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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 03.01.2005, RV/0170-G/04

Betriebliche Veranlassung einer Darlehensgewährung (hier: durch eine praktische Ärztin an eine ein Physikotherapiezentrum betreibende OEG)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0170-G/04-RS1
Eine Darlehensgewährung (hier: durch eine praktische Ärztin an eine ein Physikotherapiezentrum betreibende OEG), bei welcher offenbar nicht betriebliche, sondern andere Interessen der Darlehensgeberin (hier: gleichzeitige Optionseinräumung auf späteren Eintritt der Darlehensgeberin in die OEG bzw. deren Nachfolgegesellschaft) im Vordergrund gestanden sind, ist als nicht betrieblich veranlasst anzusehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw., eine praktische Ärztin, erklärte für die Jahre 2000 und 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von - 42.024,00 S und - 46.612,00 S.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte sie dazu einen mit der ein Physikotherapiezentrum betreibenden OEG abgeschlossenen sog. Darlehens- und zugleich Optionsvertrag vom vor, welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist:

Punkt I:

Die OEG bestätigt, von der Bw. ein Darlehen in Höhe von 1,000.000,00 S erhalten zu haben (die Darlehensgebühr in Höhe von 0,8% wird von der OEG übernommen). Das Darlehen wird von der Bw. in der Absicht gewährt, sich an der OEG ab als weiterer Gesellschafter zu beteiligen. Die Erfüllung dieser Absicht (Eintritt in die OEG) ist jedoch ausdrücklich nicht die Geschäftsgrundlage des vorliegenden Vertrages, weil auch der spätere Nichteintritt der Bw. in die OEG mit gleicher Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Laut den OEG-Gesellschaftern Dr. H und Dr. L besteht die Absicht, die OEG ab in Form einer GmbH im uneingeschränkten Umfang weiter zu betreiben. Dr. H und Dr. L verpflichten sich unwiderruflich, im Falle der Umgründung der OEG in eine GmbH alle rechtlichen Schritte zu setzen, die in diesem Vertrag festgelegte Beteiligung der Bw. an der Gesellschaft zu ermöglichen, und zwar in Höhe des Darlehensbetrages (Gegenverrechnung mit dem Darlehen).

Punkt II:

Der gesamte o.a. Darlehensbetrag ist von der Bw. ihrerseits bei der Bank-AG als Darlehen aufgenommen worden, wobei die Finanzierung dieses Darlehens von der OEG (über Auftrag der Bw.) vorbereitet worden ist. Die OEG verpflichtet sich, bis einschließlich die der Bw. gegenüber der Bank-AG erwachsenden Zinsen in der Höhe von 3,5% p.a. des Darlehensbetrages rückzuerstatten, soferne diese Zinsen im Gewinn der Gesellschaft vor Zinsberechnung Deckung finden. Die Zinszahlungen sind jeweils nach Vorliegen der Bilanz fällig, spätestens aber bis 30. Juni des jeweiligen Folgejahres. Die Bw. ist sich der Tatsache bewusst, dass sie einen allfälligen Differenzbetrag ebenso wie die laufende Kredittilgung ab selbst zu tragen hat. 50% des Gewinnes nach Zinsenrückerstattung werden dazu verwendet, die Leistungen der Gesellschafter und der Bw. nach einem gesondert zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel abzugelten. Von den restlichen 50% des Gewinnes sind 6% je 500.000,00 S Darlehenssumme der Bw. abzugelten.

Punkt III:

Die OEG verpflichtet sich für den Fall, dass sich die Bw. nicht per an der Gesellschaft beteiligen will, in deren Darlehensverpflichtung bei der Bank-AG durch private Schuldübernahme einzutreten, diese Darlehensverpflichtung zur Gänze zu übernehmen und die Bw. diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. Die Bw. verzichtet ausdrücklich auf eine Bankgarantie und auch auf jede sonstige Absicherung der Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die Bw. ist verpflichtet, bis verbindlich ihren Willen zu äußern, ob sie in die Gesellschaft als Gesellschafter zum eintreten möchte oder ob sie die Darlehensübernahme durch die Gesellschaft bevorzugt. Sofern bis zum obigen Datum keine Verständigung erfolgt, wird angenommen, dass die Bw. nicht in die Gesellschaft eintreten will. Die OEG ist verpflichtet, der Bw. spätestens bis sämtliche Informationen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der OEG sowie alle Unterlagen über die geplante Umgründung zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung der Bw., der Gesellschaft beizutreten, erforderlich sind. Sofern die Bw. es will, tritt sie zum in die OEG bzw. deren Nachfolgegesellschaft zu den in dieser Urkunde festgelegten Anteilen ein.

Punkt IV:

Für den Fall des Eintritts der Bw. in die OEG bzw. Nachfolgegesellschaft wird vereinbart, dass die Beteiligung der Bw. einem Eigenkapital- bzw. Stammkapitalanteil von 6% je 500.000,00 S Darlehenssumme an der Gesellschaft entspricht, und verpflichten sich die bisherigen Gesellschafter unwiderruflich, der Bw. diese prozentuelle Beteiligung jedenfalls zu verschaffen. Mit dieser Vereinbarung wird eine Pauschalregelung getroffen, wobei der bestehende Firmenwert und die Zu- und Abschläge, die sich in den nächsten beiden Jahren bei der Höhe des bestehenden Firmenwertes ergeben werden, bereits pauschal berücksichtigt sind. Insbesondere kann auch - für den Fall einer Umgründung - die Höhe des Stammkapitals noch nicht genau festgelegt werden.

Punkt V:

Die Bw. verzichtet auf jede Absicherung ihres Darlehens sowie auch auf allfällige Vereinbarungen für den Fall, dass die Zinsen nicht zur Gänze aus dem Gewinn der Darlehensnehmerin rückerstattet werden können.

In der Vorhaltsbeantwortung vom stellte die Bw. nochmals klar, dass ihre erklärten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem o.a. Darlehen resultierten. Im Darlehensvertrag sei zwar vereinbart worden, dass der Bw. die durch die Kreditfremdfinanzierung entstehende Zinsbelastung grundsätzlich aus den OEG-Gewinnen zu vergüten sei. Mangels OEG-Gewinnen würden die Finanzierungskosten bei der Bw. aber zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Im Übrigen seien in der Steuererklärung für das Jahr 2001 die Einkünfte aus Kapitalvermögen irrtümlich in unrichtiger Höhe angesetzt worden (richtig: - 46.012,00 S).

In den (endgültigen) Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass die erklärten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht anzuerkennen seien, weil der Bw. als Darlehensgeberin gemäß Punkt II des o.a. Vertrages lediglich die ihr selbst gegenüber der Bank-AG erwachsenden Zinsen, und auch diese nur unter einer aufschiebenden Bedingung, rückerstattet würden. Der bloße Ersatz von Aufwendungen führe jedoch zu keiner Einkunftsquelle.

Dagegen brachte die Bw. in der Berufung vom im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der in den Jahren 2000 und 2001 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärten Zinsaufwendungen. Begehrt werde deren einkommensmindernde Berücksichtigung, nunmehr allerdings innerhalb der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Wie bereits erwähnt, handle es sich bei den verfahrensgegenständlichen Beträgen um die Fremdfinanzierungszinsen betreffend ein von der Bw. an die ein Physikotherapiezentrum betreibende OEG gewährtes Darlehen. Die Bw. habe der OEG dieses Darlehen in der Absicht gewährt, sich an der OEG ab als weiterer Gesellschafter zu beteiligen. Im o.a. Darlehens- und zugleich Optionsvertrag sei unter Punkt II vereinbart worden, dass der Bw. die ihr erwachsenden Zinsen für das gewährte Darlehen rückerstattet würden, sofern diese im Gewinn vor Zinsberechnung der OEG Deckung fänden. 50% eines etwaigen Gewinnes nach Zinsenrückerstattung sollten dazu verwendet werden, die Leistungen der Gesellschafter und der Bw. nach einem entsprechenden Verteilungsschlüssel (je nach Einlagenhöhe und Patientenzuweisungsfrequenz) abzugelten. Von den restlichen 50% des Gewinnes sollten der Bw. 6% je 500.000,00 S Darlehenssumme abgegolten werden. In den angeführten Jahren seien von der OEG jedoch keine Gewinne erzielt worden, weshalb die Bw. die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ansatz gebrachten Fremdfinanzierungszinsen letztlich selbst habe tragen müssen. Bei der OEG handle es sich um ein Physikotherapiezentrum, dessen Standort sich in unmittelbarer Nähe der Ordination der Bw. (rund 200 m Entfernung) befinde. Anlass und Zweck der Beteiligung bzw. Darlehenshingabe mit Beteiligungsoption sei es gewesen, eine Kooperation zwischen der Ordination der Bw. (praktische Ärztin) und dem Physikotherapiezentrum herzustellen. Allgemein bestehe an Physikotherapiezentren ein großer Bedarf. Üblicherweise würden Ärzte für ihre Patienten Fachärzte bzw. Institute suchen, an welche sie ihre Patienten fallbezogen bevorzugt überweisen bzw. welche sie ihren Patienten empfehlen. Umgekehrt würden Fachärzte und medizinische Institute sog. bevorzugte Zuweisungsärzte suchen, welche den Patienten diese Fachärze und medizinischen Institute empfehlen. Eine räumliche Nähe wie im vorliegenden Fall sei noch ein zusätzlicher wesentlicher positiver Faktor für eine solche angestrebte Kooperation. Die Kooperation zwischen der Bw. in ihrer Tätigkeit als praktische Ärztin und der OEG habe nun darin bestanden, dass die Bw. als "bevorzugter Zuweisungsarzt" dem Therapiezentrum Patienten zuweisen sollte. Im Gegenzug habe sich die Bw. an der OEG beteiligt, vorerst in Form der Darlehenshingabe mit einer gewinnabhängigen Verzinsung (gemäß Punkt II des Vertrages Abgeltung der der Bw. entstehenden Finanzierungskosten und, sofern danach noch ein Gewinn vorhanden ist, zusätzliche Verzinsung in Form einer Gewinnbeteiligung), für später sei eine Beteiligung am Eigenkapital beabsichtigt gewesen. Damit sollte die Bw. an der Verbesserung des OEG-Ergebnisses, welche sie durch entsprechende Patientenzuweisungen mitträgt und beeinflusst, beteiligt sein. Leider hätten aber von der OEG in den Jahren 2000 und 2001 die ursprünglich erwarteten Gewinne nicht erzielt werden können, weshalb sich die Bw. entschlossen habe, sich nicht zu beteiligen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die vereinbarte Verzinsung des Darlehens nicht nur in einer Abgeltung der der Bw. selbst entstehenden Fremdfinanzierungskosten bestanden habe, sondern dass gemäß Punkt II des Vertrages auch eine darüber hinaus gehende gewinnabhängige Verzinsung vorgesehen gewesen sei. Es sei daher nicht so gewesen, dass die Bw. ein Verlustrisiko mit einer maximalen Chance auf ein ausgeglichenes Ergebnis (Ersatz der ihr entstehenden Fremdfinanzierungskosten) gehabt habe, sondern es sei die Darlehenshingabe sehr wohl auch mit einer entsprechenden Gewinnchance verbunden gewesen. Eine Kooperationsmöglichkeit in der o.a. Form hätte es für die Bw. aus den erläuterten Gründen ohne ihre ärztliche Tätigkeit gar nicht gegeben. Die gewinnabhängig verzinste Darlehenshingabe (mit weiterer Beteiligungsabsicht) sei also ausschließlich auf Grund der Tätigkeit der Bw. als praktische Ärztin erfolgt. Es sei daher von einer sehr engen, wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Die betrieblichen Interessen bzw. die Förderung des Betriebszweckes der Ordination der Bw. seien für die gewinnabhängig verzinste Darlehenshingabe mit Beteiligungsoption eindeutig im Vordergrund gestanden. Das gewährte Darlehen und die daraus erfließenden Einkünfte würden daher tatsächlich keine eigene Einkunftsquelle darstellen, sondern seien notwendiges Betriebsvermögen der Ordination der Bw. (vgl. EStR 2000 Rz 1514 und 492). Die Darlehenshingabe, die - entgegen der Bescheidbegründung - maximal nicht nur zu einem Aufwandersatz geführt hätte, sondern bei Vorhandensein entsprechender OEG-Gewinne auch eine Gewinnchance geboten hätte, habe daher jedenfalls zu einer Einkunftsquelle geführt. Unabhängig von dieser laut Vertrag zweifelsohne gegebenen Gewinnchance sei man jedoch der Ansicht, dass die Darlehenshingabe unmittelbar dem Ordinationsbetrieb der Bw. zuzurechnen - weil ausschließlich nur durch diesen Betrieb bzw. die ärztliche Tätigkeit der Bw. veranlasst - und das Darlehen dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Die angefallenen Zinsen wären daher bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben abzusetzen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach Betriebsausgabenabzug der angefallenen Zinsen und zugleich der Gesamtbetrag der Einkünfte betrügen somit für das Jahr 2000 601.390,00 S und für das Jahr 2001 503.342,00 S. Der Pauschalbetrag für Sonderausgaben wäre dem entsprechend anzupassen und einkommensmindernd abzusetzen, und zwar für das Jahr 2000 in Höhe von 403,00 S und für das Jahr 2001 in Höhe von 4.100,00 S.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. vom unabhängigen Finanzsenat vorgehalten, dass sie erstmals in der Berufung vom die verfahrensgegenständlichen Zinsaufwendungen nicht mehr als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit geltend gemacht habe (vgl. Berufung, Seite 2). Dennoch habe die Bw. aber an anderer Stelle betont, "dass die Darlehenshingabe ... jedenfalls zu einer Einkunftsquelle geführt" habe (vgl. Berufung, Seite 4). Sie werde daher um eindeutige Klarstellung ersucht, ob Sie Ihr ursprüngliches Begehren nach Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Zinsaufwendungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen überhaupt noch (eventuell als Eventualantrag) aufrecht erhalte. Falls ja, so werde Sie um Erläuterung gebeten, inwiefern bei Annahme einer außerbetrieblichen Betätigung im vorliegenden Fall (Darlehenshingabe dann offenbar zur Kapitalanlage und somit als Betätigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LVO; von vornherein mit begrenzter Zeitraum der Darlehenshingabe; tatsächlich erzielter Werbungskostentotalüberschuss in Höhe von 88.036,00 S) aus der berufungsgegenständlichen rund zweijährigen Kapitalüberlassung realistischerweise überhaupt ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten möglich gewesen sein solle. In diesem Zusammenhang wären insbesondere auch die von ihr für die Jahre 2000 und 2001 erwarteten Gewinne der Darlehensnehmerin bzw. die davon auf sie entfallenden Gewinnanteile laut Punkt II des Darlehensvertrages vom näher darzustellen. Diese erwarteten Gewinne bzw. Gewinnanteile wären für Zwecke der Liebhabereibeurteilung im vorliegenden Fall allerdings nur insoweit relevant, als ihre tatsächliche Nichterzielung auf Unwägbarkeiten bzw. anormale wirtschaftliche Verhältnisse zurückzuführen wäre; ein bloßer Hinweis auf gewöhnliche Geschäftsrisiken wäre in diesem Zusammenhang also nicht ausreichend.

In der Vorhaltsbeantwortung vom stellte die Bw. schließlich ausdrücklich klar, dass sie ihr ursprüngliches Berufungsbegehren auf Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Beträge als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr aufrecht erhalte. Auf Grund der sehr engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Bw. und der OEG würden die aus dem o.a. Darlehen erfließenden Einnahmen keine eigene Einkunftsquelle darstellen, sondern unter ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom übermittelte die Bw. dem unabhängigen Finanzsenat noch eine die OEG betreffende Planungsrechnung vom ("hohe Auslastung"), welche der Bw. seinerzeit als Entscheidungsgrundlage für die Darlehenshingabe gedient habe. Aus dieser gehe hervor, dass bereits ab dem 2. Jahr mit Gewinnen und in den Folgejahren sogar mit deutlichen Gewinnsteigerungen zu rechnen gewesen wäre. Die Bw. sei somit sehr wohl von einer gewinnbringenden Investition ausgegangen.

Strittig ist im vorliegenden Fall also nur mehr die Frage, ob die Zinsen (Finanzierungskosten) für ein Darlehen, mit welchem die Bw. ein weiteres Darlehen, welches sie der ein Physikotherapiezentrum betreibenden OEG gewährt hat, finanziert hat, Betriebsausgaben darstellen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Zinsen (Finanzierungskosten) stellen dann Betriebsausgaben dar, wenn sie für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens bezahlt werden (vgl. Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Tz 39 "Zinsen").

Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens liegen dann vor, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden und somit den Betrieb ursächlich und unmittelbar (Veranlassungsprinzip) betreffen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 4 Tz 68).

Im vorliegenden Fall ist also von entscheidender Bedeutung, ob die Darlehensforderung der Bw. gegenüber der OEG dem (notwendigen) Betriebsvermögen der Bw. zuzurechnen ist. Denn nur wenn dies der Fall ist, dann gehört auch die Darlehensverbindlichkeit der Bw. gegenüber der Bank-AG, aus welcher ja die verfahrensgegenständlichen Zinsen bzw. Finanzierungskosten resultieren, zum (notwendigen) Betriebsvermögen der Bw. und stellen diese Beträge folgerichtig dann auch Betriebsausgaben der Bw. dar.

Mit der Frage der Betriebsvermögenseigenschaft von Darlehensforderungen hat sich der VwGH in der Vergangenheit schon mehrfach beschäftigt:

So hat der VwGH zB im Erkenntnis vom , 865/61, festgestellt, dass sich die Frage der Betriebsvermögenseigenschaft einer Darlehensforderung nach den Verhältnissen des Betriebes und nach der Verkehrsauffassung entscheide. Ausschlaggebend sei demnach, ob bei der Darlehenshingabe betriebliche Interessen im Vordergrund gestanden hätten.

Im Erkenntnis vom , 2143/77, hat der VwGH entschieden, dass die Forderungen eines Wettkommissionärs, welche darauf zurückzuführen seien, dass er für einen Kommitenten in Vorlage getreten sei, aus dem Grund dem Betriebsvermögen des Wettkommissionärs zuzurechnen seien, weil sie in engstem Zusammenhang mit dem Betrieb (Kommissionsgeschäft) stünden.

Im Erkenntnis vom , 2535/80, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass ein Rechtsanwalt zwar gehalten sei, seinen Klienten Geldbeträge für Gerichts-, Zeugen-, Sachverständigengebühren etc. vorzustrecken. Nähme der Rechtsanwalt aber bloß die durch seine Berufsausübung geschaffene Gelegenheit wahr, einem Klienten ein Darlehen zu gewähren, dann seien die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als durch den (Rechtsanwalts)Betrieb veranlasst anzusehen. Die für die Darlehensgewährung angegebenen Motive (sich für vermittelte Geschäftsfälle erkenntlich zu zeigen und Honorarforderungen zu erhalten) seien jedenfalls unbeachtlich. Die Hingabe des Geldes sei nämlich mit der Abrede erfolgt, es wieder zurückzubekommen, und nicht in der Absicht, eine Verbindlichkeit aus Geschäftsvermittlungen zu begleichen oder es als Kosten für die Abwehr drohender Forderungsverluste zu verausgaben.

Auch im Erkenntnis vom , 86/13/0116, hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass eine Forderung, die darauf zurückzuführen sei, dass ein Rechtsanwalt seinem Klienten Geldmittel für Aufwendungen vorgestreckt habe, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt erwachsen seien, als - nichtbetriebliche - Kapitalforderung anzusehen sei. Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen würden zwar Betriebsausgaben darstellen. Tätige aber ein Gläubiger Aufwendungen, die in erster Linie dazu dienten, dem Schuldner zusätzliches Einkommen oder Vermögen zu verschaffen, das ihn in weiterer Folge in die Lage versetze, seine Schulden zu begleichen, so lägen diesbezüglich keine Betriebsausgaben (des Gläubigers) vor. Derartige Aufwendungen mögen zwar noch in einem gewissen Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stehen; sie würden sich jedoch bereits zu weit vom eigentlichen betrieblichen Geschehen entfernen, als dass eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben in Betracht komme.

Im Erkenntnis vom , 95/13/0260 hat der VwGH nochmals klargestellt, dass es nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes gehöre, Not leidende Klienten durch die Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen. Ein derartiges finanzielles Engagement gehe über das Berufsbild eines Rechtsanwaltes eindeutig hinaus.

Aber auch in der Literatur hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass eine Darlehensforderung nur dann zum (notwendigen) Betriebsvermögen gehört, wenn die Darlehensgewährung betrieblich bedingt ist. Dies sei dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung zum Geschäftsgegenstand gehört. Gewährt also zB ein Freiberufler einem Klienten ein Darlehen, so liegt grundsätzlich keine betriebliche Forderung vor, weil solche Geschäfte nicht zum Aufgabenbereich der Freiberufler gehören (vgl. zB Zorn in: Hofstätter-Reichel, Einkommensteuerkommentar, § 4 Abs. 1 "Darlehensforderung").

Der unabhängige Finanzsenat folgt der o.a. herrschenden Rechtsmeinung. - Demnach kommt aber eine Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Beträge als Betriebsausgaben nicht in Betracht:

Dies schon einmal aus dem Grund, weil unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsverhältnisse und der Verkehrsauffassung bei der Darlehensgewährung der Bw. an die OEG offenbar nicht betriebliche - nämlich den Ordinationsbetrieb der Bw. betreffende - Interessen im Vordergrund gestanden sind. In erster Linie muss diese Darlehensgewährung nämlich wohl in Zusammenhang mit der gleichzeitigen Optionseinräumung auf späteren Eintritt der Bw. in die OEG bzw. deren Nachfolgegesellschaft gesehen werden (vgl. "Darlehens- und zugleich Optionsvertrag" vom ), macht doch erst diese Optionseinräumung die Darlehensgewährung - ohne Sicherheit (!), wobei der Darlehensbetrag auch noch vollständig fremdfinanziert werden musste (vgl. Punkt V und II des "Darlehens- und zugleich Optionsvertrags" vom ) - überhaupt wirtschaftlich verständlich.

Gegen eine betriebliche Bedingtheit der Darlehensgewährung der Bw. an die OEG spricht aber auch, dass die angeblich geplante "Kooperation" mit der OEG offenbar gar nicht geeignet - aber offenbar auch nicht dafür vorgesehen - war, den Ordinationsbetrieb der Bw. zu fördern, hätten doch die in der Berufung erwähnten "bevorzugten Zuweisungen" von Patienten durch die Bw. an die OEG niemals zu höheren Einkünften der Bw. auf Grund ärztlicher Tätigkeit führen können. Laut Berufung ging es hier ja vielmehr darum, dass die Bw. durch bevorzugte Zuweisungen von Patienten an die OEG zu einer Ergebnisverbesserung der OEG beitragen hätte sollen. - "Betriebliche Interessen" im o.a. Sinne lagen hier also offenbar tatsächlich nur auf Seiten der OEG vor.

Dazu kommt, dass es nach der Verkehrsauffassung sicherlich nicht zu den beruflichen Obliegenheiten einer praktischen Ärztin gehört, ein in der Rechtsform einer OEG betriebenes Physikotherapiezentrum durch die Gewährung eines Darlehens finanziell zu unterstützen. Ein derartiges finanzielles Engagement geht nämlich über das Berufsbild eines praktischen Arztes wohl eindeutig hinaus.

Aber auch von einem "engsten Zusammenhang" dieser Darlehensgewährung mit dem Ordinationsbetrieb der Bw. im o.a. Sinne kann hier nach dem oben Gesagten in Wahrheit offenbar keine Rede sein. Tatsächlich hat die Bw. im vorliegenden Fall offenbar bloß die durch ihre Berufsausübung geschaffene Gelegenheit zur Darlehensgewährung wahrgenommen.

Schließlich kann aber auch die von der Bw. erwähnte mögliche über die Zinsenrückerstattung hinausgehende Gewinnbeteiligung der Darlehensforderung gegenüber der OEG nicht die Eigenschaft von Betriebsvermögen verschaffen. Würde man nämlich das Argument des (möglichen) "Zinsengewinns" als für die Anerkennung der Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen schon ausreichend erachten, so müsste man - konsequenterweise - alle verzinslichen Darlehensforderungen, die betrieblich tätige Abgabepflichtiger gegenüber wem auch immer (!) haben, dem (notwendigen) Betriebsvermögen der Darlehensgeber zuordnen. - Dass dieses Ergebnis im Lichte der o.a. herrschenden Rechtsauffassung offenbar nicht richtig sein kann, ist aber leicht einzusehen.

Abschließend sei noch bemerkt, dass hier natürlich nicht bestritten werden soll, dass die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen in einem gewissen Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit (dem Ordinationsbetrieb) der Bw. stehen, hat sich doch die Gelegenheit zur Darlehensgewährung offenbar ja nur durch die Berufsausübung der Bw. ergeben. Die strittigen Zinsen (Finanzierungskosten) sind jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsverhältnisse und der Verkehrsauffassung bereits zu weit vom eigentlichen betrieblichen Geschehen der Bw. entfernt, als dass hier eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben in Betracht kommt.

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz,

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Darlehen
Darlehenshingabe
Darlehensgewährung
Darlehensvertrag
Optionsvertrag
Ärztin
Arzt
Physikotherapie
Physikotherapiezentrum
Freiberufler
betriebliche Veranlassung
Verweise





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