Abzugsfähigkeit von NLP-Seminaren als Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2004) wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die elektronische Erklärung des Berufungswerbers für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 langte beim Finanzamt am ein. Dabei machte der Berufungswerber unter anderem € 324,91 an Werbungskosten für Arbeitsmittel und ebenso Aus- und Fortbildungskosten (€ 872,00) geltend.
Im Ersuchen um Ergänzung datiert vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, sämtliche Unterlagen beziehungsweise Belege betreffend die Werbungskosten 2005 mit genauer Aufstellung, sowie Nachweise für die beantragten Aus- und Fortbildungskosten vorzulegen und die erhaltenen beziehungsweise die zu erwartenden Ersätze bekannt zu geben.
Diesem Ersuchen entsprechend übersandte der Berufungswerber mit Telefax eine Kopie des im letzten Absatz genannten Vorhalts mit dem handschriftlichen Vermerk, dass er weder Ersätze für die Aus- und Fortbildungskosten erhalten habe, noch erwarte.
Beigelegt war als Erstes eine Aufstellung der Werbungskosten 2004, die sich in die Positionen Absetzung für Abnutzung (AfA) Computer (€ 179,90), Computerzubehör (€ 19,00), Zeitplanbuch (€ 29,11), Fachliteratur (€ 60,00), Kurskosten (€ 710,00) und Übernachtung (€ 162,00) gliedert. Aus den weiter beigelegten Rechnungen, geht hervor, dass der Berufungswerber sich im Jahr 2004 ein Notebook samt Maus um € 1.818,00 gekauft (bezahlt am ) und Monats- und Jahrespläne um € 29,11, weiters Zubehör eines Terminplaners um € 96,90 sowie den Mitgliedsbeitrag zum Ingenieursverein . (€ 60,00) als Jungmitglied bezahlt hat.
Weiter legte der Berufungswerber eine Zahlungsbestätigung des NLP-Zentrums (NLP) für den Besuch eines NLP- Intensivseminars mit dem Schwerpunkt Wirtschaftscoaching und Wirtschaftsmediation, sowie psychologisch-pädagogische Begleitung im Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember zum Preis von € 490,00 vor. Eine weitere Zahlungsbestätigung des NLP-Zentrums lässt erkennen, dass der Berufungswerber bereits im Zeitraum vom 20. bis ein NLP-Einführungsseminar zum Preis von € 220,00 besucht hat. Aus der Bestätigung des Bildungshauses A geht hervor, dass der Berufungswerber vom 1. bis dort viermal übernachtet, viermal Frühstück, einmal Mittag, zweimal zu Abend, sowie einen Salat gegessen und dafür € 162,00 bezahlt hat.
Im Einkommensteuerbescheid datiert vom wurden die vom Berufungswerber geltend gemachten Werbungskosten für Arbeitsmittel auf € 307,81 gekürzt, sowie jene für die Aus- und Fortbildungskosten unberücksichtigt gelassen. Dies wurde damit begründet, dass die Anschaffungskosten für den Laptop samt Zubehör nach einem Abzug eines 40%-igen Privatanteiles auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren verteilt absetzbar seien. Werde ein Wirtschaftsgut erst in der zweiten Jahreshälfte beruflich genutzt, sei gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) für dieses und das letzte Jahr die Hälfte der Jahresabschreibung absetzbar. Das System des NLP sei eine Modellverbesserung des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation. Das vermittelte Wissen sei von allgemeiner Natur und ebenso gut im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifischer Fortbildung sei nicht erkennbar, da diese Kurse auch von Angehörigen anderer Berufsgruppen besucht werden würden. Aufwendungen eines Arbeitnehmers, welche etwa Abgrenzung zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zulassen würden, sei nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom beantragte der Berufungswerber Werbungskosten Höhe von € 872,00 anzuerkennen. Die im Einkommensteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Werbungskosten von € 367,81 würden nicht seiner Abgabenerklärung entsprechen und wären Aus- und Fortbildungskosten inklusive Übernachtung unberücksichtigt geblieben. Die NLP-Kurse habe er in Hinblick auf eine firmeninterne Ausschreibung einer Stelle als die Key-Account-Manager absolviert, weil er sich dadurch Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern erhofft habe. Deswegen sei Übernahme der Kosten durch seinen Arbeitgeber nicht in Frage kommen. Auch Ausbildungen in anderen Bereichen, wie zum Beispiel Projektmanagement würden von verschiedenen Berufsgruppen besucht und wären trotzdem speziell berufsspezifisch.
Das Berufungsbegehren des Berufungswerbers wurde in der Berufungsvorentscheidung datiert vom abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass es unbestritten wäre, dass es sich beim NLP um ein Modell des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation handle, welches es ermögliche, das Kommunizieren in Gruppen, die Aufnahmefähigkeit, beziehungsweise die Lernfähigkeit zu verbessern. Es sei vor allem für Personen, welche sich mit menschlichen Verhaltensweisen beschäftigen müssten, ein wichtiges Instrument der besseren Durchsetzbarkeit. Ungeachtet des Umstandes, dass die vom Berufungswerber besuchten Kurse auch geeignet gewesen wären, seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, seien sie keine berufsspezifische Fortbildung. Dafür spreche auch, dass solche Kurse von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen besucht würden. Sinn des NLP sei die Förderung von Kommunikationsmöglichkeiten. Kommunikative Fähigkeiten seien in einer Vielzahl von Berufen und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit, nämlich beim Zusammenleben von Menschen ganz allgemein, von Bedeutung.
Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiten Instanz vom wiederholte das Begehren der Berufung und führte der Berufungswerber weiter aus, dass es sich bei den von ihm besuchten NLP-Kosten nach seiner Ansicht sehr wohl um eine berufsspezifische Fortbildung gehandelt habe. Aus dem Kursprogramm des österreichischen Trainingszentrums für NLP könne entnommen werden, dass die von ihm besuchten Seminare die Basis für die Ausbildung zum Business NLP-Master mit dem Schwerpunkt Business Applications wären. Diese Ausbildung würde für seine künftige Tätigkeit im Außendienst nötig sein und die Seminare daher mit seinem ausgeübten Beruf in direktem Zusammenhang stehen.
Telefonisch bestätigt der Berufungswerber am , dass er in Österreich keinen Wohnsitz mehr inne habe und nunmehr in der Schweiz lebe. Als inländische Zustellbevollmächtigte gab er Frau D, bekannt.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Kosten der Besuche der Kurse für neurolinguistisches Programmieren:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die der Berufungswerber im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988), welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen.
Ob man diese Bestimmung nun im Sinne des kausalen oder finalen Werbungskostenbegriffes versteht, hat wohl keine Auswirkung darauf, ob man die Grenze für die Absetzbarkeit solcher Aufwendungen und Ausgaben im § 20 EStG 1988 als deklarativ oder konstitutiv begreift. Jedenfalls sieht § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Sinne einer Gleichbehandlung derjenigen ohne Privatleben, welches in irgendeiner Weise das berufliche berührt, mit denjenigen, welche beides miteinander verbinden können, vor, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abzugsfähig sind. Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche etwa unter Hinweis auf die Vorjudikatur ). Bei der Unterscheidung zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist dabei nach der ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe auch und dort zitierte Vorjudikatur: "Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.")
Diese Grenze gilt auch dort, wo im § 16 Abs. 1 Werbungskosten einzeln angeführt werden, wie etwa dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005 ("Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen."). Nichts ändert die Regelung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 jedoch an der notwendigen Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf Persönlichkeitsbildung abzielt.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Wendet man diese Gedanken auf die von Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen an, ergibt sich folgendes Bild:
Wenn man sich über den Inhalt von NLP (Neurolinguistisches Programmieren) einen Überblick verschaffen will, so findet man etwa auf http://de.wikipedia.org folgende Aussagen:
"Neuro-Linguistisches Programmieren (kurz NLP) ist eine Anfang der 1970er Jahre in Kalifornien entstandene psychologische Richtung. Sie wurde von den Psychologen und Linguisten Richard Bandler und John Grinder als offene Methodensammlung zusammengestellt. In ihr wurden gesprächs-, verhaltens-, hypno- und körperorientierte Psychologieansätze zusammengeführt. In einem positionalen Behandlungsmodell führt der Therapeut (engl. Leading) den Klienten zu neuen "Strukturen subjektiver Erfahrung". NLP ist von den drei Begriffen Neuro (die Nerven(engramme)), Linguistik (Sprache) und Programmierung (zielgerichtete Anordnung von Informationsabläufen) abgeleitet. Die Inhalte des NLPs sind bis heute noch nicht festgeschrieben, obwohl es ein weltweites Practitioner-, Master- und Trainer-Prüfungsmodell gibt. NLP steht häufig in der Kritik, da es auch von nicht-akademischen Anwendern, z.B. von Erziehern, Verkäufern und von Managern benutzt wird. Auch wird häufig die amerikanische, aggressive Vermarktung des NLP als ungewöhnlich empfunden. Besonders unübersichtlich wird das NLP durch die Vermischung mit esoterischen, heilkundlichen und anderen zeitgeistlichen Strömungen.
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NLP-Kurse sind primär Seminare zur Selbsterfahrung. Kenntnisse der Methoden der neuro-linguistischen Programmierung alleine sind weder Berufsausbildung, noch befähigen sie jemanden zur Ausübung eines Gewerbes in Beratung, Therapie oder Mediation. Dazu ist eine langjährige fachspezifische Ausbildung erforderlich.
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Die NLP-Ausbildung ist international uneinheitlich geregelt, da die Methode offen für Erweiterungen ist. Es haben sich jedoch internationale und nationale Verbände etabliert, die vergleichbare Ausbildungsrichtlinien erlassen haben. Dabei werden die Mindestdauer (Anzahl von Stunden - meist über 130 Std. je Stufe- , evtl. auch von Tagen), die Mindestinhalte, die Testingkriterien sowie die Qualifikation der Trainer beschrieben. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, sich an diese Curricula zu halten und dürfen nur dann die entsprechenden Siegel verwenden. Mit diesen Siegeln wird auch die gegenseitige Anerkennung der Ausbilder von verschiedenen Instituten gewährleistet. Die Qualifikation der Siegelvergabe wird nicht auf das Institut, sondern auf die zugelassenen Trainer gelegt.
Nur drei Stufen der Ausbildung sind in den verschiedenen Verbänden gleich benannt, während jedoch die Inhalte zum Teil stark differieren: NLP-Practitioner, NLP-Master, auch NLP Master-Practitioner genannt, NLP-Trainer.
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Aus Sicht einiger Wissenschaftler ist NLP eine klassische Pseudowissenschaft, da zwar Elemente etablierter Theorien übernommen werden, die Lehre selbst jedoch keine präzisen Aussagen oder Prognosen macht und sich so der Überprüfbarkeit durch Verifizierung und Falsifizierung entzieht. NLP erweckt in diesem Sinne den Anschein der Wissenschaftlichkeit, ohne ihn einzulösen. Zudem wird von Kritikern eingewandt, die NLP-Methoden stimmten oft nicht mit denen der Psychologie überein. So habe etwa das sog. "Ankern" wenig mit dem klassischen Konditionieren gemein. Die NLP-Konzeption beschreibe keinen realen Konditionierungsmechanismus und könne daher lediglich symbolischen Wert haben. NLP-Kritiker weisen ferner darauf hin, dass NLP in der universitären Heilkunde praktisch keine Rolle spielt. Dadurch werde deutlich, dass es sich bei NLP im universitären Sinne nicht um eine ernstzunehmende psychologische/psychotherapeutische Schule handele und NLP auch nicht unter der Kontrolle des akademischen Betriebes stehe.
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Es existieren einige Studien zur Wirksamkeit von NLP bzw. Teilbereichen der NLP, mit eher uneinheitlichen Ergebnissen (vgl. Datenbank auf NLP.de). Kritiker bemängeln, dass die meisten dieser Studien den Minimalanforderungen an einen Wirksamkeitsnachweis nicht genügen. Kriterien, wie sie üblicherweise an Evaluationsstudien gestellt werden (Kontrolliertheit, Randomisierung, Manualisierung, ansatzweise Verblindung u.ä.), werden oft grob verletzt. Insgesamt gesehen steht der Nachweis der Wirksamkeit von NLP oder einzelner NLP-Methoden (soweit diese nicht einfach aus anderen Verfahren übernommen wurden) daher aus.
NLP-Praktiker wenden ein, dass NLP keine neue wissenschaftliche Theorie begründe, sondern psychologische Sachverhalte auch für Nicht-Ärzte und Laien begreifbar machen und so eine entsprechende Praxisumsetzung ermöglichen wolle. Dennoch müssen aus wissenschaftlicher Sicht auch Aussagen der NLP bestätigt oder widerlegt werden können, wie etwa im Fall der "Augenbewegungshypothese". Dort wurde gezeigt, dass sich die Zusammenhänge nicht so monokausal darstellen, wie von der NLP vermittelt. Von Seiten der wissenschaftlichen Psychologie werden viele Aussagen der NLP angezweifelt oder gelten als widerlegt. Die veränderte Zielsetzung als "psychologischer Werkzeugkasten" für Laien rechtfertige keine Modifizierung der von der akademischen Psychologie entlehnten Methoden. Wenn kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit mehr erhoben werde, dann dürfe NLP auch nicht als Wissenschaft etikettiert werden.
Daneben bringen unqualifizierte Lebenshilfeberater NLP in die Kritik, die auch ohne Ausbildung zur neuro-linguistischen Psychotherapie vorgeben, therapeutische Interventionen vornehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer NLP-Beratung, die über allgemeine Lebenshilfeberatung hinaus geht, gilt daher als problematisch. Experten weisen darauf hin, dass therapeutische Interventionen nur von entsprechend ausgebildeten Personen angewendet werden sollten, z.B. von Psychologen mit einer entsprechenden Weiterbildung zum Psychotherapeuten.
Da Elemente der NLP zum Teil tiefgreifende Veränderungsprozesse auslösen können, warnen Kritiker auch vor Nebenwirkungen von unqualifiziert angewendeter NLP-Methodik. Hintergrund ist die Tatsache, dass ein ausschließlich NLP-ausgebildeter Berater die fachkundliche Begleitung von Patienten mit starken psychischen Problemen in der Regel nicht leisten kann. Wenn diese Bedingungen nicht sorgfältig bedacht werden, kann grundsätzlich auch nicht mehr von NLP-Anwendung gesprochen werden, da die Ausbildungsrichtlinien klar vor therapeutischer Intervention ohne Grundausbildung als Psychologe warnen.
Von NLP-Kritikern wird nicht zuletzt darauf hingewiesen, dass viele der allgemeinen NLP-Programme mit esoterischen Lehren kombiniert werden, was nicht nur den Anspruch auf Wissenschaftlichkeit ausschließe, sondern auch zu einer Vermischung mit offensichtlich pseudowissenschaftlichen Lehren führe. Viele NLP-Befürworter weisen jedoch darauf hin, dass dies nur einzelne Anbieter betreffe, weshalb dies nicht eine allgemeine Kritik an NLP rechtfertige. NLP-Kritiker erklären dagegen, dass eine Trennung zwischen esoterischen und nichtesoterischen NLP-Programmen für den Ratsuchenden kaum möglich und die Grenzen hier schwimmend seien."
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen (). Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden ( mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung hingegen ist gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (; , 89/14/0212).
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jedoch jeweils konkret für den jeweiligen Abgabepflichtigen zu klären.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um diesen damit besser ausüben zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 92/14/0173 betreffend die Aufwendungen für NLP-Seminare bei einer Lehrerin für Mathematik und Physik ausgesprochen, dass es sich bei einem derartigen Kurs um keine berufsspezifische Fortbildung handle, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit anwendbar sei.
Wendet man diesen Gedanken auf die Situation des Berufungswerbers an, gelangt man zum Schluss, dass er auch für akademisch gebildeten Verfahrenstechniker, welcher für ein Unternehmen arbeitet, welches die Planung von Prozessanlagen für die Branchen Pharma, Biotechnologie, Chemie, Papier- und Zellstofftechnik sowie Erdöl und Erdgas übernimmt, gilt, den die berufspezifische Fortbildung eines solchen liegt im Bereich Prozesstechnik, der Verfahrensentwicklung, der Generalplanung, des Projektmanagement, der Prozesssimulation, der Anlagenoptimierung, der Umwelt- und Sicherheitstechnik, des Wissensmanagements und des Energiecontrolling und allenfalls auch der Personenführung.
Die Abzugsfähigkeit von Fort- oder Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Im Fall des Berufungswerbers könnten diese zwar möglicherweise ein friktionsfreieres Arbeiten mit Kollegen und Klienten ermöglichen und könnte der Berufungswerber die erlernten Fähigkeiten vielleicht in Ansätzen auch an die Belegschaft der nunmehr von ihm geleiteten Niederlassung in B weitergegeben, jedoch macht dies wohl nur einen geringen Teil seiner oben beschriebenen Aufgaben aus. Der Glaube daran, mit einer unwissenschaftlichen psychologischen Methode, Konkurrenten um begehrte firmenintern ausgeschriebenen Posten ausstechen zu können, stellt aus dem Blickwinkel der Verkehrsauffassung keinen konkreten Zusammenhang mit dem vom Berufungswerber ausgeübten oder damit verwandten Beruf her.
Auch sind die vom NLP-Zentrums abgehaltenen Kurse an einen unbestimmten Personenkreis ohne irgendeine Einschränkung der beruflichen Ausbildung gerichtet, wie ein Blick auf ihre Homepage zeigt (C).
Ist also diesen Gedanken und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs folgend klar, dass es sich beim Besuch der NLP-Seminare in Hinblick auf § 20 Abs.1 lit. a EStG 1988 um Kosten der privaten Lebensführung handelt, welche die bisherige berufliche Sphäre des Berufungswerbers nur am Rand berühren, stellt sich die Frage, ob diese nicht doch durch das Bestreben einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern bei firmeninternen Ausschreibungen zu haben, zu Werbungskosten werden, weil dies zu einer Erhöhung der Einkünfte führen könnte.
Dieses Bestreben stellt wohl subjektiv einen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für den Besuch der NLP-Kurse und den Werbungskosten des Berufungswerbers her.
Wie aber schon mehrmals dargelegt, sieht auch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ("wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen") diesen Zusammenhang. Trotz dieses im konkreten Fall vorliegenden subjektiven Zusammenhanges sind solche Aufwendungen dann nicht abzugsfähig, wenn es sich in typisierender Betrachtungsweise um Kosten der Lebensführung handelt.
Dass genau dies beim Besuch von NLP-Seminaren der Fall ist hat, der Verwaltungsgerichtshof in wiederholt ausgesprochen (vergleiche etwa , , , ) und spiegelt sich auch in der zahlreichen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (über 60 abweisende Entscheidungen) wieder. Es besteht im konkreten Fall kein Grund von dieser Ansicht abzuweichen.
Letztlich ist aber zu fragen, ob die vom Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen für das Absolvieren des zweitägigen NLP-Einführungsseminars und des fünftägigen NLP-Intensivseminars mit dem Schwerpunkt Wirtschaftscoaching in Hinblick darauf, dass auf diesen Kursen aufbauend das Erreichen eines NLP-Masters mit dem Schwerpunkt Business Applications möglich wäre, im Berufungsjahr als vorweggenommene Werbungskosten für eine umfassende Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 angesehen werden kann.
Abgesehen davon, dass ein NLP-Master mit dem Schwerpunkt Business Administration für sich genommen kein berufliches Betätigungsfeld ermöglicht, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen, die ihrer Art nach auch privat veranlasst sein können (wozu auch die Ausbildung zu einem nicht artverwandten Beruf zählt), nur dann in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften gesehen, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche ,95/14/0044,95/14/0045, , 2000/14/0096,0097, 2000/14/0084 und ,92/14/0173).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (, 92/14/0173, und , 2000/14/0096) sich zu diesem Themenkreis geäußert und festgestellt, dass Kurse dann keinen berufsspezifischen Bezug haben, wenn sie neben einer - im Einzelfall durchaus möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private Lebensführung von Nutzen sind. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass jeweils Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein Anzeichen dafür, dass Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch im Fall des Berufungswerbers sind die von ihm absolvierten Kurse nicht allein auf Zuhörer abgestimmt, welche NLP-Masters mit dem Schwerpunkt Business Applications werden wollen, sondern stehen jedermann offen.
Damit sind aber die vom Berufungswerber besuchten Kurzkurse im allgemeinen ein Weg der Persönlichkeitsbildung; ob sich deren Nützlichkeit nun im Privatleben oder im Beruf erweisen sollte oder nicht und liegt ein Fall von Aufwendungen vor, welche bei typisierender Betrachtungsweise jedenfalls als gemischt zwischen Kosten der Lebensführung und beruflicher Nutzung angesehen werden müssen. Sie sind daher auch in diesem Fall gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
B) Übrige Werbungskosten:
Die vom Finanzamt bereits dargelegten Überlegungen hinsichtlich der bloßen Absetzbarkeit eines halben Jahresbetrages der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 iVm. § 7 Abs. 2 EStG 1988 ("Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.") für die Anschaffung des oben beschriebenen Notebooks werden geteilt und wird auf diese verwiesen. Dementsprechend beträgt die AfA 2004 € 179,00 (drei Jahre Nutzungsdauer, 60% berufliche Nutzung). Da in einem Notebook Maus und Bildschirm bereits integriert sind, kann eine weitere davon getrennte Maus nicht als wirtschaftliche Einheit mit dem Laptop angesehen werden und unterliegt daher nicht § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988. Allerdings ist auch hier der vom Berufungswerber erklärte 40%-ige Anteil der Privatnutzung zu berücksichtigen, weswegen als Werbungskosten für die Anschaffung der optischen Maus € 11,40 zu berücksichtigen sind.
Zeitplaner, Einlageblätter und die Kosten der Mitgliedschaft im Ingenieursverein. waren im vom Berufungswerber erklärten Ausmaß als Arbeitsmittel beziehungsweise allgemeine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 (Z 7) EStG 1988 zu qualifizieren.
Daraus ergibt sich eine Summe der steuerlichrechtlich anzuerkennenden Werbungskosten des Berufungswerbers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2004 von € 377,33 und war der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 insofern zum dargestellten Teil abzuändern.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Ausbildung Fortbildung Umschulung NLP neurolinguistisch Programmieren Lebensführung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at