Ungekürzte Festsetzung des Abgaben-Leistungsgebotes trotz Zwangsausgleich (Zahlungsplan).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird mit 391,49 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom wurde über das Vermögen der Berufungswerberin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und Mag. Johannes Mühllechner als Masseverwalter bestellt.
Am wurde dem Masseverwalter als gesetzlichem Vertreter der Gemeinschuldnerin ein Formular L 1 (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007) mit der Aufforderung zugesandt, diese bis einzureichen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen.
Am wurde ein im Schuldenregulierungsverfahren erstatteter Zahlungsplan angenommen (Quote 1,421 %, zahlbar in sieben Jahresraten), und mit Beschluss vom bestätigt.
Mit Bescheid vom wurde die Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 urgiert, und zur Nachreichung derselben eine Frist bis gesetzt. Auch innerhalb dieser Frist wurde die Erklärung nicht eingereicht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom wurde die Rechtskraft des Zahlungsplanes bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2007 mit 906,30 € fest. Dabei wurden die dem Finanzamt aufgrund der von den Arbeitgebern übermittelten Lohnzetteln und Meldungen bekannten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht. In der Bescheidbegründung wurde darauf hingewiesen, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden hätten können, da die zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung beim Finanzamt nicht eingegangen sei.
Der Bescheid wurde zunächst an eine nicht mehr aktuelle Anschrift der Berufungswerberin adressiert, und daher von der Post zurückgeschickt. Am wurde eine neuerliche Zustellung an die aktuelle Anschrift veranlasst.
Mit Eingabe vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung erhoben. Die Berufungswerberin führte darin aus, dass laut Auskunft ihres Rechtsanwaltes die Forderung aus dem Einkommensteuerbescheid in ihrem Privatkonkurs angemeldet werden hätte müssen. Sie sei seit 2008 im Privatkonkurs (gewesen). In diesem Jahr sei ihre gesamte Post an ihren Masseverwalter Mag. Mühllechner weitergeleitet worden, der sie zwar einmal darüber informiert habe, dass sie einen Jahresausgleich machen solle, nicht aber über Dringlichkeit oder Abgabedatum. Sie habe den Einkommensteuerbescheid erst am erhalten. An der angeführten alten Adresse wohne sie seit Mai 2008 nicht mehr. Laut ihren Aufzeichnungen und Kontoauszügen hätten die tatsächlichen Auszahlungen der Dance Gastronomie lediglich 676,62 € für März 2007 (Rest IAF Service) betragen. Die Monatsabrechnungen seien zwar vom Steuerbüro gemacht, jedoch von der Firma nicht mehr ausbezahlt worden, da keine Barmittel mehr zur Verfügung gestanden wären (Konkurs). Laut ihren Aufzeichnungen hätte sie im Jahr 2007 folgende Bezüge gehabt: 3.285,00 € (GKK 01-03/07), 676,62 € (Dance Gastronomie 03/07), 11.599,00 € (IAF Service 04-09/07) und 1.787,96 € (AMS 11-12/07), woraus sich ein Jahresbezug von 17.348,58 € ergebe. Die Firma sei im Mai geschlossen worden, Pendlerpauschale "von 03-05 (5 Tage je ca. 26 km)".
Der Berufung wurden ein ausgefülltes Formblatt L 1, Versicherungsbestätigungen, eine Bestätigung über das zustehende Insolvenz-Ausfallgeld, Bestätigungen über den Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld, sowie ein Formblatt L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales) angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 abgeändert, und die Festsetzung an Einkommensteuer von 906,30 € auf 391,49 € vermindert. Zum einen wurden geringere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht, und zum anderen von der Berufungswerberin geltend gemachte Werbungskosten und Sonderausgaben berücksichtigt.
In einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom , die vom Finanzamt zutreffend als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wurde, führte die Berufungswerberin nur mehr aus, dass sie sich noch einmal bei ihrem Rechtsanwalt wegen der Rechtslage erkundigt habe. Dieser habe ihr nochmals bestätigt, dass "diese Schuld" (Einkommensteuer 2007) VOR ihrem Privatkonkurs entstanden sei, und das Finanzamt sich als Gläubiger an ihrem Privatkonkursverfahren "anhängen" hätte müssen. Der angefochtene Bescheid möge daher nochmals dahingehend geprüft werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gegen die in der Berufungsvorentscheidung vom angeführten Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 wurden keine Einwände vorgebracht. Bedenken hegt die Berufungswerberin lediglich gegen die Festsetzung der Einkommensteuer ohne Bedachtnahme auf den im Schuldenregulierungsverfahren abgeschlossenen Zahlungsplan.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein rechtskräftig bestätigter Zwangsausgleich der bescheidmäßigen Festsetzung des ungekürzten Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegen. Dies gilt gemäß 193 Abs. 1 KO auch für einen Zahlungsplan. Die Abgabe ist daher im Veranlagungsverfahren immer mit 100 % festzusetzen. Das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, wird durch einen Zwangsausgleich (Zahlungsplan) nicht berührt. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gemeinschuldner gemäß § 156 Abs. 1 KO durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich (Zahlungsplan) von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen, gleichviel, ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot betrifft stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren. Der Zwangsausgleich (Zahlungsplan) entfaltet seine Rechtswirkungen somit nur im Abgabeneinhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren (siehe und ). Das Finanzamt setzte daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bzw. in der Berufungsvorentscheidung vom die Einkommensteuer zu Recht ohne Bedachtnahme auf die Zahlungsplanquote fest. Dieser Zahlungsplan ist erst im Abgabeneinhebungsverfahren zu berücksichtigen.
Ob daher die gegenständliche Einkommensteuernachforderung als Konkursforderung zu werten ist, die nur quotenmäßig im Rahmen des Zahlungsplanes zu befriedigen gewesen wäre (tatsächlich wurde sie bereits mit Überweisung vom zur Gänze entrichtet), oder dem Finanzamt gestützt auf § 156 Abs. 6 KO die Forderung ohnehin im vollen Betrag zusteht (zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2007 erst nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens kam es allein deshalb, weil trotz Zusendung der Erklärung am mit Fristsetzung bis sowie Erinnerung vom mit Nachfrist bis keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde), kann nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren entschieden werden. Zur Entscheidung dieser Frage ist erstinstanzlich allein das Finanzamt - gegebenenfalls in einem Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO - zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 § 193 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at