Reisekosten bei Vermietung und Verpachtung
Rechtssätze
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RV/0161-L/02-RS1 | wie RV/0099-L/02-RS1 Reisekosten für die Besichtigung oder das Führen von Kaufvertragsverhandlungen über Mietobjekte, die nicht erworben werden, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Reiseaufwand kann zu diesem Zeitpunkt weder einem Wirtschaftsgut von einer Einkunftsquelle, noch einer Einkunftsquelle selbst zugeordnet werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird, stellt noch keine konkrete Vorbereitungshandlung bei dieser Einkunftsart dar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von der Bw., vertreten
durch KPMG Alpentreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen
Wels betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995, Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Grundstücksgemeinschaft zwischen HS
und KS und hat Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufteilung der
Einkünfte erfolgt zu je 50%.
In den Beilagen zu den Steuererklärungen 1995
erklärte die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S 361.433,00. Die Bw. beantragte unter anderem die Anerkennung von
Reisekosten in Höhe von S 41.901,42 für die Betreuung der
vermieteten Objekte und für vorbereitende Werbungskosten für diverse
neue Objekte. Im Zuge der Ermittlungen des Finanzamtes (Anforderung von
Unterlagen am ) wurde eine Aufgliederung der Reisekosten in
Kilometergelder, Tagesgelder und Nächtigungsgelder und den Zwecken der
Reisen vorgelegt. Im Erstbescheid wurden die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von S 372.676,00 festgestellt. An Reisekosten
wurden S 11.243,00 nicht anerkannt, die für die Besichtigung neuer
Mietobjekte beantragt wurden.
Die Vorsteuer aus den nicht gewährten Tagesgeldern
wurde im Umsatzsteuerbescheid um S 131,00 gekürzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und verwies
auf die Ausführungen im Vorlageantrag zu den Berufungen für das Jahr
1994 (RV/0099-L/02) und beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zur
Entscheidung über die Berufungen des Jahres 1994.
Die Begründung gegen die Berufungsvorentscheidung des
Jahres 1994 lautete im Wesentlichen:
Gemäß den in
der Berufungsvorentscheidung zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen (; ) seien vorbereitende
Werbungskosten, die vor der Einnahmenerzielung entstehen, abzugsfähig, wenn
die ernsthafte Absicht zur Erzielung von Einkünften klar erwiesen ist.
Die ernsthafte Absicht
zur Erzielung von Einkünften sei zum einen dadurch erwiesen, dass 1995 zwei
Liegenschaften in L und We erworben wurden und zum anderen seien bezüglich
der inserierten Mietobjekte in W etc. 1994 von den Steuerpflichtigen teilweise
Verkaufsverhandlungen durchgeführt worden. Somit seien auch die Kosten
für die Fahrten nach W etc. anzuerkennen, obwohl bislang in diesen
Städten noch keine Objekte erworben wurden. Es wäre vergleichend
anzuführen, dass z.B. Planungskosten für ein zur Vermietung bestimmtes
Gebäude auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Errichtung
des Gebäudes unterbleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob vorbereitende oder vorweggenommene
Werbungskosten in Form von Reisekosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung für Mietobjekte, die nicht erworben wurden,
abzugsfähig sind.
Laut Aktenlage vermietete die Bw. im Jahr 1995 ein Objekt
in Gr und zwei Wohnungen in S und zwar top Nr. 5 und top Nr. 7. Eine Wohnung in
L und ein Mietobjekt in We wurden 1995 angeschafft und auch bereits
vermietet.
In rechtlicher Hinsicht
ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den
Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als
Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden - siehe
Aufzählung in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 EStG 1988 -
ausdrücklich zugelassen ist.
Grundsätzlich gehören das Vermögen bzw. die
Wirtschaftsgüter im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten, zu
denen die Vermietung und Verpachtung gehört, zum Privatvermögen.
Veräußerungen vom Privatvermögen unterliegen - von
Ausnahmen abgesehen - nicht der Einkommensteuer. Aufwendungen zum Erwerb
und Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind deshalb steuerlich
grundsätzlich unbeachtlich, außer das Gesetz bestimmt
Abweichendes.
Werbungskosten liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen. Das bedeutet, dass
Werbungskosten mit einer bestimmten
Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes in Zusammenhang
stehen müssen. Liegen mehrere Einkunftsquellen vor, so sind sie stets
getrennt als Einkunftsquellen zu
beurteilen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung im Besonderen auch
für mehrere Mietobjekte (), die jeweils getrennt
als Einkunftsquelle zu betrachten sind.
Die Anerkennung von Aufwendungen
vor der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten setzt voraus, dass ein
Mietobjekt vorhanden ist, dessen Vermietung in einer nach außen tretenden
Weise erkennbar beabsichtigt ist ().
Ein Abzug von Werbungskosten oder Vorsteuern
vor einer Einnahmen- oder
Einkünfteerzielung kommt nur dann zum Tragen, wenn entweder die Absicht der
künftigen Vermietung in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder aus
sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht (Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
, 86/14/0045, ).
Andererseits sind Werbungskosten schon abzugsfähig,
wenn Einnahmen infolge einer Fehlinvestition ausbleiben. Ist der Zusammenhang
von Aufwendungen für die Planung später nicht durchgeführter
Bauarbeiten an einem Reihenhaus mit der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten
Vermietung dieses Hauses objektiv erkennbar, können diese Aufwendungen als
verlorener Bauaufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden ().
Reisekosten für eine Besichtigung eines Mietobjektes
sind jedoch nicht mit Planungskosten zu vergleichen, da sie noch keinen
Planungsaufwand darstellen. Mit Planungskosten wird bereits die Absicht
dokumentiert, ein konkretes Mietprojekt in bestimmter Art und Weise zu
verwirklichen oder zu bewirtschaften. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht
vor.
Auf Grund des von der Bw. vorgelegten Antrages zur
Geltendmachung von Werbungskosten für das Jahr 1995 ist
auszuführen:
Zur Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und dem Umsatzsteuerbescheid
1995:
Im gegenständlichen Sachverhalt wurden von der Bw.
Reisekosten nach W und M anläßlich der Besichtigung von Wohnungen und
Häusern zwecks Kauf geltend gemacht. Diese Reiseaufwendungen werden
steuerlich nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Mietobjekte nicht erworben
wurden.
Der Reisekostenaufwand für die Besichtigung und/oder
das Führen von Kaufvertragsverhandlungen über ein mögliches
Mietobjekt fällt für den
Erwerb eines Wirtschaftsgutes an. Die Beurteilung, ob ein Objekt
überhaupt zur Vermietung geeignet ist oder nicht, ist eine Frage der
Vermögensverwaltung. Das Besichtigen eines Mietobjektes oder das
Führen von Kaufvertragsverhandlungen stellt ein steuerlich nicht relevantes
Vorfeld zur Vermietung dar, wenn das Objekt nicht erworben wird. In diesem
Zeitpunkt gibt es noch kein erkennbares Betreiben des potentiellen Mietobjektes
als Einkunftsquelle, sodass auch keine Werbungskosten anfallen können (vgl
).
Es liegt auch keine Vorbereitungsphase betreffend die
Aufnahme einer Vermietungstätigkeit vor. Für vorweggenommene
Werbungskosten ist ein Zusammenhang mit konkreten Einnahmen zwar nicht
Voraussetzung, aber anstatt konkreter Einnahmen müssen bindende
Vereinbarungen vorliegen oder sonstige Umstände, die eine künftige
Vermietung eines bestimmten Mietobjektes mit ziemlicher Sicherheit, annehmen
lassen. Dies liegt im gegenständlichen Sachverhalt bei keinem besichtigten
Mietobjekt vor.
Bei der Besichtigung und/oder dem Führen von
Kaufvertragsverhandlungen über ein Mietobjekt besteht vorerst bloß
die Möglichkeit, dass das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung verwendet wird, ohne dass der Entschluss des Steuerpflichtigen oder
der Steuerpflichtigen zur Vermietung klar und eindeutig nach außen in
Erscheinung tritt. Es reichen weder bloße Absichtserklärungen
über eine künftige Vermietung, noch kann aus der bereits laut
Veranlagungsakt bestehenden Vermietung von anderen Objekten der Bw., geschlossen
werden, dass sie ein besichtigtes Objekt zur Vermietung verwenden wird.
Reisekosten für die Besichtigung oder das Führen
von Kaufvertragsverhandlungen über Mietobjekte, die nicht erworben werden,
sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Reiseaufwand kann zu diesem
Zeitpunkt weder einem Wirtschaftsgut von einer Einkunftsquelle, noch einer
Einkunftsquelle selbst zugeordnet werden. Die bloße Möglichkeit, dass
ein Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
verwendet wird, stellt noch keine konkrete Vorbereitungshandlung bei dieser
Einkunftsart dar.
Aus den
angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Reiseaufwand Vorwerbungskosten Vorbereitungshandlung Vorbereitungshandlungen Vermietung Vermietung und Verpachtung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAD-16191