Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe und darf nicht monatlich festgesetzt werden.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0755-S/09-RS1 | Die Kfz-Steuer ist eine Vierteljahresabgabe (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992).
Eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Anschrift1_Deutschland, vertreten durch Werner Grubinger, 5166 Perwang am Grabensee, Hinterbuch 17, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, vom über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer von 9-12/2008 und 1-7/2009 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung richtet sich gegen zwei mit datierte Kfz-Steuer-Bescheide über den Zeitraum "9-12/2008" und "1-7/2009".
Nach via FinanzOnline eingebrachten, zeitgerechten Fristverlängerungsansuchen ergriff der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung. Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung von Berufungsvorentscheidungen und legte dieses an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Zeitraumangabe auf den hier zu beurteilenden Bescheiden lautet "9-12/2008" und "1-7/2009".
Gem. § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gem. § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben.
Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt dabei keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (so etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).
Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um die jeweils in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte die Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume hinausgehen. Das ist aber unzulässig, weil solche Monatsabgaben nicht vorgesehen sind. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gem. § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist jeweils eine Vierteljahressteuer.
Dazu kommt, dass die Festsetzung der enthaltenen Kfz-Steuer für das 2. Quartal 2009 und den Juli 2009 am schon aus dem Grund unzulässig war, weil diese Steuern an dem Tag noch nicht abzuführen gewesen sind, sondern erst am .
Da die zusammengefassten Festsetzungen jeweils nur einheitlich beurteilt werden können, waren damit aufgrund des falsch gewählten Festsetzungszeitraumes sowie der zu früh erfolgten Vorschreibung beide Bescheide ersatzlos aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte damit zu unterbleiben.
Da somit über die vom Finanzamt anvisierte Kfz-Steuer für das 3. und 4. Quartal 2008 (7-12/2008) sowie das 1., 2. und 3. Quartal 2009 (1-9/2009) noch nicht abgesprochen wurde, steht diese Aufhebung einer neuen, nun erstmaligen Festsetzung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz nicht entgegen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at