Keine Rückzahlung von Einkommensteuervorauszahlungen nach Bemessungsverjährung, da kein Guthaben am Abgabenkonto
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1367-W/04-RS2 | Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die Bemessungsverjährung (das Recht zur Festsetzung von Abgaben) vor der erstmaligen Festsetzung (Veranlagung) eingetreten, so ergibt sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen, die zu einem rückzahlbaren Guthaben auf dem Abgabenkonto führen könnten. |
Folgerechtssätze | |
RV/1367-W/04-RS1 | wie RV/1672-W/03-RS1 Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.K., vertreten durch Lang Kurz
Pollross & Partner Steuerberatung OEG, 7121 Weiden am See, Wiesengasse
2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom betreffend Abweisung eines Ansuchens um
Rückzahlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart vom wurde ein Rückzahlungsansuchen
des Berufungswerber (Bw.) vom , in dem um Rückzahlung der
Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von
€ 545,05 pro Jahr ersucht wurde, mit der Begründung abgewiesen,
dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer
(Lohnsteuer) fünf Jahre betrage. Die Bemessungsverjährung betreffe das
Recht zur Festsetzung von Abgaben. Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die
Bemessungsverjährung vor erstmaliger Festsetzung (Veranlagung) eingetreten,
so ergebe sich aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der
Vorauszahlungen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom wurde ausgeführt, dass der Bw. in den Jahren
1996 bis 1998 zur Vorauszahlung von Einkommensteuer "veranlagt" worden sei. Die
Vorauszahlung habe sich aus der Situation des Bw. ergeben, zwei pflichtige
Einkommen im Jahr 1994 gehabt zu haben, Pensionseinkünfte von der PVA und
Aktivbezüge als Dienstnehmer bei der Firma L-GmbH.
Aufgrund dieser Bezüge
habe sich ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
mit einer Nachzahlung in der Höhe von ATS 6.655,00 ergeben. Für die
Folgejahre seien die Einkommensteuervorauszahlungen am mit ATS
7.200,00 bzw. am mit ATS 7.500,00 festgesetzt worden.
Der Bw. habe im Jahr 1995 nur
ein aktives Dienstverhältnis bei der Firma L-GmbH gehabt, welches mit geendet habe, ab sei er Pensionist.
Die EVZ-Vorschreibungen in
Höhe von ATS 7.500,00 für die Jahre 1997 und 1998 seien vom Bw. in
Unwissenheit und gutem Glauben weiter an die Finanzbehörde einbezahlt
worden. Da dem Bw. die Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung nicht
bewusst gewesen sei, seien auch die Einkommensteuervorauszahlungen einfach
weiter gelaufen.
Korrekterweise wären diese
aber aufgrund der Pensionierung im Jahre 1996 nicht mehr zu bezahlen gewesen.
Der Bw. habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge
laufend an die Finanzbehörde bezahlt.
Obwohl die
Bemessungsverjährung vor erstmaliger Festsetzung eingetreten sei und sich
aus dem Verbot der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen
ergeben würde, werde um Rückzahlung der VZ 1996 bis 1998 aus
moralischen Gründen ersucht. Der Bw. sei ein treuer Steuerzahler und
Pensionist mit einem relativ niedrigen Einkommen. Als Staatsbürger ohne
Tadel würde er den Glauben an einen funktionierenden Rechtsstaat verlieren,
sollte er den Betrag der Vorauszahlungen nicht refundiert bekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
§
215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§
215 Abs. 2 BAO: Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist
§
215 Abs. 3 BAO: Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes
Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten
derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach
Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
§
207 Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei
den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes
1957, weiters bei den Gebühren gemäß
§ 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben
fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die
Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag,
Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt
gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
§
207 Abs. 4: Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf
Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder
Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren.
Zunächst ist - wie
vom Finanzamt richtig ausgeführt - darauf hinzuweisen, dass
gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Einkommensteuer (bzw. der Lohnsteuer) fünf Jahre
beträgt. Ist bei der veranlagten Einkommensteuer die
Bemessungsverjährung (dem Recht zur Festsetzung von Abgaben) vor der
erstmaligen Festsetzung (Veranlagung) eingetreten, so ergibt sich aus dem Verbot
der Veranlagung kein Anspruch auf Gutschrift der Vorauszahlungen, die zu einem
- rückzahlbaren - Guthaben auf dem Abgabenkonto führen
könnten.
Hinzu kommt, dass einem
Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO der Erfolg zu versagen
ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben
aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur
über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem
Abgabenkonto aufscheint ().
Ein Guthaben entsteht, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften)
die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die
tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht
diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten
werden müssen (Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz
1 zu § 215 BAO).
Am Abgabenkonto des Bw. wurden
zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der bescheidmäßig
festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 1996 bis 1998 die
eingewiesenen Vierteljahresbeträge entsprechend entrichtet, sodass derzeit
kein Guthaben ausgewiesen ist, über das im Rahmen einer Rückzahlung zu
entscheiden wäre.
Aus dem Steuerakt ist
festzustellen, dass zwar - soweit die Verjährung für die
Festsetzung von Abgaben noch nicht eingetreten war - die Veranlagung zur
Einkommensteuer nachgeholt wurde. Verfahrensrechtlich wurde in Form der
Verjährung vom Gesetzgeber hier eine Grenze gezogen, die auch im Wege einer
Berufung gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nicht durchbrochen
werden kann, da - auch wenn es sich um einen völlig atypischen Fall
handelt - die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückzahlung
nicht erfüllt sind.
Auch wenn der Bw. sich
moralisch im Recht befindet, ist ein Rückzahlungsantrag - und nur
dieser kann Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung sein - nicht
der geeignete Weg zur Durchsetzung des Anspruches.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Rückzahlung Einkommensteuervorauszahlungen Bemessungsverjährung kein Guthaben am Konto |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-16227