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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.08.2010, RV/0389-W/09

Verlängerung der Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des B, vertreten durch S, gegen die Bescheide des Finanzamtes F vom betreffend Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 entschieden:

Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 wird Folge gegeben.

Diese Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom , bzw. setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 fest.

Auf Grund der Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) zu St.Nr. XXX/XXXX (A und Mitbesitzer) vom änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2001 mit Bescheiden vom gemäß § 295 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001 vom erhob der Berufungswerber Berufung mit der Begründung, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2001 seien in Rechtskraft erwachsen. Eine Abänderung sei unter Anwendung der Verjährungsbestimmungen der §§ 207 ff BAO nicht mehr zulässig. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.

Nach der Aktenlage des Feststellungsaktes zu St.Nr. XXX/XXXX ergingen die Feststellungsbescheide für 1999 bis 2001 als Folge der Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung.

Aus dem Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung im Feststellungsverfahren ist ersichtlich, dass der Prüfungsbeginn am war. Der Prüfungsauftrag betreffend die bei der Hauseigentümergemeinschaft A und Mitbesitzer vorzunehmende Prüfung der Umsatzsteuer sowie der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1999 bis 2006 wurde dem steuerlichen Vertreter im Feststellungsverfahren (welcher auch den Berufungswerber im Einkommensteuerverfahren vertritt) am ausgefolgt und von ihm unterfertigt.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, nach fünf Jahren.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).

Die Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr nach § 209 Abs. 1 erster Satz BAO erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO (jeweils um ein weiteres Jahr) setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im (weiteren) verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird (vgl. Ritz, BAO3, § 209 Tz 1).

Im vorliegenden Fall sind innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO für die Berufungsjahre 1999 bis 2001 jeweils die Einkommensteuer-Erstbescheide ergangen (Einkommensteuerbescheid 1999 vom , Einkommensteuerbescheid 2000 vom , Einkommensteuerbescheid 2001 vom ). Die Verjährungsfristen haben sich dadurch dem ersten Satz des § 209 Abs. 1 BAO zufolge um ein Jahr (für 1999: bis zum ; für 2000: bis zum ; für 2001: bis zum ) verlängert.

Zu prüfen ist, ob in den Jahren 2005, 2006 bzw. 2007 von der Abgabenbehörde Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO gesetzt wurden, welche eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen bewirkt haben.

Nach der Rechtsprechung muss eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein (vgl. ; ; ). Gegen den Abgabenschuldner selbst muss die Amtshandlung nicht gerichtet sein (vgl. ). Die behördlichen Schritte müssen der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein, damit ihnen Verlängerungswirkung zukommt (vgl. ; ; ). Seit dem Erkenntnis vom , 95/14/0021, gilt in nunmehr ständiger Rechtsprechung (zB ), dass Grundlagenbescheide (§ 188 BAO), die eindeutig auf die Geltendmachung von bestimmten Abgabenansprüchen gerichtet sind, für die Verjährung dieser Abgaben (zB Einkommensteuer der Beteiligten) bedeutsam sind. Dies gilt auch für auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide gerichtete Amtshandlungen, wie zB Außenprüfungen (vgl. Ritz, BAO3, § 209 Tz 2 - 9).

Abgabenbehördliche Prüfungen stellen die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen dar (vgl. ; ; ; ). Abgabenbehördliche Prüfungen, deren Gegenstand Feststellungsverfahren (Feststellungsbescheide) sind, verlängern die Verjährungsfrist der von den Feststellungsbescheiden jeweils abgeleiteten Abgaben (vgl. ; ). Bereits der einem Abgabepflichtigen bekannt gegebene Prüfungsauftrag bewirkt die Verjährungsfristverlängerung (vgl. Ritz, BAO3, § 209 Tz 13 - 19).

Im gegenständlichen Fall wurde dem steuerlichen Vertreter im Feststellungsverfahren unbestrittenermaßen am ein Prüfungsauftrag betreffend die bei der Hauseigentümergemeinschaft A und Mitbesitzer vorzunehmende Prüfung unter anderem der einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung für die Jahre 1999 bis 2001 zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung desselben ausgefolgt.

Auf Grund der obigen Ausführungen hat dieser Prüfungsauftrag die Verjährungsfrist der Einkommensteuer 2001 um ein weiteres Jahr, somit bis zum , verlängert.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2001 vom war somit noch keine Verjährung eingetreten.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom war daher als unbegründet abzuweisen.

Hingegen finden sich für die Berufungsjahre 1999 und 2000 weder im Feststellungsakt zu St.Nr. XXX/XXXX noch im Einkommensteuerakt des Berufungswerbers verjährungsfristverlängernde Amtshandlungen der Abgabenbehörde.

Das Recht, die Einkommensteuer für 1999 und 2000 festzusetzen, ist demzufolge mit bzw. verjährt.

Die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom waren daher ersatzlos aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at