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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 12.10.2009, RV/0611-S/06

Berufung wegen Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuer aufgrund widerrechtlicher Verwendung eines Wohnmobiles

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 11/2004 bis 07/2006- Steuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 298 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehördde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Salzburg-Land gegenüber dem Berufungswerber (Bw) A Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 11/2004 -07/2006 in Höhe von € 915,60 für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY fest.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieb.

Dagegen erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung das vom Bw in Deutschland erworbene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (kurz Wohnmobil) betreffe. Der dauernde Standort für dieses Fahrzeug befinde sich nicht in Österreich, da sowohl der Bw, als auch seine Gattin C, aufgrund ihres Gesundheitszustandes über ärztliches Anraten sich seit vielen Jahren am Meer aufhalten, wobei dies mindestens seit 1998 in Spanien unter der Anschrift "D." sei. Von diesem dauernden Standort aus mache der Bw gemeinsam mit seine Gattin auch Ausflüge in benachbarte Länder und werde das gegenständliche Fahrzeug nur vorübergehend, kurzfristig, jedoch nie über die Dauer eines Monats, in Österreich verwendet und zwar auch nur dann, wenn ärztliche Untersuchungen mit Behandlungen in Österreich erforderlich sind. Dabei würden auch bei ihrem Hauptwohnsitz in Spanien ärztliche Leistungen in Anspruch genommen. Dafür würden für ihn und seine Gattin von den Krankenkassen Bescheinigungen über den Sachleistungsanspruch während des Aufenthaltes in einem anderen EU Mitgliedstaat angefordert.

Der Hauptwohnsitz liege sohin in Spanien. Der Hauptwohnsitz sei aus Krankheitsgründen verlegt worden. Aus diesem Grund habe wir in Spanien 1989 ein Haus am Meer erworben, welches aufgrund einer unerträglichen Verbauung 2004 wiederum verkauften und sodann das gegenständliche Wohnmobil erworben haben. Bei diesem Fahrzeug handle es sich um ein Haus auf Rädern, welches über ein eigenes Stromaggregat, Zentralheizung, 400 L Warmwassertang, Schlaf - und Wohnbereich, Dusche und WC verfügt. Mit der Anschaffung des Hauses 1989 in Spanien sei der Wohnsitz in Seekirchen aufgegeben worden.

Gem. § 1 Abs. 4 Meldegesetz gelten Fahrzeuge dann als Wohnung wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Dies sei für die Adresse in Spanien gegeben.

Als Beweis wurden Zeugen angeboten bzw. die Einvernahme der Partei und seiner Gattin.

Der Bw stellte sodann den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, da mit Rücksicht auf den gegebenen Sachverhalt keine Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer zu erfolgen hatte.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen.

Darin wurden die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992) und § 82 Abs. 8 KFG (Kraftfahrgesetz 1967) angeführt. Aus § 82 Abs. 8 KFG ist zu ersehen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Weiters wurde der Bw auf die Beweislastumkehr bei bestehendem Hauptwohnsitz im Inland hingewiesen. Aus der Tatsache, dass aufgrund von Ermittlung (durch die Steuerfahndung Rosenheim) zum Zeitpunkt des Erwerbes des Wohnmobils kein Wohnsitz in der BRD im Sinne der BAO vorlag und das Fahrzeug auch nicht unter Angabe der Adresse in Spanien (Anm. Hauptwohnsitz) erfolgte, wurde aufgrund der durchgehenden Meldung des Bw mit Hauptwohnsitz in B, seit 1981, auf einen Hauptwohnsitz in Österreich geschlossen. Eine Überprüfung dieses Wohnsitzes ist nicht erfolgt.

Diese BVE enthält weiters die Feststellungen, dass aufgrund von Feststellungen des Zollamtes Salzburg das Fahrzeug am 4. August, 23. August, 3. September, 5. September und an der Adresse B abgestellt war, weshalb das Vorbringen wonach sich das Fahrzeug nie über die Dauer eines Monats in Österreich befunden habe, als widerlegt anzusehen sei. Konkrete Feststellungen, ob sich das Fahrzeug im Jahr 2004 über den Zeitraum von 1 Monat in Österreich befand, wurden nicht getroffen.

Vom Finanzamt wurde demnach unter Wahrung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen und von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland ausgegangen.

Daraufhin stellte der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Zugleich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Betriebsprüfungsakt bzw. aus dem Akt des UFS-Salzburg zur Zl. RV/0613-S/06 betreffend die Umsatzsteuer für das gegenständliche Fahrzeug ergibt sich, dass vom Bw Unterlagen (Mautabrechnung, Abrechnungen betreffend Lebenshaltungskosten und Einkäufe von Butangas aus Spanien) für das Jahr 2004 vorgelegt wurden. Weiters wurden vom Bw Unterlagen, Rechnungen Abrechnungen usw. für die Jahre 2005 und Beginn des Jahres 2006 vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass sich das Fahrzeug großteils im Ausland (insbesondere Spanien) befunden hat.

Aus einer vom Bw vorgelegten Aufstellung der GO Sammelrechnung der Asfinag Maut Service GmbH geht hervor, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Österreichischen Autobahnen im Zeitraum bis , bis , bis usw. verwendet wurde.

Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens betreffend Umsatzsteuer wurde zudem ermittelt, dass dem Bw (und seiner Gattin) seit dem Jahr 1996 an der Adresse B ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hinsichtlich der im ersten Stock dieses Hauses gelegenen Räumlichkeiten eingeräumt wurde. Dieses Wohnrecht ist durch je ein Belastungs-und Veräußerungsverbot zugunsten des Bw und seiner Gattin gesichert. Die Einräumung des Wohnungsrechtes erfolgte im Zuge des Verkaufes der Liegenschaft (im Jahr 1996) an den Sohn des Bw. Aus Aussagen des Sohnes des Bw und dessen Gattin (Schwägerin des Bw) geht hervor, dass im Zuge einer Komplettsanierung das Haus in den Jahren 2004 bis 2006 nicht bewohnbar gewesen sei. Bei diesen Innenumbauarbeiten (für die kein Bauansuchen nötig war) wurde die Wohnung der Eltern in den Bereich des Untergeschosses verlegt. Die Eltern hätten sich während dieser Zeit im Wohnmobil aufgehalten und seien viel Unterwegs gewesen. Weiters gab der Sohn an diese Wohnung in den Jahren 2004 bis 2008 als Büro genutzt zu haben.

Aus einer im Zusammenhang mit einem Ansuchen um Baubewilligung des Sohnes für einen Windfang im Jahr 2007 vor dem Stadtamt Seekirchen, Bauamt, aufgenommen Niederschrift geht aus dem Befund und der allgemeinen Beschreibung des bautechnischen Sachverständigen hervor, dass die ehemaligen Garagen im Kleinwohnhaus zu Wohnräumen umfunktioniert werden sollen. Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sind in ausreichender Anzahl im Garagenneubau vorhanden.

Von der Firma E wurde bestätigt, dass sich die Umbaumaßnahmen im Bereich der Haustechnik über die Jahre 2004 bis Fertigstellung und Endmontage 2006 erstreckten.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 289 Abs. 1 BAO lautet:

Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegt die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.

Gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Daraus ergibt sich, dass bei Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ab der Einbringung ohne Zulassung einen Monat verwendet werden kann.

Wie sich aus den Feststellungen zum Akteninhalt ergibt ist für das Jahr 2004 nicht davon auszugehen, dass das Wohnmobil mehr als einen Monat in Österreich verwendet wurde. Ein Dauernder Standort des Fahrzeuges in Österreich kann demnach ohne weitere Ermittlungen für das Jahr 2004 nicht angenommen werden. Wenn das Finanzamt (unter Annahme eines Hauptwohnsitzes des Bw in Österreich) von einer Steuerpflicht ab November 2004 ausging, ist es unumgänglichen Ermittlungen darüber anzustellen, wann das Fahrzeug erstmals nach Osterreich eingebracht oder in Österreich verwendet wurde bzw. wann davon auszugehen ist dass die erlaubte Verwendung von einem Monat (widerrechtliche Verwendung) überschritten wurde. Derartige Ermittlungen, die die Feststellungen einer Abgabenpflicht ab dem Jahr 2004 ergeben, wurden vom Finanzamt bisher nicht durchgeführt. Aus der Begründung der BVE ergeben sich lediglich Feststellungen für eine allfällige Abgabepflicht ab September 2005 (aufgrund der Kontrollmitteilung des Zollamtes Salzburg), nicht aber für das Jahr 2004.

Insofern das Finanzamt aufgrund der Annahme eines Hauptwohnsitzes des Bw in Österreich von der Beweislastumkehr gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 ausging, ist auf die Aussagen des Sohnes und der Schwägerin des Bw zu verweisen, wonach dem Bw die in Österreich zur Verfügung stehende Wohnung aufgrund eines Umbaues im Zeitraum 2004 bis 2006 nicht zur Verfügung stand und damit nicht als Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Frage käme. In diesem Zusammenhang ist auch auf Widersprüche hinzuweisen, wonach der Sohn des Bw während des Wohnungsumbaues (wodurch diese unbewohnbar wurde) diese Wohnung als Büro verwendet habe. Weiters ergibt sich aus dem Befund des Bausachverständigen, dass ein Umbau der Garagen im Untergeschoss (hier sollte die Wohnung für die Eltern entstehen, bzw. ist hier entstanden?) erst erfolgen sollte. Diese Feststellung erfolgte im Jahr 2007, somit erst nach dem vom Sohn des Bw genannten Zeitpunktes des bereits erfolgten Umbaues in den Jahren 2004-2006. Allenfalls ist zu ermitteln inwiefern der Garagenneubau mit dem Innenumbau des Hauses in Zusammenhang steht.

Aufgrund der bestehenden Unklarheiten betreffend den Innenumbau des Hauses (für den bisher keine Beweise vorliegen) werden entsprechende Beweise anzufordern, zu erheben bzw. aufzunehmen sein (Z.B. Rechnungen der Fa. E, Einvernahme des Bw und seiner Gattin als Wohnberechtigte, allenfalls Einvernahme des bautechn. Sachverständigen usw.). Festzustellen ist auch, dass anlässlich der Bescheiderlassung im Jahr 2006 keine Ermittlungen betreffend des Wohnsitzes des Bw (außer einer Meldeabfrage) in B, durchgeführt wurden.

Der Umstand, ob der Bw in dem im Kfzsteuerbescheid abgesprochen Zeitraum 11/2004 bis 07/2006 über einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in Österreich verfügte, ist wesentliche Voraussetzung dafür, wie lange das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwendet werden durfte, bzw. ob von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden kann.

Da somit Ermittlungen unterlassen wurden bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können bzw. eine Bescheiderteilung unterbleiben hätte können (wenn das Fahrzeug nicht mehr als einen Monat in Österreich verwendet wurde), war die Berufung durch Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO zu erledigen.

Der UFS macht bei dieser Ausgangslage von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung deswegen Gebrauch, da von umfangreichen Ermittlungen auszugehen ist wobei dem FA derartige Ermittlungen nach der personellen Ausstattung und der Möglichkeit, dies im Außendienst selbst durchführen zu können leichter und zeitökonomischer von der Hand gehen, als dies dem UFS möglich wäre.

Zudem soll dem BW die Möglichkeit gegeben werden, Einwendungen gegen die allenfalls erstmals ermittelten Sachverhalte und den Vorhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem erstinstanzlichen Verfahren geltend machen zu können und damit die Ausführungen des BW im Instanzenzug nicht auf eine erstmalige Verantwortung vor dem UFS zu beschränken.

Hinzuweisen ist darauf, dass von einer mündlichen Verhandlung (wie beantragt) dann abgesehen werden kann, wenn eine Aufhebung gem. § 289 Abs. 1 BAO erfolgt (siehe § 285 Abs. 3 iVm. Abs. 5 BAO).

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at