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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.11.2008, RD/0046-W/08

Devolution, Säumnis, Berufungsverfahren, Zurückweisung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des F, AdrF, betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes St. Pölten für das Jahr 2007 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom , eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am , stellte F

"... den Devolutionsantrag gem. § 311 Abs. 2 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt St. Pölten, Daniel Gran-Straße 8, 3100 St. Pölten, über die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom , ... "

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Gemäß § 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben (§ 97) werden.

Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Handbuch, S 264).

Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. So hat der VwGH im Erkenntnis vom , 92/13/0310 ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 3013; ).

Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der Berufung besteht nur die Möglichkeit auf Grund des Art. 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311 BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (z.B. ; Rombold, SWK 2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren, mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Schlagworte
Devolution
Säumnis
Berufungsverfahren
Zurückweisung
Verweise
UFS, RD/0029-W/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at