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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.06.2013, RV/0199-S/12

Kfz-Steuer für Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des VN_Bw BW, PLZ_B Ort_B, Straße_B, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom betreffend Kraftfahrzeugsteuer Jänner bis Dezember 2006 bis 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1 Verfahrensgang

Wie schon in der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats über die Normverbrauchsabgabe bezüglich des Fahrzeuges BGL-XX## dargestellt ( und RV/0256-S/12) wies das deutsche Finanzamt FA_Deutschland die österreichische Finanzverwaltung im Jänner 2011 in einem Vollstreckungsersuchen darauf hin, dass sich der in Österreich wohnhafte VN_Bw BW (kurz Berufungswerber) im Besitz eines Personenkraftwagens (Mercedes) befinde. Im Zuge der sich daraus ergebenden Nachschau gemäß § 144 BAO stellte die Abgabenbehörde anhand des vorgelegten Fahrzeugbriefes fest, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz CLK 320 Elegance Aut. im Jahr 2003 in Deutschland zum Verkehr zugelassen hatte (Erstzulassung 2/2000). Nach der Aufnahme einer Niederschrift über die Nachschau am reichte der Berufungswerber am eine Bestätigung über die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes in PLZ_Deutschland OrtD_Deutschland, Straße1_Deutschland_1 nach. Da der Berufungswerber mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, setzte das Finanzamt dennoch mit Normverbrauchsabgabe (NoVA inkl. Verspätungszuschlag) für das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer ##### fest.

Mit erließ das Finanzamt zusätzlich je fünf Bescheide über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer und von Verspätungszuschlägen.

Der steuerlich unvertretene Berufungswerber erhob daraufhin mit Schreiben vom (Eingangsstempel ) "Widerspruch" gegen die festgesetzte NoVA und den Bescheid über einen Verspätungszuschlag und begründete dies damit, das Fahrzeug habe sich zu keiner Zeit in Österreich befunden. Dies sei aufgrund eines Mietvertrages über einen Garagenstellplatz in OrtD_Deutschland nachgewiesen worden. Er habe auch alle Abgaben beim Finanzamt in Deutschland bezahlt. Er sehe nicht ein, warum er für ein und dasselbe Fahrzeug zweimal Steuern zahlen solle.

Das Finanzamt legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Die bekämpften Bescheide gab das Finanzamt dabei mit NoVA und KR 2006 bis 2010 an. Nach Erlassung eines mit datierten Mängelbehebungsauftrags durch den Unabhängigen Finanzsenat erklärte der Berufungswerber am niederschriftlich, die Berufung beziehe sich auf alle Bescheide vom , die zu Unrecht erlassen worden seien und zur Gänze bekämpft würden. Der Berufungswerber beantragte die Aufhebung der Bescheide und erklärte, er habe mit dieser Berufung den gesamten Vorgang bekämpfen wollen, der auch die Kraftfahrzeugsteuerbescheide von Jänner 2006 bis Dezember 2010 inklusive der Verspätungszuschläge umfasste.

Der Unabhängige Finanzsenat entschied daraufhin über die Berufung gegen die Normverbrauchsabgabe und den dazugehörigen Verspätungszuschlag und hob die entsprechenden Bescheide wegen Verjährung auf (vgl.  etc.).

Schon am hatte der Berufungswerber neuerlich beim Finanzamt vorgesprochen und dort niederschriftlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gem. § 308 BAO gestellt. Dieser Antrag bezog sich auf die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Bescheide bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer 2006 bis 2010 vom . Die Abgabenbehörde 1. Instanz entsprach ihm noch am selben Tag und legte die gleichzeitig eingebrachte Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

2 Sachverhalt

Die Entscheidung basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet und soweit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.

Zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Frage der steuerlichen Auswirkung der Benutzung des Fahrzeuges Mercedes-Benz CLK 320 Elegance Aut. mit der Fahrgestellnummer #####. Dieser PKW befand sich seit dem Jahre 2003 im Eigentum des Berufungswerbers und wurde am vom Landratsamt Berchtesgadener Land auf dessen Namen mit dem amtlichen Kennzeichen BGL-XX## zum Verkehr zugelassen.

Aufgrund einer ZMR-Abfrage wurde festgestellt, dass der Berufungswerber seit Mai 1997 in Österreich gemeldet ist. Sein Hauptwohnsitz war von bis unbestrittenermaßen im Haus seiner Ehegattin in Österreich (Ort_A). Das Finanzamt unterstellte, dass damit auch der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland lag und eine inländische Zulassung hätte erfolgen müssen. Es begründete seine(n) Bescheid(e) wie folgt (Hervorhebung durch den Unabhängigen Finanzsenat):

"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieb.

Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegen unter den näher geregelten Bedingungen die erstmalige Zulassung von KFZ im Inland sowie die Verwendung eines KFZ im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe. Die Steuerpflicht wird somit in diesen Fällen durch Zulassungen nach Eigenimporten, Übersiedlungen und dergleichen, aber auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen. Insbesondere in Fällen der nicht erfolgten Zulassung ist also entscheidend, wann eine solche zu erfolgen hat.

Nach der VwGH-Entscheidung vom , 95/11/0378 kommt es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat.

Nach § 40 Abs. 1 KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

In § 82 Abs. 8 KFG ist geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Der Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des KFZ. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des UFS ist der hier verwendete Begriff des Wohnsitzes dem § 5 StbG entnommen. Festzustellen ist somit der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, der die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigt. Abzustellen ist dabei etwa auf den Familienwohnsitz bei Wochenendpendlern, auf wesentliche berufliche Anknüpfungspunkte oder auf Grund- und Hausbesitz und andere emotionale Bindungen.

Steht der inländische Hauptwohnsitz des Verwenders des KFZ fest, obliegt es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hiefür sind nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG eine Ort im Ausland zugeordnet werden kann.

Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Werden Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet, dann kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen, was bedeutet, dass eine Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung nur innerhalb eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist.

Sie sind mit Hauptwohnsitz inPLZ_A Ort_A , Straße_A gemeldet. Ein inländischer Hauptwohnsitz im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG liegt zweifelsfrei vor.

Ein Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland konnte nicht erbracht werden.

Da sich Ihr Hauptwohnsitz seit 1997 in Österreich befindet, liegt auch der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich, eine inländische Zulassung hätte also erfolgen müssen.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe wurde gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt (Eurotax Fahrzeugbewertung).

Weiters wird auf die Niederschrift vom verwiesen.

Der Verspätungszuschlag war wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen."

In der zur Begründung herangezogenen Niederschrift wurde wörtlich festgehalten:

"Bei der durchgeführten Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO wurde die Verwendung eines KFZ mit dem ausländischem Kennzeichen BGL-XX##.

Herr BW gibt zur Verwendung des Fahrzeuges folgendes bekannt:

Ich habe das Fahrzeug im Jahr 2003 gebraucht gekauft. An das Datum kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. mindestens 50.000 km. Der Kaufpreis hat über EUR 10.000,00 betragen. Ich habe das Fahrzeug im Oktober letzten Jahres in Rosenheim bei einem Mercedeshändler schätzen lassen. Der Grund dafür waren Verkaufsabsichten. Dabei wurde das Fahrzeug auf ca. EUR 7.000,00 geschätzt.

Unterlagen betreffend des Fahrzeugankaufs habe ich nicht aufbewahrt. Eine Kopie vom Fahrzeugschein kann ich ihnen hiermit geben. Mittlerweile habe ich das Fahrzeug verkauft (Jänner/Februar). Der Kauf ist noch nicht zur Gänze abgeschlossen, da man sich über den Kaufpreis noch nicht einigen konnte. Das Fahrzeug ist bis zum Verkauf in OrtD_Deutschland , Straße1_Deutschland abgestellt.

Das Fahrzeug habe ich überwiegend in Deutschland gefahren. Das Fahrzeug hatte ich dabei in OrtD_Deutschland in der Straße1_Deutschland(Hausnummer nicht bekannt). Unter dieser Adresse hatte ich einen Standplatz für dieses Fahrzeug angemietet. Dabei handelt es sich um einen Tiefgaragenplatz. Eine Mietvereinbarung wurde mündlich mit der Familie Vermieter_D getroffen. Für den Standplatz habe ich EUR 25,00 monatlich bezahlt. Das Fahrzeug war unter dieser Adresse in Deutschland von Anfang an abgestellt. Nur gelegentlich bin ich mit diesem Fahrzeug nach Hause in PLZ_A Ort_A , Straße_A gefahren. Zur Adresse in Deutschland bin ich mit dem Fahrzeug der Marke Smart gefahren, wo ich das Fahrzeug für Fahrten in Deutschland gewechselt habe.

Damals hatte ich noch beruflich in Deutschland zu tun. Seit ca. 5 Jahren bin ich in Rente. Ich war bei der Firma X*** und bei der Firma ... Y*** in OrtE_Deutschland beschäftigt. Dabei habe ich keine Immobilien verkauft, sondern telefonische Kontakte hergestellt.

Das Fahrzeug habe ich auch seit ich in Rente bin nicht in Österreich verwendet, sondern nur gelegentlich an Wochenenden. Für Fahrten in Österreich habe ich immer das Fahrzeug meiner Gattin verwendet. Teilweise bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Deutschland zu meinem Auto gefahren bzw. hat mich auch meine Frau zu meinem Auto gefahren.

Einen Nachweis, dass ich das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland verwendet habe bzw. nur in Deutschland abgestellt war kann ich nicht vorlegen. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug auch wie immer in Deutschland OrtD_Deutschland , Straße1_Deutschland.

Für Fahrten in Österreich habe ich immer das Fahrzeug meiner Gattin verwendet. Nur gelegentlich wenn zum Beilspiel Gartenschnitt beim Abfallhof in Ort_A zu entsorgen war, habe ich mein Fahrzeug verwendet.

KFZ Service habe ich den letzten in der Autowerkstatt Werkstatt_G*** inOrtD_Deutschland gemacht. Rechnungen habe ich nicht aufbewahrt. Jährlich bin ich ca. 3.000 km gefahren. Derzeit weist das Fahrzeug einen Kilometerstand in Höhe von ca. 140.000 km auf.

Belege über die Garagenmiete werde ich nachreichen."

Am reichte der Berufungswerber eine Bestätigung über die Anmietung eines Tiefgaragenstellplatzes in der Straße1_Deutschland_1 in PLZ_Deutschland OrtD_Deutschland nach. In diesem Schreiben desselben Datums bestätigte die deutsche Hausverwaltung Hausverwalter, dass der Berufungswerber seit August 2000 einen Stellplatz nutze (bis zum Tag der Bestätigung).

In der Niederschrift vom gab der Berufungswerber vor dem Finanzamt ergänzend an, das Fahrzeug sei an seinem Zweitwohnsitz in PLZ_Deutschland OrtD_Deutschland, Straße2_Deutschland_2, ständig untergestellt gewesen. Das Fahrzeug stehe allerdings nicht an dieser Adresse, sondern in einer großen Tiefgarage in der Straße1_Deutschland_1.

Zum Nachweis darüber, dass das Fahrzeug bei weitem überwiegend in Deutschland verwendet wurde, gab der Berufungswerber an, er sei in Österreich zwischen 2006 und 2010 mit dem - mittlerweile verkauften - Kfz seiner Ehegattin unterwegs gewesen (Smart mit amtlichem Kennzeichen [X-###XY]). Dieser Smart sei hier in Salzburg und Umgebung das am besten geeignete Automobil, da leicht Parkmöglichkeiten zu finden seien.

Mit dem deutschen Fahrzeug sei er wohl manchmal in Österreich gefahren, weil dieser Mercedes eine Anhängevorrichtung gehabt habe und er gelegentlich Transporte durchgeführt habe. Zusammengerechnet kämen pro Jahr ungefähr 2 bis 3 Wochen an inländischer Verwendung zusammen, wobei diese Zeit niemals durchgehend erfüllt worden sei.

In Deutschland habe er den Mercedes beinahe nur für Bauaufsichten verwendet, die er im Ruhestand zeitweise für seinen früheren Arbeitgeber übernommen habe. Er sei nur etwa 3.000 km pro Jahr gefahren.

3 Kraftfahrzeugsteuer

Wie § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) knüpft auch § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) an die die Verwendung (auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (widerrechtliche Verwendung) an.

Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeuges. Dabei kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird ein Fahrzeug wie hier von einer natürlichen Person mit Hauptwohnsitz in Österreich verwendet, so gilt § 82 Abs. 8 KFG 1967 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 KFG 1967 (; , 2009/16/0107). Nach dieser Bestimmung ist die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte und sich hier dauernd aufhielt.

Die gesetzliche Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist widerlegbar. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ; ). Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa ).

Im hier zu beurteilenden Fall beschränkten sich die Nachweisbemühungen des Berufungswerbers auf die Behauptung, das Fahrzeug habe sich - fast durchgehend - in einer Tiefgarage in Deutschland befunden. Dabei ist zwar unbestritten, dass der Berufungswerber eine Bestätigung über die Anmietung eines Tiefgaragenplatzes (EUR 25,00 p.m.) vorlegte, den Nachweis, dass dieser tatsächlich ohne Unterbrechung für das strittige Fahrzeug benutzt wurde, führte er aber nicht.

Der Berufungswerber gab an, er sei mit dem Smart seiner Frau von seinem österreichischen Wohnsitz in Ort_A zur Garage in Deutschland gefahren und habe dann dort das Fahrzeug für Fahrten in Deutschland gewechselt. Den Mercedes habe er seit seiner Pensionierung in Österreich nur gelegentlich an Wochenenden verwendet. Für Fahrten in Österreich habe er immer das Fahrzeug seiner Gattin verwendet. Nur gelegentlich - zum Beispiel zum Transport von Gartenschnitt zum Abfallhof in Ort_A - habe er sein Fahrzeug verwendet. Teilweise sei er auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Deutschland zu seinem Auto gefahren bzw. habe ihn seine Frau zu seinem Auto gefahren (vgl. Niederschrift vom bzw. Berufung vom ).

Er gab selbst an, einen Nachweis, dass das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland verwendet wurde bzw. in Deutschland abgestellt war, könne er nicht vorlegen.

Dieser Darstellung des Berufungswerbers kommt die Wirkung eines Nachweises nicht zu. Sie widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung:

Der österreichische Wohnsitz befindet sich in ländlicher Lage in Österreich. Den Akten und dem Vorbringen des Berufungswerbers ist kein Grund dafür zu entnehmen, warum hier der Mercedes nicht abgestellt hätte werden können oder auch schlechter verwendbar gewesen sein sollte als der Smart der Gattin. Die Parksituation in der fast 20 km entfernten Stadt Salzburg kann dafür nicht ausschlaggebend sein.

Der Mercedes verfügte im Gegenteil über eine Anhängerkupplung, die dem Berufungswerber eigenen Angaben zufolge - und wie es gerade im ländlichen Raum auch üblich ist - wertvolle Dienste bei der Betreuung des hauseigenen Gartens leistete.

Der behauptete Abstellplatz des Mercedes im Zentrum von OrtD_Deutschland (Deutschland) ist etwa 23 km von diesem Wohnsitz entfernt. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass jemand sein Fahrzeug so weit entfernt parkt und für dessen Benutzung eine so weite Anreise in Kauf nimmt. Unglaubwürdig ist auch die Angabe, es seien sogar die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt worden, um zu diesem Fahrzeug zu gelangen. Die einfache Fahrtstrecke würde dafür über eine Stunde in Anspruch nehmen. Auch dass man mit einem Smart eine Anfahrt von 23 km in Kauf nimmt, um dann in einen Mercedes umzusteigen (und umgekehrt) deckt sich nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Jedermann würde bestrebt sein, den Mercedes möglichst verfügbar zu haben.

Damit kann der Nachweis des dauernden Standortes in Deutschland nicht als erbracht gelten und die Verwendung des Mercedes erfolgte in Österreich seit 2003 widerrechtlich. Die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuern erfolgte somit zu Recht.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 144 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 StbG, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at