Vorweggenommene Werbungskosten eines Politikers
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0814-L/11-RS1 | Im UFS (vgl ) wird zum Teil vertreten, dass persönlich getragene Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein Amt, mit dem steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind, als (vorbereitende oder vergebliche) Werbungskosten abzugsfähig sind, was gleichermaßen für den erfolgreichen wie für den erfolglosen Bewerber gilt.
Die gegenteilige Auffassung vertritt der UFS () in der jüngeren Rechtsprechung. Demnach seien die Aufwendungen nicht abzugsfähig, wenn die Ausübung des künftigen Berufes von einem künftigen Wahlakt abhängig und somit ungewiss ist. Damit folgte der UFS in seiner jüngeren Rechtsprechung der in der Literatur (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz. 163) kritisch betrachteten Judikatur des VwGH (so zB , 1996, ; wie hier aber wohl auch ). |
RV/0814-L/11-RS2 | Engagiert sich ein Abgabepflichtiger seit Jahren auf einem bestimmten Gebiet und ist dieses Engagement nach der Art und dem Wesen nicht auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet, dann fallen die damit zusammenhängenden Aufwendungen in erster Linie auf Grund der privaten Lebensführung im Rahmen seines ehrenamtlichen politischen Engagements an.
Der Umstand, dass dadurch auch die Parteikarriere und die Erlangung eines Gemeinderatsmandates gefördert und damit auch Einkunftsquellen erschlossen werden konnten, ändert nichts am Vorliegen des Abzugsverbotes § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, zumal diese Ausgaben erst in zweiter Linie diesen Zielen dienten. Daher sind diese in Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten F. über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrätin Drin. Christa SCHARF, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2009 | Einkommen | 40.659,87 €
| Einkommensteuer | 11.591,64 €
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- anrechenbare Lohnsteuer | -10.844,09 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Nachforderung) | 747,55 €
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Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Veranlagungszeitraum 2009 als Bankprüfer tätig gewesen und stellte sich im Jahr 2009 der Gemeinderatswahl in seiner Heimatgemeinde. Dabei trat er als Spitzenkandidat für eine politische Partei ("X-Partei") an, für die er ein Gemeinderatsmandat errang.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 machte der Bw. folgende Werbungskosten geltend:
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Arbeitsmittel | 1.262,35 €
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Reisekosten | 3.112,58 €
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Aus- und Fortbildungskosten | 779,99 €
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Sonstige Werbungskosten | 24,00 €
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Im Verfahren vor dem Finanzamt wurde insbesondere um den Nachweis der beruflichen Veranlassung der einzelnen Werbungskosten ersucht.
Der Bw. führte aus, er sei Mitglied des Bezirksparteivorstandes und Vertreter im erweiterten Landesvorstand. Zu den regelmäßigen Sitzungen werde der Fahrtkostenersatz bezahlt. Darüber hinaus seien Vorbereitungstreffen und Fortbildung notwendig. Die Tätigkeiten im Bezirksvorstand und im erweiterten Landesvorstand seien ehrenamtlich. Für bezahlte Funktionen (Landesvorstand und Landes-Finanzreferent) hätte er sich 2010 beworben.
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe von 1.600,79 € und führte dazu aus, als Werbungskosten seien nur jene Kosten abzugsfähig, die mit Ihrer Tätigkeit als Gemeinderat in Zusammenhang stehen. Da der Bw. die mit der Gemeindepolitik zusammenhängenden Kosten nicht dargelegt hätte, seien diese in Höhe der Einkünfte mit 114,24 € geschätzt worden. Die Mitgliedschaft im Bezirksvorstand und im erweiterten Landesvorstand werde ehrenamtlich ausgeübt. Erfolgt die Ausübung der Funktion unentgeltlich, stelle diese Betätigung keine Einkunftsquelle dar, sodass die durch die Funktionsausübung bedingten Aufwendungen keine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung finden können. Die Müllbeutel und das Seminar Umweltexperte stellten keine außergewöhnliche Belastung dar.
In der gegenständlichen Berufung brachte der Bw. vor, Aufwendungen für künftige Einnahmen könnten als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, Einnahmen daraus zu erzielen. Mit der Kandidatur zum Gemeinderat 2009 sei diese Absicht ausreichend dokumentiert. Dass die Stimmenanzahl nicht für 2 Mandate und damit für ein monatliches Einkommen von rund EUR 450, als Fraktionsführer ausreicht, sei nicht vorhersehbar gewesen. Die erreichte Stimmenanzahl bei der gleichzeitig durchgeführten Landtagswahl hätte für zwei Mandate gereicht. Für bezahlte überregionale Funktionen (Landesvorstand ca. EUR 4000,-/Jahr und Landes-Finanzreferenten ca. EUR 18.000,- /Jahr) hätte sich der Bw. 2010 beworben, vorläufig erfolglos. Das "Gewicht" in der Gemeindepolitik steige mit dem Engagement auf Bezirks- und Landesebene, insbesondere durch die durch Aktivitäten außerhalb der Gemeinde erleichterte Medienpräsenz. Kontakte zu den primären Zielgruppen der politischen Partei seien für bezahlte überregionale Funktionen von wesentlichem Vorteil. Fahrtkosten zu Sitzungen des Landesvorstandes und des Bezirksvorstandes seien per Saldo nicht als Werbungskosten geltend gemacht worden, weil die Kostenersätze dafür abgezogen wurden. Die übrigen Fahrtkosten, Tagesgebühren und Seminarbeiträge außerhalb der Heimatgemeinde seien sowohl als Aufwendungen für künftige Einnahmen aus überregionaler Tätigkeit als auch für den Erfolg auf Gemeindeebene anzusehen und daher als Werbungskosten anzuerkennen. Die ernsthafte Absicht, daraus Einnahmen zu erzielen, sei nachweisbar. Unter "außergewöhnliche Belastung" seien irrtümlich EUR 31,- für ein Seminar Umweltexperte am geltend gemacht und seitens des Finanzamtes zu recht nicht anerkannt worden. Dieser Betrag werde nun zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bw. beantragte, die mit Einkommenserbescheid 2009 vom anerkannten Werbungskosten von EUR 1.600,79 um EUR 3.926,13 auf EUR 5.229,92 zu erhöhen.
Die gegenständliche Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, grundsätzlich müssten Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle stehen. Vorbereitende Werbungskosten würden nach der Rechtsprechung bei einem Politiker jedoch anerkannt, wenn dieser für eine hauptamtliche Tätigkeit kandidiert. In diesem Fall würden Aufwendungen, die mit der Kandidatur und dem Wahlkampf in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten anerkannt (siehe UFS Wien, RV/0305-W/04). Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nicht um derartige Aufwendungen.
Im Vorlageantrag bekräftigte der Bw. sein bisheriges Vorbringen.
Dem Bw. wurde mit Vorhalt vom vorgehalten, dass in der Berufung vom haben die Werbungskosten mit 5.198,92 Euro beziffert wurden. Eine Aufteilung, welche Werbungskosten aus welcher Tätigkeit resultierten (Bankprüfer oder der politischen Tätigkeit), sei bisher nicht erfolgt. Da die X-Bank. im Jahr 2009 laut vorliegendem Lohnzettel steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 (Diäten, Nächtigung und Reisekosten) in Höhe von 6.915,62 Euro ausgezahlt hat und davon auszugehen sei, dass dem Bw. der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, würden die Werbungskosten mit Ausnahme der Betriebsratsumlage (24 Euro) nach der derzeitigen Aktenlage der politischen Tätigkeit zugeordnet.
Aus der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 gehe hervor, dass der Bw. für 2010 Werbungskosten in Höhe von 6.300,31 Euro geltend gemacht hat. Da die X-Bank . im Jahr 2010 laut vorliegendem Lohnzettel steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 (Diäten, Nächtigung und Reisekosten) in Höhe von 5.544,61 Euro ausgezahlt hat und davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, gehe der Referent davon aus, dass die Werbungskosten mit Ausnahme der Betriebsratsumlage (24 Euro) nach der derzeitigen Aktenlage Ihrer politischen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Die aus der Tätigkeit als Gemeindemandatar resultierenden Einnahmen betrugen im Jahr 2009: 114,24 Euro, im Jahr 2010 428,40 Euro und im Jahr 2011: 514,08 Euro. Ein Gemeinderatsmandat sei auf sechs Jahre befristet.
In diesem Zusammenhang wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () und des Unabhängigen Finanzsenates (-G/07) hingewiesen, wonach ertraglose Tätigkeiten für die ertragsteuerrechtliche Liebhabereibeurteilung nicht danach unterschiedlich zu beurteilen sind, ob sie in eigennütziger oder uneigennütziger Weise zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung, (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht der Überschusserzielung sei zu vermuten, wenn die Betätigung objektiv gesehen und auf Dauer Gewinne abwirft, sie ist zu verneinen, wenn die Eignung fehlt, ein gesamtpositives Ergebnis zu erzielen. Was die Tätigkeit als Gemeinderat betrifft dürfte ein gesamtpositives Ergebnis bei den getätigten Aufwendungen nicht zu erzielen sein, übersteigen doch bereits die im Jahr 2009 geltend gemachten Werbungskosten die im Zuge der Funktionsperiode 2009 bis 2015 zu erwartenden Einnahmen.
Soweit der Bw. ausgeführt hat, dass er sich für bezahlte überregionale Funktionen beworben hat, wurde er ersucht darzulegen:
Wann hat der Bw. sich für Funktionen beworben hat? Bei wem hat sich der Bw. für Funktionen beworbe? Für welche Funktionen hat sich der Bw. beworben? Wie lange war die Funktionsperiode betreffend die angestrebten Funktionen gewesen wäre? Wie war das Auswahlverfahren für die einzelnen Funktionen war? Wie waren die Erfolgsaussichten des Bw.? War der Bw. in einer engeren Auswahl? Warum wurde der Bw. in keine der angestrebten Funktionen berufen? Wie waren die beabsichtigten Ertragsaussichten bei den angestrebten Funktionen?
Dazu führte der Bw. in der Stellungnahme vom aus:
Die beantragten Werbungskosten 2009 entfallen mit EUR 151,80 auf Reisekosten aus der Tätigkeit als Bankprüfer. Als Werbungskosten seien nur die Differenz zwischen den steuerlich zulässigen und den vom Arbeitgeber ausbezahlten Beträgen geltend gemacht worden.
Von den unter "Arbeitsmittel" beantragten Werbungskosten entfielen EUR 281,21 (45% Annahme) und von den Internetkosten EUR 210,09 (45% Annahme) auf die Tätigkeit als Bankprüfer. 10% seien als Privatanteil gewertet (mobiles Internet zu 100% privat) worden, weitere 45 % schätze er den Anteil aus politischer Nutzung. Das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Notebook sei 2009 ohne Internetzugang gewesen. Recherchen im Internet und Schulungsprogramme seien auf dem Privat-PC zu Hause durchgeführt worden.
Die Werbungskosten 2009 aus der Tätigkeit als Bankprüfer würden daher EUR 667,10 betragen. Aus der politischen Tätigkeit resultiere der restliche Betrag von EUR 4.531,82.
Die beantragten Werbungskosten 2010 entfielen mit EUR 1.123,40 auf Reisekosten aus der Tätigkeit als Bankprüfer. Von den als Werbungskosten 2010 beantragten "Diäten/Tagesgebühren" entfielen EUR 149,60 auf die Tätigkeit als Bankprüfer. Von den weiteren beantragten Werbungskosten entfielen EUR 249,60 und Internetkosten EUR 196,28 auf die Tätigkeit als Bankprüfer. Die Werbungskosten 2010 aus der Tätigkeit als Bankprüfer würden daher EUR 1.742,88 betragen. Auf die politische Tätigkeit entfiele der restliche Betrag EUR 4.557,43.
Für die Aufwendung für Politik sei zur Gemeinderatswahl 2009 mit dem Erreichen von zwei Gemeinderatsmandaten und damit einem Einkommen als Fraktionsobmann für 6 Jahre von jährlich EUR 5.900,- auszugehen gewesen. Das Wahlverhalten bei der Landtagswahl 2009 umgelegt auf die Gemeinderatswahl hätte zwei Mandate für die Partei ergeben.
Der Bw. hätte sich für zwei bezahlte Funktionen bei der Landesversammlung am beworben. Die Funktionsdauer sei zwei Jahre, jedes Mitglied der Partei sei aktiv und passiv wahlberechtigt. Zum Zeitpunkt der Bewerbung sei nicht bekannt, wer sich als Kandidat/Konkurrent bewirbt. Die Bewerbung werde in einer Sondernummer der Parteizeitung veröffentlicht. Ein Hearing erfolge in der Landesversammlung unmittelbar vor dem Wahlvorgang. Die Wahlen erfolgten geheim. Als Finanzreferent wäre ihm eine jährliche Entschädigung von EUR 18.000 zugestanden. Die Chancen, als Finanzreferent gewählt zu werden, hätte er zum Zeitpunkt der Bewerbung als sehr hoch eingestuft, weil der bisherige Finanzreferent nach seiner Einschätzung bei einer Gegenkandidatur nicht mehr gewählt werden würde. Er sei auch tatsächlich nicht mehr gewählt worden. Allerdings hätte es eine weitere Gegenkandidatin gegeben, die mehr Stimmen bekommen hätte.
Für die freie Funktion im Landesvorstand wäre eine jährliche Entschädigung EUR 4.000,- zugestanden. Die Chance auf eine der fünf freien Funktionen sei hoch gewesen, tatsächlich sei die Funktion nur um einen Platz verfehlt worden.
Aus der Beilage 7 zur Stellungnahme, welche als Auszug der Parteizeitung eine Schilderung der bisherigen politischen Tätigkeit und fachlichen bzw. beruflichen Qualifikation des Bw. enthielt, geht Folgendes hervor, der Bw. hätte sich wie folgt engagiert:
"Kampf gegen die Regulierung der P. in der "Arbeitsgemeinschaft zur Erhaltung natürlicher Fluss und Bachläufe", dem Vorläufer der Naturschutzbund-Bezirksgruppe S.
X-Preis1984 für Vorschläge zum Umstieg vom Auto auf öffentliche Verkehrsmittel durch steuerliche Gestaltung
1984-1985 Landesvorstand der XY-Patei
OÖ. X-Preis für Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Rückkehr des Bibers in meine Heimat
Mitgestaltung der Gemeindepolitik V. (Leitbild. Dorferneuerung, Baumschutzplan. Wegeplan, ... ) bis 2009 ohne Gemeinderatsmandat, seit Herbst 2009 als grüner Gemeinderat (www.v-info).
Vertreter der Bezirke R. und S. im erweiterten Landesvorstand seit März 2009
Fachliche / berufliche Qualifikation
Seminarreihe "Umweltexperten/innen in Gemeinden"
Politik-Kurse mit dem früheren Bundessprecher der Grünen. sR als Kursleiter (Grundkurse Politik, Politik und Spiritualität im Schloss Puchberg bei Wels)
Lehrgang Gemeinde grün gestalten
Bankprüfer und Genossenschaftsrevisor seit 1979"
Im e-mail vom führte der Bw. Folgendes aus:
"Bei den Wahlwerbekosten eines Bewerbers um ein politisches Amt muss zwischen zwei Möglichkeiten differenziert werden, nämlich ob der Wahlwerber schon ein politisches Amt ausübt, also schon Bürgermeister oder Gemeindemandatar ist, oder ob er ein solches erst anstrebt.
Im letzteren Fall handelt es sich bei den Aufwendungen für die Wahlwerbung um "vorweggenommene" Werbungskosten (siehe auch Pkt. 6.2.1). Diese Kosten sind auch dann abzugsfähig, wenn ein Mandat nicht erreicht wird und es zu keiner Einkunftsquelle kommt. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist allerdings, dass der Erwerb der angestrebten Funktion realistisch erscheint (das angestrebte Ziel muss objektiv gesehen erreichbar sein). Ist jemand auf einer Liste so weit hinten gereiht, dass eine Mandatserzielung auf Grund allgemeiner Erfahrungen nicht möglich ist, dann liegen keine Werbungskosten vor."
Dazu wurde dem Bw. mit Vorhalt vom vorgehalten, da aus den bisherigen Ausführungen nicht erkennbar ist, dass die im Jahr 2009 angefallenen Kosten für die politische Tätigkeit in Höhe von insgesamt 4.531,82 Euro Aufwendungen für die Wahlwerbung sind, möge der Bw. dazu Folgendes darlegen:
Hat der Bw. im Jahr 2009 erstmals als Gemeinderat kandidiert, oder hat er dieses Mandat schon vorher inne gehabt?
Wie viel der angeführten Aufwendungen für die politische Tätigkeit entfällt auf Wahlkampfkosten in Zusammenhang mit dem Gemeinderatsmandat?
Wie viel der angeführten Aufwendungen für die politische Tätigkeit entfällt auf Wahlkampfkosten in Zusammenhang mit der freien Funktion, der Funktion als Finanzreferenten oder als Rechnungsprüfer?
Welche Konsequenzen hätte die Unterlassung der Beteiligung an den Wahlkampfkosten für den Bw. als Parteimitglied gehabt?
Soweit es sich bei den Kosten der Wahlwerbung um Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen handelt, müsste dargelegt werden, um welche Veranstaltung es sich konkret gehandelt hat und an wem was vermittelt wurde.
Soweit der Bw. Aufwendungen für Naturschutzbund-Treffen, Biberschädenbesichtigung, Umweltakademie, Grüne-Grundeinkommen, ÖNB-Sitzung, ÖNB-Finanzmarktvortrag, Fachtagung Lichtverschmutzung, Umweltkongress, Biobauernversammlung, Biomassetag, Weltwassertag, Leader-Sozial-Arbeitskreis, Vortrag Attac, Naturwachebezirkstreffen, Fachtagung biologischer Forstschutz, Medientraining, Fotoshooting Gentechnik-Veranstaltung, Beamer abliefern, Spatenstich Hochwasserrückhaltebecken, Ortsbildmesse, uä. als Werbungskosten beantragt haben, möge der Bw. darlegen, inwieweit diese Aktivitäten mit der Wahlwerbung zusammenhängen. Insbesondere wäre auch darzulegen, warum diese Aktivitäten nicht mit der ehrenamtlichen Tätigkeit als Naturwacheorgan oder anderen ehrenamtlichen Aktivitäten in Zusammenhang stehen.
Soweit Aufwendungen in Zusammenhang mit Bezirksvorstandsitzungen, Parteisitzungen oder Parteiveranstaltungen, dem Seminar Gemeindegestaltung, dem Seminar Gemeindegruppenaufbau uä., zusammenhängen, möge der Bw. darlegen, inwieweit diese Kosten der Wahlwerbung dienten. Insbesondere wäre darzulegen, warum diese Aufwendungen nicht mit dem offenbar ehrenamtlichen Engagement in der Partei insbesondere als Vertreter der Bezirke S. und R. im erweiterten Landesvorstand in Zusammenhang stehen?
Dazu führte der Bw. in der per e-mail erstatteten Stellungnahme vom aus:
Den im Vorhalt zitieren Text hätte der Bw. einer Publikation des Österreichischen Gemeindebundes übernommen. Basis dazu sei die Rechtsansicht, dass Aufwendungen für künftige Einkommen auch dann absetzbar sein können, wenn es zu keiner Einkunftsquelle kommt. Der Text sei auf Wahlkampfkosten (Gemeinderatswahl, Landtag, ...) bezogen, gelte sinngemäß aber auch für andere durch Wahlen erreichbare Einkunftsquellen, insbesondere für bezahlte Funktionen als Finanzreferent oder Landesvorstand einer Partei. Daher wäre die Trennung der Werbungskosten nach Gemeinderats-Wahlkampfkosten und Aufwendungen für Aktivitäten um eine Funktion in der Landespartei zu erhalten nur dann notwendig, wenn die Gemeinderats-Wahlkampfkosten steuerlich anerkannt werden, nicht aber die zur Erlangung von Parteifunktionen. Die Rechtsansicht des Bw. sei weiter, dass auch die Aufwendungen für Parteifunktionen steuerlich absetzbar sind. Der Bw. beantwortete die Fragen wie folgt:
1. Er hätte im Jahr 2009 erstmals zum Gemeinderat kandidiert.
2. Von den "für Politik" geltend gemachten Werbungskosten entfielen auf die Gemeinderatswahl EUR 1.647,98 (EUR 850,92 aus Kilometergelder, EUR 178,20 aus Tagesgebühren, EUR 461,29 aus Arbeitsmittel und Fortbildung, EUR 157,57 Telefonkosten). Die Kosten enthielten Schulungen für den Wahlkampf und die spätere Gemeinderatsarbeit, Treffen der L-Organisation, Kontakte zum Gewässerbezirk, Präsentation bei einer Messe sowie Naturschutzbundtreffen. Zielgruppe seien zum einen wahlberechtigte Gemeindebürger und zum anderen, Menschen für eine Kandidatur zum Gemeinderat zu gewinnen. Zielgruppe dafür sind "umweltbewegte Menschen" aus Naturschutzorganisationen, Anti-Atom-Initiativen usw.
3. Die Funktion als Rechnungsprüfer sei nicht entlohnt worden. Die Kandidatur sei erfolgt, weil es nicht gut aussehe, Finanzreferent werden zu wollen aber sich nicht als Rechnungsprüfer zur Verfügung zu stellen. Für die bezahlten Funktionen Finanzreferent und freie Funktion im Landesvorstand sei Erfolg und Erfahrung auf Gemeindeebene, Engagement im Bezirk zum Aufbau weiterer Gemeindegruppen sowie Bekanntheit und Akzeptanz bei den Partei-Mitgliedern oberösterreichweit notwendig. Aufwendungen für Weiterbildung und "Netzwerken" erhöhten daher die Chancen auf Wiederwahl genauso wie "Erfolg" in der Gemeindearbeit. Es seien daher alle beantragten Werbungskosten als Aufwendungen für die erstrebten Einkünfte aus Landesfunktionen zu sehen. Wahlkampfkosten im engeren Sinn (Plakate, Internetpräsenz,...) seien nicht angefallen.
4. Sich nicht am Wahlkampf zu beteiligen, hätte keine Auswirkungen auf die Parteimitgliedschaft. Ohne die gesetzten Aktivitäten (und daher Kosten) wären die Wahlchancen aber geringer gewesen.
5. Bewirtungskosten seien steuerlich nicht geltend gemacht worden.
6. Biberschädenbesichtigung, Naturwache-Bezirkstreffen und die Naturwacheschulung "Biologischer Forstschutz" mit zusammen EUR 151,14 seien überwiegend privat motiviert und daher zu Unrecht als Werbungskosten geltend gemacht worden. Die übrigen angeführten Aktivitäten seien als Weiterbildung, Präsenz bei den Zielgruppen und Öffentlichkeitsarbeit als Werbungskosten gerechtfertigt. Der X-Preis sei als öffentlichkeitswirksame Ehrung eine wesentliche Basis für seine Bekanntheit und hätte damit die Wahlchancen wesentlich erhöht. Kosten dafür seien 2009 keine angefallen.
7. Die Fahrten zu Bezirksvorstandssitzungen und Parteisitzungen in Linz seien steuerlich nicht geltend gemacht worden. Den Aufwendungen stünden Kostenersätze gegenüber, die von den errechneten Werbungskosten abgezogen worden sind. Die Seminare "Gemeindegestaltung" und Gemeindegruppenaufbau uä. seien Voraussetzungen für eine qualitätsvolle politische Arbeit. Sie erhöhten die Bekanntheit und damit die Chance, für Parteifunktionen gewählt zu werden. Die Aufwendungen dafür stellten damit Aufwendungen für künftige Einnahmen dar. Das Engagement im Bezirksvorstand sei Voraussetzung, auch auf Landesebene gewählt zu werden.
Dem Finanzamt wurde der Schriftverkehr mit dem Bw. zur Kenntnis gebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten in Zusammenhang verschiedenen Tätigkeiten stehen.
Mit der Tätigkeit als Bankprüfer standen im Jahr 2009 Aufwendungen in Höhe von 667,10 Euro in Zusammenhang.
In Zusammenhang mit den "für Politik" geltend gemachten Werbungskosten entfielen im Jahr 2009 laut Angaben des Bw. auf die Gemeinderatswahl EUR 1.647,98 (EUR 850,92 aus Kilometergelder, EUR 178,20 aus Tagesgebühren, EUR 461,29 aus Arbeitsmittel und Fortbildung, EUR 157,57 Telefonkosten). Die Kosten enthielten insbesondere Schulungen für den Wahlkampf und die spätere Gemeinderatsarbeit, Treffen der L -Organisation, Kontakte zum Gewässerbezirk, Präsentation bei einer Messe sowie Naturschutzbundtreffen. Sich nicht am Wahlkampf zu beteiligen, hätte keine Auswirkungen auf die Parteimitgliedschaft des Bw. gehabt. Die übrigen angeführten Kosten sind in Zusammenhang mit Aktivitäten wie Weiterbildung, Präsenz bei den Zielgruppen und Öffentlichkeitsarbeit angefallen. Sowohl die auf die Gemeinderatswahl entfallenden Kosten, als auch die absolvierten Seminare seien Voraussetzung für eine qualitätsvolle politische Arbeit. Sie erhöhten die Bekanntheit des Bw. und damit die Chance, für Parteifunktionen gewählt zu werden. Das Engagement im Bezirksvorstand ist Voraussetzung, auch auf Landesebene gewählt zu werden. Sämtliche "für Politik" angefallene Kosten wurden daher für künftige, mit regelmäßigen Einkünften verbundenen, Funktionen wie Gemeinderat, Fraktionsobmann, Funktion im Landesvorstand und Finanzreferent ausgegeben und stellen nach Ansicht des Bw. vorbereitende Werbungskosten dar. Tatsächlich wurde lediglich das Gemeinderatsmandat im Jahr 2009 erreicht.
Nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), nicht abgezogen werden.
Im UFS (vgl ) wird zum Teil vertreten, dass persönlich getragene Wahlkampfkosten eines Bewerbers um ein Amt, mit dem steuerpflichtige Einnahmen verbunden sind, als (vorbereitende oder vergebliche) Werbungskosten abzugsfähig sind, was gleichermaßen für den erfolgreichen wie für den erfolglosen Bewerber gilt.
Die gegenteilige Auffassung vertritt der UFS () in der jüngeren Rechtsprechung. Demnach seien die Aufwendungen nicht abzugsfähig, wenn die Ausübung des künftigen Berufes von einem künftigen Wahlakt abhängig und somit ungewiss ist. Damit folgte der UFS in seiner jüngeren Rechtsprechung der Judikatur des VwGH (so zB , 1996, ; wie hier aber wohl auch ).
In der Literatur (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz. 163) wird vertreten, dass die Ansicht des VwGH nicht überzeugen kann. Ein Abzugsverbot wäre einerseits zB mit der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein ernsthaftes (aber erfolgloses) Vorstellungsgespräch (-I/03 mwN), andererseits mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Klubbeiträgen nicht zu vereinbaren (LStR 2002 Rz 383a; ähnlich ). Es könne schließlich auch nicht überzeugend auf die Rechtsprechung zur Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Karriereberatung gestützt werden (in diese Richtung aber ).
Folgt man dem UFS in seiner jüngeren Rechtsprechung und der Judikatur des VwGH (so zB , 1996, ; wie hier aber wohl auch ) wären sämtliche "für Politik" angefallene Kosten, welche nach Ansicht des Bw. vorbereitende Werbungskosten darstellen, nicht abzugsfähig.
Abgesehen von dieser Divergenz in der Judikatur und den kritischen Aussagen der Literatur, ist bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die in der Politik eine Karriere anstreben, jedenfalls eine Abgrenzung zwischen Kosten der Lebensführung und Kosten, die den Beruf fördern, vorzunehmen.
Nach dem Wortlaut erfasst § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen, die (in erster Linie) zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch (in zweiter Linie) dem Beruf dienen (fördern). Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmung in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Eine einkünftemindernde Berücksichtigung verstieße diesfalls gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, Tz. 21/2 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt aber die Abzugsfähigkeit dann nicht aus, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst oder sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich berufliche Veranlassung entfällt, einwandfrei von den Ausgaben für die private Lebensführung trennen lässt (vgl. Doralt/Kofler, EStG11, Tz. 21/2 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).
Der Bw. selbst hebt den Zusammenhang der entstandenen Aufwendungen mit seiner (ehrenamtlichen) politischen Funktion in verschiedenen Vereinen (zB. Naturschutzbund) bzw. in der politischen Partei nahe stehenden Organisationen hervor. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. Spesen mit einer Einkunftsquelle - nämlich seinen nichtselbständigen Tätigkeiten als Gemeinderat - wird damit aber nicht dargetan. Insbesondere führte der Bw. selbst aus, dass Wahlkampfkosten im engeren Sinn (Plakate, Internetpräsenz,...) nicht angefallen sind. Es hätte keine Auswirkungen auf die Parteimitgliedschaft gehabt, sich nicht am Wahlkampf zu beteiligen. Ohne die gesetzten Aktivitäten (und daher Kosten) wären die Wahlchancen aber geringer gewesen. Daraus ergibt sich aber, dass diese Kosten beim Bw. unabhängig von den erzielten Einkünften, sondern allein auf Grund seines politischen Engagements angefallen sind. Eine Abgrenzung zwischen privater Lebensführung (ehrenamtliches politisches Engagement) und der Erschließung beabsichtigter Einkunftsquellen (Gemeinderat, Fraktionsobmann im Gemeinderat, Funktion im Landesvorstand und Finanzreferent) ist auf Grund der vom Bw. geschilderten Umstände nicht möglich. Einerseits engagiert sich der Bw. zumindest seit 1984 im Bereich des Umweltschutzes. Dieses Engagement ist nach der Art und dem Wesen sicher nicht auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet. Andererseits übte der Bw. auch politische Funktionen (Landesvorstand der XY-Patei) aus. Die Mitgestaltung in der Gemeindepolitik in seiner Heimatgemeinde hat der Bw. - wohl ehrenamtlich - auch bereits vor der Erlangung seines Gemeinderatsmandates im Jahr 2009 betrieben. Somit sind die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen in erster Linie auf Grund der privaten Lebensführung des Bw. im Rahmen seines ehrenamtlichen politischen Engagements angefallen. Der Umstand, dass dadurch auch die Parteikarriere des Bw. und die Erlangung eines Gemeinderatsmandates gefördert und damit auch Einkunftsquellen erschlossen werden sollten, ändert nichts am Vorliegen des Abzugsverbotes § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, zumal diese Ausgaben erst in zweiter Linie diesen Zielen dienten. Daher sind die in Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Bw. geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Die als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen sind jene, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bankprüfer stehen. Diese betragen nach Darstellung des Bw. im Jahr 2009 667,10 Euro. Die Darstellung dieser Werbungskosten wird weder vom Finanzamt noch vom Unabhängigen Finanzsenat in Zweifel gezogen. Daher ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2009:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | ||
X-Bank | 47.936,48 | |
Marktgemeinde V. | 114,24 | |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -667,10 | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 47.383,62 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 47.383,62 | |
Sonderausgaben (§18 EStG 1988): | ||
Renten oder dauernde Lasten, freiwillige Weiterversicherungen | -2.674,92 | |
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und junge Aktien (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel: (60.000 € - 47.383,62 €) * (165,30 € - 60) / 23.000 + 60 €
| ||
-116,29 | ||
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988) | -294,00 | |
Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der | ||
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen | -3.638,54 | |
Einkommen | 40.659,87 | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: | ||
(40.659,87 - 25.000,00) * 15.125,00/35.000,00 + 5.110,00 | 11.877,30 | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 11.877,30 | |
Alleinverdienerabsetzbetrag | -364,00 | |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 | |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 | |
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach | ||
Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des | ||
Freibetrages von 620 € mit 6 % | 423,34 | |
Einkommensteuer | 11.591,64 | |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -10.844,09 | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 747,55 |
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Anmerkung | Abweichend |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 7/2012, 261 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at