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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.01.2007, RV/0320-W/05

Nächtigungsgelder

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Eine pauschale Anerkennung von Nächtigungsgeldern ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass überhaupt Aufwendungen entstanden sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der St.E., Sängerin, 1160 Wien, X-Gasse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mag. Pruckner, vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1996 bis 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997 bleiben unverändert.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 werden zu Ungunsten der Bw. abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Bw. gab die Einkommensteuererklärungen der Jahre 1996 bis 2001 zeitgerecht ab und erließ das Finanzamt die jeweiligen Einkommensteuerbescheide, gegen die keine Berufung erhoben wurde.

Aufgrund neu übermittelter, geänderter Tangenten erließ das Finanzamt am geänderte Einkommensteuerbescheide gem. § 295 Abs. 1 BAO.

Gegen diese Bescheide erhob die Bw. am Berufung in der sie vorbrachte, dass in den Jahren 1996 bis 1998 nur die Nächtigungskosten für die Salzburger Festspiele im August berücksichtigt worden seien, nicht jedoch jene für Juli. Es handle sich um nachfolgende Beträge: 232,55 € für 1996, 261.62 € für 1997, 188,94 € für 1998, 232,55 € für 1999, 406,96 € für 2000, 218,01 € für 2001, deren Berücksichtigung sie nunmehr begehre.

Das Finanzamt ersuchte am die Bw. hinsichtlich der zusätzlich beantragten Pauschalbeträge für die Nächtigungen, die getätigten Mehraufwendungen für Übernachtungen in geeigneter Form nachzuweisen sowie entsprechende Belege vorzulegen.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Bw. mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, den Salzburger Festspielen keine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme. Bei Inlandsreisen seien ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten 15 € abzusetzen.

In einem, mit der Sachbearbeiterin des Steuerberaters der Bw am geführtem Gespräch, teilte diese mit, dass die Bw. bei Verwandten kostenlos genächtigt hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom  wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte begründend aus, dass bei beruflich veranlassten Reisen nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 Grundvoraussetzung für die Anerkennung von pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern sei, dass solche Mehraufwendungen überhaupt angefallen seien. Voraussetzung für Werbungskosten sei, das Vorliegen einer Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kämen Nächtigungsgelder nicht zum Zug, wenn die mit ihnen jedenfalls abzugeltenden Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt nicht angefallen seien. Der Nachweis, dass tatsächlich Nächtigungskosten angefallen seien, sei nicht erbracht worden. Die Geltendmachung von Aufwendungen in Form pauschaler Nächtigungsgelder im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 komme somit nicht in Betracht.

Am brachte die Bw einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass sie die Nächtigungskosten für die Jahre 1996 - 2001 ziffernmäßig festgelegt habe. Das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes habe sie insofern beantwortet, als sie mitgeteilt habe, dass sie von ihrem Arbeitgeber keine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme und daher 15 € abzusetzen seien. Gem. §16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 seien Aufwendungen auch ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie nicht die in § 26 Z 4 EStG 1988 genannten Beträge überstiegen. Aus dieser Gesetzesstelle sei klar ersichtlich, dass Aufwendungen für Nächtigungskosten auch ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe anzuerkennen seien. Durch die Teilnahme an den Salzburger Festspielen sei von vorne herein anzunehmen, dass Nächtigungen angefallen seien, da der Bw. eine Teilnahme an den Salzburger Festspielen von Wien aus nicht möglich sei.

In der Folge legte das Finanzamt den Akt dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 16. Abs. 1 EStG 1988 normiert: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: ...

Zi. 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Mit anderen Worten ausgedrückt, sind Nächtigungsaufwendungen dem Grunde nach angefallen, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Tages- bzw. Nächtigungsgelder, ohne die Höhe seiner Aufwendungen nachweisen zu müssen. Aus dem Ausdruck "Mehraufwendungen" und "diese Aufwendungen" ergibt sich jedoch auch eindeutig, dass Voraussetzung für die pauschale Anerkennung derselben ist, dass überhaupt (Mehr)Aufwendungen angefallen sind. Das heißt, dass der Steuerpflichtige selbst tatsächlich auch solche Aufwendungen hat tätigen müssen. Diese Interpretation des Gesetzestextes wird auch durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 88/13/0091; , 89/13/0183; , 91/13/0252) bestätigt.

Wie das Finanzamt in Erfahrung gebracht hat, hat die Bw. in den Berufungsjahren jeweils im Juli bei Verwandten genächtigt und sind ihr aus diesen Aufenthalten keine Kosten entstanden.

Dieser Feststellung widersprechende Belege legte die Bw. in keinem Stand des Verfahrens vor. Auch die Aussage, dass ihr von ihrem Arbeitgeber keine Wohnung zur Verfügung gestellt werde, ist nicht geeignet das tatsächliche Anfallen von Nächtigungskosten (in welcher Höhe auch immer) zu belegen.

Bei Überprüfung des Aktes wurde seitens des unabhängigen Finanzsenates weiters festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1998 bis 2001 jeweils im August von Hrn. A.R. ein Appartement in der H-Gasse gemietet hat und für dieses Kosten in Höhe von 17.000 öS für 1998, 14.400 öS für 1999, 16.600 öS für 2000 und 13.280 öS für 2001 geltend gemacht hat. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass die Bw. das 4-Personen-Apartment jedoch nicht alleine, sondern gemeinsam mit ihren Kindern bewohnt hat.

Auch wenn die berufliche Veranlassung eine Wohnung in Salzburg während der Festspiele zu mieten unbestritten ist, kann es nicht sein, dass die durch die Mitnahme der Kinder bedingten Mehrkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden und somit auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Es können daher nur Kosten in Höhe von jeweils einem Drittel der geltend gemachten Aufwendungen als durch die Tätigkeit der Bw. veranlasst anerkannt werden.

Weiters hat die Bw. am einen Bürodrehstuhl um 6.588 öS angekauft, für den sie eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1.311 öS geltend gemacht hat.

Gem. § 20 abs. 1 lit d zählen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände für die Wohnung zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Die im Jahre 2001 geltend gemachte AfA konnte daher nicht anerkannt werden und war daher von den Werbungskosten abzuziehen.

Die Berufung war aus obigen Gründen unbegründet abzuweisen und für die Jahre 1998 bis 2001 abzuändern.

Beilage : 8 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Nächtigungsaufwendungen
Nächtigungsgeld
Mehraufwendungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-16317