Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.12.2007, RV/1812-L/02

Ausscheiden von Privatanteilen eines Finanzberaters bei mangelnder Mitwirkung


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Miterledigte GZ:
RV/0156-L/03
RV/1475-L/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wels, vertreten durch Mag. Johann Lehner, vom und betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:

1. Die Berufung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Den Berufungen betreffend die Jahre 2000 und 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
498.424,00 S
Einkommensteuer
149.131,78 S
anrechenbare Lohnsteuer
- 98.734,60 S
50.397,00 S
Abgabenschuld in Euro
3.662,49 €
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2001
Einkommen
422.966,00 S
Einkommensteuer
118.995,64 S
anrechenbare Lohnsteuer
- 111.783,60 S
7.212,00 S
Abgabenschuld in Euro
524,12 €

Entscheidungsgründe

Der Gang des Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Jahre 1999 bis 2001 stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ermittlungsverfahren für die Erstbescheide

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) zur Vorlage konkret bezeichneter

Unterlagen (alle Telefonabrechnungen, Fahrtenbuch, Rechnungen zu den Positionen Büromaterial, Datennetzgebühr, Rechts- und Beratungskosten, ) und

Auflistungen (Reisekostenabrechnungen, Fachliteratur, Aus- und Fortbildung, Positionen "Instandhaltung Ausstattung", "Büroeinrichtung", GWG "US Robotics", "nicht abziehbare Vorsteuern", "Mitgliedsbeiträge" auf und

ersuchte den Bw. u.a. um Beantwortung folgender Fragen

Wieviel Telefonanschlüsse und Mobiltelefone besitzen Sie? Wie hoch sind die gesamten Telefonrechnungen für 1999 (sämtlicher Festnetzanschlüsse plus sämtlicher Mobiltelefonabrechnungen)? Sie werden ersucht, die gesamten (!) Telefonabrechnungen vorzulegen.

Es wird um eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung bzgl. Ihres Arbeitszimmers ersucht! Wo befindet sich dieses? Hat das Arbeitszimmer einen eigenen Eingang? Ist es mit den im Wohnungsverband gelegenen Räumen durch eine Tür/en verbunden? Woraus resultieren die Betriebskosten für Grundsteuer, Rauchfangkehrergebühr, Betriebskosten sowie Versicherungsaufwand?

Wie errechnet sich die Position Datennetzgebühr? Wurde ein Privatanteil ausgeschieden?

Wofür bzw. wobei wurde das Organstrafmandat ausgestellt? In welchem Zusammenhang steht das Organmandat zu Ihrer selbständigen Tätigkeit? Um eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung wird ersucht!

Am wurde dem Finanzamt vom Vertreter des Bw. hierauf eine Mappe mitRechnungen vorgelegt auf die auf einem (ihm offensichtlich mit Fax übermittelten) Ausdruck des Vorhaltes handschriftlich allgemein mit den Worten "Unterlagen in Original laut Beilage" verwiesen wurde und beim Fragenkomplex Arbeitszimmer handschriftlich offensichtlich als Antwort "Laut Erhebungsdienst FA Wels vor einigen Jahren!" vermerkt wurde.

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Bw. neuerlich - nun ausdrücklich um schriftliche detaillierte Stellungnahme u.a. wie folgt:

Telefon Wie viele Telefonanschlüsse und Mobiltelefone besitzen Sie? Wurde bzgl. Der Telefonrechnungen für die Einkommensteuererklärung 1999 ein Privatanteil angesetzt? Wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, warum war kein Privatanteilausschluss vorgenommen worden? Arbeitszimmer Wo befindet sich Ihr Arbeitszimmer? Besitzt es einen eigenen Eingang? Ist es mit dem im Wohnungsverband gelegenen Räumen durch Türen verbunden? Woraus resultieren die Betriebskosten für Grundsteuer, Rauchfangkehrergebühr, Betriebskosten sowie Versicherungsaufwand?PKW Vorlage des Fahrtenbuches! Wie hoch ist die Jahreskilometerleistung Ihres PKW im Kalenderjahr 1999 gewesen? Reisekosten Auflistung der Reisekosten (im Detail d.h. mit Angaben sämtlicher Daten wie Datum, Uhrzeit, Zweck der Reise etc.) Fachliteratur Auflistung der Fachliteratur mit folgenden Angaben: Art der Publikation (Buch, Magazin, Zeitung etc.) sowie Aufgliederung der einzelnen Kosten zu den jeweiligen Positionen der unter "Fachliteratur" getätigten Aufwendungen! Instandhaltung Ausstattung Auflistung der einzelnen Positionen zu "Instandhaltung Ausstattung" sowie Aufgliederung der einzelnen Kosten zu den unter "Instandhaltung Ausstattung" getätigten Aufwendungen! Büroeinrichtung Auflistung der einzelnen Positionen zu "Büroeinrichtung" sowie Aufgliederung der einzelnen Kosten zu den unter "Büroeinrichtung" getätigten Aufwendungen! GWG "US Robotics" Wobei handelt es sich bei diesem GWG? Um eine kurze Schilderung wird ersucht! nichtabzugsfähige Vorsteuer Auflistung der einzelnen Positionen Mitgliedsbeiträge Auflistung Datennetzgebühr Wie errechnet sich diese Position, warum wurde kein Privatanteil angesetzt?

Am wurde dem Finanzamt vom Vertreter des Bw. hierauf ein Fahrtenbuch für das Jahr 1999 betreffend den PKW Golf III (7.390 km betrieblich und 28.562 km privat) vorgelegt und die Fragen auf einem (ihm offensichtlich mit Fax übermittelten) Ausdruck des Vorhaltes handschriftlich durch Vermerke wie folgt beantwortet:

Telefon PA Telefon 3.000 Arbeitszimmer lt. AED Finanzamt mit Skizze Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich! PKW lt. Beilage (Fahrtenbuch), PA Auto 56.000 Reisekosten lt. Beilage (Fahrtenbuch) Fachliteratur Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich! Instandhaltung Ausstattung Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich! Büroeinrichtung lt. AED-FAGWG "US Robotics" Platte nichtabzugsfähige Vorsteuer Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich! Mitgliedsbeiträge Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich! Datennetzgebühr 100% betrieblich Diverse Aufstellungen sind in den bereits übermittelten Konten ersichtlich!

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. zur Veranlagung des Jahres 2000 zur detaillierten (Name, Adresse, ggf. Geburtsdatum, Höhe) Bekanntgabe der Provisionsempfänger und Vorlage des Fahrtenbuches mit Auflistung der Diäten auf.

Am 6. Feber 2002 wurde dem Finanzamt vom Vertreter des Bw. hierauf eine Auflistung der Provisionsempfänger und eine Kopie des Fahrtenbuches für das Jahr 2000 (betrieblich 7.080 km) übermittelt.

Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt erhöht:


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1999
2000
2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt
- 102.206,00
102.163,00
7.037,00
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid
- 65.840,00
140.454,00
20.454,00
Erhöhung durch Finanzamt
36.366,00
38.291,00
13.417,00
Datum des bekämpften Bescheides
Berufung dagegen mit Schriftsatz vom

Diese Zurechnungen resultieren aus folgenden Betriebskostenkürzungen:


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Jahresabschluss
Konto
1999
2000
2001
Grundsteuer Rauchfangkehrergebühr Betriebskosten Versicherungsaufwand anteilige Betriebskosten
7105, 7291 7401 7700
211,29 61,16 2.594,73 649,10 3.156,28
181,71 61,83 2.913,93 641,36 3.798,83
1.426,81 1.426,81
Diäten Inland - Zielgebiet
7331
330,00
1.500,00
Zeitungen
7620
9.002,53
8.796,19
5.032,72
Instandhaltung Ausstattung
7205
518,60
4.000,91
AfA Büro Afa Büroeinrichtung
7010
5.000,00 3.000,00
5.000,00 3.000,00
3.000,00
Abschreibung GWG Schnurlostelefon u. Handy PA je 35%
7030
2.927,87
232,75 725,96
Fernseh- u. Rundfunkgeb.
7150
1.311,50
1.333,60
882,40
Park- und Mautgebühren
7350
825,00
550,00
20,00
Mitgliedsbeitrag ÖAMTC
7780
764,00
1.093,00
Telefon PA 35% Telefon PA 40%
7390
4.157,58
2.818,88
2.052,91
Datennetzgebühr PA 35%
7392
208,60
1.274,58
Rg Schulbedarf Druckerpatronen PA 35%
7600
847,00 215,60
Strafen
7695
500,00
300,00
nicht abzugsfähige VSt 20%-ige 10%-ige
7191
2.668,61 933,25
2.837,10 1.029,62
410,58 591,51
Summe
36.366,42
38.291,42
13.416,93
Summe gerundet
36.366,00
38.291,00
13.417,00

Das Finanzamt hat diese Kürzungen der Betriebsausgaben für das Jahr 1999 in Beilage zum Bescheid am 11. Feber 20002 sinngemäß wie folgtbegründet und bei den Bescheiden der Jahre 2000 (ebenfalls vom 11. Feber 2002) und 2001 (vom ) hierauf verwiesen:

1) anteilige Betriebskosten Arbeitszimmer, Instandhaltung Ausstattung, Abschreibung Anlagevermögen (betreffend Büro/Arbeitszimmer), Abschreibung GWG Schreibtisch Fa. Bauhaus, Fernseh- und Rundfunkgebühr Da die Einkommenserzielung überwiegend durch die Außendiensttätigkeit erfolge, liege im steuerlichen Sinn kein Arbeitszimmer vor, weshalb gemäß § 20 Abs. 1 EStG anteilige Aufwendungen hiefür nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

2) Zeitungen und Magazine Aufwendungen für Zeitungen (OÖN, Presse, ...) sowie für Wochen- bzw. Monatsperiodika (News, Gewinn, ...) seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3)Park- und Mautgelder, ÖAMTC-Mitgliedsbeiträge Diese Aufwendungen seien durch die Kilometergelder zur Gänze abgegolten.

4) Strafen Strafen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nicht abzugsfähig.

5) PC-Zubehör Bei PC-Zubehör (ua Druckerpatronen etc.) sei nach der Judikatur des VwGH ein Privatanteil von 35% auszuscheiden.

6) Datennetzgebühr Begründung wie 5)

7) Aufwendungen für Telefon Bei einem 4-Personenhaushalt mit zwei ca. 18-jährigen Kindern sei von einem Privatanteil von ca. 35% auszugehen, was unter Berücksichtigung des vom Bw. bereits angesetzten Privatanteiles von 3.000,00 S durchschnittlichen monatlichen Telefonkosten von ca. 600,00 S entspreche.

8) Diäten Inland Für einen Versicherungsvertreter stelle der Heimatbezirk grundsätzlich ein Zielgebiet dar, weshalb für Reisen innerhalb des Bezirkes Wels-Stadt sowie Wels-Land Reisediäten nicht abzugsfähig seien. Auch für Reisen in eine Entfernung weniger als 25 Kilometer zum Mittelpunkt der Tätigkeit, wobei bei jeder Reise immer der am weitesten vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernte Ort zu betrachten sei, stünden keine Diäten zu.

In den Berufungen wurde zu den einzelnen Punkten sinngemäß im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Ad 1)Arbeitszimmer bzw. Verkaufsraum und sämtliche damit im Zusammenhang gekürzteAusgaben seien abzugsfähig, weil keine überwiegende Außendiensttätigkeit vorliege. Die telefonische Tätigkeit, um bei neuen Kunden Beratungsgespräche durchführen zu dürfen, überwiege. Berufung 2001: Unter Versicherungen sei eine Vermögensschadensversicherung bei der AXA Colonia verbucht. Die Afa für typische Büroeinrichtung sei abzugsfähig.

Ad 2) Eine Tageszeitung sei abzugsfähig. Die Zeitschriften Gewinn usw. dienten nur dazu, um sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung fachlich zu informieren und seien daher abzugsfähig. Berufung 2001: Die Zeitschriften OPTION und FORMAT und die Zeitung "Die Presse" seien ebenfalls nur zur fachlichen Information im Bereich der Vermögensverwaltung angeschafft worden.

Ad 3) Diese Beträge seien versehentlich geltend gemacht worden ("Fehler von uns")

Ad 4) Soweit eruierbar seien auch Parkstrafen nicht anerkannt worden.

Ad 5) Beim PC-Zubehör seien nicht die gesamten, sondern nur die betriebliche Ausgaben angesetzt worden.

Ad 6) Das Datennetz sei nur betrieblich genützt worden.

Ad 7) Wie unter Pkt. 1 liege eine überwiegend betriebliche Telefonnutzung vor. Der Privatanteil von 3.000,00 S sei mehr als gut ermittelt. Frau und Kinder hätten jeweils ein eigenes Handy. Berufung betreffend 2001: Laut beiliegendem Kontoblatt sei nur eine Handy-Rechnung berücksichtigt worden dh es sei schon weniger Aufwand angesetzt worden.

Ad 8) Es seien nur steuerlich anzuerkennende Diäten angesetzt worden. Welche Diäten nicht anerkannt wurden, sei nicht nachvollziehbar. Um eine diesbezügliche detaillierte Aufstellung werde ersucht.

9) Sonderausgaben 2001 Sonderausgaben laut Steuererklärung seien scheinbar versehentlich nicht berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der Berufungsjahre 1999 und 2000 wurde seitens des Abgabepflichtigen gerügt, dass aus der jeweiligen Bescheidbegründung des Finanzamtes nicht erkennbar sei, welche Aufwendungen gekürzt worden seien, weshalb um eine diesbezügliche detaillierte Aufstellung ersucht werde.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bw. zu den Berufungen betreffend die Jahre 1999 und 2000 zur Vorlage folgender Unterlagen auf:

Bestätigungen der Strafen für 2000

Handy(kauf)verträge aller Haushaltsmitglieder der in den Jahren 1999 und 2000 verwendeten Handys

Weiters ersuchte das Finanzamt um Mitteilung der Jahrestelefonkosten aller Telefonapparate und Handys aufgegliedert nach Rufnummern und Haushaltsangehörigen und etwaiger An- und Abmeldungen im Berufungszeitraum.

Mit beim Finanzamt am eingelangtem handschriftlichem Vermerk auf diesem Vorhalt vom wurden seitens des Bw. dazu folgende Telefonnummern mit dem Hinweis "Wertkartenhandys, Rest nicht mehr bekannt" mitgeteilt:


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Sohn 1
Tel.Nr.1
Sohn 2
Tel.Nr.2
Bw.
Tel.Nr.3
Gattin des Bw.
damalige Nr. nicht mehr bekannt

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Rechtsmittel betreffend die Jahre 1999 und 2000 sinngemäß mit folgender Begründung abgewiesen:

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Ort der Einkunftserzielung darstelle.

Gemäß Erkenntnis des , sei die Zeitschrift Gewinn nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Laut Fahrtenbuch seien an jenen Tagen des Jahres 1999, an denen Organstrafverfügungen ausgestellt wurden, keine betrieblichen Fahrten durchgeführt worden. Da trotz Aufforderung durch Vorhalt vom für 2000 keine Belege über (Park-)Strafen vorgelegt worden seien, könnten auch hiefür keine Aufwendungen anerkannt werden.

Als Privatanteil der Kosten für PC, Datennetz und Telefon sei in Anlehnung an Erkenntnisse des VwGH, der aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen Privatanteil von 40% annehme, ein solcher von 35% ausgeschieden. Da der Vorhalt vom nur mit der Bekanntgabe von drei Telefonnummern beantwortet worden sei, bestehe kein Anlass den Privatanteil abzuändern.

Hinsichtlich der nicht anerkannten Diäten werde auf die Begründung der Erstbescheide verwiesen (Zielgebiete, Reisen unter 25km Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit).

Mit Schriftsätzen vom stellte der Bw. Vorlageanträge betreffend die Jahre 1999 und 2000, beantragte wie in den Berufungen, die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und begründete dies mit Hinweis auf die Berufungen mit folgenden sinngemäßen Ergänzungen:

Auch aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass das Arbeitszimmer den Ort der Einkunftserzielung darstelle.

Es seien nur die betrieblichen Telefonate als Aufwand berücksichtigt worden, nicht jedoch die privaten Telefonate der anderen Familienmitglieder, die eigene Telefone hätten, wie durch die angegebenen Telefonnummern nachgewiesen.

Diäten für Reisen unter 25 km seien nicht abgesetzt worden.

Der Sohn habe einen eigenen PC.

Mit Schreiben vom hielt die Berufungsbehörde dem Bw.Folgendes vor bzw. stellte ihm folgende Fragen und ersuchte um Vorlage folgender Unterlagen unter Setzung einer Frist von vier Wochen ab Zustellung ():

"Sie sind Hauptschullehrer und hatten folgende Gewerbeberechtigungen:


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Gewerbeberechtigung
Entstehung
Ruhen seit
Endigung
Versicherungsagent
Handelsagent und Handelsgewerbe

Am haben Sie zur Niederschrift mitgeteilt, Ihre nebenberufliche Tätigkeit als Versicherungsvertreter auf Grund der Kündigung von AWD im September 1998 im März 1999 eingestellt zu haben. Die AWD GmbH verkauft bekanntlich Versicherungen, Bausparverträge, Investmentfonds usw. im Direktvertrieb d.h. im Bekannten- und Verwandtenkreis auf Provisionsbasis. In den Einkommensteuererklärungen für den Berufungszeitraum haben sie als Beruf oder Art der Tätigkeit neben HS-Lehrer Folgendes angegeben:


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Einkommensteuererklärung
1999
2000
2001
Beruf oder Art der Tätigkeit
AWD-Berater
AWD-Berater
Finanzberater

Sie werden aufgefordert, Ihre nebenberufliche Tätigkeit im Berufungszeitraum genau zu beschreiben (Arten der Tätigkeit im Innen- und im Außendienst, jeweiliges zeitliches Ausmaß) und hiezu diesbezügliche Verträge, Unterlagen Aufzeichnungen und sonstige Nachweise vorzulegen.

Sie werden ersucht, die Zahlung des im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten Versicherungsaufwand nachzuweisen und diesbezügliche Polizzen vorzulegen.

Sie werden ersucht, den im Berufungszeitraum unter der Position Fachliteratur als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwandes für Zeitungen und Magazine aufzulisten, die betriebliche Veranlassung zu erläutern und die Zahlung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen.

Sie werden ersucht, die Büroeinrichtung, für die im Berufungszeitraum eine Afa von 3.000,00 S jährlich geltend gemacht wird, näher darzulegen.

Sie werden ersucht, zu den 1999 als GWG iHv 2.927,87 sofort abgeschriebenen Gegenständena) Schreibtisch 1.186,20 S undb) Platte US-Robotics 1.741,67 mitzuteilen, wo sich diese beiden Gegenstände im Berufungszeitraum befunden haben, worum es sich bei b) handelt, die Zahlung nachzuweisen und die betriebliche Veranlassung darzulegen.

Sie werden ersucht, den im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwand für Instandhaltung Ausstattung und dessen betriebliche Veranlassung zu erläutern und die Zahlung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen.

Sie werden ersucht, die betriebliche Veranlassung des im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwandes Fernseh- und Rundfunkgebühren dazulegen, mitzuteilen, ob Sie für das unbestritten privat genutzte andere Fernsehgerät Gebühren bezahlt haben und die Zahlungen nachzuweisen.

Dass die bezahlten Park- und Mautgebühren sowie der ÖAMTC-Mitgliedsbeitrag durch das geltend gemachte km-Geld abgegolten ist, wurde in den Berufungen außer Streit gestellt ("Fehler von uns").

Zur Datennetzgebühr wird um nähere Erläuterung, um welches Netz es sich dabei handelt und worin die betriebliche Veranlassung besteht sowie um Vorlage des diesbezüglichen Vertrages und der Zahlungsbelege ersucht.

Um Vorlage der Rechnung vom über 847,00 S ("Schulbedarf") und Darlegung der betrieblichen Veranlassung wird ersucht.

Um detaillierte Aufgliederung der unter dem Konto 7191 im Berufungszeitraum als Betriebsausgaben geltend gemachten nicht abzugsfähigen Vorsteuern wird ersucht."

Mit dem Vorhalt vom brachte die Berufungsbehörde weiters dem Bw. obige detaillierte Darstellung, durch welche Kürzungen von Betriebsausgaben bzw. Zurechnungen das Finanzamt in den bekämpften Bescheiden die vom Bw. erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöht hat, zur Kenntnis und gab die dazu seitens des Finanzamtes ergangene Begründung wieder.

In der Folge wies die Berufungsbehörde im genannten Vorhalt vom noch auf Folgendes hin:

"Am hat das Veranlagungsreferat des Bw. die Betriebsprüfung um Erhebungen im Haus des Bw. ersucht, weil dieser laut Abgabenerklärung 1994 als nebenberuflicher Versicherungsvertreter Kosten für ein Arbeitszimmer und Büroeinrichtungsgegenstände geltend gemacht habe. Um folgende Erhebungen werde ersucht:

1) Ob ein Arbeitszimmer vorhanden sei 2) Größe des Arbeitszimmers 3) Bestandsaufnahme der Büroeinrichtungsgegenstände (lt. Erkl. Altmöbel 30.000,00 S) 4) Ob sich die zwei neu angeschafften Drehstühle, Auditon TLA 138 S, Einlage ein Fernsehgerät und zwei Computer im Arbeitszimmer befänden?

Bei der Nachschau am wurde mit dem Bw. Folgendes mit Niederschrift festgehalten:

Ein Arbeitszimmer im Ausmaß von 9,8 m² befindet sich im Obergeschoß des Einfamilienhauses, 4600 Wels, Kopernikusstr. 1, einem Reihenhaus mit 123 m² Gesamtwohnfläche.

In diesem Arbeitszimmer befinden sich folgende Einrichtungsgegenstände:


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1 Büroschrank
ca. 5 Jahre alt
1 Bücherregal
ca. 5 Jahre alt
1 Schreibtisch
ca. 5 Jahre alt
2 Drehstühle
1 PC
1 Fernseher mit Teletext

Ein zweiter Computer befindet sich aus Platzmangel im Kinderzimmer Bei dem Audioton TLA 138 S handelt es sich um einen Casettenrecorder, der zur Zeit im Büro der AWD in Linz aufbewahrt und für Telefonverkaufsgespräche etc. bei neu eintretenden Mitarbeitern verwendet wird (Audiotrainings). Ein zweiter Fernseher wird benötigt, da das Erstgerät über keinen Teletext verfügt. Teletext wird benötigt, um Fremdwährungskurse, Investmentfonds-kurse und dgl. abzurufen (AWD).

In einer Skizze wurde das Arbeitszimmer, das am Bauplan mit 9,8 m² noch als zweites "Kinderzimmer" ausgewiesen wurde, wie folgt dargestellt:

Wenn man das Zimmer vom Flur kommend durch die links an der Längsseite liegende Tür betritt befinden sich an der gegenüber liegenden zweiten Längsseite von links beginnend zunächst der Büroschrank, anschließend das Bücherregal und dann offensichtlich auf einer Arbeitsfläche, die sich über die Ecke an der ganzen Fensterseite fortsetzt, der Drucker. Neben dem Drucker steht schräg in der Ecke der PC (links vom Fenster). Rechts vom Fenster steht ebenfalls schräg in der zweiten Ecke der Fensterseite der Fernseher. Vor dem PC und dem Fernseher stehen die beiden Drehstühle. An der der Fensterseite gegenüber liegenden Schmalseite steht eine Couch.

Anmerkung der Rechtsmittelbehörde: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss in Anbetracht der Struktur des Haushaltes (Ehepaar mit zwei ca. 18-jährigen Kindern bei nur einem Kinderzimmer) und der durch die Fahrtenbücher dokumentierten Außendiensttätigkeit des Bw. davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Arbeitszimmer, das mit einem PC und einem Fernseher mit Teletext ausgestattet ist, überwiegend von den übrigen Familienmitgliedern genützt worden ist.

Das Finanzamt hat in den bekämpften Bescheiden die Anerkennung von Diäten für folgende Fahrten versagt:

1999


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Datum
Abfahrt
Ankunft
Reiseweg, Bemerkungen
Zwölftel
Km
18.2.
17.25
21.00
Wels - Bachmanning
4
55
9.6.
16.30
22.50
Wels - Aichkirchen, Stadl Paura
7
90
Summe 11 Zwölftel a`30,00 S = 330,00 S
11

2000


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Datum
Abfahrt
Ankunft
Reiseweg, Bemerkungen
Zwölftel
Km
19.1.
14.30
20.30
Wels - Bachmanning, Pichl
6
64
14.2.
17.30
21.25
Wels - Bachmanning, Lambach
4
67
8.5.
14.20
19.30
Wels - Bachmanning - Aichkirchen
6
185
3.7.
16.45
21.30
Wels - Kematen - Gunskirchen
5
49
20.7.
16.37
21.30
Wels - Grieskirchen - Wels
5
69
28.7.
9.30
14.50
Wels - Kematen -Pichl
6
70
16.8.
13.10
21.45
Sippbachzell - Wels - Pichl
9
150
15.11.
12.30
21.30
Aichkirchen
9
59
Summe 50 Zwölftel a`30,00 S = 1.500,00 S
50

Die vom Finanzamt für das Jahr 1999 nicht als Betriebsausgabe anerkannten Zahlungen für Verwaltungsstrafen wurden für Vergehen an folgenden Tagen verhängt, für die im Fahrtenbuch keine betrieblichen Fahrten aufscheinen:


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Datum
Tatort
Betrag
Weißkirchen
Organstrafverfügung nach § 20/2 StVO
300 S
Wels
Bezahlte Parkzeit überschritten
200 S
Summe
500 S

Zur Geltendmachung des im Jahr 2001 unterlassenen Abzuges von Sonderausgaben wird von der Rechtsmittelbehörde Folgendes bemerkt:

Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid für 2001 vom lediglich den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 819,00 S berücksichtigt.

Nachgewiesen hat der Bw. die Zahlung von Prämien für Leben-, Kranken- und Unfallversicherungen in Höhe von insgesamt 15.009,00 S (Kz 455).

Die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung geltend gemachten Beträge für Wohnraumschaffung (108.396,17 S) und Kirchenbeiträge (1.000,00 S) werden mangels Nachweises hingegen keine Anerkennung finden können. Für den Kirchenbeitrag fehlt jeglicher Beleg, während für die Wohnraumschaffung lediglich Kopien von sechs Auszügen eines Fremdwährungskontos in Schweizer Franken vorliegen, die Belastungen von insgesamt 11.321,63 CHF - aber keinerlei Gutschriften und damit keine Zahlungen ausweisen."

Mit Schreiben vom urgierte die Berufungsbehörde die Beantwortung ihres bislang unbeantworteten Vorhaltes vom unter Setzung einer Frist von Ende September 2007.

Hierauf teilte mit Telefax vom der Steuerberater des Bw. durch handschriftlichen Vermerk am genannten Urgenzschreiben vom mit, dass sich die Unterlagen laut Angaben seines Klienten noch beim Finanzamt Wels befänden, weshalb ersucht werde sie dort anzufordern.

Mit Schriftsatz vom legte der Steuerberater des Bw. Ausdrucke der in den Jahren 2000 (245.255,49 S) und 2001 (75.032,50 S) erzielten Provisionserlöse vor und beantragte unter Anschluss der ausgefüllten entsprechenden Formulare das Handelsvertreterpauschale in Höhe von 32.963,00 S (2.395,51 €) für das Jahr 2000 und in Höhe von 10.084,00 S (732,83 €) für das Jahr 2001 und führte zur Vorhaltsbeantwortung lediglich Folgendes aus:

"Vermögensschadenversicherung von der AXA Colonia, Belege vom FA Wels nicht zurückerhalten; siehe auch Berufung vom .

Fachliteratur nur für berufliche Tätigkeit; siehe auch Berufung vom . Die Kinder hatten eigene PC und Handy. Privat wurde er immer nur angerufen. Ich ersuche die restlichen Erläuterungen den Berufungen bzw. den vorgelegten Belegen zu entnehmen."

Das Finanzamt, dem die oben genannten Schriftsätze des Verfahrens bei der Berufungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurden, teilte dazu mit Schreiben vom 18. Oktober2007 mit, dass laut Auskunft des damaligen Sachbearbeiters die seitens des Bw. vorgelegten Unterlagen an diesen wieder zurück gegeben worden seien, worüber bedauerlicherweise jedoch kein Aktenvermerk existiere. Gegen die Gewährung der nun im Berufungsverfahren geltend gemachten Vertreterpauschalierung bestünde bei Vorliegen deren Voraussetzungen kein Einwand.

Seitens des Bw. wurde dieser Gegenäußerung des Finanzamtes, die ihm unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nachweislich am persönlich zugestellt worden ist, nicht entgegen getreten.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. ... c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) der Abgabenbehörde auf deren Verlangen zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Nach Abs. 2 der eben genannten Gesetzesstelle sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (abgesehen von offenkundigen und gesetzlich vermuteten Tatsachen iSd Abs. 1) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. in den Steuererklärungen zusätzlich zum Kilometergeld auch Park- und Mautgebühren sowie den Mitgliedsbeitrag beim ÖAMTC geltend gemacht hat, das Ausscheiden dieser Beträge durch das Finanzamt jedoch nicht bekämpft hat.

Geldstrafen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und daher nicht abzugsfähig (). Hinsichtlich der vom Bw. für das Jahr 1999 als Betriebsaugaben geltend gemachten beiden Verwaltungsstrafen für die am 4. Feber (Weißkirchen, Organstrafverfügung nach § 20 Abs. 2 StVO) und 7. Juli (bezahlte Parkzeit überschritten) ist dem vorliegenden Fahrtenbuch zu entnehmen, dass an den genannten Tagen gar keine betrieblichen Fahrten stattgefunden haben. Zum diesbezüglichen Vorhalt hat sich der Bw. nicht geäußert.

Aus der aufgezeigten Vorgangsweise des Bw. ist dessen Neigung ersichtlich, Aufwendungen, die gar nicht betrieblich veranlasst sind, zu Lasten der Allgemeinheit als Betriebsausgabe abzusetzen - jedenfalls erscheint dadurch seine Glaubwürdigkeit schwer erschüttert.

Die Berufungsbehörde glaubt hingegen dem Vorbringen des Finanzamtes, dass die am seitens des Bw. vorgelegten Unterlagen (Belegsmappe und Buchungsjournal) dem Bw. zurück gegeben wurden. Der Bw. ist dieser Behauptung des Finanzamtes, die ihm nachweislich vorgehalten worden ist, auch nicht mehr entgegen getreten.

Aus dem oben dargestellten Ablauf des Verfahrens erster und zweiter Instanz ist ersichtlich, dass seitens des Bw. und seines Vertreter die ihn treffenden Mitwirkungspflichten nur sehr zögerlich und weitgehend gar nicht erfüllt worden sind.

Der Bw. hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn sein Vorbringen im Lichte des Umstandes zu würdigen ist, dass er der Berufungsbehörde die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt hat, obwohl ihm das Finanzamt die Belegmappe und das Buchungsjournal rückübermittelt hat. Offensichtlich steht sein Vorbringen im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht im Einklang mit den genannten Unterlagen, da es ansonsten unverständlich erscheint, warum er sie der Berufungsbehörde trotz deren Aufforderung nicht vorgelegt hat.

Arbeitszimmer

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen (, und , 98/14/0198).

Das streitgegenständliche Arbeitszimmer befand sich nach den unbestrittenen Feststellungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes des Finanzamtes bei der am durchgeführten Nachschau im Obergeschoß des Einfamilienhauses des Bw. und hatte keinen getrennten Eingang.

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () jedenfalls, wenn es von der Wohnung aus begehbar ist (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988 III, Tz 6.1 zu § 20).

Das Finanzamt hat die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Büro des Bw. im Wesentlichen mit der Begründung versagt, der Bw. habe die strittigen gewerblichen Einkünfte überwiegend durch Außendiensttätigkeit erzielt. Dem hat der Bw. in der Berufung entgegnet, die telefonische Tätigkeit, um bei neuen Kunden Beratungsgespräche durchführen zu dürfen, überwiege, und ergänzte dies im Vorlageantrag mit dem Hinweis, auch aus dem Fahrtenbuch sei ersichtlich, dass das Arbeitszimmer den Ort der Einkunftserzielung darstelle.

Für das im Berufungszeitraum genutzte Arbeitszimmer im Obergeschoß, das sich wegen des gemeinsamen Einganges iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 im Wohnungsverband befunden hat, ist die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten:

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist demnach nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. die Versicherungsvertreter betreffenden Erkenntnisse des , , 99/14/0008,und , 99/14/0283). Die Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters könne nach der Verkehrsauffassung "niemals" im häuslichen Arbeitszimmer liegen, wäre unrichtig. Dass bei der Tätigkeit von Versicherungsvertretern die zeitliche Komponente der Nutzung eines Arbeitszimmers nicht außer Acht zu lassen ist, geht nämlich aus den drei zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hervor, die im zeitlich überwiegenden Ausmaß der Außendiensttätigkeit ein maßgebendes Kriterium für die Versagung der Abzugsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen für Arbeitszimmer im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 gesehen haben.

Nach der Aktenlage war der Bw. im Berufungszeitraum als Versicherungsvertreter und Finanzberater tätig. Der Mittelpunkt einer derartigen Tätigkeit liegt häufig, wie vom Finanzamt angenommen, nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern im Außendienst.

Der Aufforderung der Berufungsbehörde, seine nebenberufliche Tätigkeit im Berufungszeitraum differenziert nach Arten der Tätigkeit im Innen- und Außendienst samt jeweiligem zeitlichen Ausmaß zu beschreiben und diesbezügliche Verträge, Unterlagen, Aufzeichnungen und sonstige Nachweise vorzulegen, hat der Bw. nicht entsprochen.

Die Berufungsbehörde teilt deshalb die Ansicht des Finanzamtes, dass auch beim Bw. wie im Regelfall bei einer derartigen Tätigkeit der Außendienst gegenüber dem Innendienst überwogen hat. Da das streitgegenständliche Arbeitszimmer des Bw. daher nicht den Mittelpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit dargestellt hat, können die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Aufwendungen schon deshalb nicht als Betriebsaugaben abgezogen werden.

Außerdem hält die Berufungsbehörde an ihrer im Vorhalt vom geäußerten Rechtsansicht fest, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung in Anbetracht der Struktur des Haushaltes des Bw. (Ehepaar mit zwei ca. 18-jährigen Kindern bei nur einem Kinderzimmer) und der durch die Fahrtenbücher dokumentierten Außendiensttätigkeit des Bw. davon ausgegangen werden muss, dass das gegenständliche Arbeitszimmer, das mit einem PC und einem Fernseher mit Teletext ausgestattet worden ist, zumindest in nicht unerheblichem Ausmaß auch von den anderen Familienmitgliedern genützt worden ist. Daran vermag nach Ansicht der Berufungsbehörde, der Einwand des Bw., die Kinder hätten einen eigenen PC gehabt, deswegen nichts zu ändern, weil dies nicht für die Gattin gilt und die Attraktivität der Nutzung des einzigen Fernsehers mit Teletext im Haus dadurch nicht geschmälert wird. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann abzugsfähig, wenn ein derartiger Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist (, und , 98/13/0193).

Das Schicksal des Arbeitszimmers als nicht abzugsfähig teilen nicht nur die diesbezüglichen anteiligen Betriebskosten (dem Einwand, im Versicherungsaufwand sei auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung enthalten, wird entgegen gehalten, dass trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder die Zahlung nachgewiesen noch die Polizze vorgelegt wurde), sondern auch die Instandhaltung sowie die AfA der Büroeinrichtung

Die Kürzung der Diäten hat das Finanzamt damit begründet, dass der Heimatbezirk für einen Versicherungsvertreter grundsätzlich ein Zielgebiet darstelle, weshalb Diäten für Reisen innerhalb des Bezirkes Wels-Stadt sowie Wels-Land nicht abzugsfähig seien. Dies gelte auch für Reisen in eine Entfernung von weniger als 25 Kilometer zum Mittelpunkt der Tätigkeit, wobei bei jeder Reise immer der am weitesten vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernte Ort zu betrachten sei. Die vom Bw. in der Berufung geforderte detaillierte Aufstellung der in den Berufungsjahren 1999 und 2000 nicht anerkannten Diäten wurde ihm von der Berufungsbehörde mit Vorhalt vom übermittelt. Der Bw. hat sich dazu nicht mehr geäußert. Aus den vorliegenden Fahrtenbüchern ist ersichtlich, dass das Finanzamt diese Kürzungen mangels Vorliegens einer Reise iSd § 4 Abs. 5 EStG 1988 zu Recht vorgenommen hat ( - innerhalb 25 km, und , 94/13/0101, Zielgebiet).

Das Finanzamt hat die Ausgaben für Zeitungen und Magazine nicht anerkannt, weil Aufwendungen für Zeitungen (OÖN, Presse, ...) sowie für Wochen- bzw. Monatsperiodika (News, Gewinn, ...) nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Der Bw. machte geltend, dass eine Tageszeitung und auch die Zeitschriften Gewinn, Option und Format abzugsfähig seien, weil er sie zur fachlichen Information im Bereich der Vermögensverwaltung angeschafft habe. Das Finanzamt verwies hierauf auf das Erkenntnis des , wonach die Zeitschrift Gewinn nicht als Betriebsausgabe absetzbar sei. Zum Vorhalt der Berufungsbehörde vom , die unter der Position Fachliteratur geltend gemachten Ausgaben für Zeitungen und Magazine aufzulisten, die betriebliche Veranlassung zu erläutern und die Zahlung durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, bemerkte der Bw. lediglich, dass es sich um Fachliteratur ausschließlich für die berufliche Tätigkeit handle, und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Aufwendungen für Tageszeitungen und Magazine sind idR nicht abzugsfähig (, zu einem Rechtsanwalt) Der Verwaltungsgerichtshof hat nur bei Kabarettisten (), Journalisten () und Redakteuren () ausnahmsweise die Abzugsfähigkeit bejaht, weil diesfalls ein unüblich hoher Bezug von Magazinen notwendig sei. Dass der Bezug von Tageszeitungen nicht abzugsfähig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof () ausdrücklich für die hier strittigen OÖN (und Rieder Volkszeitung) und "Presse" () bestätigt. Die Kosten für Wirtschaftsmagazine wie z.B. Trend, Gewinn, Cash-Flow, Option, Format gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung, weil es sich bei Zeitschriften dieser Art nicht um typische Fachliteratur, sondern um Publikationen handelt, die ähnlich wie Tageszeitungen eine breite Öffentlichkeit ansprechen und daher in der Regel auch losgelöst von der beruflichen Sphäre gelesen werden (, und 06.10.1070, 7/67). Der Bw. hat trotz Aufforderung nicht näher dargetan, warum dies in seinem Fall anders sein sollte. Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, warum die diesbezügliche Kürzung des Finanzamtes nicht rechtmäßig sein soll.

Betrieblich veranlasste Telefonspesen sind Betriebsausgaben, wobei jedes Gespräch gesondert zu beurteilen ist. Liegen bei Verwendung eines in der Wohnung befindlichen Telefons keine Unterlagen über Zahl und Dauer der beruflichen Gespräche vor, ist der auf sie entfallende Anteil an den Gesamtkosten zu schätzen (, , 85/14/0131, und , 87/14/0027). Auch die festen Kosten (Anschluss- und Grundgebühren) sind im Verhältnis der betrieblichen und privaten Gespräche aufzuteilen.

Das Finanzamt hat bei den Telefongebühren 1999 einen zusätzlichen Privatanteil von 4.157,58 S und in den Jahren 2000 von 2.818,88 S und 2001 von 2.052,91 S zugerechnet und dies damit begründet, dass bei einem 4-Personenhaushalt mit zwei ca. 18-jährigen Kindern von einem Privatanteil von ca. 35 bis 40% auszugehen sei, was unter Berücksichtigung der vom Bw, bereits angesetzten Privatanteile von 3.000,00 S durchschnittlichen Telefonkosten von ca. 600,00 S monatlich entspreche.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben sich zum Privatanteil bei den Telefonkosten folgende Grundsätze:

Kosten für betrieblich veranlasste Telefonate - unabhängig davon, ob im Festnetz oder im Mobilfunk - sind im tatsächlichen Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Telefonkosten (Grundgebühr, Anschlussgebühr, Sprechgebühr, Gerätekosten) unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Telefongespräche, die von betrieblichen Apparaten geführt werden, sind grundsätzlich abzugsfähig. Ein Privatanteil ist auszuscheiden (). Die Kosten eines Telefons in der Wohnung sind durch genaue Aufzeichnung der betrieblichen Gespräche nachzuweisen. Dass in einer Wohnung nur berufliche Gespräche abgewickelt werden, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (). Fehlen Unterlagen über Zahl und Dauer der Gespräche, sind die Kosten zu schätzen (). Eine Schätzung der Kosten (diesfalls mit 500 S/36,34 Euro), die sich an den (geringfügigen) Einnahmen orientiert, ist angemessen. Werden Aufzeichnungen oder Beweismittel für das behauptete berufliche Ausmaß nicht vorgelegt, ist eine Schätzung der betrieblichen Aufwendungen mit 25% der Gesamtkosten (bei einer vierköpfigen Familie) nicht unschlüssig (). Der Umstand, dass auch andere Telefonanschlüsse privat verwendet werden, besagt nicht, dass der Anschluss überwiegend betrieblich verwendet wurde ().

Wird ein Telefon im Arbeitszimmer des Wohnhauses beruflich verwendet, erscheint ein Ansatz von 6.000,00 S als Privatanteil für einen Erwachsenen und vier Kinder nicht unschlüssig ().

Der Bw. hat keine Aufzeichnungen betreffend seine betrieblichen und privaten Telefongespräche vorgelegt und auch nicht behauptet derartige Aufzeichnungen geführt zu haben. Der Bw. bekämpft den vom Finanzamt ausgeschiedenen Privatanteil mit der Behauptung, alle Familienmitglieder hätten ein eigenes Werkartenhandy gehabt. Dem Ersuchen des Finanzamtes, die Telefonkosten aller Telefone aufzulisten und die Handyverträge vorzulegen hat der Bw. nicht entsprochen. Unter Hinweis auf obige Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Bw. und im Hinblick auf die mangels Vorlage der verlangten Unterlagen fehlende Überprüfbarkeit des Vorbringens des Bw. erachtet die Berufungsbehörde den vom Finanzamt festgestellten Privatanteil auch im Lichte der oben wieder gegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als angemessen und rechtmäßig. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Privatanteiles von je 35% bei den GWG Schnurlostelefon und Handy, Datennetzgebühr und Druckerpatronen sowie den 1999 ausgeschiedenen Schulbedarf, da der Bw. trotz Aufforderung der Berufungsbehörde weder die diesbezüglichen Rechnungen vorgelegt, noch die betriebliche Veranlassung dargelegt hat.

Die geltend gemachten Fernseh- und Rundfunkgebühren sind nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht abzugsfähig, weil der Bw. trotz Aufforderung weder deren Zahlung nachgewiesen noch die betriebliche Veranlassung dargetan hat.

Aus all diesen Gründen konnte der Berufung betreffend das Jahr 1999 kein Erfolg beschieden sein.

Für die Berufungsjahre 2000 und 2001, für die ansonsten auf die Ausführungen für das Jahr 1999 verwiesen wird, macht der Bw. mit Schriftsatz vom das Handelsvertreterpauschale in Höhe von 32.963,00 S für 2000 und von 10.084,00 S für 2001 geltend.

Mit erstmals für die Veranlagung des Kalenderjahres 2000 anzuwendender (§ 4) Verordnung vom , BGBl. II Nr. 95/2000, hat der Bundesminister für Finanzen verordnet, dass bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993 im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO), höchstens jedoch 80.000 S jährlich angesetzt werden können, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht.

Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen neben dem jeweiligen Durchschnittssatz Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung umfasst der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben

  • Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 26 Z 4 EStG 1988

  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),

  • Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,

  • Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefonate

Der Bw. zählt zweifelsohne zum Kreis der von dieser Verordnung betroffenen Berufsgruppe (vgl. Petschnig, in SWK 2002, S 84, unter Hinweis auf RZ 4356 EStR idF Änderungserlass 2001) und hat die vorgesehenen Formulare ausgefüllt vorgelegt.

Zur Vermeidung von Doppelberücksichtigungen von Betriebsauausgaben ist jedoch in den abpauschalierten Betriebsausgabenkategorien eine Kürzung um die bisher vom Finanzamt berücksichtigten Beträge (konkret im Jahr 2000 die zum Abzug zugelassenen Tagesdiäten von 7.309,09 S - 1.500,00 S = 5.809,09 S und im Jahr 2001 das schon berücksichtigte Pauschale von 9.003,90 S) vorzunehmen:


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2000
2001
Gewinn aus Gewerbebetrieb bisher
140.454,00 S
20.454,00 S
abzüglich Handelsvertreterpauschale wie beantragt
- 32.963,00 S
- 10.084,00 S
zuzüglich bisher berücksichtigtes Pauschale
0,00 S
9.003,000 S
Zurechnung bisher abgezogener Tagesgelder
5.809,00 S
0,00 S
Gewinn aus Gewerbebetrieb Berufungsentscheidung
113.300,00 S
19.373,00 S

Zu den für das Jahr 2001 nachträglich beantragten Sonderausgaben wird bemerkt, dass mangels Erbringung des mit Vorhalt vom geforderten Zahlungsnachweises für Wohnraumschaffung und Kirchenbeiträge lediglich die nachgewiesenen Zahlungen für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung in Höhe von insgesamt S 15.009,00 S Berücksichtigung finden können.

Den Berufungen für die Jahre 2000 und 2001 war daher teilweise Folge zu geben.

Hinsichtlich der rechnerischen Darstellung wird auf die beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen : 2 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Arbeitszimmer
Privatanteile Telefon
Mitwirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at