Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Unternehmensveräußerung
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RV/0419-I/03-RS1 | Die Realisierung des Veräußerungsgewinnes bei einer Unternehmensveräußerung erfolgt in der Regel zu jenem Zeitpunkt, in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern erlangt, d.h. die Gewinnverwirklichung erfolgt an jenem Tag, ab dem der Betrieb auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Erwerbers geführt wird, bzw. an dem Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich auf den Erwerber übergehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Anschrift, vertreten durch Knoll Hoffmann Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck, Zeughausgasse 3, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Bruno Knapp, vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1995, 1996 und 1998 entschieden:
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 1995 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1998 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betrieb eine Druckerei und ermittelte den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner.
Im Jahr 1994 wurden die wesentlichen Aktiva und Passiva des Unternehmens veräußert, während das Betriebsgebäude zurückbehalten und an die Erwerberin vermietet wurde.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Buch- und Betriebsprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO die Jahre 1994 bis 1998 umfassend, traf der Betriebsprüfer im Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom unter Tz 17 folgende Feststellung:
"Veräußerungsgewinn 1995:
Die Kaufvereinbarung zwischen der Bw (=Übergeberin) und der Fa. D-GmbH (=Übernehmerin) wurde am von den Beteiligten unterfertigt und notariell beglaubigt.
In dieser Vereinbarung und der dort angeschlossenen Eröffnungsbilanz (zum ) der Fa. D-GmbH wurde ausdrücklich und unwiderruflich als Stichtag für den Rechtsübergang der 1. Feber 1994 vereinbart.
Die Kaufvereinbarung wurde am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Salzburg angezeigt.
Die übergebenen Aktiva und Passiva zum 1. Feber 1994 sind im Schlussbesprechungsprotokoll vom dargestellt.
Der Veräußerungsgewinn ist im Wirtschaftsjahr 1994/1995 (Beginn des Wirtschaftsjahres ist der ) zu versteuern. Die Berechnung ist im Schlussbesprechungsprotokoll vom dargestellt."
In dieser Berechnung wurde der Veräußerungsgewinn mit 13.045.404,39 ATS ermittelt.
Weiters wurde im ersten Satz der Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom festgehalten, dass mit Stichtag (lt. Vereinbarung - unterfertigt am ) sämtliche Aktiv- sowie Passivposten der Bw mit Ausnahme des Gebäudes und der damit verbundenen Darlehen an die Fa. D-GmbH veräußert wurden.
In der TZ 5 dieser Niederschrift wurde ergänzend Nachstehendes ausgeführt:
Laut Vereinbarung vom verzichtet die Fa. D-GmbH auf ihre Forderung (Verrechnungskonten lt. Tz 4b gegenüber den Gesellschaftern X und Y S. Dieser Verzicht stellt Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter im Wirtschaftsjahr 1998 dar."
Der Stand der Verrechnungskonten betrug für Y S -229.985,80 ATS und für X S -6.604.665,21 ATS.
Das Finanzamt Innsbruck schloss sich den Feststellungen im BP-Bericht an und erschließ mit Ausfertigungsdatum im wiederaufgenommenen Verfahren u.a. entsprechende Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998.
Gegen die Bescheide für die Jahre 1995, 1996 und 1998 wurde nach einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist durch die steuerliche Vertretung fristgerecht Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Bilanz der Berufungswerberin mit Übergabe in verbleibende Aktiven und Passiven der Berufungswerberin und übernehmende Aktiven und Passiven der Käuferin getrennt und als Datum jeweils angeführt worden sei. Da die Berufungswerberin den Betrieb weitergeführt habe, sei keine Eröffnungsbilanz zu erstellen gewesen.
Von der Käuferin sei diese sogenannte Eröffnungsbilanz zum als Grundlage übernommen, jedoch in weiterer Folge eine eigene erstellt worden, da die Verhandlungen mehrere Jahre gedauert und über verschiedene Werte getrennte Auffassungen bestanden hätten.
Aus einem Schreiben vom Anwalt der Berufungswerberin an den Anwalt der Übernehmerin mit angeschlossenem Status zum gehe als Tag der Übergabe eindeutig der hervor. Die körperliche Übergabe sei am um 22 Uhr in den Räumen der Übergeberin mit der symbolischen Schlüsselübergabe erfolgt. Dass ein Jahr später in der Kaufvereinbarung, welche aus Kostengründen vom Anwalt der Übernehmerin erstellt worden sei, der als Tag des Rechtsüberganges vereinbart wurde, sei ein Fehler und von den Beteiligten übersehen worden. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn in Höhe von 13.045.404 ATS falle daher in das Wirtschaftsjahr 1994 und nicht 1995.
Zum weiteren Berufungsbegehren (Teilwertabschreibung Gebäude im Wirtschaftsjahr 1998) wurde im Berufungsschriftsatz ausgeführt, dass die Berufungswerberin nach ihrem Ausgleichsverfahren und der Fortführung des Betriebes mit durch die Käuferin das Gebäude dieser zum Kauf angeboten habe. Die Käuferin habe das Betriebsgebäude aber lediglich angemietet. Auf Grund der von der Käuferin bezahlten Miete habe sich ein Schätzwert des Gebäudes in Höhe von 30 mio ATS ergeben.
Die Anteile der Käuferin hätten in weiterer Folge des öfteren den Eigentümer gewechselt und das Gebäude sei immer wieder zum Kauf angeboten worden, nicht zuletzt wegen des Umstandes, weil gewisse Differenzen hinsichtlich der Höhe des Mietentgeltes bestanden hätten.
Im Jahr 1999 sei das Gebäude der Käuferin von der Hausbank um 28 Mio ATS neuerlich zum Kauf angeboten worden. Diese habe aber in weiterer Folge ein anderes Objekt erworben, weil ihr das Gebäude zu teuer gewesen sei.
Aus diesem Grund müsste daher zum neben der laufenden AfA für das Gebäude in Höhe von 2.182.632 ATS, eine Teilwertabschreibung in Höhe von 4.876.476 ATS zum Ansatz gebracht und der Jahresabschluss dahingehend berichtigt werden.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (Ausfertigungsdatum ) stellte der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend ausgeführt, dass mit Schreiben vom von RA Dr. N an RA Dr. V ein notariell unterfertigtes Abtretungsanbot sowie ein Status zum übermittelt worden und die körperliche Übergabe (Schlüsselübergabe) am um 22.00 Uhr in den Räumen des Betriebes an den neuen Geschäftsführer DI H S erfolgt sei. Die Vorgangsweise des Abtretungsangebotes sei gewählt worden, weil sich die Vertragsparteien über gewisse Positionen bis zum nicht einigen haben können.
Ein Jahr später - am - seien die Verträge in den Räumen des Betriebes im Beisein des Notars unterfertigt worden und man habe dabei übersehen, dass in den Verträgen als Übergabestichtag der und nicht der enthalten gewesen sei.
Aus dem Schreiben von RA Dr. N sei jedoch eindeutig der als Übergabedatum ersichtlich und somit auch der Vertragswille mit diesem Datum gegeben.
In den vielen Verhandlungen sei immer vom als Übergabetermin die Rede gewesen. Dieser Umstand könne vom steuerlichen Vertreter bestätigt werden, da er an diesen Verhandlungen persönlich teilgenommen habe.
Mit weiterer Eingabe der steuerlichen Vertretung vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1998 zurückgenommen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zeitpunkt der Realisierung des Veräußerungsgewinnes:
Die Realisierung des Veräußerungsgewinnes erfolgt in der Regel zu jenem Zeitpunkt , in dem der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern erlangt, d.h. die Gewinnverwirklichung erfolgt an jenem Tag, ab dem der Betrieb auf Rechnung, Kosten und Gefahr des Erwerbers geführt wird, bzw. an dem Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich auf den Erwerber übergehen (vgl. Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen², Seite 30 m.w.N).
Dabei haben es die Vertragsparteien durch entsprechende vertragliche Abmachungen in der Hand, den Zeitpunkt des Betriebsüberganges und damit jenen der Gewinnverwirklichung zu bestimmen, vorausgesetzt, formalrechtliche Gestaltung und wirklicher Sachverhalt stimmen überein.
In der Bilanz der berufungswerbenden Mitunternehmerschaft zum wurde sämtliches Anlagevermögen und Umlaufvermögen, welches an die unternehmenserwerbende GmbH veräußert wurde, nach wie vor ausgewiesen (Maschinen 43.504.732,73 ATS, Transportmittel 495.438,08 ATS, Kraftfahrzeuge 410.000 ATS Einrichtung 5.124.297,05 Mietrechte 2.146.880 ATS in Summe 51.681.347,86 weiters Wertpapiere und Beteiligungen in Höhe von insgesamt 3.330200 ATS sowie das gesamte Umlaufvermögen in Höhe von insgesamt 13.804.514,45 ATS) während es in der Bilanz zum nicht mehr aufscheint; dabei wurde weder für Wirtschaftsjahr 1995 noch für das vorangehende Wirtschaftsjahr von der Berufungswerberin ein entsprechender Veräußerungsgewinn erklärt.
Auch ist im Jahresabschluss der Käuferin unter der Rubrik "Rechtliche Verhältnisse" unter Punkt 4 "Wichtige Verträge" festgehalten, dass die Gesellschaft mit 1. Februar mit dem Druckereibetrieb der Berufungswerberin alle materiellen und immateriellen Aktiven übernommen hat und vor dem die Gesellschaft noch keine Tätigkeit ausgeübt habe.
Weiters ist im Anhang zum Jahresabschluss der Käuferin unter Punkt 1 "Allgemeines" festgehalten, dass von der Berufungswerberin der Druckereibetrieb mit übernommen worden sei und die Bilanz des übernommenen Betriebes zum 1. Februar in Anlage B dargestellt werde.
Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wird ebenso ausgeführt, dass die Fa. D-GmbH mit Oktober 1993 gegründet und alle Vorbereitungen getroffen worden seien, den Betrieb der Berfungswerberin mit 1. Feber 1994 zu übernehmen. Dies sei auch erfolgt und die GmbH habe ab auf ihre Rechnung und Gefahr produziert, eingekauft und fakturiert.
Und auch in dem diesem Schreiben beigelegten "Fragebogen" (Formular des Finanzamtes) wurde unter der Rubrik Punkt 9, in Beantwortung der Frage, wann das Unternehmen eröffnet worden sei, als Datum der angeführt.
Darüberhinaus wurde in der (rund ein Jahr nach dem Übernahmezeitpunkt) ausgefertigten und notariell beglaubigten Übernahmevereinbarung als Stichtag für den Rechtsübergang der festgelegt (vgl. Punkt I der "Vereinbarung" vom ).
Aufgrund all dieser, voranstehend angeführten Umstände ist aber die Lösung der Streitfrage nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung bereits zweifelsfrei entschieden. Wie sich nämlich daraus unzweifelhaft entnehmen lässt, wurde der Betrieb mit auf Rechnung, Kosten und Gefahr der Erwerberin geführt, sodass auch mit jenem Tag die Gewinnverwirklichung in Bezug auf den Veräußerungsgewinn erfolgte (vgl. nochmals Margreiter/Wakounig/Glega, Steuerliche Sonderbilanzen², 30 m.w.N).
Wenn nach den Ausführungen der steuerlichen Vertretung "die körperliche Übergabe" am um 22 Uhr in den Räumen der Übergeberin mit der symbolischen Schlüsselübergabe erfolgt sei, wäre es an der Berufungswerberin gelegen, die diesbezügliche Behauptung unter Beweis zu stellen bzw. entsprechende Beweismittel anzubieten, wenn sie einen von den Vereinbarungen in einem Notariatsakt bzw. einen von der bilanziellen Behandlung sowohl durch die Berufungswerberin als auch durch die Käuferin abweichenden Veräußerungszeitpunkt behauptet.
Hinsichtlich des ins Treffen geführten Abtretungsanbotes wird abschließend angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein Abtretungsanbot allein wirtschaftliches Eigentum nicht verschafft (, vom , 88/14/0184, vom , 86/14/0107, vom , 85714/0169).
2. Teilwertabschreibung betreffend das Gebäude im Jahr 1998 bzw. Berufung gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 1996:
Da mit Anbringen vom die Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für die Jahre 1996 und 1998 zurückgenommen wurde, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Bescheide vom in formelle Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.
Durch die Gegenstandsloserklärung wird die im Berufungsverfahren ergangene Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz bezüglich dieser Jahre aufgehoben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Gewinnverwirklichung Veräußerungsgewinn Unternehmensveräußerung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at