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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 09.02.2006, FSRV/0040-L/05

Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung ergebenden Restschuld; strittig ist der subjektive Tatbestand

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen WA, geb. X, Adresse, vertreten durch Dr. Wolfgang Kellermair, Steuerberater, 4600 Wels, Simonystraße 44, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch HR Kurt Brühwasser, vom , SN Y,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom wird als unbegründet abgewiesen.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verständigung vom über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom leitete das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes ein, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von 18.727,32 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Er habe dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Umsatzsteuererklärung 2003 eine Nachzahlung in der im Spruch angeführten Höhe ergeben habe. Die Abgabe der Jahressteuererklärung sei grundsätzlich als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG zu werten, der gegenständlich aber wegen der Nichtentrichtung der Nachforderung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden könne. Die eingebrachte, eine Gutschrift ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung sei mangels Verrechnungsweisung auf die ältesten Abgabenschuldigkeiten und nicht auf die Umsatzsteuernachzahlung 2003 verrechnet worden.

Mit gleichem Datum wurde der Beschuldigte von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs. 2 FinStrG verständigt, da weiters der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich Lohnabgaben für die Monate Juni und August bis Dezember 2004 in der Gesamthöhe von 15.047,53 € nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.

Der Einleitungsbescheid wurde dem Beschuldigten am durch Hinterlegung zugestellt.

In der gegen diesen Einleitungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers (= Bf) im Wesentlichen vor, dass dieser seit mehreren Jahren zunehmend finanzielle Schwierigkeiten in seinem Betrieb habe. In den letzten beiden Jahren habe auf dem Bf aus Sorge um das Fortbestehen seines Lebenswerkes und aus Angst vor einem drohenden Konkurs enormer psychischer Druck gelastet. Durch die Trennung von seiner Ehefrau sei auch im privaten Bereich eine massive nervliche Belastung gegeben gewesen. Dieser große Druck - bedingt durch andrängende Gläubiger und Banken, drohenden Konkurs, massive private Konflikte - habe dazu geführt, dass der Bf über einen Zeitraum von mehreren Monaten unter großen nervlichen Problemen mit massiven Schlafstörungen und ähnlichen Symptomen gelitten habe. Die Belastungen seien derart groß gewesen, dass der Bf am Rande eines Nervenzusammenbruches gestanden sei und unter krankheitswerten Beeinträchtigungen gelitten habe. Seit jeher seien die Aufgaben im Betrieb zwischen dem Bf und seiner Gattin so aufgeteilt gewesen, dass der Bf für den Verkauf und die Gattin für den kaufmännischen Bereich zuständig gewesen sei. Die massiven Spannungen im privaten Bereich und der enorme wirtschaftliche Druck hätten aber dazu geführt, dass die Zusammenarbeit zwischen beiden nicht mehr so optimal wie früher funktioniert habe. Der Bf habe sich völlig auf den Verkauf konzentriert, um dadurch die Erlössituation zu verbessern, während die selbst unter starkem Erfolgsdruck stehende Gattin die kaufmännischen Angelegenheiten in alleiniger Verantwortung erledigt habe. Das finanzielle Fiasko habe in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 zu tief greifenden Sanierungsaktivitäten geführt. So habe auch das Finanzamt einen beträchtlichen Schuldnachlass zur Rettung des Unternehmens bzw. zur Schaffung einer vernünftigen Möglichkeit zur Übertragung der Geschäfte auf einen Rechtsnachfolger eingeräumt. Die Ehegattin habe in der zweiten Jahreshälfte 2004 das Unternehmen verlassen. Die Steuernachforderungen 2003 resultierten daraus, dass offenbar eine Umsatzsteuervoranmeldung fehle, wobei unklar sei, ob das Formular am Postweg zum Finanzamt verloren gegangen sei oder ob die Gattin des Bf übersehen habe, diese einzureichen. Sicher sei, dass der Bf von der Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung keine Kenntnis gehabt habe; aufgefallen sei dies erst bei Erstellung des Jahresabschlusses 2003. Der Bf habe diesbezüglich auf seine Gattin vertraut, umso mehr, als die Voranmeldungsabgabe auch all die anderen Monate problemlos funktioniert habe. Insbesondere unter Beachtung des starken psychischen Drucks, unter dem der Bf gestanden sei, sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung übersehen habe. Von Vorsatz könne keine Rede sein.

Die Nichtmeldung der Lohnabgaben Ende 2004 sei dadurch verursacht worden, dass die Gattin des Bf nicht mehr im Unternehmen gewesen sei. Dem Bf, der sich bislang nur um den Verkauf gekümmert habe, sei nicht bekannt gewesen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit auch Lohnabgaben dem Finanzamt gemeldet werden müssten. Dem Bf sei diesbezüglich, anders als bei der Umsatzsteuer, auch kein entsprechendes Formular bekannt gewesen. Zu der Zeit sei der Bf schon in Verhandlungen - auch mit dem Finanzamt - über Schuldnachlässe gestanden. Dies sei die Zeit gewesen, in der der Bf unter extremstem psychischen Druck gestanden sei und in der seine ganze Kraft darauf gerichtet gewesen sei, den Betrieb zu retten und den drohenden Konkurs abzuwenden. Alle Faktoren zusammen - die letzte Chance, den Betrieb zu retten, die Gattin habe gerade das Unternehmen verlassen, Ansturm aller Gläubiger - hätten dazu geführt, dass der Bf in dieser Zeit nervlich extrem angespannt und enorm überfordert gewesen sei, sodass ein absolut fehlerfreies Verhalten nicht mehr zumutbar und nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände und unter Bedachtnahme auf den schwer beeinträchtigten seelischen Zustand des Bf könne ihm für die vorgeworfenen Verfehlungen keine Schuld zugewiesen werden. Das dem Bf objektiv vorgeworfene, rechtswidrige Verhalten könne ihm auf Grund der massiven Notlage, aus der heraus er gehandelt habe und auch wegen seines äußerst angeschlagenen psychischen Zustand subjektiv nicht zugerechnet werden, sodass der Bf subjektiv nicht schuldig sei.

Die Finanzstrafbehörde habe nach § 83 Abs. 3 lit. c FinStrG von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn Umstände vorlägen, die die Schuld des Täters ausschließen würden. Die dargelegten Umstände hätten eine derart seelische und nervliche Ausnahmesituation mit Krankheitswert bewirkt, dass eine subjektive Schuldausschließung vorliege. Die Finanzstrafbehörde hätte das Finanzstrafverfahren nicht einleiten dürfen, sodass beantragt werde, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe vorliegen (lit. c) oder Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d).

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Bf genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen.

Einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine Abgabenverkürzung ist nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits bewirkt, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet worden ist.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid 2003, datiert mit , eine Nachforderung von 18.727,32 € ausweist. Als Zahlungsfrist ist auf dem Abgabenkonto der genannt.

Grundsätzlich ist eine Abgabennachforderung ausweisende Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige zu werten; dieser Selbstanzeige konnte gegenständlich aber keine strafbefreiende Wirkung zukommen, da die Umsatzsteuernachforderung nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist entrichtet wurde (vgl. § 29 Abs. 2 FinStrG). Wie bereits die Erstbehörde zutreffend ausführte, wurde die auf dem Abgabenkonto am verbuchte, mit wirksame Gutschrift in Höhe von 23.292,06 €, welche aus der Voranmeldung Dezember 2004 resultierte, mangels Erteilung einer Verrechnungsweisung auf die älteste verbuchte Abgabenschuld und somit nicht auf die Umsatzsteuernachforderung verrechnet (§ 214 Abs. 1 BAO). Die ebenfalls innerhalb der Zahlungsfrist am auf dem Abgabenkonto des Bf einlangende Vorsteuerüberrechnung von 139.907,76 € wurde auf die im Wesentlichen aus dem Unternehmensverkauf per resultierende Umsatzsteuer für Jänner 2005 verrechnet und stand daher für die Entrichtung der strafrelevanten Nachforderung ebenfalls nicht zur Verfügung.

Dem Abgabenkonto ist ferner zu entnehmen, dass die Umsatzsteuerdaten für sämtliche Monate des Jahres 2003 - ausgenommen den Monat Juni - verbucht worden sind, wobei die Meldungen bzw. Zahlungen überwiegend fristgerecht erfolgt sind. Im April 2005 bot der Bf der Abgabenbehörde eine Quote von 40 % zur Zahlung an, welche er im Mai 2005 erfüllte.

Sämtliche im Veranlagungsakt befindlichen Abgabenerklärungen - sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Anmeldungen betreffend Normverbrauchsabgabe und die Jahressteuererklärungen - wurden ausnahmslos vom Bf als Abgabepflichtigen unterschrieben.

Ansprechperson bei den diversen Lohnsteuerprüfungen (Lohnsteuerprüfung im Jahr 1997 über den Zeitraum bis bzw. im Jahr 2000 über den Zeitraum bis ) war die damalige, die Buchhaltung führende Ehegattin des Bf. Die Lohnsteuerprüfung die Jahre 2000 bis 2003 betreffend (Bericht vom ) wurde beim Steuerberater des Bf durchgeführt.

Die Niederschrift vom über die USO-Prüfung für den Zeitraum Februar bis Dezember 2002 enthält den handschriftlichen Vermerk, dass die Buchhaltung von der Gattin des Bf geführt werde. Die Niederschrift selbst wurde aber vom Bf unterschrieben und zur Kenntnis genommen.

Der Bf bestreitet nicht den Eintritt einer Abgabenverkürzung und damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern bringt im Wesentlichen vor, nicht vorsätzlich gehandelt und die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung lediglich übersehen zu haben.

Die Einwendungen des Bf sind wegen nachfolgender Überlegungen aber nicht geeignet, den gegen ihn erhobenen Tatverdacht zu beseitigen:

Der Bf unterfertigte, wie o.a., sämtliche Steuererklärungen und war, wovon auf Grund seiner langjährigen unternehmerischen Tätigkeit und der regelmäßigen Unterschriftenleistungen auszugehen ist, über die entsprechenden Fristen für die Umsatzsteuer und auch die Lohnabgaben informiert.

Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, zweiter Halbsatz FinStrG genügt) und des Verkürzungserfolges Wissentlichkeit vorausgesetzt.

Der angefochtene Einleitungsbescheid enthält zur subjektiven Tatseite keinerlei Feststellungen. Für den unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht daher das aus § 161 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG abzuleitende Recht und die Pflicht, eine unzulängliche oder völlig fehlende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid durch eine zulängliche Begründung zu ersetzen.

§ 161 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG normiert, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.

Der Bf war seit 1985 unternehmerisch tätig (er verkaufte sein Unternehmen per ) und als Abgabepflichtiger für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kann aber auch jede Person in Betracht kommen, die die abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Abgabepflichtigen wahrnimmt.

Da im Februar 2003 bereits für die Monate Jänner bis August und Dezember 2002 berichtigte Voranmeldungen, welche ebenfalls ausnahmslos vom Bf unterfertigt waren, beim Finanzamt einlangten (für die Monate Februar und Juni ergaben sich Verminderungen, für die restlichen Monate aber Nachforderungen, welche im Zuge der USO-Prüfung vorgeschrieben wurden), kann dem Vorbringen des Bf, er habe bezüglich der Voranmeldungen seiner Frau vertraut, nicht gefolgt werden. Dadurch, dass der Bf offenbar als Letztverantwortlicher sämtliche Voranmeldungen selbst unterschrieben hat, erweist sich auch das Vorbringen, seine Gattin habe die kaufmännischen Angelegenheiten in alleiniger Verantwortung erledigt, als nicht nachvollziehbar.

Schon die Nichtentrichtung der Lohnabgaben November 1996 bis Jänner 1997 wurde mit großen finanziellen Schwierigkeiten begründet (Strafverfügung vom ) und der Bf in der Begründung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtentrichtung zumindest eine Meldung der fälligen Lohnabgaben erfolgen müsse. Somit widerspricht - die hier nicht verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben betreffend - das Beschwerdevorbringen, dem Bf sei nicht bekannt gewesen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit auch Lohnabgaben dem Finanzamt zu melden seien, der Aktenlage.

In objektiver Hinsicht wurde der Verdacht, der Bf habe für das Jahr 2003 durch die nicht fristgerechte Entrichtung bzw. nicht fristgerechte Meldung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 18.727,32 € begangen, auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde zu Recht erhoben. Ob dieser Verkürzungsbetrag aus der Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuer für Juni 2003 alleine resultiert - und der im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides angeführte Zeitraum entsprechend anzupassen sein wird - oder ob allenfalls auch für andere bzw. für welche Monate ein zu geringer Betrag gemeldet bzw. entrichtet worden ist, wird im durchzuführenden Untersuchungsverfahren ebenso abschließend zu klären sein wie die Bedeutung des Beschwerdevorbringens, dass die massiven Spannungen im privaten Bereich und der enorme wirtschaftliche Druck dazu geführt hätten, dass die Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Bf und seiner Gattin nicht mehr so optimal funktioniert habe, wie dies früher der Fall gewesen sei.

Dass die Gattin des Bf, wie dieser darlegte, für die kaufmännischen Belange verantwortlich gewesen sei, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie auch die Verpflichtung für die Erstellung der Voranmeldungen bzw. Entrichtung der Umsatzsteuerzahllasten übernommen hat.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist gerade dadurch, dass sämtliche Voranmeldungen stets der Bf unterfertigt hat, nicht erkennbar, dass er die Aufgabe der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Vornahme der fristgerechten Entrichtung an seine ehemalige Ehegattin überwälzt bzw. diese völlig eigenverantwortlich agiert hätte.

Aus der Offenlegung der tatsächlichen Umsätze in der Jahressteuererklärung ergibt sich, dass der - im weiteren Verfahren noch nachzuweisende - Vorsatz des Bf auf eine nur vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet war. Die Vorinstanz subsumierte den angeführten Sachverhalt daher zutreffend unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und nicht unter den des § 33 Abs. 1 FinStrG, weil hier der Verdacht auf eine endgültige Hinterziehung durch Verkürzung der Jahresumsatzsteuer vorliegen müsste.

Die Schlussfolgerung, der Bf habe die nicht fristgerechte Meldung des vorgeworfenen Verkürzungsbetrages in Kauf genommen und sich zumindest ein längeres Zahlungsziel verschaffen wollen, wobei er um die dadurch verursachte Abgabenverkürzung auch wusste, liegt insofern nahe, als wiederholt massive Liquiditätsprobleme vorgebracht worden sind. Bedacht zu nehmen ist dabei auch auf die Höhe des strafrelevanten Nachforderungsbetrages, der immerhin rund ein Drittel der gesamten Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2003 (laut Bescheid ergibt sich eine Zahllast von rund 54.222,00 €) beträgt.

Darüber hinaus übermittelte das Finanzamt dem Bf, da sein steuerlicher Vertreter über keine Zustellvollmacht verfügt, regelmäßig Buchungsmitteilungen - beispielsweise die Buchungsmitteilung Nr. 12 vom -, um den Bf über die Gebarung am Abgabenkonto auf dem Laufenden zu halten. Nahe liegend ist, dass ein sich in Zahlungsschwierigkeiten und in Konkursgefahr befindlicher Unternehmer nicht nur dem Bank-, sondern auch dem Abgabenkonto erhöhte Aufmerksamkeit widmet, sodass auch aus diesem Grund der Verdacht besteht, der Bf habe um die ihm vorgeworfene Abgabenverkürzung gewusst.

Die Hinweise des Bf, er habe auf Grund des außergewöhnlich starken psychischen Drucks übersehen, dass eine Voranmeldung nicht eingereicht worden sei bzw. ihm könne unter Bedachtnahme auf den schwer beeinträchtigten seelischen Gesundheitszustand an den vorgeworfenen Verfehlungen keine Schuld zugewiesen werden, sodass die Finanzstrafbehörde wegen § 83 Abs. 3 lit. c FinStrG das Finanzstrafverfahren nicht hätte einleiten dürfen, können der Beschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ohne die psychischen Belastungen und die existenziellen Ängste des Bf in Zweifel ziehen oder bagatellisieren zu wollen, bietet die ins Treffen geführte Bestimmung des § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG keine Handhabe, gegenständlich von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen.

Sofern sich der Hinweis des Bf, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, auch auf die Versäumnisse betreffend Umsatzsteuer bezieht, vermeint er damit offensichtlich einen Schuldausschließungsgrund für sich beanspruchen zu können.

Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft (§ 7 Abs. 1 FinStrG).

Nach § 10 FinStrG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand (§ 10 StGB) entschuldigt ist.

§ 10 Abs. 1 StGB normiert, dass derjenige entschuldigt ist, der eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (vgl. ).

Der Täter muss dermaßen desorientiert sein, dass er die ihn umgebende Wirklichkeit nur mehr bruchstückhaft erfasst oder illusionär verkennt. Bloße Charakterschwäche, Haltlosigkeit oder Affekt udgl. genügen nicht (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³, Band 1, K 7/13).

Hinweise auf eine derartige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbildes sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Weder wurde konkret behauptet, der Bf sei durch seinen beschriebenen Zustand an der Wahrnehmung seiner Pflichten oder der eigenverantwortlichen Fortführung seines Unternehmens bis zu dessen Veräußerung im Dezember 2004 gehindert gewesen oder habe sich in ärztlicher Behandlung befunden, noch wurden irgendwelche Nachweise zur Dokumentation eines Schuldausschließungsgrundes zum Tatzeitpunkt vorgelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen weder ein drohender Vermögensverlust noch eine wirtschaftliche Notlage einen Notstand. Darüber hinaus müsste die Notstandstat (hier: die Unterlassung der Voranmeldung) erfolgen, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil abzuwenden (vgl. ).

Die persönlichen und finanziellen Probleme, die der Bf als Gründe für seine steuerlichen Verfehlungen angegeben hat, mögen zwar menschlich verständlich sein und möglicherweise im Falle einer Bestrafung des Bf einen Milderungsgrund darstellen, ergeben aber keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, sodass vom Vorliegen der Schuldfähigkeit des Bf auszugehen ist. Davon zu unterscheiden ist eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bzw. eine seelische Ausnahmesituation im Sinne des § 23 Abs. 2 iVm § 34 Abs. 1 StGB, welche jedoch erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Aufgabe des die Einleitung des Finanzstrafverfahrens betreffenden Rechtsmittelverfahrens ist es nicht, bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Ungeachtet der für den Bf sprechenden Umstände, dass zumindest ab dem Jahr 1999 stets - trotz finanzieller Engpässe - für sämtliche Voranmeldungszeiträume dem Finanzamt Umsatzsteuerdaten übermittelt worden sind und eine Durchsicht des Abgabenkontos ergeben hat, dass am - somit zur Fälligkeit der fehlenden Umsatzsteuer Juni 2003 - eine Saldozahlung in Höhe von 50.243,32 € erfolgt ist, besteht ein Tatverdacht, solange nicht wirklich sicher ist, dass einer der Gründe des § 82 Abs. 3 FinStrG für eine Abstandnahme von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegt.

Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die vorliegenden Verdachtsmomente gegen den Bf auszuräumen.

Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf den im Einleitungsbescheid angeführten Tatbestand in objektiver und auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung war nur zu untersuchen, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der Bf das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat und ihm die vorgeworfene Verkürzung auch subjektiv zurechenbar ist, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Zu Punkt II. des angefochtenen Einleitungsbescheides, der Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein Beschwerderecht nicht zusteht. Nach der Judikatur des VwGH hat nur die Einleitung eines Verfahrens eine vorsätzliche Abgabenverkürzung betreffend in Bescheidform zu erfolgen (). Eine Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gewährt keine Berechtigung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, weshalb ihr kein normativer Charakter zukommt. Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist bei Vorliegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit kein im Rechtsmittelverfahren überprüfbarer Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung zu erlassen. Daher war ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Bf zu diesem Punkt der Anschuldigung die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Restschuld
Versehen
finanzielle und psychische Probleme
Zurechnungsunfähigkeit
Verweise
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-16319