Erwerbsunfähigkeit iS des § 37 Abs 5 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch MGK Wthd &
Stb GmbH, 1030 Wien, Rasumofskygasse 34/14, vom gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw war Trafikantin in Wien und erzielte aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr gab sie bekannt,
dass sie mit 25.6. ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt und einen Antrag
auf Zuerkennung der Alterspension gestellt habe.
Als Beilage zu den
für 2001 durch die steuerliche Vertreterin der Bw eingebrachten
Steuererklärungen war ein als "Aktenvermerk" tituliertes
Schreiben beigelegt, das wie folgt lautet:
"Die Österreichischen Bundesbahnen haben das
Grundstück XY im Ausmaß von
27,00m2 mit der Bw in
Bestand gegeben. Auf diesem Grundstück war ein Superädifikat
errichtet, welches als Trafik genutzt wurde.
Diese Liegenschaft wurde im
Juni 2001 von der ÖBB an die A & Co KEG verkauft. Der Käufer
wollte die gesamte Liegenschaft neu bebauen und das bestehende
Superädifikat ... schleifen.
Da die Bw sich verpflichtete, auf ihre
Rechte an der Liegenschaft zu verzichten, erklärte sich der Eigentümer
bereit, für die Auflösung des Bestandsverhältnisses einen Betrag
von ATS 2,995.000,-- zuzüglich USt zu bezahlen. Dieser Betrag wurde
für den Verzicht auf ein grundstücksgleiches Recht bezahlt und ist uE
bei der Bw, da sie den Gewinn nach § 4 (1) EStG 1988 ermittelt, nicht
einkommensteuerpflichtig."
In der Gewinn und Verlustrechnung wurde ein Gewinn iHv S
276.262,24,-- ausgewiesen, welcher in der Einkommensteuererklärung als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt wurde.
Im Vorhalt des
Finanzamtes (FA) vom wurde ausgeführt:
"Nach Lehre
und Rechtsprechung ist ein Baurecht ein vom nackten Grund und Boden getrennt
verwertbares selbständiges Wirtschaftsgut (...). Eine für den Verzicht
erhaltene Entschädigung ist daher auch bei der Gewinnermittlung gem §
4 Abs 1 EStG steuerbar. ..."
In der Vorhaltsbeantwortung wurde
vorgebracht:
"... Bei dem erhaltenen Betrag handelt es sich nicht
um eine Entschädigung für den Verzicht auf ein Baurecht, welches, wie
Sie richtig ausführen, auch bei einem Gewinnermittler nach
§ 4 Abs 1 EStG steuerbar ist, sondern es handelt sich
um den Verkauf eines Superädifikats, welches nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein selbständiges
Grundstück darstellt (VwGH 99/16/0240 vom und 92/13/0186 vom
) und daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG
außer Ansatz bleibt.
Die Bw war aufgrund eines schweren
Venenleidens nicht mehr in der Lage, den Betrieb fortzuführen und musste
aufgrund der Arbeitsunfähigkeit die Pension beantragen. Aufgrund der
Erwerbsunfähigkeit wäre daher ein sich allfällig ergebender
Aufgabegewinn mit dem ermäßigten Steuersatz gem § 37 Abs 5 EStG
1988 zu versteuern. ..."
In einem weiteren Vorhalt des FA vom wurde
ausgeführt:
"Aus der zitierten Rechtsprechung des VwGH, die
Superädifikate als selbständige Grundstücke betrachtet, kann
insofern nichts gewonnen werden, da der Begriff Grundstücke der
Überbegriff für Gebäude und Grund und Boden ist. Es besteht kein
Zweifel, dass ein Superädifikat ein Gebäude ist.
Es wird
ersucht, das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen.
..."
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ein Attest des
praktischen Arztes der Bw beigebracht, demnach bei der Bw eine Hypertonie sowie
eine Varicositas der unteren Extremitäten bestehe. Es sei wiederholt zu
schweren Thrombophlebitiden, die oftmalige ärztliche Behandlungen
erforderlich machten, gekommen. Weiters finde sich ein degeneratives
Wirbelsäulensyndrom mit Schmerzen im Sinne einer Lumboischialgie. Dies
mache eine längerdauernde sitzende Tätigkeit unmöglich. Aus
ärztlicher Sicht scheine eine permanente Arbeitsunfähigkeit gegeben zu
sein, sodass der Bw angeraten worden sei, ihre Berufstätigkeit
aufzugeben.
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 wurden die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb abweichend von der Erklärung mit ATS
1,274.595,-- festgesetzt.
In der Begründung wurde
ausgeführt:
"Der Betrag ... , der für den Verzicht auf
die Rechte an der Liegenschaft ... bei der Auflösung des
Mietverhältnisses vom Eigentümer und Bestandgeber geleistet wurde, ist
einkommensteuerpflichtig. Für die Frage der Einkommensteuerpflicht ist ohne
Bedeutung, ob der Betrag für die Aufgabe des Bestandrechtes, eines
Baurechtes oder als Entschädigung für das Superädifikat
gewährt wurde. Auf die diesbezüglichen Vorhalte ... wird
verwiesen.
Das vorgelegte ärztliche Attest vom , nach dem
eine "permanente Erwerbsunfähigkeit gegeben zu sein scheint",
ist zum Nachweis einer Erwerbsunfähigkeit iSd § 37 Abs 5 EStG nicht
geeignet. Der im Steuerrecht verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit
erfordert, dass keine - auch keine andere als die zuletzt ausgeübte
- Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann (; Finanzjournal 5/99, 130f). Der steuerrechtliche Begriff ist auch
nicht ident mit dem des Sozialversicherungsrechtes, wonach es für den
Anspruch auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§
131c GSVG) reicht, dass der Versicherte außerstande ist, seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit nachzugehen. Diesfalls ist auch aus dem
Pensionsbescheid der Sozialversicherungsanstalt nichts zu gewinnen.
Der
ermäßigte Steuersatz konnte somit nicht gewährt werden. Es wurde
die Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre als die am meisten vorteilhafte
Begünstigung gewährt".
In der Berufung vom wurde iw vorgebracht, es sei
in der Einkommensteuererklärung die begünstigte Besteuerung des
Veräußerungsgewinnes gem § 37 Abs 5 EStG beantragt und
dafür auch ein ärztliches Gutachten beigebracht worden. Gem
Einkommensteuerrichtlinien sei Erwerbsunfähigkeit auch dann anzunehmen,
wenn die betriebliche Tätigkeit auf Grund des Gesundheitszustandes nicht
mehr ausgeübt werden könne und deshalb der Betrieb
veräußert oder aufgegeben werde.
Es werde daher ersucht, den
Veräußerungsgewinn mit dem ermäßigten Steuersatz zu
versteuern.
Am wurden dem FA weitere ärztliche Befunde
übermittelt, aus welchen die Schwere der Krankheit der Bw ersichtlich sei.
Sie sei nach langem Leidensweg (inkl Berufsunfähigkeit und Betriebsaufgabe)
nunmehr operativ von einem bösartigen Tumor befreit worden, nachdem die 3
Jahre andauernden Therapien erfolglos verlaufen seien. Aus dieser Tatsache sei
auch ersichtlich, dass die Krankheit, welche anfangs falsch diagnostiziert
worden sei, eine völlige Erwerbsunfähigkeit verursacht hätte. Die
Bw habe auf Grund dieser Krankheit keinen Beruf ausüben
können.
Beigelegt war eine Kopie des Operationsberichtes und ein
Bericht über die erfolgte Strahlentherapie.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Der UFS ersuchte die Bw, den Pensionsbescheid, aus dem
ersichtlich sei, dass eine unbefristetet Erwerbsunfähigkeitspension ab
gewährt wurde, zu übermitteln.
In der
Vorhaltsbeantwortung führte die Bw iw aus, sie habe keinen
Pensionsbescheid, aus welchem ersichtlich sei, dass eine unbefristete
Erwerbsunfähigkeitspension gewährt worden sei, sondern es sei die
Pension aufgrund der bereits bestehenden langen Versicherungsdauer gewährt
worden.
Die Gewährung einer unbefristeten
Erwerbsunfähigkeitspension sei laut Auskunft der GSVG gar nicht
möglich gewesen, da die bestehenden Versicherungszeiten für eine
vorzeitige Alterspension ausreichend vorhanden waren und daher eine vorzeitige
Alterspension ausgesprochen worden sei.
Da die Bw den Trafikbetrieb
alleine ohne Angestellte geführt habe und deshalb keine Zeit für
Behandlungen und weiterreichende Untersuchungen gehabt habe, hätten erst
nach der Pensionierung die notwendigen Behandlungen und Operationen
durchgeführt werden können.
Der Pensionsbescheid der GSVG wurde
beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt
steht fest.
Die Bw betrieb eine Trafik in Wien in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens. Sie ermittelte den Gewinn gem § 4 Abs 1 EStG 1988. Sie
ist am bcd.1942 geboren.
Die Bw hatte das Grundstück XY im
Ausmaß von 27m2, auf welchem
ein Superädifikat errichtet war, das von der Bw als Trafik genutzt wurde,
gemietet.
Am stellte die Bw ihre gewerbliche Tätigkeit
als Trafikantin ein.
Die Bw erhielt für den Verzicht auf die Rechte
an der Liegenschaft (Auflösung des Bestandverhältnisses) den Betrag
von ATS 2,995.000,-- zzgl USt.
Sie erhielt ab eine vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem § 131 GSVG.
Die Bw gab den Betrieb nicht deswegen auf, weil sie erwerbsunfähig
war.
Der Sachverhalt beruht
auf folgender Beweiswürdigung.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus den
durchgeführten Ermittlungen der Abgabenbehörden und dem Vorbringen der
Parteien.
Strittig ist, ob die Bw erwerbsunfähig ist. Eine Person
gilt im Bereich des Steuerrechts dann als erwerbsunfähig, wenn sie keine
- auch keine andere als die zuletzt ausgeübte -
Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (s E VwGH v , Zl
98/13/0104). Das Vorliegen einer bloßen "betriebsbezogenen"
Erwerbsunfähigkeit wäre für die Anwendung der in Streit stehenden
Halbsatzbegünstigung nicht ausreichend (s E d VwGH v , Zl
2002/13/0003).
Der Nachweis, dass die Bw zum Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben konnte, ist ihr
nicht gelungen. Das vorgelegte ärztliche Attest eines Arztes für
Allgemeinmedizin, es "scheine eine permanente Arbeitsunfähigkeit gegeben zu
sein", sodass der Bw angeraten wurde, "ihre Berufstätigkeit (Verkauf in
einem Kiosk) aufzugeben, da ansonsten eine nachhaltige Besserung nicht zu
erwarten ist", bedeutet nicht, dass die Bw überhaupt keine
Berufstätigkeit mehr ausüben kann. Einerseits "scheint" die permanente
Arbeitsunfähigkeit gegeben, dh dies ist nicht sicher; auch wenn der Bw
"angeraten" wird, ihre Berufstätigkeit aufzugeben, bedeutet das noch nicht,
dass sie erwerbsunfähig ist. Andererseits wurde der Bw angeraten, ihre
Berufstätigkeit (Verkauf in einem Kiosk) aufzugeben. Das ist eine
betriebsbezogene Formulierung, die nicht bedeutet, dass die Bw keine andere
Tätigkeit mehr ausüben könnte.
Auch die Bw geht, ausgehend
von einer unrichtigen Rechtsauffassung (s unten), in der Berufung von einer
lediglich betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit aus, wenn sie darauf
verweist, dass Erwerbsunfähigkeit im geforderten Sinne auch dann anzunehmen
sei, wenn "die betriebliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden
kann...".
Dies bedeutet zusammengefasst, dass sich aus dem vorgelegten
ärztlichen Attest die geforderte Erwerbsunfähigkeit nicht ergibt,
wovon auch die Bw ausgeht.
Auch die im Jahr 2003 vorgelegten Befunde
über die schwere Erkrankung der Bw in diesem Jahr sind zum Nachweis der
gänzlichen Erwerbsunfähigkeit im Juli 2001 nicht geeignet. Sie
besagen, dass die Bw am stationär in einer Krankenanstalt
aufgenommen, dort ein "mäßig bis niedrig differenziertes, serös
papilläres Adencarcinom des Corpus uteri" diagnostiziert, die Patientin
operiert und anschließend einer Strahlentherapie unterzogen wurde.
Über die Erwerbsunfähigkeit der Bw am sagen diese
Befunde nichts aus und wird auch keinerlei zeitlicher Zusammenhang hergestellt.
Dieser Zusammenhang wird vom steuerlichen Vertreter der Bw bloß
behauptet, es wird jedoch kein einziges diesbezügliches Beweismittel
(ärztliches bzw amtsärztliches Gutachten über die
Erwerbsunfähigkeit der Bw zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe)
vorgelegt.
Die von der Bw vorgelegten Unterlagen und ihre Vorbringen sind
zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der geforderten generellen
Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend, sodass der UFS in freier
Beweiswürdigung davon ausgeht, dass diese nicht vorliegt.
Ob eine
betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit vorliegt, braucht nicht geprüft zu
werden, da eine solche steuerrechtlich nicht ausreichend
wäre.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen.
Gem § 4 Abs 1 EStG 1988 sind Gewinne oder Verluste aus
der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von
Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich beim
Betrag von ATS 2,995.000,-- zzgl USt, den die Bw nach ihren eigenen Angaben
für den Verzicht auf die Rechte an der Liegenschaft (Auflösung des
Bestandverhältnisses) erhielt, nicht um Entgelt für die
Veräußerung von Grund und Boden, sondern um eine Entschädigung
für den Verzicht auf Rechte. Der erhaltene Betrag ist daher
einkommensteuerpflichtig und als Aufgabegewinn unter die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu subsumieren.
Dem FA ist zu folgen, dass es für
die Frage der Einkommensteuerpflicht ohne Bedeutung ist, ob der Betrag für
die Aufgabe des Bestandrechtes, eines Baurechtes oder als Entschädigung
für das Superädifikat gewährt wurde, sodass auch das
nachträgliche Vorbringen der Bw, es hätte sich um die
Veräußerung eines Superädifikats (Gebäude) gehandelt, an
der Qualifikation der Entschädigung nichts ändern kann.
Gem
§ 37 Abs 1 EStG 1988 idfd Streitjahr gF ermäßigt sich der
Steuersatz ua für außerordentliche Einkünfte (Abs 5) auf die
Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes.
Gemäß
§ 37 Abs 5 leg cit sind außerordentliche
Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der
Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der
Steuerpflichtige
gestorben ist,
erwerbsunfähig ist oder
das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt
Für Veräußerungsgewinne
steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu,
wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang
sieben Jahre verstrichen sind.
Die Bw beantragt den
ermäßigten Steuersatz wegen Erwerbsunfähigkeit.
Nach der
Rechtsprechung des VwGH ist dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd
steuerrechtlichen Bestimmungen ein anderes Verständnis beizulegen, als es
diesem Begriff im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zukommt. Während
letzteres in erster Linie auf die soziale Absicherung des Versicherten abzielt
und demzufolge einen insbesondere durch das Lebensalter geprägten
mehrstufigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff verwendet, muss für den
Anwendungsbereich des Steuerrechts zur Vermeidung einer unterschiedlichen
steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff
der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden (s VwGH v ,
Zl 98/13/0104, und VwGH v , Zl 2002/13/0003). Aus dem Gesamtkontext der
Bestimmung des § 37 Abs 5 EStG sowie des § 24 Abs 6 leg cit folgt,
dass im Bereich des Steuerrechts eine Person nur dann als erwerbsunfähig
gilt, wenn diese keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (VwGH, aaO,
vgl in diesem Zusammenhang auch den dritten Tatbestand des § 37 Abs 5 leg
cit, wonach der Abgabepflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und seine
Erwerbstätigkeit eingestellt haben muss). Das Vorliegen einer bloßen
"betriebsbezogenen" Erwerbsunfähigkeit ist demnach für die Anwendung
der Halbsatzbegünstigung nicht ausreichend (s
Zl 2002/13/0003; FJ 1999, 1320).
Da der UFS in freier
Beweiswürdigung festgestellt hat, dass die Bw nicht erwerbsunfähig im
geforderten und dargestellten Sinn war, kann die Halbsatzbegünstigung des
§ 37 EStG 1988 nicht gewährt werden.
Wenn die Bw auf die
Einkommensteuerrichtlinien verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der UFS als
unabhängige Verwaltungsbehörde nicht an Richtlinien und Erlässe,
denen keine normative Wirkung zukommt, gebunden ist.
Im übrigen wird ausgeführt, dass die Bw keine
zeitlich unbegrenzte Erwerbsunfähigkeitspension gem § 132 GSVG,
sondern eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem §
131 GSVG erhalten hat, sodass auch diese von den Einkommensteuerrichtlinien
festgesetzte Voraussetzung (die der UFS allerdings als nicht
entscheidungswesentlich betrachtet) nicht vorliegen würde.
Gemäß
§ 37 Abs 2 EStG 1988 sind
Veräußerungsgewinne über Antrag gleichmäßig verteilt
auf drei Jahre anzusetzen, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Dem FA ist
zu folgen, wenn es die Verteilung der Einkünfte auf drei Jahre als die am
meisten vorteilhafte Begünstigung gewährt.
Zur Erklärung wird ergänzend bemerkt, dass der
UFS keinen Zweifel an der Krankheit der Bw hegt, in Anwendung des
Legalitätsprinzips und der höchstgerichtlichen Judikatur jedoch zu
keiner anderen Entscheidung gelangen konnte.
Die Berufung musste abgewiesen werden.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 37 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | ermäßigter Steuersatz Erwerbsunfähigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at