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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.01.2006, RV/0388-S/05

Voraussetzungen für einen Mängelbehebungsauftrag. Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Zurücknahme der Berufung bei unzureichender Entsprechung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung s.i., vertreten durch h., gegen den Bescheid des Finanzamtes s.s., vertreten durch d.s., betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§ 275 BAO) gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ mit Datum vom gegenüber der Bw. einen Gewinnfeststellungsbescheid für 2003, wobei die Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärung im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt wurde.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde am gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht:

Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Einkünfte für 2003 gemäß § 188 BAO vom , eingelangt am werde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung ergriffen.

Die Berufung richte sich gegen die Festsetzung des Betriebsergebnisses im Schätzungswege und werde um Aufhebung der Bescheide nach Einreichung der Steuererklärung 2003 ersucht.

Nachdem die Unterlagen vom Klienten noch immer nicht vollständig erhalten werden konnten, werde sich der Abschluss verzögern und könne mit einer Einreichung der Erklärung nicht vor Ende Juli gerechnet werden. Um aufrechte Erledigung werde gebeten.

Mit Bescheid vom erließ die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 275 BAO einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde die Bw. aufgefordert, die der Berufung anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung hiefür (Beibringung der Steuererklärung und des Jahresabschlusses 2003), bis zum zu beheben. Dieser Bescheid wies ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Mit Schreiben vom wurde von der Bw. folgende Berufungsergänzung vorgelegt:

In Ergänzung der Berufung gegen den Steuerbescheid 2003 werde laut Bescheid vom fristgemäß folgendes vorgebracht:

Die angefochtenen Bescheide ? seien im Schätzungswege erlassen worden. Dabei habe man die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO mit € 10.000,- unrichtig festgesetzt.

Man habe inzwischen die Steuererklärungen soweit vorbereitet und konnte feststellen, dass das Unternehmen im Kalenderjahr 2003 einen Verlust ausweise. Es werde daher beantragt im Berufungswege die Bescheide ? aufzuheben und der Berufungsentscheidung die abgegebene Erklärung zugrunde zu legen.

Da die abgegebene Steuererklärung nicht vorgelegt wurde, wurde diese nochmals seitens der Abgabenbehörde erster Instanz telefonisch am urgiert und vom Bw. für Montag den angekündigt. Eine weitere Urgenz erfolgte am (siehe Aktenvermerk am Berufungsergänzungsschreiben vom der Bw.).

In der Folge erklärte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom , dass die Berufung gegen den Bescheid vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2003 als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am Berufung erhoben mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Mit Schreiben vom , also im Rahmen der gesetzten Frist laut Bescheid vom , habe man die Mängelbehebung vorgenommen. Man beantrage daher im Berufungswege den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Veranlagung laut vorgelegter Steuererklärung vorzunehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a.) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b.) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c.) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d.) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Unbestritten ist, dass die Berufung der Bw. vom die in § 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO statuierten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid vom mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum (nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates handelt es sich dabei um eine angemessene Frist) vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. ).

Nach Aktenlage steht fest, dass der ergänzende Schriftsatz der Bw. vom lediglich Ausführungen allgemeinster Art darüber enthält, warum der Ertrag des Unternehmens nicht den vom Finanzamt ermittelten Schätzwerten entspräche (€10.000,- sind unrichtig festgesetzt worden). Insbesondere enthält dieses Schreiben keine Erklärung, in welchen Punkten genau der Bescheid angefochten werde und keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie auch keinerlei zahlenmäßige Darstellung der Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben (Begründung), sondern verweist darauf, dass die Steuererklärungen soweit vorbereitet wären und festgestellt werden kann, dass das Unternehmen im streitgegenständlichen Kalenderjahr einen Verlust ausweisen werde und der Berufungsentscheidung die abgegebene Erklärung zugrunde zu legen wäre.

Ein weiteres Vorbringen oder Einreichen von Unterlagen ist nicht erfolgt.

Die Abgabenbehörde hat sogar noch versucht (siehe Aktenvermerke), die im oben angeführten Schriftsatz angeführte "abgegebene Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften" ausfindig zu machen, was jedoch nicht gelang.

Vielmehr kann aus dem Vorgehen der Bw. geschlossen werden, dass es sich bei der Aussage "abgegebene Erklärung" lediglich um eine Schutzbehauptung handelt, zumal erneut, obgleich "schon abgegeben", Belege für die nächste Woche telefonisch angekündigt wurden, und ein ähnliches Vorgehen im Veranlagungsjahr 2002 (siehe dazu die Entscheidung des ) praktiziert wurde.

Der unabhängige Finanzsenat kann sich dem Berufungsvorbringen, dem Mängelbehebungsauftrag wäre mit Schriftsatz vom entsprochen worden, nicht anschließen.

Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind die im oben angeführten Schreiben enthaltenen allgemeinen Ausführungen bzw. Schutzbehauptungen völlig unzureichend, um dem behördlichen Mängelbehebungsauftrag auch nur annähernd zu entsprechen. Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Behebung schließt den Eintritt der Rechtsfolge des § 275 BAO nicht aus ( 87/7/49).

Da somit dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist ungenügend entsprochen wurde, hatte das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht diesfalls nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen (Stoll, BAO-Kommentar, S 2702).

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt somit nicht in Betracht, vielmehr war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufungsinhalt
Mängelbehebungsauftrag
Zurücknahme einer Berufung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAD-16238