Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.12.2007, RV/0195-G/05

Befreiung von der Eingabengebühr?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.R., inB.A., vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG, 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebungvom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Gebühr wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG als einfache Eingabengebühr mit 13,00 € zuzüglich einer Erhöhung der Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % des verkürzten Betrages von 6,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Das Landesgendarmeriekommando, Wirtschaftsabteilung, übermittelte am dem Finanzamt einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempelgebühren betr. einem schriftlichen Ersuchen um Datenbekanntgabe zu Erhebungen gegen A.R. (in der Folge auch Berufungswerber genannt) lt. der beiliegenden Vorschreibung, da die Gebührenschuld nicht entrichtet wurde.

Die Vorschreibung für die Stempelgebühr erging auf Grund einer Anfrage des rechtsfreundlichen Vertreters des Berufungswerbers an den Gendarmerieposten B.A., die per Fax am eingebracht wurde, und in der um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde: 1. wer hat wann und in welcher Form gegen Herrn A.R. Anzeige wegen des Verdachtes einer oder mehrerer strafbaren Handlung(en) erstattet? 2. welcher konkrete Sachverhalt liegt dieser zu Punkt 1. genannten Anzeige zu Grunde? 3. welche konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verdachtsmomente welcher strafbaren Handlung(en) liegen gegen Herrn A.R. vor?

Das Finanzamt setzte gegenüber dem Berufungswerber die dreifache Eingabengebühr in der Höhe von 39,00 € zuzüglich einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von 50 % des verkürzten Betrages, somit 18,00 € mit Bescheid vom fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Befreiungsbestimmung für Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG nicht zur Anwendung gelangt, da die ggst. Eingabe lediglich in einem entfernten Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren steht. Die ggst. Eingabe sei mit eingebracht worden, der Berufungswerber sei mit Benachrichtigung vom zur Einvernahme geladen worden. Die dreifache Eingabengebühr werde festgesetzt, da durch die o.a. Anfragen von der Behörde mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem inneren Zusammenhang stehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass nur ein einziges - allenfalls zu vergebührendes - Ansuchen vorliegen würde, ein innerer Zusammenhang der Anträge gegeben sei und dann eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen wäre. In seinem Ansuchen habe der Berufungswerber einzig und allein um eine Amtshandlung (Erteilung der Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz) ersucht. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG gebührenbefreit sei, da ein bloß entfernter Zusammenhang mit einem einzuleitenden Strafverfahren nicht vorliege. Der Grund für die Eingabe vom seien Ermittlungen im Sinne der Strafjustiz bzw. wegen des Verdachtes der Setzung von Verwaltungsübertretungen, die gegen ihngeführt worden seien. Diese gegen den Berufungswerber geführten Amtshandlungen seien in keinerlei entfernten Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (Justizstrafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren) gestanden.

Daraufhin legte das Finanzamt - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Nach Einsichtnahme in den Ermittlungsakt des Gendarmeriepostens (heute: Polizeiinspektion) B.A. werden vom Unabhängigen Finanzsenat folgende Feststellungen getroffen: Im Jänner 2004 erhielt ein Beamter des Gendarmeriepostens B.A. vertrauliche Hinweise aus der Bevölkerung über die bedenkliche Errichtung einer Berghütte im Naturschutzgebiet. Einer informellen Befragung des Berufungswerbers und einer zweiten Person folgte eine Besichtigung der errichteten Hütte am . Am wurde der Berufungswerber mittels Benachrichtigung ersucht wegen einer schriftlichen Einvernahme im ggst. Fall zufolge Auftrag der Staatsanwaltschaft am Gendarmerieposten persönlich zu erscheinen. Die Stellungnahme des Gendarmeriepostens an die Staatsanwaltschaft und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung erfolgte dann am .

Über die Berufung wurde erwogen:

Im § 1 GebG 1957 ist geregelt, dass den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitt unterliegen.

Im § 14 GebG findet man die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen: Nach TP 6 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13,00 Euro. Im Abs. 5 Z 7 dieser Tarifpost ist geregelt, dass Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren von der Eingabengebühr befreit sind.

Diese Befreiungsbestimmung hat ihre Ursache darin, dass das Verwaltungsstrafverfahren als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen wird (siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 120 zu § 14 TP 6 GebG)

Allerdings kommt eine Verallgemeinerung und Erweiterung der Gebührenfreiheit auf alle hinzukommenden Schriftstücke, die "in irgendeinem entfernten Zusammenhang" mit dem Verwaltungsstrafverfahren stehen, nicht in Frage (vgl. und / 91/15/0057). Der entfernte Zusammenhang der Eingabe vom mit der Anfrage, wer hat wann und in welcher Form gegen den Berufungswerber Anzeige wegen des Verdachtes einer oder mehrerer strafbaren Handlung(en) erstattet, welcher konkrete Sachverhalt liegt dieser Anzeige zu Grunde und welche konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verdachtsmomente welcher strafbaren Handlung(en) liegen gegen den Berufungswerber vor, mit einem möglicherweise einzuleitenden Strafverfahren genügt nicht, um den Befreiungstatbestand nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 GebG zu erfüllen (vgl. ). Zu diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsstrafverfahren - wie auch in der Berufung vorgebracht: "die gegen mich geführten Amtshandlungen standen in keinerlei entferntem Zusammenhang mit dem gegen mich eingeleiteten Strafverfahren" - noch nicht formell eingeleitet. Im Verwaltungsstrafgesetz ist im § 25 Abs. 1 normiert, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen sind und gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Gendarmerieposten hat erst mit Benachrichtigung vom den Berufungswerber ersucht zur Einvernahme zu erscheinen.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.

Im ggst. Fall war auf Grund der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr, ein Abgabenbesheid zu erlassen. In Folge einer solchen bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr ist die Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH zwingend zu erheben (siehe auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 6 und 7 zu § 9 GebG mit weiteren Judikaturverweisen)

§ 12 Abs. 1 GebG lautet: Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG verfolgt den Zweck, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern und ist damit nur eine Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes, Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären ().

Allerdings ist, trotz Vorliegens mehrerer Ansuchen in einem Schriftsatz, die Gebühr nur einmal zu entrichten, wenn die mehreren Ansuchen untereinander in einem Zusammenhang stehen (, 0123 und ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt es der Umstand, dass ein Verfahrensgegenstand eine Trennung nach Punkten zulässt, nicht, den zu Grunde liegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten ( und ).

Im vorliegenden Fall wurden vom Berufungswerber zwar mehrere Fragen an den Gendarmerieposten gestellt, die aber alle im Zusammenhang eines Strafverfahrens angesiedelt sind, somit ist davon auszugehen, dass ein innerer Zusammenhang der gestellten Fragen gegeben ist. Zur Beantwortung der Fragen waren auch nicht mehrere Amtshandlungen nötig, sondern wurden diese vom Postenkommandanten mit Schreiben vom beantwortet.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Antrag
Verwaltungsstrafverfahren
Stempelgebühr

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at