Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.06.2013, RV/1145-W/13

Rückzahlungsverpflichtung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe (Überweisung durch Finanzamt auf das Konto der Gattin bei vorangegangener Vorausverfügung durch den Beihilfenwerber)

Beachte

wie RV/3173-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate Dezember 2011 bis November 2012 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) bezog in den Monaten Dezember 2011 bis einschließlich Oktober 2012 Familienbeihilfe für seine beiden mj. Kinder.

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Bw bekannt, dass er geschieden sei und die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter lebten. Er lebe mit der geschiedenen Gattin nicht mehr an einer gemeinsamen Adresse.

Auf Grund dieser Angaben erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem es die im oben angeführten Zeitraum bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückforderte. Dies ergab einen Rückforderungsbetrag von insgesamt 4.594,70 Euro. Begründend wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe jene Personen haben, zu deren Haushalt das Kind gehöre.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der Bw führte darin aus, dass die Familienbeihilfe auf ein Konto ausbezahlt wurde, das von seiner Frau weitergeführt worden sei. Seine Beteiligung an dem Konto sei im Mai 2011 gelöscht worden. Er verfüge auch über eine Bestätigung seiner Exfrau, dass sie die Familienbeihilfe über dieses Konto bezogen habe. Der Berufung beigelegt war die handschriftliche Bestätigung der Exfrau über den Bezug der Familienbeihilfe und eine Bestätigung der Bank über die Löschung der Beteiligung des Bw an dem gegenständlichen Konto. Weiters legte der Bw eine Vergleichsausfertigung des gerichtlichen Scheidungsvergleiches vom des Bezirksgerichtes X vor.

Das Finanzamt entschied über die Berufung mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw durch die Bekanntgabe des Kontos für die Auszahlung der Familienbeihilfe die Finanzbehörde angewiesen habe, die Beträge an einen Dritten, nämlich seine Exfrau, zu überweisen. Mit der Erfüllung dieses Auftrages durch das Finanzamt gälten die angewiesenen Beträge an den Bw als zugeflossen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe, sei verpflichtet, diese zu erstatten, unabhängig davon, ob er die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen habe oder die Rückzahlung eine Härte bedeute.

Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bw hat für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich Oktober 2012 für seine beiden Kinder, die Tochter 1, geboren 1994, und den Sohn 2, geboren 1997, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen.

Die Beträge wurden vom Finanzamt auf das vom Bw bekannt gegebene Konto bei der Bank mit der Kontonummer AAAAAA überwiesen. Bis zum schien der Bw auf diesem Konto als Beteiligter auf.

Die Ehe des Bw mit der Kindesmutter wurde am geschieden. Die Obsorge für die beiden Kinder verblieb laut dem vor dem Bezirksgericht X geschlossenen Vergleich vom bei beiden Eltern. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass sich die Kinder künftig hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhalten. Die Rechte an der Ehewohnung standen der Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt alleine zu. Der Bw verpflichtete sich, die Ehewohnung bis spätestens geräumt zu übergeben. Weiters verpflichtete sich der Bw zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 70 Euro monatlich pro Kind.

Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters meldete sich der Bw an seiner neuen Wohnadresse am an. Nach den Angaben des Bw wohnen die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter an der Adresse der vormals ehelichen Wohnung.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Auskunft des Zentralen Melderegisters und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967).

Im vorliegenden Fall teilten die Kinder des Bw nach seinem Auszug aus der Ehewohnung nicht mehr die Wohnung mit dem Bw. Sie gehörten damit nicht mehr seinem Haushalt, sondern dem Haushalt der Kindesmutter an. Der Bw erfüllte damit ab seinem Auszug aus der Ehewohnung nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe. Ab diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter anspruchsberechtigt.

Gemäß § 7 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG gebührt die Familienbeihilfe nur einmal.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen ( § 25 FLAG 1967).

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden (§ 26 Abs. 1 bis 2 FLAG 1967).

Verfügt ein Abgabepflichtiger über noch nicht zugeflossene Beträge in der Form, dass der Abgabepflichtige den Zahler der erwarteten Beträge anweist, das Geld einem Dritten zu überweisen (Vorausverfügung), dann fließen mit der Erfüllung dieses Auftrages durch den Zahler die Beträge an den anweisenden Abgabepflichtigen zu (vgl. Doralt, EStG, § 19 Tz. 21 und sowie ).

Im vorliegenden Fall wurde durch die Finanzbehörde Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die beiden Kinder dem Bw gewährt, obwohl er auf Grund des infolge der Scheidung getrennten Haushaltes nicht mehr anspruchsberechtigt war. Der antragstellende Kindesvater und Bw hat daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für seine beiden Kinder zu Unrecht bezogen.

Dass die von der Finanzbehörde überwiesenen Beträge entgegen seinem Vorbringen an ihn zugeflossen sind, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Bw in seinem Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe die Finanzbehörde angewiesen hat, die Beträge auf das Girokonto der Kindesmutter zu überweisen. Er hat damit im Voraus über diese Beträge zu Gunsten der Kontoinhaberin verfügt. Diese Verfügung stellt sich als Verwendung der zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträge dar. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der Bw ungeachtet der Überweisung der in Rede stehenden Beträge auf das Konto der Kindesmutter als derjenige anzusehen ist, der die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Daher entbindet auch die Weitergabe von zu Unrecht bezogenen Beihilfenbeträgen nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung ().

Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Auf Grund dieser Bestimmung im § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des § 26 FLAG. Die Ausführungen zur Rückzahlungsverpflichtung auf Grund des § 26 FLAG gelten daher uneingeschränkt auch für die Kinderabsetzbeträge.

Den Bw trifft damit die von der Behörde im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klarstellend wird hinzugefügt, dass es der Kindesmutter frei steht, für rückwirkende Zeiträume, in denen sie anspruchsberechtigt ist, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre Kinder zu beantragen. Die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

Wien, am

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