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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 25.11.2008, RV/0552-G/08

OEG - Umsatzsteuersubjekt

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gesellschafter der Bw. Obst- und Gemüse OEG, Obst- und Gemüsehandel, G., vom gegen die als Bescheide bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), Gesellschafter der Bw. Obst- und Gemüse OEG, hat gegen die unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung (vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung und Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) erlassenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie gegen die entsprechenden Sachbescheide, die an die "Bw. Obst- und Gemüse OEG, G." adressiert und zugestellt worden sind, das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Gegen die bezüglich der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 teilweise stattgebende, im Übrigen aber abweisenden Berufungsvorentscheidungen, die an die Bw. Obst- und Gemüse OEG adressiert und dem Bw. an seine Wohnadresse zugestellt worden sind, hat die "Bw. Obst- und Gemüse OEG" den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Lt. aktenkundigem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , FN X., wurde die seit bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG mit im Firmenbuch gelöscht. Seit diesem Stichtag wurde dieser Handelsbetrieb bis zur Löschung am (vgl. aktenkundigen Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , FN Y.) in der Rechtsform einer OEG geführt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. zB den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0014, mwN). Dieselbe Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für diese Gesellschaftsform anordnet (vgl. ; und sowie Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff).

Die seit bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG ist lt. eingangs zitiertem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom mit in die Bw. Obst- und Gemüse OEG umgewandelt worden. Somit ist unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage sowohl für das Umsatzsteuerverfahren des Jahres 2001 als auch für das Umsatzsteuerverfahren des Jahres 2002 bis zum Stichtag der Änderung der Rechtsform jedenfalls noch die Bw. Obst-und Gemüse KEG als Abgabepflichtiger zu qualifizieren und wären die angefochtenen Bescheide nicht an die Bw. Obst- und Gemüse OEG, sondern an die Bw. Obst- und Gemüse KEG zu adressieren gewesen.

Denn die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) enden nicht bereits mit deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst nach der Abwicklung sämtlicher Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Fiskus zählt, weshalb man sagen könnte, dass eine solche Gesellschaft trotz Entprotokollierung noch als aufrecht, bestehend, existent gilt, solange sie für den Fiskus noch bedeutsam sein könnte. Eine derartige Gesellschaft bleibt dem Fiskus selbst nach ihrer Löschung im Firmenbuch zeitlich unbegrenzt als aufrechte, bestehende, lebende Gesellschaft erhalten. Sie ist erst dann vollbeendet, wenn das allerletzte Abgabenverfahren beendet ist (vgl. Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung bei Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 303).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ).

Da, wie vorhin ausgeführt, die angefochtenen Bescheide nicht an die Bw. Obst- und Gemüse KEG, sondern an die Bw. Obst- und Gemüse OEG adressiert worden sind, haben sie auf Grund der obigen Ausführungen keine Bescheidqualität erlangt, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273, Tz 2).

Überdies ist bezüglich der Aktivlegitimation des Bw. Folgendes festzustellen:

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer; Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Personengesellschaften des Handelsrechtes - OHG und KG - und die eingetragene Erwerbsgesellschaft - OEG und KEG) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 2, Tz 17 und die dort zitierte Judikatur] sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, im vorliegenden Fall, die Bw. Obst- und Gemüse OEG, ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, nur dieser das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu (vgl. ). Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften wirkt die Festsetzung von Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Personengesellschaft (vgl. ).

Der Bw. hat durch bloße Nennung seines Namens ohne jegliche zusätzliche Bezeichnung, die auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten würde, die Berufung gegen die "umseitig angeführten Bescheide des Finanzamts Graz-Stadt zu Steuer-Nr. xxx/yyyy (Bw. Obst- und Gemüse OEG)" eingebracht. Auf Grund dieser und auch der weiteren Formulierung des Berufungsschriftsatzes - "Innerhalb offener Frist erhebt der Abgabepflichtige und Beschuldigte Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter (bevollmächtigte Rechtsanwälte) gegen nachstehend angeführte Bescheide vom zu Steuer-Nr. xxx/yyyy (Bw. Obst- und Gemüse OEG) das Rechtsmittel der Berufung" - ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw. im eigenen Namen und nicht für die Bw. Obst- und Gemüse OEG gehandelt hat. Da der Bw. selbst auf Grund der obigen Ausführungen durch die angefochtenen "Bescheide" in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
OEG
Personenvereinigung
Berufungsrecht
Umsatzsteuersubjekt
EEG
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at