Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.07.2010, RV/0319-G/10

Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AG, vertreten durch R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch L, vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt ein Stundungsansuchen ein. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Hinsichtlich der USt 2000 am eine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden sei. Am sei ein Stundungsansuchen eingebracht worden, welches bis bewilligt wurde. Da jedoch die VwGH - Entscheidung noch ausständig sei, werde erneut um Stundung des Gesamtrückstandes bis zum angesucht.

Das Finanzamt stellte dazu fest, dass im angesprochenen VwGH - Verfahren keine aufschiebende Wirkung bestehe. Daher könne das Zahlungserleichterungsansuchen nur bei Vorlage einer Bankgarantie positiv erledigt werden.

Durch die Gf. der Berufungswerberin (Bw.) wurde am angefragt, ob es ausreiche, einen Betrag von 50.000,- € zu überweisen und für den Rest eine Bankgarantie vorzulegen.

Noch am selben Tag erklärte sich das Finanzamt mit dieser Vorgangsweise einverstanden.

Am wurde angefragt, ob sich das Finanzamt auch mit einer Pfandbestellungsurkunde zufrieden gebe.

Am langte ein weiterer Schriftsatz ein. Darin wurde durch den Beschwerdeverfasser dargelegt, dass seinerzeit vor dem VwGH wegen der schlechten Erfolgsaussichten nicht um eine aufschiebende Wirkung angesucht worden sei. Unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung wurde auf die Möglichkeit einer Zahlungserleichterung hingewiesen.

Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, ein vor einem Höchstgericht anhängiges Verfahren begründe nicht generell die Gewährung eines Zahlungsaufschubes im Wege eines eingebrachten Stundungsantrages, da die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, bei der an den VwGH gerichteten Beschwerdeeinbringung einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzubringen. Erschwerend und der Stundungsgewährung entgegenstehend sei die Ungewissheit, ob zum Zeitpunkt einer eventuellen negativen Entscheidung über die Beschwerde die Einbringlichkeit der Abgaben ohne entsprechende Sicherheiten noch möglich erscheine.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde zunächst eingestanden, dass die Möglichkeit bestanden hätte vor dem VwGH um die aufschiebende Wirkung anzusuchen. Nach Ansicht der Bw. sei dies jedoch aussichtslos, der VfGH weise selbst auf die Möglichkeit einer Stundung hin. Da der USt - Bescheid 2000 falsch ergangen sei, habe die Bw. Beschwerde beim VwGH eingebracht. Obsiege sie in diesem Verfahren, dann würden der USt - Bescheid, der Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages und die Aussetzungs- und Stundungszinsen aufgehoben. Verliere sie das Verfahren, dann müsse sie natürlich die Aussetzungs- und Stundungszinsen bezahlen. Bei Nichtgewährung der Stundung müsse die Bw. diese Zahlung mit Fremdkapital finanzieren und könne bei Obsiegen im Verfahren diese Zinsen leider nicht geltend machen. Die Einbringlichkeit sei nicht gefährdet, da die Bw. im Jahresabschluss 2008 über ausreichend Eigenkapital in Höhe von über 411.000.- € verfüge und die Genossenschafter noch mit einem Betrag von 608.000,- € haften würden.

Das Finanzamt führte in der Berufungsvorentscheidung (BVE) vom , mit der die Berufung abgewiesen wurde, nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrens aus, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Antragsstellers in den Hintergrund trete. Die Bw. habe einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Der Antragstellerin falle die Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht in Form einer erhöhten Mitwirkungspflicht zu. Sie habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe die Bw. aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Angeführt waren dazu mehrere Judikate des VwGH. Das Vorliegen der erheblichen Härte werde mit der Aufnahme von Fremdkapital und den damit verbundenen Zinsendienst begründet. Die pauschale Behauptung, dass die Abgaben nur durch Aufnahme von Fremdmitteln entrichtet werden könnten, sei nicht ausreichend konkretisiert. Die bloße Behauptung ohne irgendwelche näheren Angaben bzw. Beibringung von Unterlagen genüge nicht, um eine erhebliche Härte aufzuzeigen. Das Finanzamt könne nicht überprüfen, ob tatsächlich der Abgabenbetrag nur durch die Aufnahme von Fremdkapital entrichtet werden könne, oder ob die Entrichtung mit Eigenkapital möglich wäre. Eine aktuelle Bilanz oder andere geeignete Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens seien nicht vorgelegt worden. Gleiches treffe auf die Behauptung zu, dass die Einbringlichkeit durch den Zahlungsaufschub durch das vorhandene Eigenkapital und die bestehenden Haftungen nicht gefährdet sei. Da diese Angaben aus der Bilanz 2008 stammen könne die Vermögenssituation für das Jahr 2010 nicht beurteilt werden. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, nicht ausreichend nachgewiesen worden seien, sei der Berufung nicht Folge zu geben, für eine Ermessensentscheidung sei kein Raum gegeben.

Im Vorlageantrag wurde moniert, das Finanzamt erwecke den Eindruck, die Bw. würde wissentlich der Behörde Unterlagen vorenthalten, was aber nicht der Fall sei. In etlichen Gesprächen mit dem zuständigen Beamten sei nie die Vorlage des aktuellen Jahresabschlusses gefordert worden, dies sei auch nicht notwendig, da mit den jährlichen Steuererklärungen der jeweilige Jahresabschluss immer eingereicht worden sei. Der Jahresabschluss 2009 müsse lt. Genossenschaftsgesetz erst spätestens 5 Monate nach Geschäftsjahresende erstellt werden und liege deshalb noch nicht vor. Laut Aussage der Genossenschaft habe sich aber weder 2009 noch in den ersten Monaten 2010 die Vermögenslage wesentlich verändert. Die vorhandenen liquiden Mittel würden zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und für notwendige Instandhaltungen benötigt. Auch die Eigenkapitalssituation als auch die vorhandene Haftung der Mitglieder sei aus dem beiliegenden Jahresabschluss ersichtlich. Gemäß Rz. 233 der Richtlinien zur Abgabeneinhebung müssten bei Gefährdung der Einbringlichkeit Anhaltspunkte tatsächlicher Art vorhanden sein. Solche Anhaltspunkte lägen aber nicht vor. Die Vorlage einer Bankgarantie sei mit Kosten verbunden, welche bei Obsiegen beim VwGH von niemandem entschädigt würden, deshalb sei auch von der Vorlage einer Bankgarantie abgesehen worden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde durch die Parteien im Wesentlichen der jeweilige Standpunkt neuerlich dargelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu ; ; ; ). Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt.

Von einer erheblichen Härte ist dann auszugehen, wenn ein Abgabepflichtiger durch die sofortige (volle) Abgabenentrichtung in eine wirtschaftliche Notlage bzw. in finanzielle Bedrängnis gerät oder ihm die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden kann (siehe dazu Stoll, BAO-Kommentar, S. 2247 f). Diese in der Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten dürfen aber nicht von der Wirkung und der Schwere sein, dass in ihnen bereits die Quelle einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gelegen ist. Eine Zufristung ist daher nur bei gerechtfertigter Erwartung späterer Leistungsfähigkeit möglich.

Die Bw. führt im vorliegenden Fall ins Treffen, dass die Abgabenentrichtung nur durch die Aufnahme von Fremdkapital möglich wäre und der dafür aufgewendete Zinsendienst bei Obsiegen vor dem VwGH einen "verlorenen Aufwand" darstelle. Andererseits wurde wiederholt vorgebracht, die bw. Genossenschaft verfüge über ausreichend Eigenkapital, die Mitglieder könnten zur Haftung herangezogen werde und neben einer Pfandbestellung könne ein Betrag von 50.000,- € sofort entrichtet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Bw. eben nicht das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen (vollen) Entrichtung der festgesetzten Abgabe auf, denn durch das Anführen von Eigenkapital in beträchtlicher Höhe, eines potenziellen Haftungsfonds oder der angebotenen teilweisen Begleichung durch eine Barzahlung samt einer Pfandbestellung stellen Umstände dar, die die Bw. nicht in ihrer Existenz gefährden. Dass zur Entrichtung von (Finanz-) Verbindlichkeiten Fremdkapital aufgenommen werden muss und Bankgarantien und Pfandbestellungen mit weiteren Spesen verbunden sind, sind Erscheinungsformen des täglichen Wirtschaftslebens, die per se nicht als erhebliche Härten iSd. § 212 BAO gesehen werden können. Eine wirtschaftliche Notlage oder eine finanzielle Bedrängnis als Ausfluss einer erheblichen Härte sind bei Vorliegen von ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögenswerten zu verneinen. Dies selbst dann, wenn ein drohender Zinsenverlust zu einer endgültigen Vermögenseinbuße führt (vgl. dazu ; , 91/17/0041; , 2002/17/0050).

Nach Ansicht des UFS konnte die Bw. zwar glaubhaft belegen, dass die Einbringlichkeit der vor dem VwGH strittigen Abgabe nicht gefährdet ist. Die zweite vom Gesetz geforderte Voraussetzung, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der (vollen) Entrichtung der Abgabe, liegt aber aus den oben dargestellten Gründen nicht vor, sodass für Ausführungen zu einer Ermessensübung kein Platz ist. Auch aus der bereits einmal gewährten Stundung lässt sich für die Bw. kein Rechtsanspruch auf eine nochmalige Gewährung ableiten.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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