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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2006, RV/1883-W/05

Festsetzung einer Eingabengebühr für eine VwGH-Beschwerde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Steuernummer 137/0229, Erfassungsnummer 345.242/2004, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

1.) Die Wortfolge "Beschwerde v.  eingebracht beim Verwaltungsgerichtshof z. Zl. 2004/06/0055" im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ersetzt durch die Wortfolge "Beschwerde vom gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Senat-KO-03-0039, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am zu Zl. 2004/06/0055"

2.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Steuernummer 137/0229, Erfassungsnummer 345.242/2004, setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien gegenüber Herrn Bw., (Bw.) im Grunde des § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,00 fest. Gleichzeitig setzte das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung von € 90,00 (das sind 50 % der nicht entrichteten vorstehend genannten Gebühr) fest.

Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung, die er vor allem auf die Behauptung stützte, der Gebührenfestsetzung läge ein Antrag auf Verfahrenshilfe zugrunde, der nicht zu Veranlagung anstehe.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit dem als "Antrag auf Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz" bezeichneten und als Vorlageantrag gemäß § 276 BAO zu wertenden Schreiben vom begehrte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz:

Entgegen der in der Berufungsvorentscheidung geltend gemachten Begründung handle es sich um einen Verfahrenshilfeantrag. Gegen den abweisenden Bescheid des UVS-St. Pölten, Zeichen, KO-03,0039, habe er beim VwGH zu Zl. 2004/06/0055-3 Verfahrenshilfe in vollem Umfang beantragt. Dieser Antrag sei mit Beschluss vom abgewiesen worden und scheinbar irrtümlich sei eine "Vergebührung an das Finanzamt" ergangen, nachdem die Geschäftsstelle den Verfahrenshilfeantrag mit einer Beschwerde verwechselt habe.

Dies sei vielleicht einfach deshalb geschehen, weil der Beschluss unglücklicherweise das Wort Beschwerde erwähnt habe, gemeint gewesen sei aber nachweislich ein Verfahrenshilfeantrag zur Bewältigung einer Beschwerde.

Es sei kaum anzunehmen, dass er mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € ZZ,ZZ und Sorgepflicht für eine Kind, € 180,00 für eine Beschwerde bezahlen könne.

Er stelle daher den Antrag, den Gebührenbescheid vom einschließlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung zu annullieren.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG bestimmt u.a.:

Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetztes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 180 Euro.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlanges der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der BAO.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bescheid vom , Senat-KO-03-0039, hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung des Bw. vom gegen die Aufforderung zum Haftantritt seitens der BHXY vom , Zl. 3-7393-01, als unzulässig zurückgewiesen.

Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei und den Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Sie müsse von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Amtsgebühr betrage € 180,00.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bw. mit Schreiben vom eingebrachte und an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich adressierte als Beschwerde bezeichnete Eingabe. Der Unabhängige Verwaltungssenat legte dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Zl. 2004/06/0055-6, in der Beschwerdesache des Bw. gegen den vorgenannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich betreffend Aufforderung zum Haftantritt iVm Geldstrafe wegen Übertretung des BStFG, das Verfahren eingestellt. In der Begründung des Einstellungsbeschlusses stellt der VwGH fest, dass der Bw. der an ihn ergangen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen sei. Das Verfahren sei daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen.

Der Bw. stützt sein Berufungsvorbringen vor allem auf die Behauptung, bei der streitgegenständlichen Eingabe vom handle es sich nicht um eine der Eingabengebühr unterliegende Beschwerde sondern um einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 54 Abs. 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe sind gemäß § 61 VwGG auch im Verfahren vor dem VwGH anzuwenden. Die Verfahrenshilfe umfasst in diesem Verfahren also grundsätzlich auch die Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG.

Weder aus der Bezeichnung noch aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Eingabe ergibt sich jedoch, dass der Bw. damit Verfahrenshilfe beantragt hat. Er hat das Schreiben vielmehr ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und mit keinem Wort erkennen lassen, dass er außer Stande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Beim o.a. Beschluss des VwGH handelt es sich nicht wie vom Bw. behauptet um die "abgabenbefreite Abweisung" eines Verfahrenshilfeantrages sondern zweifellos um eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG.

Der Ansicht des Bw., dass es in der Geschäftsstelle des VwGH zu einer irrtümlichen Verwechslung zwischen Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde gekommen sein könne, kann nicht gefolgt werden. Die Geschäftsstelle des VwGH konnte vielmehr nach dem Inhalt des oben erwähnten Beschlusses, in dem die Eingabe des Bw. mehrmals als Beschwerde bezeichnet wird, zu Recht davon ausgehen, dass tatsächlich eine der Eingabengebühr unterliegende Beschwerde vorliegt.

Mit dem Vorbringen, das Höchstgericht habe mit dem erwähnten Beschluss eigentlich den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisen und nicht das Beschwerdeverfahren einstellen wollen, versucht der Bw. offensichtlich den Inhalt des Beschlusses zu seinen Gunsten umzuinterpretieren. Seine diesbezüglichen Ausführungen stehen jedoch im eklatanten Widerspruch mit der Aktenlage und sind daher in keiner Weise nachvollziehbar. Dies alleine deshalb, weil Gegenstand des unmissverständlich und klar formulierten Beschlusses des VwGH zweifelsfrei die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist.

Der erstmals im Vorlageantrag vorgebrachte auf eine Billigkeitsentscheidung abzielende Hinweis der Bw. auf seine beengten Einkommensverhältnisse und die bestehende Sorgepflicht entzieht sich einer Würdigung im Rahmen dieser Berufungsentscheidung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Antrag ist dem Unabhängigen Finanzsenat alleine deshalb verwehrt, weil Gegenstand des dem erwähnten Vorlageantrag zugrunde liegenden erstinstanzlichen Verfahrens die Frage war, ob überhaupt eine der Eingabengebühr unterliegende Beschwerde vorliegt. Eine meritorische Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die nunmehr geltend gemachte Unbilligkeit wäre somit nicht mehr die im Rechtsbehelfsverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache (siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache".

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als erwiesen, dass es sich bei der o.a. Eingabe des Bw. vom um eine Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG handelt. Für die erwähnte vom Bw. selbst als solche bezeichnete Beschwerde war daher gem. § 24 Abs. 3 Z 2 leg. cit eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,00 festzusetzen. Die Gebührenschuld entstand gem. § 24 Abs. 3 Z 4 leg. cit. im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH am und wurde an diesem Tag auch fällig.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG (welche gemäß § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG auch für die Eingabengebühr nach dem VwGG gelten) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Die Gebührenerhöhung wird in der zitierten Norm als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung zwingend angeordnet (). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die in der Höhe von € 180,00 festgesetzte Eingabengebühr nicht entrichtet worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebührenerhöhung lagen somit ebenfalls vor.

Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dient der Klarstellung.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Eingabengebühr
VwGH-Beschwerde

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