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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.06.2013, RV/0397-S/10

Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für widerrechtlich verwendete Kraftfahrzeuge

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer - Steuer für die Zeiträume Oktober bis Dezember 2008, Jänner bis Dezember 2009 und Jänner bis März 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat bei der Berufungswerberin (Bw) eine Außenprüfung durchgeführt und dabei laut Tz. 3 des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom festgestellt, dass diese von einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Mercedes Vito 115 CDI Allrad sowie einen Chrysler Jeep Commander jeweils langfristig angemietet hat (Mietvertrag vom bzw vom ). Nach Ansicht der belangten Behörde stehe fest, dass die in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge ständig im Inland verwendet worden sind und daher nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nach spätestens einem Monat ab Beginn der Anmietung in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen wären. Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfe ein Fahrzeug ohne Zulassung gemäß § 37 leg cit ein weiteres Monat verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass innerhalb eines Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte. Nach § 1 Abs 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 unterliege die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn diese nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, der Normverbrauchsabgabe. Diesfalls treffe die Zulassungspflicht den "Verwender"; darunter würden auch Entleiher, Mieter oder Leasingnehmer fallen. Somit sei die Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt des jeweiligen Mietbeginns dem inländischen Mieter, im verfahrensgegenständlichen Fall also der Bw, vorzuschreiben (gesondertes Verfahren). Für beide Fahrzeuge gelte für die Dauer der Anmietung die Standortvermutung im Inland. Ebenso sei für die Dauer der Verwendung im Inland die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben. Nach § 1 Abs 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992 würden der Kraftfahrzeugsteuer auch in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden.

In der Folge wurde mit drei Bescheiden vom für die Monate Oktober bis Dezember 2008, Jänner bis Dezember 2009 und Jänner bis März 2010 die Kraftfahrzeugsteuer für die beiden genannten Kraftfahrzeuge festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen die oa Bescheide erhoben, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und die ersatzlose Aufhebung beantragt. Die Bescheide würden keine Begründung im Sinne der BAO enthalten. Darüber hinaus wird in der Begründung auf das beim Höchstgericht anhängige Verfahren betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Mai 2007 bis September 2008 verwiesen.

Mit Schreiben vom wurde die Berufung vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen nach § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992 in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist in diesen Fällen gemäß § 3 Z 2 leg cit die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet. Die Steuer für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen beträgt nach § 5 Abs 1 Z 2 lit a sublit cc leg cit je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 0,6 Euro, mindestens 6 Euro.

Gemäß § 36 lit a dürfen ua Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften ua des § 82 leg.cit. eingehalten werden.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 in der maßgebenden Fassung lautet:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge im maßgebenden Zeitraum (Oktober 2008 bis März 2010) in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen waren und von der Bw im Inland verwendet wurden. Die Fahrzeuge wurden somit von einer Person mit Sitz im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung im Inland verwendet, wodurch der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt worden ist.

Die die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die vorangehenden Zeiträume betreffende Beschwerde der Bw an den Verfassungsgerichtshof, auf die in der Berufung verwiesen wird, wurde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten und von diesem als unbegründet abgewiesen ().

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (zB ).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Schlagworte
Kraftfahrzeug
Zulassung
ausländisches Kennzeichen
dauernder Standort im Bundesgebiet
widerrechtliche Verwendung
Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
Grundsatz der Einmaligkeit des Besteuerungsvorganges
Begründungsmangel
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at