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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.01.2005, RV/1367-W/04

Keine Rückzahlung von Einkommensteuervorauszahlungen nach Bemessungsverjährung, da kein Guthaben am Abgabenkonto

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die Bemessungsverjährung (das Recht zur Festsetzung von Abgaben) vor der erstmaligen Festsetzung (Veranlagung) eingetreten, so ergibt sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen, die zu einem rückzahlbaren Guthaben auf dem Abgabenkonto führen könnten.
Folgerechtssätze
wie RV/1672-W/03-RS1
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.K., vertreten durch Lang Kurz Pollross & Partner Steuerberatung OEG, 7121 Weiden am See, Wiesengasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Abweisung eines Ansuchens um Rückzahlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde ein Rückzahlungsansuchen des Berufungswerber (Bw.) vom , in dem um Rückzahlung der Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von € 545,05 pro Jahr ersucht wurde, mit der Begründung abgewiesen, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) fünf Jahre betrage. Die Bemessungsverjährung betreffe das Recht zur Festsetzung von Abgaben. Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die Bemessungsverjährung vor erstmaliger Festsetzung (Veranlagung) eingetreten, so ergebe sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass der Bw. in den Jahren 1996 bis 1998 zur Vorauszahlung von Einkommensteuer "veranlagt" worden sei. Die Vorauszahlung habe sich aus der Situation des Bw. ergeben, zwei pflichtige Einkommen im Jahr 1994 gehabt zu haben, Pensionseinkünfte von der PVA und Aktivbezüge als Dienstnehmer bei der Firma L-GmbH.

Aufgrund dieser Bezüge habe sich ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom mit einer Nachzahlung in der Höhe von ATS 6.655,00 ergeben. Für die Folgejahre seien die Einkommensteuervorauszahlungen am mit ATS 7.200,00 bzw. am mit ATS 7.500,00 festgesetzt worden.

Der Bw. habe im Jahr 1995 nur ein aktives Dienstverhältnis bei der Firma L-GmbH gehabt, welches mit geendet habe, ab sei er Pensionist.

Die EVZ-Vorschreibungen in Höhe von ATS 7.500,00 für die Jahre 1997 und 1998 seien vom Bw. in Unwissenheit und gutem Glauben weiter an die Finanzbehörde einbezahlt worden. Da dem Bw. die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung nicht bewusst gewesen sei, seien auch die Einkommensteuervorauszahlungen einfach weiter gelaufen.

Korrekterweise wären diese aber aufgrund der Pensionierung im Jahre 1996 nicht mehr zu bezahlen gewesen. Der Bw. habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge laufend an die Finanzbehörde bezahlt.

Obwohl die Bemessungsverjährung vor erstmaliger Festsetzung eingetreten sei und sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen ergeben würde, werde um Rückzahlung der VZ 1996 bis 1998 aus moralischen Gründen ersucht. Der Bw. sei ein treuer Steuerzahler und Pensionist mit einem relativ niedrigen Einkommen. Als Staatsbürger ohne Tadel würde er den Glauben an einen funktionierenden Rechtsstaat verlieren, sollte er den Betrag der Vorauszahlungen nicht refundiert bekommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

§ 215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist

§ 215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

§ 207 Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

§ 207 Abs. 4: Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren.

Zunächst ist - wie vom Finanzamt richtig ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer (bzw. der Lohnsteuer) fünf Jahre beträgt. Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die Bemessungsverjährung (dem Recht zur Festsetzung von Abgaben) vor der erstmaligen Festsetzung (Veranlagung) eingetreten, so ergibt sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen, die zu einem - rückzahlbaren - Guthaben auf dem Abgabenkonto führen könnten.

Hinzu kommt, dass einem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz 1 zu § 215 BAO).

Am Abgabenkonto des Bw. wurden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der bescheidmäßig festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 die eingewiesenen Vierteljahresbeträge entsprechend entrichtet, sodass derzeit kein Guthaben ausgewiesen ist, über das im Rahmen einer Rückzahlung zu entscheiden wäre.

Aus dem Steuerakt ist festzustellen, dass zwar - soweit die Verjährung für die Festsetzung von Abgaben noch nicht eingetreten war - die Veranlagung zur Einkommensteuer nachgeholt wurde. Verfahrensrechtlich wurde in Form der Verjährung vom Gesetzgeber hier eine Grenze gezogen, die auch im Wege einer Berufung gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nicht durchbrochen werden kann, da - auch wenn es sich um einen völlig atypischen Fall handelt - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückzahlung nicht erfüllt sind.

Auch wenn der Bw. sich moralisch im Recht befindet, ist ein Rückzahlungsantrag - und nur dieser kann Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung sein - nicht der geeignete Weg zur Durchsetzung des Anspruches.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückzahlung
Einkommensteuervorauszahlungen
Bemessungsverjährung
kein Guthaben am Konto

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-16227