Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.10.2009, RV/0657-S/09

Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Gebäude

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Stempfer, 5026 Salzburg, Aignerstraße 53, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, vom betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Adr.1, in welchem er mit seiner Familie auch lebt. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt etwa 163m². Das Dachgeschoß, etwa 20m², vermietet er an das Einzelunternehmen seiner Ehegattin, die eine Sprachschule betreibt.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 gab der Bw. an, er habe das Gebäude im Jahr 2003 entgeltlich erworben und bezifferte die Anschaffungskosten mit € 194.765,60. In seiner Umsatzsteuererklärung machte er einen Vorsteuerabzug in Höhe von € 39.139,12 geltend und legte über Aufforderung durch das Finanzamt die entsprechenden Rechnungen vor. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte vorerst antragsgemäß.

Dagegen wurde Berufung erhoben und der Abzug weiterer Vorsteuern beantragt, nämlich insgesamt € 42.407,12. Im Zuge einer Betriebsprüfung beurteilte die Prüferin 87,73% dieser Vorsteuern als nicht abzugsfähig und anerkannte den restlichen Betrag, nämlich € 5.203,35 als abzugsfähige Vorsteuer. Mit Berufungsvorentscheidung vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer dementsprechend fest.

Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin schildert der Bw. die Rechtsentwicklung des Vorsteuerabzuges seit dem Beitritt Österreichs zur EU, stützt sich auf die EuGH-Rechtsprechung zu dieser Thematik und leitet daraus die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage ab. Da der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig sei, werde ein Vorsteuerabzug auch hinsichtlich des privat genutzten Gebäudeteiles beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1972.

§ 20 Abs. 1 EStG 1988 erfasst in Z 1 "die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge" und in Z 2 lit. a "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung". Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar.

Gemäß Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (6. MwSt-RL) legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf des Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist ... (Unterabsatz 1). Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Unterabsatz 2).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100, aufbauend auf dem , Sandra Puffer, die breit diskutierte, den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude betreffende Frage für Zeiträume bis einschließlich 2003 dahingehend entschieden, dass die anteilig auf privat genutzte Gebäudeteile entfallende Vorsteuer bereits nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 vom Abzug ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung ist unabhängig von der (seit dem AbgÄG 1997 mehrfach geänderten) Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar und durch Art. 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL gedeckt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude nach den Regeln des UStG 1972 vorzunehmen ist (vgl. Beiser, /2009, S 627).

Für den Berufungsfall, in dem die betriebliche Nutzungsquote unter 20% liegt, bedeutet dies, dass das Gebäude ertragsteuerlich zur Gänze als Privatvermögen zu qualifizieren ist und dass der Vorsteuerabzug im Verhältnis der betrieblichen Nutzungsquote zusteht. Die von der Prüferin ermittelte betriebliche Nutzungsquote wurde nicht beeinsprucht. Das Finanzamt berücksichtigte in seiner Berufungsvorentscheidung die vom Bw. bekannt gegebenen Vorsteuern und setzte den Vorsteuerabzug zu Recht gemäß der betrieblichen Nutzungsquote fest.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Umsatzsteuerbescheid entsprechend der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes abzuändern.

Salzburg, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at