Kleine oder große Pendlerpauschale?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Spruch
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A., geb. XX.XX.XXXX, whft., vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw. genannt) bezog im Kalenderjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Arbeitsstätte befand sich von 1.1. bis 31.05. in St. Pölten, A-Straße und von 1.7. bis 31.12. in St. Pölten, B-Straße. Die Bw. hat am gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten, DI Y. einen Wohnsitz in 0000 Wien, C-Straße begründet und ihn bis heute aufrecht erhalten. Einen weiteren Wohnsitz hat die Bw. im elterlichen Wohnhaus in E.. Die Wohung in Wien hat sie als Nebenwohnsitz und die Unterkunft in E. als Hauptwohnsitz gemeldet. In den Vorjahren hat die Bw. neben ihrer Berufstätigkeit in St. Pöten ein Wirtschaftsstudium an der WU-Wien absolviert.
Die Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 form- und fristgerecht Berufung, weil das Finanzamt nur die so genannte kleine Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km anerkannt hatte. Das sind für 11 Kalendermonate € 1.221, wobei € 705 bereits vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wurden.
Die Beurteilung des Finanzamtes stützte sich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auf eine hierzu bereits ergangene Berufungsentscheidung des UFS, RV/0890-W/06 vom betreffend den Einkommensteuerbescheid 2004. Der UFS gelangte zu dem Beweisergebnis, dass sich die Bw. an Arbeitstagen überwiegend an der Wohnung in Wien aufhalte. Welcher von mehreren Wohnsitzen für die Pendlerpauschale maßgebend sei, bestimme sich nicht auf Grund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen und der Arbeitsstätte, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen. Im gegenständlichen Fall war für das Jahr 2004 deshalb die kleine Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen der Wohnung in Wien und der Arbeitsstätte in St. Pölten zu gewähren.
In der Berufungsbegründung führt die Bw. Folgendes aus: "Der Einkommensteuerbescheid 2004 sei rechtswidrig, weil für die Bemessung des Pendlerpauschales der nächstgelegene Wohnsitz maßgebend sei. In ihrem Fall sei das der Hauptwohnsitz in E. Dieser sei nur 49 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt, während der wiener Wohnsitz 63 km entfernt sei. Auf Grund der schlechten Verkehrsverbindungen zwischen dem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte sei die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und habe die Bw. Anspruch auf die große Pendlerpauschale für Wegstrecken zwischen 40 und 60 km (€ 1.332)."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies im Bericht darauf hin, dass zum Arbeitsbeginn und zum Arbeitsende öffentliche Verkehrsverbindungen bestünden, mit denen die Wegstrecke zwischen St. Georgen und St. Pölten (von Wohnsitz zur Arbeitsstätte und retour) in rund 1,5 Stunden zurückgelegt werden könne. Nach den im Einklang mit der Rsp. des VwGH stehenden LStR 2002, RZ 255 sei für diese mehr als 40 km betragende Wegstrecke jedoch sogar eine Wegzeit von 2,5 Stunden zumutbar. Für den Fall, dass der UFS die Sachverhaltsbehauptung der Bw. für das Jahr 2005 als zutreffend erachten sollte, möge der UFS die der Bw dann nur gebührende kleine Pendlerpauschale auf € 891 herabsetzen.
Die Bw. reichte zu dem Vorlagebericht - nach Rücksprache mit ihren Steuerexperten - folgende Berufungsergänzung ein: "Sie gehe davon aus, dass das Finanzamt ihr und dem UFS einen identischen Vorlagebericht übermittelt habe. Sicherheitshalber lege sie aber den ihr zugestellten Vorlagebericht bei. Dieser Schriftsatz enthalte unzulässige Neuerungen. Ihrer Empfindung nach, sei die Eingabe des Finanzamtes gleich mehrfach unzulässig. Sie beinhalten neue Fakten, gegen die sie sonst bereits in 1. Instanz eine Rechtsmittelmöglichkeit gehabt hätte. Der Hinweis des Finanzamtes auf eine mögliche Art der Entscheidung des UFS verletze die unabhängige Entscheidungskompetenz der Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zudem enthalte die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis auf die Zuständigkeit des UFS. Sie verweise nochmals darauf, dass die Bemessung der Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen Wien und St. Pölten auf Grund der allgemeinen Bestimmungen und Vorgaben zum Pendlerpauschale unzulässig sei. Ihr Wohnsitz befinde sich in E,und dieser sei näher zur Arbeitsstätte gelegen als der Zweitwohnsitz in Wien.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht - die Sach- und Rechtsfrage - welcher der beiden Wohnsitze der Bw. für die Bemessung der Pendlerpauschale maßgebend ist.
1. Darstellung des Beweisergebnis
Auf Grund der Verwaltungsakten des Vorverfahrens und des gegenständliche Verfahrens, den Ermittlungen der Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz sowie den Parteienvorbringen, steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bw. hat gemeinsam und zeitgleich mit ihren späteren Ehegatten in Wien einen Wohnsitz begründet. Es handelte es sich hierbei um den ersten selbständigen Haushalt in Gemeinschaft mit ihrem Lebenspartner, der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beibehalten wurde. Dieser ist als der steuerlich relevante so genannte Familienwohnsitz zu qualifizieren.
Der UFS geht auf Grund der Gesamtheit der Umstände davon aus, dass der Wohnsitz in Wien, sowohl für das Studium als auch für die Berufsausübung an den Werktagen von der Bw. benutzt wurde. So ist die erste Aussage der Bw. im Rechtsmittelverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 als zutreffend zu erachten, dass sie sich am Wohnsitz bei den Eltern nur sporadisch aufhalte. Dieser Wohnsitz war für die Studientätigkeit und Berufsausübung nicht im vergleichbaren Maße geeignet und wurde idR für Aufenthalte in der Freizeit benutzt.
Die Bw. hat in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 keine geänderten oder neuen Umstände aufgezeigt, die Anlass zu einem anderen Beweisergebnis gegeben hätten, als in der Berufungsentscheidung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004. Ihre Aussagen über ihren tatsächlich benutzten Wohnsitz widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen der Logik und Wahrscheinlichkeit. Es genügt auch nicht die bloße Behauptung eines in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden Sachverhaltes. Sondern dieser hat im Rechtsmittelverfahren durch substantiieres Vorbringen und geeignete Nachweise von der materiellen Wahrheit dieses strittigen Sachverhaltes zu überzeugen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen, ist auf die - auch für dieses Verfahren volle Gültigkeit habenden - Ausführungen der zu dem Streitpunkt schon ergangenen Berufungsentscheidung, RV/0890-W/06 vom zu verwiesen.
2. Rechtslage zum Pendlerpauschale
Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
"Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 idF BGBl. I 1995/297 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 450 Euro jährlich
40 km bis 60 km 891 Euro jährlich
über 60 km 1 332 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 243 Euro jährlich
20 km bis 40 km 972 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 692 Euro jährlich
über 60 km 2 421 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.
Von der Verwaltungspraxis wird für eine einfache Wegstrecke bis 20 km eine Wegzeit von 1,5 Stunden, ab 20 km eine Wegzeit von 2 Stunden und ab 40 km eine Wegzeit von 2,5 Stunden für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar erachtet. Im Einzelnen gibt es hierzu unterschiedliche Rechtsauffassungen, wobei in jeden Fall eine Wegzeit von 1,5 Stunden für zumutbar erachtet wird.
Wie bereits in der Vorentscheidung näher ausgeführt, ist die öffentliche Verkehrsanbindung zwischen dem steuerlich maßgebenden Wohnsitz der Bw. in Wien und ihrer Arbeitsstätte besonders günstig. Von Tür zu Tür und von morgens bis abends beträgt die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmittel zwischen 1 Stunden und 1,5 Stunden. Dies gilt für beide Arbeitsstätten in St. Pölten, wobei zur Arbeitsstätte in der B-Straße eine um durchschnittlich 5 - 10 Minuten längere Wegzeit benötigt wird.
Mit dem Pkw sind diese Wegzeiten - insbesondere unter Berücksichtigung der Verzögerungen während des starken Berufsverkehrs - kaum zu unterschreiten.
Die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels war der Bw. für den Arbeitsweg, den sie in den Lohnzahlungszeiträumen des Jahres 2005 überwiegend tatsächlich zurücklegte zumutbar. Vom Finanzamt wurde daher zu Recht für 11 Monate die so genannte kleine Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG berücksichtigt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at