Kosten des Vollstreckungsverfahrens
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des UL, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch NK, vom , Zl. 500/3564/25/2002, betreffend Kosten des Vollstreckungsverfahrens, im Beisein von EL und der Schriftführerin GZ, nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK (Zollkodex) iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.
Da der mit vorgenanntem Abgabenbescheid vorgeschriebene Abgabenbetrag innerhalb der festgesetzten Frist nicht entrichtet wurde, leitete das Zollamt Linz Vollstreckungsmaßnahmen (zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom an der 1/3-Liegenschaft des Bf., Pfändung einer Geldforderung nach § 65 Abgabenexekutionsordnung bei SA mit Bescheid vom , Fahrnispfändung vom , sowie eine neuerliche Gehaltspfändung mit Bescheid vom bei NAWM) ein. Mit Bescheid vom , Zl. 500/3564/24/2002 schrieb das Zollamt Linz gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) dem Bf. Kosten für das bei der seinerzeitigen Arbeitgeberin SA durchgeführte Vollstreckungsverfahren in Höhe von 305,30 € (Pfändungsgebühr 300,00 €, Postgebühren 5,30 €) vor. Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der Bf. darin sinngemäß aus, dass die Bemessungsgrundlage für die eingehobene Pfändungsgebühr keine zweifelsfreie Grundlage biete. Weiters sei dem Zollamt die Zahlungsunfähigkeit und die wirtschaftliche Notlage des Bf. bekannt. Der Bf. stellte abschließend den Antrag den ergangenen Bescheid vom im Sinne der angeführten Gründe und überdies wegen Unbilligkeit aufzuheben. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/25/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß, dass wegen vollstreckbarer Rückstände in Höhe von insgesamt 181.153,00 € eine Geldforderung in Höhe von 30.000,00 €, die dem Bf. auf Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses zu SA zustehe, gem. § 65 Abs. 1 AbgEO gepfändet werde. Im Hinweis dieses Bescheides vermerkte das Zollamt, dass über den gleichzeitig in der Berufung eingebrachten Antrag auf Aufhebung des Bescheides aus Billigkeitsgründen eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen Eingangsabgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen überhöht angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch sei bei der durch die Zollbehörde getätigten Hochrechnung eine fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Importartikel ermittelt worden, da das Zollamt das ebenfalls importierte Verpackungsmaterial unberücksichtigt gelassen habe. Weiters sei das Zollamt von Preisen für "Originalwaren" ausgegangen, während die importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass sich die Qualität der eingeführten Waren erst von Fahrt zu Fahrt gesteigert hätte. Auch habe es die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser ausgenützt worden sei. So sei nämlich bei den Anfangsfahrten überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen Ergebnis führen musste. Infolge des, von der Zollbehörde um ein Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das Grundbuch 00L für das Zollamt Linz erfolgt. Am sei dem Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung bei seiner Arbeitgeberin SA eingeleitet habe. Abschließend führt der Bf. in seiner Eingabe vom aus, dass sich die Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bf. zusammengefasst sinngemäß ergänzend ausgeführt dass für den Abgabenschuldner nicht nachvollziehbar sei, wie die Zollbehörde die Bemessungsgrundlage in Höhe von 30.000,00 € anlässlich der eingeleiteten Gehaltspfändung bei SA ermittelt habe. Da es sich nach Ansicht des Bf. bei dieser Einschränkung auf die Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € offenbar um eine Ermessensentscheidung der Behörde handle werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anlässlich der Einleitung dieser Gehaltspfändung dem Zollamt zwar der Arbeitgeber des Bf., jedoch nicht die Einkommensverhältnisse bekannt gewesen seien. Vom Amtsvertreter des Zollamtes Linz wurde diesbezüglich auf § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO verwiesen, dessen Bestimmungen die Möglichkeit einer Teilbetreibung ausdrücklich zulasse. Auf diese rechtliche Grundlage stütze sich die Teilforderung in Höhe von 30.000,00 €.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die im anhängigen Verfahren maßgeblichen anzuwendenden Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung lauten:
Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.
Die Einwendungen sind bei jenem Finanzamt anzubringen, von welchem der Exekutionstitel ausgegangen ist.
Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden.
Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so hat er seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt (§ 12, Abs. (2)) geltend zu machen.
Die Bestimmungen des § 12, Abs. (3) und (4), finden sinngemäß Anwendung.
Gegen die Vollstreckung kann auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.
Wird einem solchen Widerspruch nicht vom Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte bestehen sollen.
Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.
Die Bewilligung der Aufschiebung obliegt diesfalls dem Gericht (§ 44 E. O.).
Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8, Abs. (3), für unzulässig erklärt wurde;
wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.
Im § 5 AbgEO ist festgelegt, dass die Vorschriften der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß auch für die Zollämter Geltung haben.
Gem § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens folgende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
b) die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 €.
Im Abs. 2 des § 26 AbgEO ist normiert, dass die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieben ist, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt hat.
Zusätzlich zu den gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner nach Abs. 3 leg.cit auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO). Gegenstand der vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/25/2002, ist die mit Bescheid vom , Zl. 500/03654/24/2002, erfolgte Vorschreibung von Kosten für eine Amtshandlung (Pfändung einer Geldforderung bei SA ) des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 26 Rz 5). Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass durch die Behörde eine Forderungspfändung (Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/03564/23/2002) bei der damaligen Dienstgeberin des Bf. erfolgte. Diese Pfändung stellt somit jene Amtshandlung dar, welche den Bf. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Die im § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen kommt demgegenüber nur deklarative Wirkung zu (vgl. ). Aus dem im vorliegenden Akt aufliegenden Rückschein ergibt sich, dass das Zahlungsverbot an die Drittschuldnerin am zugestellt wurde. Mit dieser Zustellung des Zahlungsverbotes wurde die Pfändung bewirkt.
Im Artikel 232 Abs. 1 lit a) ZK ist festgelegt, dass die Zollbehörden - sofern der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist - von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebote stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen haben, um eine Entrichtung des Abgabenbetrages zu erreichen. Gem. § 5 Abs. 2 AbgEO hat die Abgabenbehörde betreffend ungetilgter Abgabenschuldigkeiten Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Dabei hat der Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreift (vgl. z.B. Zl. 2004/13/0049). Das Zollamt hat im gegenständlichen Verfahren durch Ermittlungen festgestellt, dass der Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt ein aufrechtes Dienstverhältnis zu SA innehatte. Aus diesem Grund war für das Zollamt auch die Annahme berechtigt, dass der Abgabenschuldner über pfändbare Geldmittel verfügt. Auch lagen für das Zollamt weder Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 AbgEO noch nach den Bestimmungen des § 16 leg.cit vor.
Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde, lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Das von der Zollbehörde im Ermittlungsweg festgestellte, im maßgeblichen Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis des Bf. rechtfertigte jedoch für das Zollamt die nach der vorgenannten Gesetzesbestimmung geforderte Erwartung (vgl. dazu auch VwGH 87/13/0012 vom ). Somit lag kein Einstellungsgrund nach § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO vor, auch wenn sich nachträglich herausstellte, dass der Bf. im Rahmen des Dienstverhältnisses zu SA lediglich ein Einkommen in Höhe von 371,00 € monatlich bezog, welches unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) gem. § 291a EO (Exekutionsordnung) lag. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf § 68 Abs. 3 AbgEO zu verweisen, worin ein Pfandrecht ausdrücklich auch dann begründet wird, wenn im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes die Gehaltsforderung den unpfändbaren Betrag unterschreitet. Diese Bestimmung berücksichtigt somit jenen Umstand, dass sich die Einkommenslage des Abgabenschuldners in Zukunft durchaus verbessern könnte und dabei durch Übermittlung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner für den Abgabengläubiger eine entsprechende Rangordnung gewährleistet wird. Auch hat die Abgabenbehörde bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Im vorliegenden Fall liegen nach der Aktenlage keine die Gebührenpflicht aufhebenden Tatbestände vor. Die eingeleitete Gehaltspfändung diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Einbringung rechtskräftig festgesetzter und vollstreckbarere Abgabenschuldigkeiten. Wie auch in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wird, verbleibt für § 26 Abs. 2 AbgEO gerade ein Anwendungsbereich für jene Fälle - wie auch gegenständlich vorliegend - in denen die Exekution mangels Vorliegen von Einstellungsgründen rechtmäßig durchgeführt wurde (vgl. z.B. , 96/15/0044 vom ).
Der Bf. bringt hinsichtlich der Höhe der Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor, dass die von der Zollbehörde für die Vollstreckungskosten herangezogene Bemessungsgrundlage von 30.000,00 € keine zweifelsfreie Grundlage für die vorgeschriebene Pfändungsgebühr darstellen würde. Auch sei die Ermittlung der Höhe dieser "Teilforderung" für den Bf. nicht nachvollziehbar. Was die Einschränkung auf die Betreibung eines Teilbetrages betrifft ist ebenfalls auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zu verweisen, welche der Abgabenbehörde diese Möglichkeit einräumt (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Der Abgabenbehörde steht es somit frei sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten zu beschränken, wobei in diesem Falle zur Vorschreibung der Gebühren im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die verminderte Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Gerade von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde gegenständlich insofern Gebrauch, in dem sie sich bei der Vollstreckungshandlung vom auf die Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte, während der aushaftende Gesamtrückstand bezüglich des Bf. etwa ein Sechsfaches dieser Teilforderung betragen hat. Entgegen der Ansicht des Bf. handelt es sich bei der Bestimmung des vorgenannten § 16 Abs. 1 leg.cit. um keine Ermessensentscheidung. Sofern demnach Gründe nach § 16 Abs. 1 AbgEO vorliegen hat die Behörde die Vollstreckung einzustellen. Einstellungsgründe nach den §§ 12-14 sowie 16 AbgEO lagen jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der vom Zollamt erfolgten Einschränkung auf eine Betreibung in Höhe von 30.000,00 € ist vielmehr auszuführen, dass mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 des Hauptzollamtes Linz dem Bf. ein Abgabenbetrag in Höhe von € 179.666,93 vorgeschrieben wurde. Weiters geht aus der Aktenlage zweifelsfrei hervor - und dies wird auch im bisherigen Verfahren vom Bf. nicht bestritten - dass innerhalb der Zahlungsfrist der geschuldete Abgabenbetrag nicht entrichtet wurde. Folglich ergab sich durch den Rückstandsausweis (§ 229 BAO) vom eine ausgewiesene und vollstreckbare Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 179.666,93. Dieser Rückstandsausweis bildete gem. § 4 AbgEO den Exekutionstitel für das eingeleitete Vollstreckungsverfahren. Da es folglich dem Gläubiger im gegenständlichen Fall rechtmäßig zugestanden wäre, den gesamt geschuldeten Abgabenbetrag im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen einzutreiben, kann sich der Bf. keinesfalls beschwert fühlen, wenn der Abgabengläubiger vorerst lediglich einen Schritt auf Teileinbringung (hier: 30.000,00 €) setzt um die Kosten des Vollstreckungsverfahrens für den Bf. gering zu halten, zumal sich eine solche Vorgangsweise ausschließlich zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt. An der vom Zollamt Linz herangezogenen Bemessungsgrundlage sowie an der Höhe der vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren kann somit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung ist im Einbringungsverfahren nicht zu prüfen. Mit Einwendungen gegen die ursprüngliche Abgabenvorschreibung können die nunmehr vom Zollamt festgesetzten Gebühren, welche mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme fällig geworden sind, keinesfalls bekämpft werden. Diesbezügliche Vorbringen erweisen sich demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (vgl. ). Aus diesem Grund erübrigt sich ein näheres Eingehen auf jene Einwände in der Beschwerdeeingabe vom , welche ausschließlich auf die Höhe der Bemessungsgrundlage im Festsetzungsverfahren der Eingangsabgaben Bezug nehmen. Des Weiteren wird vom Bf. vorgebracht, dass sich seine Beschwerde auch gegen die bisherige Ablehnung auf Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis richtet. In diesem Zusammenhang wird vom Unabhängigen Finanzsenat auf die bereits ergangene Entscheidung des UFS unter Zl. ZRV/0071-Z3K/04 verwiesen. Demnach wurde dieses Begehren des Bf. in einem gesonderten Verfahren abgehandelt wodurch dieser Einwand ebenfalls nicht geeignet ist auf das gegenständliche Verfahren Einfluss zu nehmen.
Aus der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/25/2002 ist u.a. zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz von einem vollstreckbaren Rückstand in Höhe von € 181.153,00 € ausging. Dieser Betrag erweist sich nach Überprüfung des gegenständlichen Abgabenkontos 000 insoweit als unrichtig, da eingegangene Zahlungen bis zum (einerseits durch einen weiteren Gesamtschuldner bzw. andererseits durch eine getätigte Zahlung vom Bf. selbst) in Höhe von insgesamt 756,20 € unberücksichtigt blieben. Der vollstreckbare Rückstand belief sich demnach zum ohne Berücksichtigung der mit Bescheid vom , Zl. 500/3564/24/2002 vorgeschriebenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von 305,30 € auf 178.910,73 €. Diese Unrichtigkeit vermag jedoch keine Änderung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu bewirken, da die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall ohnedies durch die Betreibung lediglich eines Teilbetrages von einer Bemessungsgrundlage ausgegangen war, welche unter dem möglichen vollstreckbaren Rückstand lag. Betreffend des im vorliegenden Rückstandsausweis aufscheinenden Betrages ist auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.
Es war somit, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Hinweis:
Bezüglich des gleichzeitig in der Berufung vom eingebrachten Billigkeitsantrages ist darauf zu verweisen, dass über diesen eine gesonderte erstinstanzliche Entscheidung zu erfolgen hat.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Einbringung Kosten Vollstreckung Gebühren |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at