Nachsichtsansuchen für eine bereits entrichtete Gebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde die Berufungswerberin (kurz: Bw) vom Amt der Salzburger Landesregierung mit "Rechnung 17439" vom aufgefordert, einen Betrag von € 1.359,00, bestehend aus Landesverwaltungsabgabe (€ 413,00) und Bundesstempelgebühr (€ 946,00), zur Einzahlung zu bringen und zwar mit folgendem Hinweis: "Nach dem Eingang des vollständigen Betrages erhalten sie schriftlich einen Termin zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft."
Mit Eingabe vom stellte die Bw einen Antrag auf Nachsicht von der Bundesstempelgebühr für die Staatsbürgerschaftsverleihung und begründete dies wie folgt:
" Durch die Kostenentscheidung vom wurde von der Landesregierung ein Betrag von € 946,00 für die Bundesstempelgebühr vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um die Stempelgebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens. Da die Einhebung dieser Stempelgebühren nach der Lage meiner finanziellen Situation unbillig wäre, sind diese Stempelgebühren gemäß § 236 BAO durch Abschreibung nachzusehen. Meine finanzielle und persönliche Lage ist Folgende:
Ich lebe seit Juni 2004 von meinem Ehemann getrennt. Unsere zwei minderjährigen Kinder (9 und 1,5 Jahre) leben bei mir. Mein Haushaltseinkommen besteht derzeit aus Kinderbetreuungsgeld und dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (insgesamt € 626,27) sowie Unterhaltszahlungen für die Kinder in der Höhe von insgesamt € 438,00. Diesen Einnahmen stehen die monatlichen fixen Ausgaben für Wohnung und Lebensunterhalt für die Familie in der Höhe von € 1.064,00. Da die Ausgaben meine Einkünfte übersteigen, beziehe ich zusätzlich Sozialhilfe.
An meiner privaten und finanziellen Situation wird sich auch in der absehbaren Zeit nichts ändern. Meine Ehe ist tief zerrüttet und es besteht keine Hoffnung auf Versöhnung. Meine 9-jährige Tochter leidet sehr unter dieser Trennung und bedarf besonderer Therapien und Aufmerksamkeit, sowie auch mein 1,5jähriger Sohn. Aus diesen Gründen werde ich nicht bald einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen können. Mein Haushaltseinkommen (inklusive Sozialhilfe) deckt lediglich den notwendigsten Bedarf der Familie und der von der Landesregierung vorgeschriebene Betrag für Stempelgebühren kann ich auf keinen Fall bezahlen oder ersparen ohne dass ich dabei den Lebensunterhalt meiner Kinder gefährde. Ich besitze auch kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Einhebung der vorgeschriebenen Stempelgebühr ist daher mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden, die in ihren Folgen schwerwiegend sind und mein Haushaltseinkommen und Vermögen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen und meine und die Lebensfähigkeiten meiner Kinder gefährden. "
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im konkreten Fall nur die Anwendung der persönlich bedingten Unbilligkeit denkmöglich sei. Sie liege vor, wenn die Einhebung der Abgaben aufgrund der Einkommens- und Vermögenslage grundsätzlich möglich wäre, die aus der Einhebung resultierenden wirtschaftlichen Nachteile für die Abgabenschuldnerin aber den normalen Rahmen an Belastung, den Steuervorschreibungen üblicherweise mit sich bringen, wesentlich überschreiten bis hin zur Gefährdung der Existenz bzw. Verschleuderung des Vermögens. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liege in der Existenzgefährdung, die durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein müsste. Diese Unbilligkeit liege nicht vor, da die Abgabenschuld laut Amt der Salzburger Landesregierung bereits entrichtet werden konnte.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und ergänzend eingewendet, dass die Tatsache der Bezahlung der Abgabenschuld, das Vorliegen der persönlichen Unbilligkeit nicht ausschließen würde. Die finanzielle Situation habe sich seit der Antragstellung nicht im Geringsten verbessert. Die Abgabenschuld habe bezahlt werden können, da die S-Bank ein Darlehen (in Form von Kontoüberziehungsrahmen) in Höhe von € 1.000,00 gewährt habe, befristet bis . Laut Mitteilung der Sbg. Landesregierung ist die zugesagte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erst nach Eingang des vollständigen Stempelgebührbetrages möglich. Da die Bw und ihre Kinder bereits im Januar 2005 aus dem bosnischen Staatsverband entlassen wurden und daher ohne gültige Staatsbürgerschaft waren, sei es notwendig gewesen, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um den rechtlich schwierigen Status der Staatenlosigkeit so schnell wie möglich zu beseitigen.
Das Finanzamt legte den Verwaltungsakt und die Berufung vor.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren wurden folgende Unterlagen nachgereicht:
Bescheid der Stadt Salzburg vom betreffend Sozialhilfebezug für 03 bis 09/2005
Kostenvorschreibung des Amtes der Salzburger Landesregierung vom
Im September 2005 wurde von der Fa. P-GmbH eine Urlaubsabfindung, vom bis Arbeitslosengeld und für die Kinder Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag bezogen.
Erhebungen beim Amt der Salzburger Landesregierung haben ergeben, dass der gesamte Betrag von € 1.359,00 (Landesverwaltungsabgabe sowie Bundesstempelgebühr) zur Einzahlung gebracht wurde. Die Staatsbürgerschaft wurde der Bw und ihren beiden Kindern verliehen. Vom Land wurde keine Nachsicht für die Landesverwaltungsabgabe gewährt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß Abs. 2 erster Satz der zitierten Bestimmung findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein (vgl. ).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (vgl. Ritz, BAO³, § 236 Tz 15).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. zB ).
Im gegenständlichen Fall resultiert der Abgabenbetrag aus der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, dafür ist eine Gebühr gemäß § 14 TP 2 Z 3 GebG zu entrichten. Diese Abgabe steht daher mit einer Inanspruchnahme der Verwaltung im Zusammenhang. Das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit ist damit auszuschließen.
Der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" setzt das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/15/0005). Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerschuldners gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind.
Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit ist somit dann gegeben, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben.
Im vorliegenden Fall hat die Bw die Gebühr bereits entrichtet.
Die Bezahlung sei möglich gewesen, da die Bank einen Kontoüberziehungsrahmen in Höhe von € 1.000,00 gewährt hat.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Berufungsentscheidung vom , RV/0250-L/04, die Rechtsansicht vertreten, dass eine persönlich bedingte Unbilligkeit nicht vorliegt, wenn die Möglichkeit besteht, einen noch nicht ausgeschöpften Kredit aufzustocken.
Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Gerade der Umstand, dass die Gebühr mit dem Kontoüberziehungsrahmen bezahlt werden konnte, spricht gegen das Vorliegen einer Unbilligkeit.
Hinzu kommt, dass der Anfall der Gebühr für die Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Bw vorhersehbar und damit kalkulierbar war. Auch handelt es sich um eine Abgabe, die alle Abgabepflichtigen in derselben Situation trifft (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2761-W/02).
Eine Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall liegt daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Nachsicht Verleihung der Staatsbürgerschaft bereits entrichtete Gebühr |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at