Zuständigkeit für die Erhebung der Schenkungssteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer fest. Als dieser Steuer unterliegender Rechtsvorgang wurde der Verzicht auf ein im Rahmen eines in einem früheren Vertrag eingeräumtes Fruchtgenussrecht gewertet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Für die Erhebung der Schenkungssteuer von Schenkungen unter Lebenden und von Zweckzuwendungen unter Lebenden ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geschenkgeber, bei Zweckzuwendungen der mit ihrer Ausführung Beschwerte, seinen Wohnsitz hat. Der Geschenkgeber hat seinen Wohnsitz in Wien; zuständig für die Erhebung der Schenkungssteuer ist daher nach § 7 AVOG das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 63 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zuständigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-16386