Gelöschte KEG - Bescheidadressat für Feststellungsverfahren
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gesellschafter der Bw. Obst- und Gemüse OEG, Obst- und Gemüsehandel, G., K., vom gegen die als Bescheide bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002 sowie Gewinnfeststellung für die Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), Gesellschafter und gemäß § 81 Abs. 2 BAO gemeinsamer Bevollmächtigter der Bw. Obst- und Gemüse OEG, hat gegen die unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Außenprüfung (vgl. Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung und Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) erlassenen Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 und 2002 sowie gegen die entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2001 und 2002, die an die "Bw. Obst- und Gemüse OEG, K., G." adressiert und zugestellt worden sind, das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Gegen die bezüglich des Gewinnfeststellungsbescheides für das Jahr 2002 teilweise stattgebende, im Übrigen aber abweisende Berufungsvorentscheidung, die an die Bw. Obst- und Gemüse OEG adressiert und dem gemäß § 81 Abs. 2 BAO gemeinsamen Bevollmächtigten Bw. an seine Wohnadresse zugestellt worden ist, hat die "Bw. Obst- und Gemüse OEG" den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Lt. aktenkundigem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , FN 000 x, 27 Fr 2158/02 t-2, wurde die seit bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG mit im Firmenbuch gelöscht. Seit diesem Stichtag wurde dieser Handelsbetrieb bis zur Löschung am (vgl. aktenkundigen Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , FN 000 x, 27 Fr 4865/02 y-2) in der Rechtsform einer OEG geführt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. zB den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0014, mwN). Dieselbe Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für diese Gesellschaftsform anordnet (vgl. ; und sowie Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff).
Die seit bestehende Bw. Obst- und Gemüse KEG ist lt. eingangs zitiertem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom mit in die Bw. Obst- und Gemüse OEG umgewandelt worden. Somit ist unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage sowohl für das Feststellungsverfahren des Jahres 2001 als auch für das Feststellungsverfahren des Jahres 2002 bis zum Stichtag der Änderung der Rechtsform jedenfalls noch die Bw. Obst- und Gemüse KEG als Abgabepflichtiger zu qualifizieren und wären die angefochtenen Bescheide nicht an die Bw. Obst- und Gemüse OEG, sondern an die Bw. Obst- und Gemüse KEG zu adressieren gewesen.
Denn die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) sowie die eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) enden nicht bereits mit deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst nach der Abwicklung sämtlicher Rechtsverhältnisse zu Dritten, zu denen auch der Fiskus zählt, weshalb man sagen könnte, dass eine solche Gesellschaft trotz Entprotokollierung noch als aufrecht, bestehend, existent gilt, solange sie für den Fiskus noch bedeutsam sein könnte. Eine derartige Gesellschaft bleibt dem Fiskus selbst nach ihrer Löschung im Firmenbuch zeitlich unbegrenzt als aufrechte, bestehende, lebende Gesellschaft erhalten. Sie ist erst dann vollbeendet, wenn das allerletzte Abgabenverfahren, insbesondere auch Feststellungsverfahren beendet ist (vgl. Kotschnigg, Bekanntes und Neues zum Bescheidadressaten und anderen Tücken bei Personengesellschaften unter besonderer Berücksichtigung bei Publikumsgesellschaften in UFSaktuell 2005, 300ff).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ).
Da, wie vorhin ausgeführt, die angefochtenen Bescheide nicht an die Bw. Obst- und Gemüse KEG, sondern an die Bw. Obst- und Gemüse OEG adressiert worden sind, haben sie auf Grund der obigen Ausführungen keine Bescheidqualität erlangt, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 273, Tz 2).
Überdies ist festzustellen, dass die angefochtenen "Bescheide" im Adressfeld lediglich den Wortlaut "Bw. Obst- und Gemuese OEG, K., G." aufweisen.
Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Gemäß Abs. 3 lit. b leg.cit. wirken einheitliche Feststellungsbescheide gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 188).
Nach § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wird ein solcher Feststellungsbescheid nicht an den von der Personenvereinigung (gemäß § 81 Abs. 2) namhaft Gemachten bzw. an den von der Abgabenbehörde bescheidmäßig Bestellten zugestellt, sondern zB an einen der Gesellschafter (Mitglieder), so wird der Bescheid überhaupt nicht wirksam; und zwar weder gegen die Personenvereinigung (-gemeinschaft) noch gegen irgendeinen der Gesellschafter (Mitglieder), auch nicht gegen demjenigen, dem das Schriftstück zugestellt wurde (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 101, Tz 8 und das dort zitierte Erkenntnis des ).
Die Bestimmung des § 101 Abs. 3 gilt nicht nur für die Feststellungsbescheide, sondern auch für diesbezüglich abändernde (aufhebende) Bescheide (zB gemäß § 293, § 293b, § 295a, § 299 und § 303) [vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 101, Tz 10].
Um die Rechtswirkung des § 191 Abs. 3 BAO zu erreichen, ist der Feststellungsbescheid nicht nur an die Gesellschaft zu richten, sondern muss auch an eine für die Gesellschaft vertretungsbefugte Person zugestellt werden (vgl. ).
Da die angefochtenen "Bescheide" unter Verletzung der Bestimmung des § 101 Abs. 3 BAO nicht an den von der Gesellschaft gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachten gemeinsamen Bevollmächtigten Bw. zugestellt worden sind, kommt den vom Finanzamt als "Bescheide" intendierten Erledigungen keine Bescheidwirkung zu, sodass die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at