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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.01.2007, RV/0166-I/05

Vorschreibung einer Pfändungsgebühr - Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach erfolgter Lohnpfändung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0166-I/05-RS1
wie RV/1298-W/04-RS1
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, zumal Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen und die Gebührenpflicht auch dann entfällt, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde (vgl. , 0013; , 90/13/0046).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändungsgebühren entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenforderung in Höhe von 36.336,42 € samt Kosten des Vollstreckungsverfahrens sprach das Finanzamt mit Bescheiden vom die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen - nämlich der dem Berufungswerber (Bw.) als Abgabenschuldner gegen die X. GmbH sowie gegen Frau Y. (= Ehegattin des Bw.) zustehenden Forderungen aus Arbeitsverhältnissen - aus. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

Mit Drittschuldnererklärungen vom jeweils anerkannten die als Drittschuldner in Anspruch genommenen Arbeitgeber die gepfändeten Forderungen; der Zahlungsbereitschaft entgegenstehende Gründe wurden nicht bekannt gegeben (§ 70 Abs. 1 Z 1 AbgEO). Die Forderung des Bw. gegenüber der X. GmbH wurde mit 504,55 € netto monatlich und jene gegenüber Frau Y. mit 424,27 € netto pro Monat beziffert.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Zusammenrechnung der gegenständlichen Ansprüche (§ 53 AbgEO iVm § 292 EO). Der drittschuldnerischen GmbH wurde aufgetragen, von der Lohnforderung des Bw. den das pfändungsfreie Existenzminimum übersteigenden Bezugsteil (194,90 €) in Abzug zu bringen und an das Finanzamt abzuführen. Zugleich wurde Frau Y. als jene Drittschuldnerin bestimmt, welche die unpfändbaren Freibeträge gemäß § 53 AbgEO iVm § 291 a Abs. 1 bis 3 EO zu berücksichtigen hatte.

Mit weiterem Bescheid des Finanzamtes vom 5. 11 .2004 wurden dem Bw. gemäß § 26 AbgEO die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufgrund der Forderungspfändungen in Höhe von 371,31 € (Pfändungsgebühr von 363,36 € zuzüglich Barauslagen von 7,95 €) vorgeschrieben.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung vom beantragte der Bw. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Anforderung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Es sei amtsbekannt, dass dem Bw. zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nur das Existenzminimum verbleibe. Trotzdem habe das Finanzamt gegen den Bw. Exekution geführt und ihm eine Pfändungsgebühr samt Barauslagen vorgeschrieben. Da klar gewesen sei, dass der Bw. nicht über einen Betrag von 36.336,42 € verfüge, sei das Vorgehen des Finanzamtes als "Spesenreiterei" zu bezeichnen und "unnötig bzw. sittenwidrig" gewesen.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Regelung des § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO keine Folge.

Im Vorlageantrag vom bemängelte der Bw., dass die Berufungsvorentscheidung auf sein Berufungsbegehren nicht eingegangen sei. Der Umstand, dass bei einer Pfändung Gebühren anfielen, sei dem Bw. hinlänglich bekannt. Im Übrigen wiederholte der Bw. seinen Standpunkt, wonach die Pfändung nutzlos gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, das Finanzamt möge in Hinkunft "derartige Aktionen" unterlassen, weil diese nur zu einer "sinnlosen Erhöhung des Schuldenberges" führten, den der Bw. ohnehin nicht abtragen könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

§ 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Vollstreckungshandlung auflaufenden Kosten erhoben wird. Dies bedeutet, dass der Abgabepflichtige die Pfändungsgebühr auch dann zu tragen hat, wenn die Pfändung erfolglos verlaufen ist (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz. 5 f).

Nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allerdings zu beachten, dass nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, weil Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenpflicht begründen (vgl. ).

Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinn des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde. Dies gilt vor allem für den Fall, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, die Exekution somit einzustellen bzw. im Sinn des § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen wäre (vgl. ).

Im Berufungsfall hat das Finanzamt eine Lohnpfändung vorgenommen, die jene Amtshandlung darstellt, welche den Bw. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Die Regelungen des § 65 AbgEO über die Forderungspfändung sehen vor, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit der konstitutive Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenpflichtigen kommt demgegenüber nur deklarative Wirkung zu. Aus den in den Akten erliegenden Rückscheinen ergibt sich, dass die Zahlungsverbote an die eingangs angeführten Drittschuldner am bzw. zugestellt wurden. Damit wurde die Pfändung bewirkt.

Der nicht näher konkretisierte Einwand, der Bw. bestreite seinen Lebensunterhalt vom Existenzminimum, verhilft der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil unstrittig ist, dass die gemäß § 292 Abs. 2 AbgEO zusammengerechneten Geldforderungen des Bw. den sich aus § 291a AbgEO ergebenden unpfändbaren Freibetrag überschritten haben.

Die weiteren Berufungsausführungen zielen offenbar in die Richtung, dass die vom Finanzamt vorgenommene Lohnpfändung als eine von vornherein ungeeignete Vollstreckungshandlung anzusehen sei. Dieser Ansicht vermag die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu folgen: Vollstreckungshandlungen stellen sich etwa dann als von vornherein objektiv ungeeignet dar, wenn eine Forderung gepfändet wird, deren Bestehen von der Vollstreckungsbehörde irrtümlich angenommen wurde (vgl. Liebeg, aaO). Im Unterschied dazu steht im Berufungsfall fest, dass die Arbeitsverhältnisse des Bw. im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsverbote an die beiden Drittschuldner aufrecht waren. Die drittschuldnerischen Arbeitgeber haben die gepfändeten Lohnforderungen des Bw. dem Grunde nach anerkannt und ihre Zahlungsbereitschaft bekundet. Durch die nach § 292 Abs. 2 AbgEO gebotene Zusammenrechnung der beschränkt pfändbaren Lohnforderungen des Bw. ergab sich ein den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a AbgEO übersteigender, der Pfändung unterliegender Betrag. Wenn die Vollstreckung dennoch zu keinem Einbringungserfolg führte, so ausschließlich deshalb, weil das der Pfändung der Lohnforderung des Bw. gegenüber der drittschuldnerischen Ehegattin zugrunde liegende Rechtsverhältnis in der Folge beendet wurde. Auf das diesbezügliche Schreiben des steuerlichen Vertreters der Ehegattin des Bw. vom wird hingewiesen. Der Umstand, dass dieses Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Lohnpfändung beendet wurde, ändert aber nichts daran, dass diese Exekutionsmaßnahme einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich der Einbringung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten diente. Von einer von vornherein untauglichen Vollstreckungsmaßnahme kann somit keine Rede sein.

Die wohl als Reaktion auf die Lohnpfändung zu verstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin macht die Pfändung auch nicht etwa (rückwirkend) unzulässig, ergaben sich doch für das Finanzamt bei einer auf den Zeitpunkt der Durchführung der Lohnpfändung abstellenden Betrachtungsweise keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Vollstreckung ließe keinen deren Kosten übersteigenden Ertrag erwarten. Im Hinblick auf den aus der Zusammenrechnung der Bezüge des Bw. resultierenden pfändbaren Betrag von 194,90 € pro Monat kann auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht erkennen, dass sich die Schuldenlast des Bw. durch die Kosten der Exekution erhöht hätte, wäre das Arbeitsverhältnis mit der Ehegattin aufrecht erhalten worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 80/13/0046, ausgesprochen hat, führt die (spätere) Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nicht zwangsläufig, sondern nur nach Maßgabe des dafür bestimmenden Sachverhaltes zum Entfall der Kostenpflicht. Wurde die Einstellung deshalb verfügt, weil sich herausstellte, dass der den Gebührenanspruch auslösende Vollstreckungsakt unzulässig war, so entfällt die Kostenpflicht. Treten die Einstellungsgründe hingegen zeitlich erst nach den zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlungen ein (z. B. nachträgliche Zahlung der in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld), so bleiben die bereits aufgelaufenen Kosten von der Einstellung unberührt.

Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann im Berufungsfall nichts anderes gelten, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung keinen Unterschied macht, ob die Gründe für eine Einstellung bzw. Abstandnahme von der Fortsetzung der Vollstreckung in einer nachträglichen Zahlung oder - wie im Berufungsfall - in einem Absinken der fortlaufenden Bezüge unter den unpfändbaren Freibetrag gelegen sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die für das Unterschreiten des unpfändbaren Betrages ursächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Ehegattin der Lohnpfändung zeitlich nachgelagert war, sodass der den Gebührenanspruch auslösende Vollstreckungsakt hievon nicht mehr berührt wurde.

Aus den dargelegten Gründen war die Argumentation des Bw. nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung aufzuzeigen.

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Kostenersatzpflicht
Vollstreckungshandlung
zweckentsprechende Rechtsverfolgung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at