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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.01.2005, RV/0286-L/04

Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0286-L/04-RS1
Ein Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 setzt die Verfolgung eines ausschließlich wissenschaftlichen Zweckes voraus, dies sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung. Die bloße Finanzierung von Forschungsaufgaben reicht nicht aus.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vom gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom betreffend Spendenbegünstigung gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist ein Verein mit Sitz in Linz. Mit Schreiben vom beantragte sie die Aufnahme in den begünstigten Empfängerkreis gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 lit e EStG 1988. Die Bestimmungen der Vereinsstatuten über den Zweck des Vereins und die Mittel zu dessen Erreichung lauten:

  • Der Verein bezweckt: die Unterstützung von Personen, Institutionen und Organisationen bei Einsatz energiemedizinischer Anwendungen; die Erforschung Energie-generierender Systeme und deren Wirkungen; die Förderung der Wissenschaft bei der Entwicklung ganzheitlicher Konzepte in den Bereichen Gesundheitsvorsorge und Regeneration; den Aufbau und die Pflege eines Wissens-Netzwerkes im Bereich Energiemedizin; die Förderung des Wissenstransfers im Bereich Energiemedizin und unterstützender ganzheitlicher Therapieformen. Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

  • Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen insbesondere: Veranstaltung und Förderung von Vorträgen, Tagungen, Symposien, Diskussionsabenden und sonstigen Aufführungen sowie Ausstellungen, die Herausgabe von Zeitschriften, sonstige Veröffentlichungen bzw. Publikationen und wissenschaftliche Forschungsprojekte und die Abhaltung von Enqueten und Seminaren im In- und Ausland. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitragsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Vereines werde auf dessen Homepage (Homepage) wie folgt beschrieben: "Der BW (Abk.Bw.) unterstützt Personen, Institutionen und Organisationen beim Einsatz der Energiemedizin und dem Aufbau eines Wissens-Netzwerkes. Wir fördern den Wissenstransfer im Bereich Energiemedizin und unterstützender ganzheitlicher Therapieformen." Unter der Rubrik "Forschungsinfos" der Homepage würden "Indikationen für MCR-Standardanwendungsprogramme" auf verschiedenen Seiten für "Fachberater" und "Ärzte" sowie "MCR-Standardanwendungsprogramme" veröffentlicht (MCR=Magnetic Cell Regeneration bzw. Magnetfeldregeneration). Herausgeber dieser Informationen sei Dr.A, der auch eine MED-Hotline betreibt, auf die auf der Informationsseite verwiesen wird. Als e-mail Adresse des Vereins scheine xy@y.at auf. Die Firma "XY" vertreibe Geräte zur MCR-Behandlung. Ihr Kundenservice biete weiters die Med-Hotline an, die von Dr.A geleitet wird. Er werde dabei von der Firma als ärztlicher Leiter des antragstellenden Vereins vorgestellt. Auf der Homepage von "XY" werde auf drei Publikationen über Magnetfeldregeration verwiesen. Autor bzw. Mitautor von zwei Werken sei Dr.B (Vizepräsidentin des Vereins). Die dritte Publikation, "Magnetic Cell Regeneration für Ärzte und Therapeuten" werde als Anwenderfibel des Bw vorgestellt. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei erkennbar, dass der Verein nicht ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken diene. So sei aus den vorliegenden Informationen erkennbar, dass die Verbreitung der Methode der Magnetfeldregeneration das Hauptbetätigungsfeld darstelle. Die Beschäftigung des Vereins mit dieser Therapieform erfolge nicht nur wissenschaftlich, sondern bestehe auch eine enge organisatorische und personelle Verbindung zum Vertrieb der Produkte der Firma "XY". Dies komme auch in dem Ziel des Vereins, Personen, Institutionen und Organisationen beim Einsatz energiemedizinischer Anwendungen zu unterstützen, zum Ausdruck. Weiters werde bereits in der Aufzählung der ideellen Mittel nicht nur die eigene Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen, sondern auch deren Förderung genannt. Damit mangle es dem Verein an der unmittelbaren eigenen Forschungstätigkeit. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG würden daher nicht vorliegen.

In der fristgerecht am eingebrachten Berufung wurde im wesentlichen angeführt, dass die auf der Homopage des Abk.Bw. angeführten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellte Arbeiten der genannten Personen seien und keinerlei Entgelt geflossen sei. Es seien derzeit 2 vom Abk.Bw. finanzierte Forschungsprojekte am Laufen, wobei eines im Landeskrankenhaus Salzburg, das andere an der Szent István University in Budapest durchgeführt werde. Da diese Studien längere Zeit in Anspruch nehmen würden, sei der Verein derzeit nicht in der Lage, Informationen über diese Arbeiten zu veröffentlichen bzw. müsse man in beiden Fällen den Instituten den Vortritt lassen, die Arbeiten nach ihrem Dafürhalten zu publizieren, bevor Ergebnisse daraus im Rahmen der Abk.Bw. Berichterstattung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden könnten.

Die Berufung wurde am ohne Durchführung weiterer Ermittlungen dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Seitens der Referentin wurde Einsicht in die Homepage der Berufungswerberin (Homepage) und in die Homepage der Firma "XY" (Homepage2) genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 1993/818 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind und hat folgenden Wortlaut:

"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

  • Forschungsaufgaben oder

  • der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbunden wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.

e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen.

..."

Diese gesetzliche Regelung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 95/13/0110 und 94/13/0209 sowie im Erkenntnis vom , 95/13/0275 ausgeführt hat - in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988 genannten Forschungsaufgaben dahin zu verstehen, dass eine juristische Person, an der eine Gebietskörperschaft nicht zumindest mehrheitlich beteiligt ist, für die Erwirkung eines Bescheides im Sinne des ersten Satzes des letztes Absatzes der genannten Gesetzesstelle folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Der von der Körperschaft verfolgte Zweck muss nach ihrer Rechtsgrundlage und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ein ausschließlich wissenschaftlicher sein.

  • Die Mittel, mit denen die Körperschaft den ausschließlich wissenschaftlichen Zweck verfolgt, müssen im wesentlichen in der Befassung mit Forschungs- und/oder Lehraufgaben für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und/oder damit verbundenen wissenschaftlicher Publikationen oder Dokumentationen bestehen.

Nach Ansicht der Referentin mangelt es der Berufungswerberin an der ausschließlichen Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke. Zutreffend führt die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid aus, dass eine enge organisatorische und personelle Verflechtung der Berufungswerberin mit der Firma "XY " bestehe, was auch in der Berufung nicht bestritten wurde. So bietet die Firma "XY" auf ihrer Homepage (Homepage2) die MED-Hoteline von Dr.A als Teil ihres Kundenservices an, für das es eigene Anfrageformulare gibt, die bei den Beratern der Firma erhältlich sind. Laut Homepage des Vereines (Homepage) ist Dr.A Präsident des wissenschaftlichen Beirates des Vereins. Hauptbetätigungsfeld des Vereins ist nach der Selbstdarstellung auf der Homepage die Unterstützung von Personen, Institutionen und Organisationen beim Einsatz der Energiemedizin und dem Aufbau eines Wissens-Netzwerkes sowie die Förderung des Wissenstransfers im Bereich Energiemedizin und unterstützender ganz-heitlicher Therapieformen. Dies entspricht dem von der belangten Behörde angenommenen Hauptbetätigungsfeld "Verbreitung der Methode der Magnetfeldregeneration", wobei hierbei auch die wirtschaftlichen Interessen der Firma "XY " gefördert werden, da sie die für die empfohlenen Behandlungen benötigten Geräte vertreibt. Auch in den Statuten werden wissenschaftliche Forschungsprojekte nur als eines von vielen ideellen Mitteln genannt. Bei den Vereinszielen scheint in den Statuten zwar die Erforschung Energie-generierender Systeme und deren Wirkungen auf, als erster Punkt wird aber wie auf der Homepage die Unterstützung von Personen, Institutionen und Organisationen beim Einsatz energiemedizinischer Anwendungen genannt. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist daher nach Ansicht der Referentin sowohl nach der Satzung als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht der ausschließliche Zweck des Vereins. Selbst wenn man dies jedoch unterstellen würde, würde es dem Verein daran mangeln, dass er die wissenschaftlichen Zwecke nicht im wesentlichen durch Befassung mit Forschungsaufgaben erfüllt.

In der Berufung werden zwei Forschungsprojekte angeführt, die vom Abk.Bw. finanziert werden. Die Forschungs- und Lehraufgaben sowie die Publikationen und Dokumentationen müssen aber vom Spendenempfänger unmittelbar selbst durchgeführt werden. Bedient sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein () und sich im Übrigen bereits aus der Rechtsgrundlage ergeben (). Die Tätigkeit der genannten Personen und Institutionen kann nicht wie das eigene Wirken der Berufungswerberin betrachtet werden, da keine Einflussmöglichkeiten auf den Inhalt der Forschung, auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und auch keine primären Verwertungsrechte der Forschungsergebnisse vorliegen. So wird in der Berufung ausgeführt, man müsse in beiden Fällen bei der Veröffentlichung den Instituten den Vortritt lassen. Diese sind es daher auch, die die Forschungstätigkeit und wissenschaftliche Arbeit durchführen, die vom Verein lediglich finanziert werden. Die bloße Finanzierung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie von Publikationen und Dokumentationen, die nicht vom Spendenempfänger selbst durchgeführt werden, reicht für die Inanspruchnahme der Spendenbegünstigung nicht aus. Der Spendenempfänger hat dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommt. Allfällige Verwertungsrechte an Forschungsergebnissen müssen bei ihm verbleiben.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spendenbegünstigung
Forschungsaufgaben
Verein
Finanzierung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at