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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 12.10.2009, FSRV/0096-W/09

Antrag auf Ausfolgung einer gemäß § 89 Abs.1 FinStrG beschlagnahmten Ware. Keine Antragslegitimation gemäß § 91 Abs.2 FinStrG der beschwerdeführenden Partei und Vorliegen eines Nichtbescheides.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0096-W/09-RS1
Ein unentbehrlicher Bestandteil eines Bescheides ist die Bezeichnung der Partei im Bescheidspruch (inklusive des Adressfeldes). Lässt sich aus dem Gesamtgefüge eines Bescheides dessen Partei, also der Adressat der behördlichen Verfügung nicht klar ersehen, ist § 93 Abs.2 BAO nicht Genüge getan und es liegt ein Nichtbescheid vor, der keine rechtlichen Wirkungen, insbesondere keine Rechtsmittelbefugnis auslöst.
FSRV/0096-W/09-RS2
Wurde wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens eine Ware gemäß § 89 Abs.1 FinStrG beschlagnahmt, kommt die Ausfolgung der Ware gemäß § 91 Abs.2 FinStrG nur an jene Person in Betracht, die Adressat der Beschlagnahme war. Die Überprüfung von Eigentumsrechten oder der Rechtmäßigkeit der Innehabung der Ware findet im Ausfolgungsverfahren nicht statt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache der A. Kft., Adr., vertreten durch X., Rechtsanwalt, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl.°100000/00000/16/2008-AFB betreffend die Ausfolgung beschlagnahmter Waren, gemäß § 156 Abs.4 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird wegen Vorliegens eines Nichtbescheides als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Am erging von der Zollstelle Freilager Wien an das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Mitteilung, dass bei einer Containersendung von 2.500 Stk. Bohrhämmern aus China der Verdacht einer Deklarierung mit unterfakturierten Werten bzw. gefälschten Rechnungen bestehe. Als Versender der Waren scheint die Fa. B. Ltd. mit Sitz auf den ...Inseln und als Empfänger die Fa. A. Ltd. in xxx auf. Im Auftrag der Fa. C. GmbH in xx führte die Fa. Spedition D. GmbH die Verzollungsanmeldung durch. Am erging ein Beschlagnahmebescheid des Zollamtes gemäß § 89 Abs.1 FinStrG an den Gewahrsamsinhaber der Waren, die D. GmbH, mit der Begründung, dass wegen des mittlerweile durch ein Gutachten erhärteten Verdachts des Vorliegens eines Finanzvergehens nach § 35 Abs.2 FinStrG die Waren verfallsbedroht seien. Die Bohrhämmer wurden in Fremdverwahrung belassen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens gab Rechtsanwalt X. dem Zollamt Wien (gemäß § 8 Abs.1 RAO) bekannt, dass er die B. Ltd. und die A. Kft. rechtsfreundlich vertritt. Am wurde einer der Geschäftsführer der A. Kft., Herr E., von der Finanzstrafbehörde I. Instanz im Beisein von X niederschriftlich einvernommen. Am stellte der Rechtsvertreter namens der A. Kft. und am namens der B. Ltd. den Antrag auf Ausfolgung der Ware.

Daraufhin erging am ein den Antrag (die Anträge) abweisender Bescheid des Zollamtes Wien unter Zl. 1000000/00000/16/2008-AFB. Der Bescheid enthält im Adressfeld Herrn E. und die Zustellverfügung "zu Handen Rechtsanwalt X. ". Unter "Betrifft" wird die Fa. B. Ltd. genannt, unter "Bezug" die beiden Ausfolgeanträge von X . Im Bescheidspruch werden die beiden Eingaben vom und ohne namentliche Anführung der Partei(en) erwähnt, weiters ist im Bescheidspruch von der bei der Fa. D. GmbH beschlagnahmten Containersendung und von der Rechnung der Fa. B. Ltd. an die Fa. A. LTD. die Rede. In der Begründung wird ausgeführt, dass die im Spruch genannten Waren in einem Finanzstrafverfahren wegen § 35 Abs.2 FinStrG als Tatgegenstände eines vorsätzlichen Finanzdelikts gemäß § 35 Abs.4 mit dem Verfall bedroht sind. Dann folgt die Rechtsmittelbelehrung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter namens der A. Kft. am , Postaufgabe , fristgerecht Beschwerde an die Finanzstrafbehörde II. Instanz. Darin wird gerügt, dass im Bescheid nicht näher ausgeführt wird, welcher Fall des § 17 FinStrG hier angewendet wird, es sei jedenfalls die Unverhältnismäßigkeitsregelung in Abs.6 dieser Bestimmung anzuwenden, die unrechtmäßige Beschlagnahme aufzuheben und die Ware auszufolgen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat erwogen:

Es muss aus einem Bescheid klar ersichtlich sein, wer der Adressat des Bescheides ist, d.h. jene physische oder juristische Person, die in diesem Bescheid als Partei fungiert und der gegenüber die behördliche Verfügung getroffen wird. Dem wird dadurch entsprochen, dass die Partei im Bescheidspruch namentlich bezeichnet ist (§ 93 Abs.2 BAO iVm § 56 Abs.2 FinStrG). Wenn also über einen Antrag abgesprochen wird, kann es nicht ausreichen, nur das Datum des Antrags anzuführen, sondern auch den Antragsteller konkret zu bezeichnen, wobei im vorliegenden Fall auch insofern eine Zweideutigkeit zu erblicken ist, dass der Antrag vom (Bl. 221 d.A.) für die A. Kft. und jener vom (Bl. 239 d.A.) nach seiner äußeren Gestaltung ein solcher für die B. Ltd. ist. Es wird in der höchstgerichtlichen Judikatur auch das Adressfeld als Bestandteil des Bescheidspruches anerkannt, sodass es genügen würde, zumindest dort die Partei anzuführen (z.B. , insbesondere Rechtssatz 1). Im Adressfeld scheint aber nicht die in diesem Bescheid offenbar als Partei gemeinte juristische Person A. Kft., sondern die physische Person E. mit dem Zustellbevollmächtigten X auf, was einmal mehr die Adressatenbezeichnung unklar erscheinen lässt. Im Übrigen läge, wenn die Einzelperson E. Partei des Verfahrens wäre, sogar ein nichtiger Zustellvorgang vor, weil gemäß dem bei Bescheiderlass vorliegenden Akteninhalt X die A. Kft. und die B. Ltd. vertritt, nicht aber die Einzelperson E. . Es muss auch in dieser Hinsicht auf zweifelsfreie Verhältnisse geachtet werden, da ansonsten zu einem späteren Zeitpunkt Bedenken auftauchen könnten, ob bzw. gegenüber wem eine behördliche Anordnung überhaupt wirksam wurde. Der Umstand, dass im Bescheidspruch auf die "Rechnung vom , ausgestellt von der Fa. B. Ltd. für die Fa. A. LTD" hingewiesen wird, vermag die Unklarheit über die Person der Partei des Bescheides ebensowenig zu beseitigen wie die Begründung, in der überhaupt keine (physischen oder juristischen) Personen genannt sind (s.u.). Wenn sich der Bescheidadressat allenfalls durch ein genaueres Aktenstudium nachvollziehen ließe, nicht aber aus dem Gesamtgefüge des Bescheides zu entnehmen ist, ist dem Erfordernis des § 93 Abs.2 BAO nicht Genüge getan. Die Erledigung vom leidet somit an einem so schweren formellen Mangel, dass ihr keine Bescheidqualität zukommt. Daher konnte der Verwaltungsakt keine Erledigung des Ausfolgungsantrags sein und keine Rechtswirkungen eines Bescheides entfalten, insbesondere löst er keine Rechtsmittelbefugnis aus. Daher war die Beschwerde schon aus diesem formellen Grund spruchgemäß zurückzuweisen und es erübrigt sich ein Eingehen auf die inhaltlichen Aspekte des Falles.

Es sei darüber hinaus zwecks Verfahrensökonomie auf zwei weitere Mängel hingewiesen:

Der Erledigung vom fehlt es an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Begründung (§ 93 Abs.3 lit.a BAO iVm § 56 Abs.2 FinStrG). Durch die Begründung soll für den Adressaten nachvollziehbar und kontrollierbar sein, mit welchen Vorgaben und gezogenen Schlüssen die Behörde zu dem im Spruch getroffenen Ergebnis kommt. Wenn auch die Finanzstrafbehörde sich derzeit gewissermaßen in einem Vorverfahren befindet und nur im Verdachtsbereich arbeitet - es gibt noch keinen Beschuldigten oder allenfalls gemäß § 122 Abs.1 FinStrG beizuziehenden Nebenbeteiligten (§ 76 FinStrG) - ist es für einen effizienten Rechtsschutz unerlässlich, in der Begründung auch Elemente des Sachverhalts und die Erwägungen anzuführen, die eine logische und rechtsrichtige Verknüpfung dieser Sachverhaltselemente mit der getroffenen Entscheidung, die Ausfolgung der beschlagnahmten Bohrhämmer zu verweigern, ermöglicht (Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 93, Rz. 10 - 12). Während die Finanzstrafbehörde I. Instanz in der Begründung der Beschlagnahmeanordnung vom solche Ausführungen macht, indem sie den Verdacht äußert, dass mit gefälschten Rechnungen mit unterfakturierten Werten ein vorsätzliches Finanzvergehen mit Verfallsdrohung für die Ware verwirklicht sein könnte, lässt die Erledigung vom solche Ausführungen vollkommen vermissen. Die hier gegebene Begründung ist bloß eine in Kurzform gegebene Wiedergabe von Gesetzesinhalten. Es sei vermerkt, dass die Judikatur dabei gewisse Vereinfachungen als zulässig ansieht, etwa, zwecks Vermeidung von Wiederholungen in der Begründung eines Bescheides auf diejenige eines anderen Bescheides zu verweisen, der der Partei zugegangen und inhaltlich bekannt ist (z.B. ). Ein solcher Hinweis findet sich in der Begründung vom nicht bzw. wäre er auch gar nicht möglich, weil die Beschlagnahmeanordnung vom als Adressaten die D. GmbH hat, die aber offenbar nicht Adressat der Erledigung vom ist.

Es wird im vorliegenden Verfahren der Regelungsinhalt der für ein Ausfolgungsverfahren zentralen gesetzlichen Bestimmung verkannt, nämlich von

§ 91 FinStrG:

Abs.1: In allen Fällen, in denen beschlagnahmte Gegenstände abgenommen werden, ist dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau zu verzeichnen sind.

Abs.2: Beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Schon die Formulierung ("zurückgeben") und der plausible Grund, dass nur der bisherige Inhaber beschlagnahmter Gegenstände über eine Bestätigung zu diesen Gegenständen verfügt, die es ihm ermöglicht, die vollständige Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu überprüfen sowie die Judikatur zu dieser Bestimmung machen deutlich, dass eine Rückgabe beschlagnahmter Waren bei Fortfall der Voraussetzungen nur an jene Person erfolgen kann, die Adressat der Beschlagnahmeanordnung war (z.B. , insbesondere Rechtssatz 1). Die Finanzstrafbehörde hätte daher den Antrag der A. Kft. (oder B. Ltd.) auf Ausfolgung der Waren zurückweisen müssen, weil das Recht auf Rückgabe der Ware nur der D. GmbH zusteht (VwGH, ebd.). Es ist auch nicht Aufgabe der beschlagnehmenden Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu überprüfen oder festzustellen (anders im Stadium einer allfälligen Bestrafung, wenn etwa nach § 19 Abs.1 lit.b FinStrG statt auf die Verfallsstrafe auf jene des Wertersatzes erkannt werden soll) bzw. ob der Beschlagnahmeadressat die Ware rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat. Sollte eine Konstellation eintreten, dass jemand anderer als der Beschlagnahmeadressat ein wie immer geartetes "stärkeres Recht" an der Sache geltend macht oder die Ausfolgung an den bisherigen Inhaber verhindern will, stehen ihm hierfür die rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offen stehen würden (Fellner, Finanzstrafgesetz Kommentar [Loseblattausgabe, Stand: April 2009], Bd. II, §§ 89 - 92 FinStrG, insbesondere Rz. 38 bis 38c mit Judikaturverweisen).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at