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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2005, RV/1251-W/04

Eingaben beim Bundesvergabeamt

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1251-W/04-RS1
wie RV/4132-W/02-RS1
Eine nachgereichte Urschrift zu einer gebührenpflichtigen, dem Organ der Gebietskörperschaft bereits im Wege der Telekopie überreichten Eingabe, unterliegt grundsätzlich der (einfachen) Eingabengebühr (vgl. Zl. 97/16/0216). Das gilt dann nicht, wenn die Vorlage der Urschrift auf Grund des § 4 Abs. 3 GebG idF BGBl. I Nr. 130/1997 auf Verlangen der Behörde zum Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr erfolgt.
RV/1251-W/04-RS2
wie RV/4132-W/02-RS2
Jede sich auf das Vergabeverfahren beziehende und dem Auftraggeber zuzurechnende Willenserklärung ist eine anfechtbare Entscheidung im Sinne des §113 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997 (siehe VfGH 2.3.1002, B 691/01). Da es sich somit bei mehreren zur Nachprüfung beantragten (Teil-)entscheidungen eines Auftraggebers - vorbehaltlich der Zulässigkeit - um gesondert nach § 115 Abs. 1 BVergG 1997 wegen Rechtswidrigkeit zu prüfende Entscheidungen handelt, und das rechtliche Schicksal solcher kumulierten Anträge verschieden sein kann, fällt gemäß § 12 Abs. 1 GebG die Eingabengebühr sooft an, als gesondert zur Nachprüfung beantragte Entscheidungen vorliegen (vgl. ).
RV/1251-W/04-RS3
wie RV/4132-W/02-RS3
Anträge auf einstweilige Verfügung nach § 116 Bundesvergabegesetz 1997, womit die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird, sind zu den Anträgen auf Nachprüfung einer Entscheidung nach dem BVergG 1997 akzessorisch (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erstattung von Stempelgebühren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:

Dem Antrag vom auf Zurückzahlung eines entrichteten Betrages von € 91,00 gemäß § 241 Abs. 2 BAO wird stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Telekopie vom stellte die Bw. beim Bundesvergabeamt in einem Schriftsatz einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Diese Anträge gliederten sich in die Anträge 1.) ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, 2.) die Entscheidung der vergebenden Stelle des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin als nicht der Ausschreibung entsprechend auszuscheiden, für nichtig zu erklären, sowie in zwei Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

Das mit zweimal S 180,00 Bundesstempelmarken versehene Original vom wurde ebenfalls dem Bundesvergabeamt überreicht, wobei der Zeitpunkt des Einlangens dieses Originals beim Bundesvergabeamt nicht eruierbar ist.

Weiters stellte die Bw. im Zuge des Nachprüfungsverfahrens einen Antrag auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Vergabeverfahrens, welcher beim Bundesvergabeamt am einlangte.

Auf Grund des Antrages auf Akteneinsicht wurde den Vertretern der Bw. am diverse Unterlagen gefaxt.

Die Anträge auf einstweilige Verfügung wurden vom Bundesvergabeamt mit Bescheid vom , GZ.N1 erledigt.

Der Nachprüfungsantrag gemäß § 113 Abs. 2 BVergG vom wurde mit Bescheid vom , GZ.N2 erledigt.
Der Antrag, das Bundesvergabeamt wolle die Entscheidung der vergebenden Stelle des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin als nicht der Ausschreibung entsprechend auszuscheiden, für nichtig erklären, wurde abgewiesen.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesvergabeamt den Vertretern der Bw. mit, dass zum gegebenen Vergabeverfahren für die Eingaben vom (per Fax und per Post) sowie vom ein Befund über Gebühren in Höhe von insgesamt € 117,00 (Antrag auf Nachprüfung, 2 Anträge auf einstweilige Verfügung, Antrag auf Nichtigerklärung sowie ein Antrag auf Akteneinsicht) aufgenommen worden sei.
Die Eingabe vom sei bereits mit 2 x S 180,00 Bundesstempelmarken vergebührt worden.
Demzufolge ersuchte das Bundesvergabeamt den Differenzbetrag von € 91,00 durch Barzahlung, mittels Bankomat oder Überweisung unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten.

Nach Entrichtung des geforderten Betrages durch Überweisung stellte die Bw. am einen Antrag auf Rückzahlung dieser durch Überweisung entrichteten Gebühr mit dem Hinweis, dass diese Gebühr unpräjudiziell und lediglich um die Gebührenerhöhung zu vermeiden, bezahlt wurde.

Mit Bescheid vom wurde diesem Antrag zum Teil stattgegeben und eine Gebühr von € 25,68 rückerstattet.
Laut Begründung dieses Bescheides sah das Finanzamt in der Fax-Eingabe vier gesondert gebührenpflichtige Anbringen, wovon es S 360,00 (€ 26,16) als entrichtet anerkannte.
In der Originaleingabe sah das Finanzamt ebenfalls eine Eingabe mit vier gesondert gebührenpflichtigen Anbringen, wovon es ebenfalls S 360,00 (€ 26,16) als entrichtet anerkannte.
Den Antrag auf Akteneinsicht erachtete das Finanzamt als eine mit € 13,00 gebührenpflichtige Eingabe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen ein, dass es sich bei der mit Fax überreichten Eingabe und dem Original lediglich um eine Eingabe handle und diese Eingabe nicht vier sondern nur zwei Anträge beinhalte. Ein Antrag, die Entscheidung der vergebenden Stelle des Auftraggebers für nichtig zu erklären, könne nur im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens erfolgen. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens sei daher kein eigenständiger, sondern ein zwangsläufig mit dem gestellten Antrag verbundener Effekt und es sei auch nur eine einstweilige Verfügung beantragt worden.
Hinsichtlich des Antrages auf Akteneinsicht vom sei darauf zu verweisen, dass auf diesen Antrag das Gebührengesetz idF BGBL I 2001/144 anzuwenden sei. Demgemäß entstehe die Gebührenschuld erst mit der in einer Instanz schriftlich ergehenden abschließenden Erledigung über den in der Eingabe enthaltenen Antrag. Eine solche schriftliche Erledigung über den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht liege jedoch nicht vor.

Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes beim Bundesvergabeamt teilte dieses dem Finanzamt sinngemäß mit, dass das der Berufung zu Grunde liegende Vergabekontrollverfahren noch nach den Bestimmungen vor dem BVergG 2002 durchgeführt worden sei.
Weiters erklärte das Bundesvergabeamt, das Vergabekontrollverfahren sei mit den Bescheiden GZ.N1 vom und GZ.N2 abschließend erledigt worden.
Für den Antrag auf Akteneinsicht werde die Telefaxnachricht vom als abschließende Erledigung angesehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass dem Antrag auf Rückerstattung hinsichtlich eines Betrages von insgesamt € 52,00 entsprochen wurde.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw. ua. ein, dass sich die Telefaxnachricht vom in keiner Weise auf den bezeichneten Antrag beziehe und der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht dadurch nicht erledigt worden sei. Tatsächlich sei die Akteneinsicht erst im Zuge der Verhandlung gewährt worden, ohne dass darüber jemals eine schriftliche Erledigung ergangen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG idgF einer feste Gebühr von € 13,00.
Eingaben für die die Steuerschuld vor dem entstand, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der idF vor BGBl I 144/2001 einer festen Gebühr von S 180,00 (€ 13,08).

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG idgF entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Für Eingaben vor dem entstand die Gebührenschuld gemäß § 11 Z.1 GebG idF vor BGBl I 144/2001 iV. mit § 37 Abs. 10 GebG im Zeitpunkt der Überreichung.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG in der für Sachverhalte, für welche die Gebührenschuld vor dem entstand, anzuwendenden Fassung vor BGBl I 144/2001, waren bei Entrichtung der festen Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
Auf Sachverhalte, für welche die Gebührenschuld nach dem entsteht, sind die festen Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GebG idF ab dem BGBl I 144/2001 durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder unter bestimmten Voraussetzungen mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten.

Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO auf Antrag zurückzuzahlen.
Nach Abs. 3 leg.cit können solche Anträge bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.

§ 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt gemäß § 3 Abs. 2 GebG letzter Satz ua. auch bei Entrichtung durch Einzahlung mit Erlagschein im Wege der Behörde, bei der die Schriften oder Amtshandlungen anfielen, sinngemäß.

Das Bundesvergabeamt ist auf Grund des § 113 BVergG 1997 nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Hauptstückes (§§ 115 ff) auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig.
Gemäß § 115 Abs. 5 Z 6 BVergG 1997 hat ein Antrag ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Entsprechend der Aktenlage deutete das Bundesvergabeamt den gegenständlichen Antrag auf "Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens" als Antrag auf Nachprüfung.

Beinhaltete ein Antrag auf Nachprüfung mehrere Begehren, so wäre grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Der gegenständliche Antrag auf Nachprüfung beinhaltet aber lediglich ein einziges Begehren.

Ein allgemeiner Antrag auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ohne zulässiges Begehren käme im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Nachprüfungsverfahrens gar nicht in Betracht. Einem solchen gesonderten Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens fehlte es an einer rechtlichen Grundlage (siehe BVA , 13N-57/02-11).

Ein Antrag auf Nachprüfung mit einem einzigen Begehren stellt daher nicht mehrere Ansuchen im Sinne des § 12 GebG dar.

Zu den Anträgen auf einstweilige Verfügung gemäß § 116 BVergG ist zu sagen, dass mit solchen Anträgen die Vermeidung einer möglichen Schädigung von Interessen des Antragstellers angestrebt wird. Das Bundesvergabeamt hat auf Grund eines solchen Antrages, sobald das Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, unverzüglich entsprechende vorläufige Maßnahmen zu ergreifen.
Auf Grund der sich daraus ergebenden Akzessorietät zu den Anträgen auf Nachprüfung ist auch diesbezüglich die Erhebung einer mehrfachen Eingabengebühr ausgeschlossen.

Zur Frage der Gebührenpflicht mehrere Ausfertigungen, ist zu sagen, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt (siehe Zl. 97/16/0216). Das gilt grundsätzlich auch für die Nachreichung einer Urschrift zu einer bereits eingebrachten Telekopie.

Da aber die Eingaben vom 31. Dezeber 2001 lediglich ein gebührenpflichtiges Ansuchen beinhalteten, waren diese mit insgesamt zweimal S 180,00 Bundesstempelmarken jedenfalls ausreichend vergebührt.

Zum Antrag auf Akteneinsicht vom ist zu sagen, dass ua. eine das Verfahren abschließende Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld gewesen wäre.

Der Antrag auf Akteneinsicht erfolgte im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens. Aus dem während des laufenden Verfahrens übermittelten Telefax vom konnte nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um eine abschließende Erledigung handelte.

Dem Antrag auf Rückzahlung war somit im vollen Umfang stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 115 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
§ 116 Abs. 1 BVergG, Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56/1997
Schlagworte
Bundesvergabeamt
Rückzahlung
Rückerstattung
Nachprüfungsverfahren
Akteneinsicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at