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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.08.2010, RV/0611-L/08

Betreuungsverhältnis durch eine Firma stellt keine Berufsausbildung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Oktober 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt € 2.450,60 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt € 2.450,60 (FB: € 1.788,90; KAB: € 661,70) für den Zeitraum Oktober 2006 bis Oktober 2007 für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Der Sohn habe die Ausbildung bereits mit vorzeitig beendet und erst mit wieder eine neue Ausbildung begonnen. Für die Zwischenzeit bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird im Wesentlichen mit dem Hinweis auf ein Betreuungsverhältnis zwischen dem Sohn der Berufungswerberin und der Firma L. begründet. Aus der beigelegten Bestätigung dieser Firma vom geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin eine Ausbildung bei der Firma M. zum Lagerlogistiker über L. begonnen habe. Die Firma habe den Vertrag aufgrund innerbetrieblicher Probleme zwischen ihm und seinen Kollegen gelöst. Es bestehe weiterhin ein Betreuungsverhältnis und es werde versucht einen neuen Praktikumsplatz zu finden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Sohn der Berufungswerberin habe die Ausbildung mit abgebrochen und ausdrücklich seinen Austritt erklärt. Dass weiterhin ein Betreuungsverhältnis der Firma La. vorgelegen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Sohn der Berufungswerberin nicht mehr in Ausbildung befunden habe.

Mit Schreiben vom wird die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben für die Ausbildung einhalten.

Der Begriff der "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden Ausbildungsverhältnisses erfolgt.

Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag (vgl. auch ).

Strittig ist, ob für den Sohn der Berufungswerberin in der Zeit zwischen dem Abbruch der Ausbildung zum Lagerlogistiker im September 2006 und dem Beginn der neuen Ausbildung im November 2007 ein Anspruch auf Familiebeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) bestand.

Unbestritten ist jedoch, dass die erste Ausbildung von bis dauerte und vorzeitig beendet wurde. Danach lag zwar bis zum Beginn der neuen Ausbildung im November 2007 ein Betreuungsverhältnis durch die Firma L. vor, das allerdings nur darin bestand, für den Sohn der Berufungswerberin einen neuen Praktikumsplatz zu finden. Entscheidungswesentlich ist, dass dadurch nicht die Qualifikation für die Ausübung eines konkreten Berufes erworben wird, sondern lediglich eine Hilfestellung gegeben wird.

Auf Grund dieses gegebenen Sachverhaltes stellte das Betreuungsverhältnis keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Es kann auch nicht als Teil der in der Folge begonnenen neuen Ausbildung bzw. mit diesem zusammen als einheitliche Berufsausbildung angesehen werden. Damit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe in dem im Spruch angeführten Zeitraum nicht vor und es erfolgte die Rückforderung der Familienbeihilfe zu Recht.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at