Einleitung des Finanzstrafverfahrens, obwohl der Einnahmenverkürzung nicht erklärte Betriebsausgaben gegenüber stehen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. E. Pozezanac Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz, Schönaugasse 44, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , SN 068/2004/00000-001, betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (= Bf.) ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Geltendmachung ungerechtfertigter Werbungskosten eine Verkürzung an Einkommensteuer 1993 bis 2002 in noch festzustellender Höhe bewirkt.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe im Jahr 1992 eine Liegenschaft in J erworben, welche er vermiete. In den Überschussrechnungen 1993 bis 1996 seien unter dem Titel "Zinsaufwand" Beträge zwischen 620.000,00 S und 710.000,00 S, in den Jahren 1997 bis 2002 unter dem Titel "Geldverkehrskosten" Beträge zwischen 641.000,00 S und 45.000,00 € als Ausgaben geltend gemacht worden. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung sei seitens der Prüferin festgestellt worden, dass es sich bei den Beträgen nicht nur um Zinsaufwand und Geldbeschaffungskosten handle, sondern vom Bf. die gesamten Rückzahlungsraten abgesetzt worden seien. Es bestehe der Verdacht, der Bf. habe in den Überschussrechnungen Rückzahlungsraten unter falscher Bezeichnung als Ausgaben abgesetzt, um zumindest vorläufig Zahlungen an Einkommensteuer zu vermeiden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wird von der steuerlichen Vertreterin des Bf. Folgendes vorgebracht:
Der im angefochtenen Bescheid geäußerte Verdacht sei grundsätzlich falsch und beruhe auf einem Irrtum der Prüferin.
Aus einem persönlichen Gespräch sei zu Tage gekommen, dass sich die Sachbearbeiterin des Einleitungsbescheides auf die Vermutungen der Prüferin habe verlassen müssen, da sie "noch keinen Akt" gehabt habe.
Abgesehen davon, dass der Bf. die Liegenschaft niemals im Jahre 1992 erworben, sondern im Jahr 1998 geschenkt erhalten habe, habe er ab dem Jahr 1991 mit Unterstützung des Landes Steiermark begonnen umzubauen. Hiezu habe er sich eines Darlehens in der Höhe von 10,5 Millionen S bedient. Das Land Steiermark habe einen Zinsenzuschuss gewährt.
Wenn auch eingeräumt werden müsse, dass dem ehemaligen Buchhalter des Bf. in den Überschussrechnungen möglicherweise ein Denkfehler unterlaufen sei, könne auch bei richtig angesetzten Einnahmen (Zinsenzuschuss) und Ausgaben (1/10 % Instandsetzung und Zinsen) mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass innerhalb einer Zeitspanne von 9 Jahren stets ein Verlust zu Buche stehe und sich erst im 10. Jahr ein Gewinn ergeben könnte.
Abgesehen davon, dass der Bf. gerade durch die Inanspruchnahme dieses damaligen Buchhalters niemals vorsätzlich gehandelt und über einen Zeitraum von 9 Jahren nicht einmal theoretisch Einkommensteuer habe verkürzen können, könne angesichts des konstruierten Tatvorwurfs, der von der Prüferin bei einer "Überschlagsrechnung" sofort hätte erkannt werden können, da sie eine diesbezügliche Ausbildung genossen habe, nur der Verdacht geäußert werden, dass diese Prüferin offensichtlich unter dem Zwang leide, einem unbescholtenen Staatsbürger (Kunden!) als Steuersünder über ein Jahrzehnt darzustellen, um unter dem Deckmantel der "Vorsätzlichkeit" nicht die normale 5jährige, sondern die verlängerte 10jährige Verjährungsfrist "nutzen" zu können.
Dieses Verhalten entspreche jedoch - unter dem zusätzlichen Aspekt, dass der Strafreferentin dieser "Tatbestand" offensichtlich mündlich gut aufbereitet wurde - nicht dem Leitbild des BMF.
Es werde daher, da eine Verkürzung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG über den Zeitraum 1993 bis 2002 geradezu denkunmöglich sei, da sich über den Zeitraum 1993 bis 2001 stets ein Verlust ergäbe (zwar nicht der in den Überschussrechnungen errechnete, aber ein noch zu errechnender), beantragt, das Strafverfahren einzustellen.
Die Prüferin stellte im Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung fest, dass sich auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der im Prüfungsauftrag angeführten Abgaben und Zeiträume keine Feststellungen ergeben, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Gemäß § 80 FinStrG haben die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung, wenn sie innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches Kenntnis von Finanzvergehen erhalten, hievon die gemäß § 58 zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz zu verständigen, soweit sie nicht selbst als Finanzstrafbehörde erster Instanz einschreiten.
Aus dem Wortlaut des § 80 FinStrG ergibt sich, dass den Behörden der Bundesfinanzverwaltung nicht nur gestattet ist, sondern diese verpflichtet sind, den zuständigen Finanzstrafbehörden Anzeige von allen Finanzvergehen zu erstatten, von denen sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Kenntnis erlangen. Dabei genügt das Vorliegen konkreter Verdachtsgründe; eine Überprüfung der Stichhaltigkeit der Verdachtsgründe ist von den Organen der (Abgaben-)Behörde nicht vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall erlangte ein Organ des Finanzamtes Graz-Stadt im Zuge einer Aktenvorbereitung für eine Außenprüfung davon Kenntnis, dass in den vom Bf. den Abgabenerklärungen der Jahre 2000 bis 2002 beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht nur der Zinsaufwand, sondern die gesamten Darlehensrückzahlungen als Werbungskosten abgesetzt wurden.
Aus dem Bericht vom über die Außenprüfung geht hervor, dass die Vertreterin des Bf. im Zuge der ersten Kontaktaufnahme zu Prüfungsbeginn dieser Feststellung der Prüferin nicht entgegen getreten ist. Aus den auf Ersuchen der Prüferin in weiterer Folge für die Jahre 1993 bis 1999 vorgelegten Unterlagen war ersichtlich, dass auch in diesen Jahren Kreditrückzahlungen unter dem Titel "Zinsaufwand" abgesetzt worden waren.
Auf Grund dieser Sachlage kam die Prüferin ihrer Verpflichtung nach § 80 FinStrG nach und teilte die Verdachtsgründe der zuständigen Finanzstrafbehörde mit. Auch wenn daher im Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ein die Außenprüfung abschließender Bericht noch nicht vorlag, war die Finanzstrafbehörde gemäß § 82 FinStrG verpflichtet zu prüfen, ob auf Grund der Feststellungen der Prüferin Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen. Diese Prüfung war nach den zitierten gesetzlichen Vorschriften und nicht nach den Ausführungen im Leitbild des BMF zu treffen.
Nicht nur Abgabenerklärungen selbst, auch Beilagen zu Erklärungen haben den Bestimmungen des § 119 BAO - vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung aller für die Ermittlung der Abgaben bedeutsamen Umstände - zu entsprechen. Aus den Beilagen zu den Abgabenerklärungen der Jahre 1993 bis 2002 ist ersichtlich, dass Darlehensrückzahlungen als "Zinsaufwand" bzw. "Geldverkehrskosten" in der Höhe von jährlich ca. 620.000,00 S bis 45.000,00 € als Werbungskosten abgesetzt wurden. Angesichts dieser jahrelangen falschen Vorgangsweise sowie der Höhe der abgesetzten Beträge war der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbescheides, der Bf. habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen, nach der Lebenserfahrung ausreichend begründet. Selbst die Vertreterin des Bf. gesteht in der Beschwerde zu, "möglicherweise" sei dem damaligen Buchhalter des Bf. ein Denkfehler unterlaufen. Von einem Irrtum der Prüferin, bloßen Vermutungen bzw. einem konstruierten Tatvorwurf kann daher keine Rede sein.
Der Einwand der Vertreterin des Bf., dieser habe durch die Inanspruchnahme eines Buchhalters gar nicht vorsätzlich handeln können, ist nicht nachvollziehbar. Der Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise ist aus den Umständen des Einzelfalles zu schließen und wird nicht in jedem Fall von vornherein durch eine steuerliche Vertretung ausgeschlossen.
Auf Grund der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit sind neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, wobei unerheblich ist, ob diese vom Rechtsmittelwerber vorgebracht oder von der Behörde von Amts wegen erhoben werden. Auch bei Beschwerdeentscheidungen gegen Einleitungsbescheide ist auf den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Sachverhalt Bedacht zu nehmen ().
Bei der Entscheidung ist daher das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, auf Grund der Absetzung des Sanierungsaufwandes von 10,5 Millionen S habe der Bf. in den verfahrensgegenständlichen Jahren jedenfalls einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung erzielt, zu berücksichtigen. Die Prüferin hat festgestellt, dass der Bf. für das Darlehen eine Landesförderung in Form eines Annuitätenzuschusses erhalten hat und die Abschreibung dieses Instandsetzungsaufwandes, verteilt auf 10 Jahre, in etwa der geltend gemachten Kreditrückzahlung entspricht.
Trotz Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht kann eine Verkürzung an Einkommensteuer nicht bewirkt werden, wenn der Einnahmenverkürzung auf der einen Seite in gleicher Höhe nicht erklärte Betriebsausgaben auf der anderen Seite gegenüber stehen. Da bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages die nicht erklärten Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, sodass die Einnahmenverkürzung wieder aufgehoben wird und somit die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Abgabenverkürzung nicht bewirkt worden ist, war der Beschwerde stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | strafbestimmender Wertbetrag Einleitung Finanzstrafverfahren Verdacht neue Tatsachen und Beweismittel |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at