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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.08.2010, RV/0440-S/07

Haftung als Geschäftsführer und ein rechtskräftiges Strafurteil

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH Fleischmann & Pinggera, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Schrannengasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. W. Pagitsch, vom betreffend Haftungsbescheid gemäß §§ 9 iVm 80 BAO 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben: Die DB 2004 wird auf 14.598,00; die DZ 2004 auf € 1.458,00 reduziert. Die L 2004 wird neu mit € 73.986,00 festgesetzt. Für den Zeitraum 1-5/2005 wird die L neu mit € 18.802,00; die DB neu mit € 2.729,00 und die DZ neu mit € 272,00 fest gesetzt. Die Gesamtsumme wird folglich neu mit € 111.845,00 statt € 162.622,76 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Bw. gem. §§ 9 iVm 80 BAO für aushaftende Abgaben in Höhe von insgesamt € 162.622,76 in Anspruch genommen (Lohnsteuer 2004: € 111.601,76 von € 155.008,00; Dienstgeberbeitrag 2004: € 20.409,00; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004: € 1.916,00; 1-5/2005 Lohnsteuer: € 25.069,00; 1-5/2005 Dienstgeberbeitrag: € 3.639,00 und 1-5/2005 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag : € 348,00).

Begründet wurde der Haftungsbescheid damit, dass der Bw. bis zur Konkurseröffnung der Primärschuldner seit selbstständig vertreten hat:

"Während dieser Zeit zählten unter Anderem die Führung der gesetzlichen Aufzeichnungen und die Abgabenentrichtung zu seinen steuerlichen Pflichten. Über das Vermögen der Primärschuldner wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Die Abgaben sind bei der Primärschuldnerin somit mit Ausnahme der Konkursquote sowie des sichergestellten Betrages uneinbringlich. Ein Zwangsausgleich wird nicht angestrebt. Die Ermittlung des Haftungsbetrages wird in beiliegender Aufstellung, welche Teil dieser Begründung ist, dargelegt. Die derzeitig ausständigen haftungsrelevanten Abgaben betragen € 330.400,47. Davon wurde der maximal der Abgabenbehörde zukommende bei der Primärschuldnerin sichergestellte Betrag von € 85.177,59 in Abzug gebracht. Zusätzlich wurde ein Betrag von 25% in Abzug gebracht. Damit ist die zu erwartende Konkursquote von maximal ca. 20% (laut Auskunft Masseverwaltung) jedenfalls berücksichtigt. Die den Vorschreibungen zu Grunde liegenden Steuerbescheide sowie die Prüfungsberichte werden beiliegend übermittelt.

Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass ua. Kilometergelder, Nächtigungsgelder, Diäten und Schmutzzulagen nicht ordnungsgemäß abgerechnet und dadurch Lohnabgaben in beachtlicher Höhe verkürzt wurden. Konkret konnten zum Teil überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt werden bzw. wurden von der Gemeinschuldnerin fingierte Aufzeichnungen dargeboten, was vom Geschäftsführer auch gar nicht bestritten wurde. Auf Grund dieser schweren formellen bzw. sachlichen Mängel der Aufzeichnungen war es der Abgabenbehörde unmöglich, die Besteuerungsgrundlagen auf herkömmlichen Wege zu ermitteln, wodurch eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO erforderlich war. Auf Grund dieser aufgezeigten Mängel hat der Geschäftsführer seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und dadurch den Abgabenausfall ursächlich verschuldet. Wären die Lohnabgaben auf Grund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen richtig ermittelt worden, wäre es zu keinem Abgabenausfall gekommen, da deren Entrichtung entsprechend disponiert hätte werden können. Erst auf Grund der kumulierten Vorschreibung über mehrere Jahre war es dem Unternehmen offensichtlich nicht mehr möglich, die Abgaben zu entrichten.

Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme wird damit begründet, dass auf Grund der hohen Beträge an uneinbringlichen Selbstbemessungsabgaben dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit jenen der Billigkeit der Vorzug. Eine andere Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches ist nicht gegeben."

Mit Schreiben vom wurde innerhalb offener Frist formgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Eingewendet wurde zunächst, dass Berufung gegen die Abgabenbescheide erhoben worden wäre; es werde auf die vorgebrachten Gründe im Abgabenverfahren verwiesen. Es mangle - so der Bw. überdies - an der konkreten Ermittlung der Haftungsgrundlage. Überdies werde auch eine Ermessensüberschreitung behauptet, da es auch andere Möglichkeiten der Durchsetzung der Abgabenansprüche gebe. Der Bw. beantrage den Haftungsbescheid aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.

Im parallel dazu abgeführten Abgabenverfahren wurde dem Bw. teilweise statt gegeben (2.Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom ): So wurde die Lohnsteuer 2004 neu mit € 117.392,00 (statt € 155.008,00); DB 2004 neu mit € 14.598,00 (statt € 20.409,00) DZ 2004 neu € 1.458,00 (statt € 1.916,00) fest gesetzt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2005 wurde die LSt neu mit € 18.802,00; DB neu mit € 2.729,00 und DZ neu mit € 272,00 festgesetzt (2.Berufungsvorenstcheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom ). Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , sdsdsd wurde der Bw. für schuldig befunden, das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b), 38 Abs 1 lit a) FinStrG begangen zu haben (OLG Linz, , rtrtrt). Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat dabei nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. , mwN). Unterbleibt dieser Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben (vgl. ).

Zunächst ist fest zu halten, dass im Abgabenverfahren der Berufung des Primärschuldners teilweise statt gegeben wurde, was sich auf den Umfang der Haftungsinanspruchnahme des Bw. in diesem Verfahren auswirkt. Neben der Reduktion der DB 2004; DZ 2004; L 1-5/2005; DB 1-5/2005 und DZ 1-5/2005 entsprechend den oa rechtskräftigen Berufungsvorentscheidungen wurde auch die Gesamtsumme der L 2004 von € 155.008,00 auf € 117.392,00 reduziert, sodass auch die Haftungssumme um den diesbezüglichen Differenzbetrag anzupassen und neu mit € 73.986,00 fest zu setzen war. Aus diesem Grund war der Bw. ein teilweiser Erfolg beschieden.

Zu den weiteren Einwendungen des Bw ist fest zu stellen, dass die konkrete Ermittlung der Haftungsgrundlage, dh der Abgabenschuld einerseits durch eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzamtes erfolgte und andererseits auch das strafgerichtliche Verfahren laut den oa Urteilen rechtskräftig beendet wurde und mit einem Schuldspruch geendet hat. Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Verantwortlichkeit des Bw. als Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Abfuhr von Abgaben verletzt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (zuletzt: Zl: 2002/16/0006). Mit den oa rechtskräftig gewordenen Urteil der Bf. schuldig gesprochen. Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet auch bindende Wirkung gegenüber der Abgabenbehörde in einem dieselben Abgabenschuldigkeiten betreffenden Haftungsverfahren:

Bindungswirkung bedeutet, dass die Parteien an den Inhalt eines Bescheides oder Urteils gebunden sind. Bindung bedeutet aber auch, dass Verwaltungsbehörden Urteile der Gerichte zu beachten haben, sowie Gerichte gegebenenfalls Bescheide der Verwaltungsbehörden ebenfalls berücksichtigen müssen. Die Entscheidung der jeweiligen Staatsgewalt entwickelt eine verbindliche, normative Kraft, wobei grundsätzlich Akte der Gerichtsbarkeit die Verwaltung binden und umgekehrt (Stoll, BAO, 1319).

Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch darstellen, gebunden (zB ). Dazu gehören jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung tatbestandsmäßig sind (). Die Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit: Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde ist eine nochmalige Überprüfung durch Abgabenbehörde rechtlich unzulässig (). Die Bindungswirkung erstreckt sich in stRsp des VwGH auf die vom Gericht fest gestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (; , 93/15/0039; , 2003/14/0040; , 2002/16/0128; , 98/14/0189; , 97/15/0191). Auch der UFS vertritt diese Auffassung (). Nicht nur im Hinblick auf die Bindungswirkung an sich, sondern auch im Hinblick auf die Frage der geschuldeten Abgaben und deren Höhe, geht der Einwand des Bw. - über die Anpassung der Haftung hinaus - dem Grunde nach ins Leere.

Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Haftung
Strafurteil

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at