NLP-Master-Practitioner-Kurse und Sozial- und Lebensberaterausbildung - keine Werbungskosten.
Rechtssätze
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RV/0856-L/04-RS1 | Kurse für neurolinguistisches Programmieren (NLP) mit Inhalt für einen allgemeinen Teilnehmerkreis sowie darauf aufbauende Teile der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater führen bei einem in der Vertriebslogistik tätigen Angestellten mit der Ausbildung "betriebliches Prozess- und Projektmanagement" auch dann nicht zu abzugsfähigen Aus- und Fortbildungskosten, wenn zu seinem Aufgabengebiet die Veränderung von Unternehmensstrukturen gehört und er in diesem Bereich auch mit der Bewältigung und Bereinigung von Konfliktsituationen konfrontiert ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R.B.G. Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft m.b.H., Steuerberatungskanzlei, 1040 Wien, Operngasse 23/19, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 einen Antrag auf Anerkennung der Aufwendungen für den Besuch von fünf Modulen aus einem NLP Master Lehrgang und von sechs Modulen aus einer Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater als Werbungskosten. Die Aufwendungen wurden vom Finanzamt nicht anerkannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter sinngemäß aus: Er sei im Bereich SAP-Anwenderbetreuung und Prozeßoptimierung bzw. Vertriebslogistik (komplette Neugestaltung und kontinuierliche Verbesserung von Informationsflüssen und Kommunikationen) tätig. Als Lösungsmethoden würden Organisationsprojekte, Teamcoaching und Einzelgespräche verwendet. Industrieunternehmen seien auf Grund ihrer Größe arbeitsteilig und die Zusammenarbeit der Mitarbeiter müsse organisiert werden. Gewachsene Prozesse würden durch verschiedene Weiterentwicklungen veralten, würden jedoch auf Grund von Gewohnheit, Angst vor Veränderung etc. weitergelebt, wobei dies zum Nachteil der Mitarbeiter oder des Unternehmens geschehe. Seine Aufgabe bestehe daher darin, in Projektarbeit, Teamcoaching und Einzelgesprächen die bestehenden Abläufe in Frage zu stellen, zu optimieren oder gegebenenfalls neu zu gestalten. Dabei sei seine Aufgabe, ineffektive Abläufe ausfindig zu machen, kreativ mit Mitarbeitern Lösungsansätze zu suchen, Ängste zu nehmen, Vertrauen zu schaffen, auf neue Abläufe umzustellen und neuen Teams zu helfen, zusammen zu finden. Das NLP-Master-Seminar sei hiefür eine logische und notwendige Fortbildung und ergänze die im Studium erworbenen Fähigkeiten um den Bereich der Sozial- und Methodenkompetenz zur Durchführung großer Veränderungsprozesse. Es handle sich daher eindeutig um berufsspezifische und notwendige Fortbildungskosten, um im beschriebenen Berufsfeld auf dem laufenden zu bleiben.
Für den Fall der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Finanzamt wies zunächst die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Im Vorlageantrag wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Berufung wiederholt und ergänzend erklärt, dass das Lebens- und Sozialberaterseminar auf den NLP-Master aufsetze und diesen um einige spezielle Coaching-Aspekte erweitere.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden seitens des Unabhängigen Finanzsenates zunächst folgende Unterlagen vom Berufungswerber angefordert: Ein Kursprogramm der besuchten Seminare, eine Aufstellung, welchen Berufsgruppen die Teilnehmer angehört hätten bzw. für welche Zielgruppe die Seminare gestaltet waren, ein Dienstvertrag, aus dem der Aufgabenbereich in der Firma bzw. das Anforderungsprofil ersichtlich ist.
Auf Grund dieser Aufforderung wurden folgende Unterlagen übermittelt: - Dienstvertrag zur Firma xx, beginnend mit , der zur Dienstverwendung anführt: Der Angestellte wird eingestellt als Assistent des Leiters der Vertriebslogistik. Folgende Tätigkeitsbereich sind ihm übertragen: SAP Key-User Vertriebslogistik, Projekt Versandplanung und Steuerpult, allgemeine Projekte Vertriebslogistik, Mitarbeit in der Abteilung Maschinendisposition, Mitarbeit bei der Erstellung Produktionsprogramm. - Teilnehmerliste zum NLP-Programm: auf dieser Liste waren folgende Berufe vertreten: Geschäftsführender Direktor einer Bank, Leiter einer Steuerberatungskanzlei, Unternehmensberater und Coach, Projektmanager, Fachbereichsleiter, Lehrer, Lebens- und Sozialberater, selbständiger Unternehmensberater, Student, Apotheker, Arzt, Physiotherapeut. - Inhalt der NLP-Practitioner-Ausbildung und der NLP Master-Practitioner-Ausbildung: Im Berufungsjahr wurde der Teil Master-Practitioner absolviert. Dieser baut auf der Practitioner-Ausbildung auf, wobei die einzelnen Module folgende Inhalte aufwiesen: Kurswoche 1: Lebensgeschichte und Metaprogramme, fortgeschrittenes Modelling, Timelinearbeit, Multi-Level-Kommunikation. Kurswoche 2: Gesund sein und Gesundheitsstrategien, innerer und äußerer Rapport, ökologische Veränderungsarbeit. Kurswoche 3: Tu´was du wirklich willst! Ethik, Referenz und Presentation Skills, Integration, Testing, Masterprojekt und Master-Abschlussarbeit.
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme erklärte der Berufungswerber überdies sinngemäß Folgendes: Bis 1996 sei er als Geschäftsführer eines Maschinen und Betriebshilferinges hauptberuflich mit der Hilfestellung für in ihrer Existenzgrundlage bedrohte Landwirte, mit der Schlichtung von Streitigkeiten, mit der Entwicklung neuer Geschäftsfelder für die Vereinsmitglieder und mit der Leitung von Organisationsentwicklungsteams befasst gewesen. Von 1996 bis 2000 hätte er "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" an der Fachhochschule in D studiert. Seit Abschluss des Studiums sei er mit der Entwicklung neuer unternehmerischer und logistischer Abläufe und deren ständiger Verbesserung beschäftigt. Dies funktioniere nur über professionelle Zusammenarbeit über Abteilungs-, Fachbereichs- und Unternehmensgrenzen hinweg. Kommunikation sei das wichtigste Instrumentarium für diesen Beruf. Es gelte neben Fakten die Standpunkte, Ängste und versteckten Absichten aller Beteiligten zu erkennen und greifbar zu machen. Dies sei die Basis für die Entwicklung neuer Prozesse und geschehe praktisch immer in Teamarbeit. Es gebe immer konträre Interessenslagen zu verhandeln, Vermittlung (Mediation) sei Kernaufgabe. Durch schnelle Veränderungsprozesse könnten Betroffene durch veränderte Arbeitsinhalte in ernstzunehmende Krisen geraten. Diese rechtzeitig abzufangen sei Aufgabe eines Projektleiters. Die notwendigen Fähigkeiten für das Arbeiten in Unternehmen würden heute gerne in Fachkompetenz, Methodenkompetenz und Sozialkompetenz gegliedert. Das NLP-Programm sei auf die Methoden- und Sozialkompetenz fokussiert. Einerseits liege wie bei allen Führungskräftetrainings ein Schwerpunkt auf der Selbsterfahrung, andererseits würden eine große Anzahl an Kommunikationsmethoden eingehend erlernt und trainiert. Das Programm habe ihn sicherlich im Beruf maßgeblich vorwärts gebracht und ermöglicht, einige schwierige Organisationsprojekte erfolgreich zu Ende zu bringen.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden zunächst die Ausführungen zu den früheren und der derzeitigen beruflichen Tätigkeit sowie zum Nutzen, den die NLP-Ausbildung hiefür bringt, wiederholt bzw eingehender erläutert, wobei der Berufungswerber die Ansicht vertrat, dass seine Arbeit etwa zu 50% betriebswirtschaftliche und technische Fähigkeiten, zu 50% Fähigkeiten der Kommunikation, des Konfliktmanagements erfordere. Ergänzend zu diesem Vorbringen wurde der Studienplan des absolvierten Studiums "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement" vorgelegt. Zu den in den schriftlichen Ausführungen nicht näher erläuterten Modulen aus der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater erklärte der Berufungswerber, dass für diese Ausbildung ein Teil der NLP-Ausbildung anerkannt werde, und dass man überdies noch zahlreiche Praxisstunden absolvieren müsse. Er hätte diese Ausbildung jedoch nicht angestrebt - daher auch keine Praxis absolviert, sondern wollte sich nur zusätzliche Ideen für seine Tätigkeit in der Firma holen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1967 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung zählen dazu auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Es muss sich um berufsspezifische Fortbildung handeln. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Für den gegenständlichen Fall ist jedoch als weitere Norm auch von Bedeutung, dass nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen.
Diese gesetzliche Regelung normiert ein Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die auch dem Beruf förderlich sind, bei denen die Kosten jedoch nicht objektiv in berufliche oder private trennbar sind. Solche Aufwendungen stellen zur Gänze nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.
Im gegenständlichen Fall wurden vom Berufungswerber für das Jahr 2001 Aufwendungen für die Absolvierung der Kurse zum NLP-Master-Practitioner sowie mehrerer Module aus der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater als Fortbildungskosten geltend gemacht.
Nun ist zunächst zur NLP-Master-Practitioner-Ausbildung zu bemerken: NLP ("Neuroliguistisches Programmieren") ist ein psychologisches Modell für wirksame Kommunikation. Durch Analyse der Sprachstrukturen und genaue Beobachtung bewusster und unbewusster Körpersignale wird der Ablauf von Verhaltensweisen und inneren Erfahrungen des Menschen systematisch erkannt. Durch Nutzbarmachen der kreativen Fähigkeiten des Einzelnen werden Verhaltensweisen verändert und Wege aufgezeigt, rasch und wirksam Kontakt herzustellen. NLP findet daher in allen Bereichen Anwendung, wo es darum geht, wirksame Kontakte herzustellen und kommt der Person als solcher mit ihren beruflichen und außerberuflichen mitmenschlichen Kontakten unabhängig von der Art ihrer Berufstätigkeit zugute.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach die Feststellung getroffen, dass Kurse für NLP keine berufsspezifische Fortbildung darstellen und daher nicht zu Werbungskosten führen können, da das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist und in erheblicher Weise auch der privaten Lebensführung dient. So hat er dies z.B. im Erkenntnis vom , 2000/14/0096, betreffend eine Lehrerin für Deutsch und Kommunikation, im Erkenntnis vom , 2000/15/0009, betreffend den Leiter einer Bankfiliale ausgesprochen. Unter anderem sah der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, dass Angehörige verschiedenster Berufsgruppen an den Kursen teilnahmen, ein Indiz dafür, dass hier Wissen allgemeiner Art vermittelt wurde.
Auch das im gegenständlichen Berufungsverfahren vorgelegte Kursprogramm lässt einen anderen Schluss nicht zu. In der vom Berufungswerber zuvor absolvierten NLP-Practitioner-Ausbildung werden den Teilnehmern jene Grundmuster des NLP vermittelt, auf die aufbauend sie ihre Fähigkeiten zu erfolgreicher Kommunikation für alle Lebenslagen entwickeln. Der Master-Practitioner-Kurs baut auf den dort erlernten Fähigkeiten auf, wobei die Titel der einzelnen Kurswochen darauf schließen lassen, dass auch hier die Persönlichkeitsentwicklung des Teilnehmers im Vordergrund steht. Auch im gegenständlichen Fall kamen die Teilnehmer aus verschiedensten Berufsgruppen, wie etwa eine Physiotherapeutin, Studentin, Ärztin, Lehrerin, Apothekerin etc. Dies deutet mit Sicherheit darauf hin, dass es sich auch bei dieser Fortbildungsveranstaltung um keine berufsspezifische gehandelt hat.
Es steht außer Zweifel, dass die mit dieser Ausbildung gewonnenen Kenntnisse für den Berufungswerber auch in seinem beruflichen Bereich von großem Nutzen sind. Der Berufungswerber ist nach seinem Studium des betrieblichen Prozess- und Projektmanagements bei seinem Arbeitgeber vorwiegend mit der Entwicklung und Verbesserung der unternehmerischen Abläufe befasst, was naturgemäß Veränderungen mit sich bringt und daher auch zu mancher Konfrontation mit Konflikten führt, wobei die durch NLP verbesserten Fähigkeiten in der Kommunikation hilfreich sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auf Grund der zuvor getroffenen Feststellungen gemischter Aufwand vorliegt, der nach der zitierten gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist.
Zu den Modulen aus der Lebens- und Sozialberater-Ausbildung ist festzustellen: Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, sie ist ein gebundenes bewilligungspflichtiges Gewerbe. Die Ausbildung befähigt zur professionellen Beratung und Betreuung von Menschen in unterschiedlichsten Problem- und Entscheidungssituationen, wie etwa bei Persönlichkeitsproblemen, Partnerschaftsproblemen, Erziehungsproblemen, Berufsproblemen, Krisensituationen. Der Berufungswerber hat mit den im Jahr 2001 besuchten Modulen in Zusammenhang mit der zuvor absolvierten NLP-Ausbildung einen Teil dieser Berufsausbildung absolviert. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber nicht den Abschluss dieser Ausbildung zur Erlangung des Gewerbes geplant, sondern wollte sich lediglich zusätzliche Kenntnisse für seine derzeitige Tätigkeit erwerben.
Betrachtet man nun diese vom Berufungswerber absolvierten Seminare unter dem Gesichtspunkt einer Ausbildungsmaßnahme, so wäre nach der für das Berufungsjahr geltenden Gesetzeslage für eine Abzugsfähigkeit jedenfalls der Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer verwandten Tätigkeit erforderlich.
Grundlage der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit ist sein Studium "Betriebliches Prozess- und Projektmanagement". Inhalt dieses Studiums ist wirtschaftliches Management und unternehmerische Prozesse, die interdisziplinär und mit ganzheitlicher Sichtweise betrachtet werden. Zum größten Teil umfasst das Studium den Erwerb von Kenntnissen der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge, dazu wird auch in einigen Lehrveranstaltungen Methoden- und Sozialkompetenz gelehrt. Dieser Vorbildung entsprechend besteht auch die Aufgabe des Berufungswerbers darin, Konzepte für gewinnbringende Produktion, Vertrieb etc. im Betrieb zu erarbeiten und umzusetzen. Wenn zweifellos dafür auch die Fähigkeit zur Menschenführung erforderlich ist, um auch die häufig bei Veränderungsprozessen auftretenden Konfliktsituationen bwältigen zu können, so sind dennoch umfassende betriebswirtschaftliche/technische Kenntnisse die Grundlage dieser Tätigkeit und die Umsetzung dieser Kenntnisse die Hauptaufgabe. Betrachtet man dagegen die Aufgaben eines Lebens- und Sozialberaters, die ausschließlich in der Beratung und Betreuung von Menschen in verschiedensten Problemsituationen bestehen, so zeigen die beiden Berufsbilder keinen Zusammenhang auf.
Aber auch aus der Sicht der Fortbildung durch Absolvierung einzelner Module fehlt der Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit. Nach den vorliegenden Teilnahmebestätigungen umfassen die Module folgende Inhalte: "Methodik und Einführung der Lebens- und Sozialberatung", "Krisen in entwicklungsspezifischen Lebensphasen", "Methodik der Lebens- und Sozialberatung: Traumatische Krisen", "Klinische Grenzbereiche und ihre Bedeutung für die Beratung", "Krisenintervention im sozialen System", "Suizidale Krise". Inhalt der Kurse ist somit offensichtlich die Betreuung von Menschen in extremen Situationen, was zweifellos weit über die vom Berufungswerber in seiner Tätigkeit geforderten Fähigkeiten an Menschenführung und Kommunikationsfähigkeit hinausgeht. Dies wurde auch vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten.
Auf Grund dieser Umstände können daher auch die Aufwendungen für die Absolvierung dieser Kurse nicht zu Werbungskosten imSinn des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 führen.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Ausbildung Fortbildung NLP-Master-Practitioner |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at