Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.12.2007, RV/2540-W/06

Kein Vorliegen einer Berufsausbildung bei einjährigem freiwilligen Praktikum

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2540-W/06-RS1
Dies gilt auch für die freiwillige Absolvierung eines einjährigen Praktikums bei dem Sozialprojekt "People`s Theater" (gemeinnütziger Verein in Deutschland)
Folgerechtssätze
RV/2540-W/06-RS1
wie RV/0123-I/03-RS1
Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres fällt nur insoweit unter den Begriff der Berufsausbildung als es zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf (z.B. Aufnahmevoraussetzung für die Lehranstalt für Heilpädagogische Berufe) ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DS, 1180, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden vom Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom bis in Höhe von € 2.878,40 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw.. Lit. c Einkommensteuergesetz 1988 mit folgender Begründung rückgefordert:

"Gemäß § 2 Abs. 1b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Unter dem Begriff "Berufsausbildung" gemäß § 2 Abs. 1b Familienlastenausgleichsgesetz sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung.

Die Teilnahme an einem Projekt des Europäischen Freiwilligendienstes ist jedoch ein Praktikum und stellt daher keine Berufsausbildung dar, sondern ist vielmehr der Tätigkeit eines Arbeitnehmers am Beginn seiner Berufslaufbahn vergleichbar; dass dieses Tätigkeit nicht in einem Dienstverhältnis ausgeübt wird, ist hierbei nicht von Belang.

Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich sind.

Obiger Betrag wird rückgefordert, da Ihre volljährige Tochter S ihr Studium tatsächlich erst mit Wintersemester 2005/2006 begonnen hat."

Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. und führte folgendes aus:

"Als erstes möchte ich mein Bedauern zum Ausdruck bringen, dass ein sozialorientierter Freiwilligendienst vom Finanzamt mit `der Tätigkeit eines Arbeitnehmers am Beginn seiner Berufslaufbahn` verglichen wird. S hat an einer der bestgekrönten Sozialprojekte Deutschlands (People´s Theater) für ein Jahr teilgenommen. Solch eine selbstlose Tätigkeit, nämlich sich auf ein Jahr humanen Leistungen zu widmen anstatt sich gleich nach der Matura der Berufsausbildung und der materiellen Welt zu stellen, sollte vor allem vom Staat gefördert und nicht entmutigt durch Kürzung der Familienbeihilfe und obendrein mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers verglichen werden. In Deutschland wird dieser Freiwilligendienst als Zivildienstersatz anerkannt und die Familienbeihilfe wird auch nicht gestrichen.

Weiters möchte ich noch erwähnen, dass S 2004/2005 an der Fakultät Psychologie der Universität von Lisabon matrikuliert und inskribiert war. Ihre Fakultät untersucht gerade in wie weit ihre Tätigkeit bei People´s Theater, da es mit Erziehung von Kindern in der Schule in Verbindung stand, ihr im Rahmen ihrer Ausbildung angerechnet werden kann. Allerdings kann dieser Prozess noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da einige Instanzen ihre Zustimmung erteilen müssen.

Eigentlich nutzen Sie gerade eine Information aus, die ich Ihnen ehrlicher- und freiwilligerweise habe zukommen lassen. Die Tatsache, dass sie inskribiert war, hätte Ihnen als Information gereicht.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie diesen Fall neu zu untersuchen und nicht nur nach Gesetzeslagen zu entscheiden sondern auch Gerechtigkeit walten zu lassen."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:

"Gem. § 2 Abs. 1b Familienlastenausgleichsgesetz in der derzeit geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

Das Ablegen von Prüfungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung.

Die Teilnahme an einem Projekt des Europäischen Freiwilligendienstes stellt jedoch ebenso wie die Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes keine Berufsausbildung dar und schließt auch eine sonstige Berufsausbildung aus.

Die Inskriptionsbestätigung der Universität von Lissabon für das Studienjahr 2005/2006 wurde ebenso wie 2004/2005 für das erste Studienjahr ausgestellt, wodurch angenommen werden kann, dass der ordnungsgemäße Studienbeginn erst mit dem Studienjahr 2005/2006 erfolgt ist. Gem. § 25 Familienlastenausgleichsgesetz sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet, Tatsachen, die den Wegfall des Anspruches zur Folgen haben könnten, dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden dieser Tatsache zu melden.

Für die Beurteilung über den Anspruch der österreichischen Familienbeihilfe kommen ausschließlich die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung."

Mit Eingabe vom wandte der Bw. folgendes ein:

"Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass in obiger Angelegenheit eine neue Situation eingetreten ist. Laut eines kürzlich gefassten Beschluss hat die Deutsche Industrie und Handelskammer beschlossen den freiwilligen Dienst der Jugendlichen beim "People´s Theater" als Berufsausbildung einzustufen und Abschlusszeugnis auszustellen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend für Jugendliche die in den vergangenen Jahren diesen Dienst geleistet haben. Wir können deshalb innerhalb des nächsten Monates dieses Zeugnis vorlegen und ersuchen deshalb um eine Neubeurteilung dieser Angelegenheit."

Am legte der Bw. ein Zeugnis mit folgendem Inhalt vor:

"Industrie- und Handelskammer Offenbach am Main, ZERTIFIKAT, SS hat vom - an Projekten von People´s Theater e.V. in der Kinder- und Jugendhilfe erfolgreich mitgewirkt und dabei folgende sozialen Kompetenzen entwickelt und vertieft:

  • Kommunikationsfähigkeit

  • Teamfähigkeit

  • Konfliktfähigkeit

  • Kritikfähigkeit

  • Verantwortungsbewusstsein

  • Flexibilität

Offenbach am Main,

1. Projektbeschreibung

Schirmherren: Oberbürgermeister Horst Schneider (Stadt Offenbach) und Landrat Peter Walter (Kreis Offenbach)

Der gemeinnützige Verein People´s Theater e.V. aus Stadt und Kreis Offenbach, gegründet im Jahr 2001, hat sich zum Ziel gesetzt, Selbst- und Sozialkompetenzen bei Kindern und Jugendlichen zu fördern und somit in Schulen einen Beitrag zur Gewaltprävention sowie Integration zu leisten. Ein wesentliches Element hierbei ist die People´s Theater Show, die mit Hilfe von Talkshow- und Theaterelementen auf unterhaltsame Weise Konflikte behandelt, mit dem Ziel gemeinsam mit dem Publikum positive Lösungsansätze zu erarbeiten und diese dann schauspielerisch umzusetzen. Die Projekte des Vereins werden von ca. 15 Jugendlichen im Alter von 18-28 Jahren durchgeführt, die ein Jahr ihres Lebens ehrenamtlich in den Dienst der Gesellschaft stellen. Sie arbeiten Vollzeit für den Verein und wohnen in Wohngemeinschaften. In den letzten fünf Jahren haben die Jugendlichen über 1600 Shows veranstaltet. In den Shows übernimmt jeder von ihnen verschiedene Aufgaben wie Moderation, Animation und Schauspielerei. In außerschulischen AGs bilden sie zudem Schüler darin aus, selbständig People´s Theater Shows durchzuführen. Auch die innerhalb der Vereinsarbeit anfallenden Aufgaben - wie die inhaltlich und pädagogische Organisation und Planung der Shows, Gestaltung der Website, Öffentlichkeitsarbeit sowie Dokumentation etc. - übernehmen die Mitglieder von People´s Theater selbst.

2. Erläuterung der erworbenen Fähigkeiten

Die nachstehenden Fähigkeiten sind wesentlich für das Funktionieren der People´s Theater Shows, da man vor allem als Moderator der Show mit dem Publikum und den Schauspielern kommunizieren und interagieren sowie sich auf unerwartete Situationen im Prozess der Lösungsfindung, die abhängig von den Beiträgen des Publikums ist, einstellen muss. Daher ist die Auseinandersetzung der Jugendlichen mit den unten genannten Fähigkeiten ein elementarer Aspekt ihrer Arbeit.

Kommunikationsfähigkeit

Für einen reibungslosen Ablauf der Vereinsarbeit, eine positive Außenwirkung sowie ein harmonisches Zusammenlegen ist es wichtig, sich verständlich auszudrücken und miteinander offen und ehrlich zu kommunizieren. Hier seien die täglichen Proben, das zwischenmenschliche Miteinander im Büro sowie zu Hause erwähnt. Eine besondere Rolle spielen die wöchentlichen Teamsitzungen, in denen Prozesse gemeinsamer Meinungsfindung erfahren und Techniken zur Lenkung dieser Prozesse erlernt wurden. Die Leitung der Sitzung wechselte wöchentlich, so dass jeder sowohl die Rolle des Vorsitzenden als auch des Teilnehmers innehatte. Zudem erlernten die Jugendlichen im Kontakt mit Kooperationspartnern des Vereins People´s Theater e.V. nach außen zu repräsentieren. Der Umgang mit Personen des öffentlichen Lebens war ebenso Teil ihrer Arbeit wie auch die Zusammenarbeit mit den Medien (Printmedien, Fernsehen).

Teamfähigkeit

Produktiv und konstruktiv mit den anderen Gruppenmitgliedern zu interagieren war ebenso wichtig wie die Fähigkeit, ein Gefühl für die Gruppendynamik zu entwickeln. Die Arbeit in der Gruppe erforderte von jedem den Willen, gemeinsam mit den anderen Visionen und Ideen zu entwickeln, Ziele festzusetzen sowie Beschlüsse zu fassen, die anschließend von allen vertreten und umgesetzt wurden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, die eigene Meinung als einen Beitrag zum Ganzen zu verstehen, sich dennoch von ihr zu lösen zu können, um für andere Ideen offen zu bleiben.

Konfliktfähigkeit

Ein Jahr des Zusammenlebens und -arbeitens befähigte die Jugendlichen im Umgang miteinander, Konflikte rechtzeitig zu erkennen, diese anzusprechen sowie sie offen und fair auszutragen. Wesentlich war, unterschiedliche Bedürfnisse und Ansichten innerhalb der Gruppe zu akzeptieren und auf Kompromisse einzugehen. Trainiert wurde diese Fähigkeit vor allem mit Hilfe regelmäßig angewandter, pädagogisch erprobter Konzepte wie Dialogue Process, Sharing Circle etc.

Kritikfähigkeit

Dank wöchentlicher Teamsitzungen, Dialogue Process, Sharing Circle etc. sowie dem engen Miteinander eignete sich der Einzelne die Fähigkeit an, Kritik konstruktiv zu äußern und anzunehmen. Darüber hinaus entwickelte jeder die Bereitschaft, sein eigenes Verhalten zu reflektieren, zu wandeln und anzupassen.

Verantwortungsbewusstsein

Als Teil einer Gruppe lernte jeder Einzelne, getroffene Absprachen mit Kooperationspartnern des Vereins wie Schulen, Behörden, Stiftungen etc. sowie innerhalb des Vereins einzuhalten. Die pünktliche und vorbereitete Teilnahme an Shows, Vorgesprächen mit Schulen und internen Teamsitzungen gehörte ebenso wie die gewissenhafte und fristgerechte Erledigung der Aufgaben zu den Fertigkeiten, die sich die Jugendlichen in diesem Jahr aneigneten. Sowohl die Organisation der Vereinsarbeit als auch die Vorbildfunktion vor Kindern und Jugendlichen machte dem Einzelnen seine Verantwortung für das Funktionieren und die Außenwirkung des Vereins bewusst.

Flexibilität

Das intensive Zusammenleben erforderte, dass sich die Jugendlichen von ihren vorherigen Verhaltens- und Denkstrukturen lösen können. Durch Auftritte in Klassen unterschiedlicher Altersstufen und Schulformen sowie im Rahmen außerschulischer Veranstaltungen wie Fachtagungen, Fortbildungsseminaren etc. lernten die Jugendlichen, sich täglich auf geänderte Anforderungen und Gegebenheiten einzustellen und mit diesen umzugehen. Des Weiteren verlangte die interne Vereinsarbeit aufgrund kurzfristig extrem anberaumter Termine sowie rotierender Aufgabenbereiche eine hohe Flexibilität."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt abgeschlossen. Mit der Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar (vgl. ).

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden und zwar selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 7).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/13/0135 weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter dem Begriff "Berufsausbildung" seien aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßigerAusbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 87/14/0031, vom , Zl. 93/14/0100, und vom , Zl. 2000/14/0192, festgehalten.

Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist (vgl. u.a. Unabhängiger Finanzsenat vom , RV/0123-I/03 und vom , RV/2739-W/06 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Der bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden, reicht nicht aus.

Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von der Tochter des Bw. absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

So ist es auch Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen, wobei das Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung ist ( Z. 86/14/0059).

Als Zeiten einer Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Eine im Anschluss an eine abgeschlossene Schulbildung aufgenommene praktische Ausbildung ist nur dann als Berufsausbildung zu werten, wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist.

Zusammenfassend wird nochmals auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, die besagt, dass ein absolviertes Praktikum keine Berufsausbildung darstellt, wenn dieses Praktikum nicht Teil einer Ausbildung für einen angestrebten speziellen Beruf ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Erfahrungen in dem Praktikum auch für die Ausübung des erlernten Berufes wertvoll sein können.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Praktikum
Projekt
Verein
Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at