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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.01.2006, RV/0242-S/05

Der für die Gewährung der Abgabennachsicht erforderliche Sanierungseffekt ist nicht erkennbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat der Bw mit nachstehender Begründung einen Antrag aufNachsicht gemäß § 236 BAO gestellt:

Der Bw habe seit Anfang der 90-iger Jahre hohe Bankverbindlichkeiten und laufend wiederkehrende Liquiditätsprobleme. Die Verschuldung sei dadurch zustande gekommen, dass der Bw auf Grund des Konjunktureinbruches in der Autoindustrie, für die er über andere Zulieferunternehmen als anerkannter Fachmann an der Konstruktion von Fertigungsanlagen beschäftigt gewesen sei, plötzlich auch selbst einen enormen Einbruch in der Auftragslage zu verzeichnen gehabt habe. Der Bw habe damals über einen fachlich exzellenten Mitarbeiterstand von Fachingenieuren verfügt und sei bestrebt gewesen, diese Mitarbeiter zu halten, da diese im Kündigungsfall für sein Unternehmen unwiederbringlich verloren gewesen wären. Da sich die Auftragslage jedoch nicht wie erwartet in kurzer Zeit gebessert habe (die Entscheidungsfindung über die vorzunehmenden und vom Bw konstruierten Investitionen seiner Auftraggeber ziehe sich oft über einen Zeitraum von 6 bis 18 Monaten - in Krisenzeiten auch länger - hin) sei er, nachdem seine Finanzierungsmöglichkeiten und seine Kreditwürdigkeit erschöpft gewesen sei, gezwungen gewesen, seine Mitarbeiter zu kündigen. Dadurch, dass der Bw seinen Mitarbeiterstand, ohne diesen entsprechend beschäftigen zu können, weiter bezahlt habe und nicht in die Arbeitslosigkeit geschickt habe, sei für ihn die wirtschaftliche Misere entstanden, von der er sich auch in den letzten 10 Jahren nicht erholt habe. Kaum seien die Mitarbeiter entlassen worden, habe sich zwar die Auftragslage verbessert, der Bw habe jedoch nunmehr mangels ausreichend qualifiziertem Personal größere lukrative Aufträge nicht mehr annehmen können. Weiters sei zu erwähnen, dass der Bw auf Grund der schwankenden Auftragslage auch sehr unterschiedliche Gewinne in den einzelnen Jahren erzielt habe, was ihn hinsichtlich der Besteuerung, nachdem er in guten Jahren mit seinem Einkommen in die höchste Steuerprogression gefallen sei, schwer getroffen habe. Es sei ihm daher auch unmöglich gewesen, sich finanziell zu erholen, da er das verbleibende Nettoeinkommen aus den guten Jahren für die Lebenshaltung und die Kostentragung in den schlechten Jahren heranziehen habe müssen. Der Bw und seine Familie hätten einen äußerst sparsamen Lebenswandel geführt; sie hätten alte gebrauchte Autos gefahren, die der Bw selbst "zusammengeflickt" habe, um finanziell halbwegs über die Runden zu kommen. Zum derzeitigen Zeitpunkt bestünden betriebliche Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 221.800,-- und private Bankverbindlichkeiten von ca. € 263.4000,--. Das Aktivvermögen im betrieblichen Bereich des Bw bestehe in einigen PCs und einer alten Büroausstattung. Realisierbare Forderungen oder abrechenbare fertige Leistungen seien derzeit nicht vorhanden. Privat besitze der Bw eine hypothekarisch stark belastete alte sanierungsbedürftige Liegenschaft. Der Bw sei stets bemüht gewesen, auch seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Leider habe er 2003 einen Herzinfarkt gehabt und befinde sich zurzeit noch im Krankenhaus; er sollte auf ärztliche Verordnung nach seiner Entlassung in ein Rehabilitationszentrum gehen. Selbst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme, sei es ihm vorläufig unmöglich, seiner anstrengenden beruflichen Arbeit nachzugehen, sodass auch die derzeit aufliegenden Kleinstaufträge nicht erledigt werden könnten. Der Bw habe für zwei Kinder zu sorgen - A, Studium der Kommunikationswissenschaften in Salzburg, B, Besuch der HTL Fachbereich Nachrichtentechnik und Informatik. Die Ehegattin sei bei den S teilzeitbeschäftigt. Um den Bw auch psychisch zu entlasten, werde ersucht, von weiteren Einbringungsmaßnahmen Abstand zu nehmen und den Abgabenrückstand von € 25.249,75 in Ansehung der tristen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation und Würdigung seiner bisherigen Bemühungen, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fiskus trotz der jahrzehntelangen schwierigen wirtschaftlichen Situation nachzukommen, nachzusehen.

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen um Nachsicht des Abgabenrückstandes abgewiesen. Begründend hat das Finanzamt Folgendes ausgeführt:

In der Einhebung des Betrages von € 25.276,26 könne nach Lage des Falles keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO gesehen werden. Das Ansuchen sei daher von Rechts wegen abzuweisen gewesen. Eine Ermessensentscheidung sei daher nicht zu treffen gewesen. Es sei Sache des Nachsichtswerbers einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden könne. Gründe für eine Unbilligkeit der Einhebung könnten in dem vorgebrachten Argument auf Grund der nachfolgenden Ausführung nicht anerkannt werden: Wie im Antrag auf Nachsicht angegeben worden sei, hätte der Bw außer den Abgabenschulden auch sonst noch Verbindlichkeiten in der Höhe von € 236.400,--. Persönliche oder sachliche Unbilligkeit liege vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sei (Vermögensverschleuderung). Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend mitverursacht werden. Da andere Verbindlichkeiten vorhanden seien, könne in der Bezahlung der Steuerverbindlichkeiten keine Unbilligkeit gesehen werden. Der Abgabengläubiger würde alleine und vorweg auf Forderungen verzichten und sich die Nachsicht allenfalls zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken (Gläubigerbevorzugung).

Mit Schriftsatz vom hat der Bw gegen diesen Bescheid mit nachstehender Begründung Berufung eingebracht:

Der vom Gesetz geforderte Tatbestand der Unbilligkeit sei im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Einbringung in keinem wirtschaftlichen vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergäben. Dies könne nicht nur angenommen werden, wenn der Nahrungsstand oder die Existenz gefährdet erscheine oder besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen bestünden. Unbilligkeit in der Einziehung liege vor, wenn die Abstattung in ihrer wirtschaftlichen Wirkung im Besonderen außer Verhältnis zu den Folgen stünde, die mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit verbundenen, durch die Einhebung bedingten Belastungswirkungen und Interessenseinbußen üblicherweise verbunden seien; dies sei etwa der Fall, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme oder den Verlust der Wohnmöglichkeit der ganzen Familie bedeuten würde. Der Bw habe einen Herzinfarkt gehabt, der möglicherweise auch durch die ständige seelische Belastung auf Grund seiner unverschuldeten schlechten finanziellen Lage mit verursacht worden sein dürfte. Auf Grund dieses Herzinfarktes, dessen gesundheitliche Folgen bis dato in keiner Weise beseitigt seien, sei es ihm nicht möglich, seinen Beruf in der Intensität und mit dem Einsatz auszuüben, der notwendig wäre, um die für die Abstattung des Abgabenrückstandes notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Es sei ihm von den Ärzten mehrmals und eindringlich nahe gelegt worden, die Erwerbsunfähigkeitspension zu beantragen und im Interesse einer Gesundung seine Erwerbstätigkeit einzustellen. Da er nach wie vor hoffe, dass sich sein Gesundheitszustand wieder soweit verbessere, dass er seinen Lebensunterhalt in der Ausübung seines Berufes verdienen könne, könne der Bw auch nicht vorübergehend die Erwerbsunfähigkeitspension beziehen, da dies den Verlust des Kundenkontaktes und somit des gesamten Kundenstockes bedeuten würde. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, den unbedingt angezeigten und von den Ärzten verordneten Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum zu absolvieren. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Abstattung des Abgabenrückstandes nur durch die Veräußerung seiner Wohnliegenschaft, die noch dazu auf Grund der tristen finanziellen Lage im letzten Jahrzehnt in einem äußerst desolaten Zustand sei, was derzeit einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, stelle die finanzielle Unfähigkeit der Abstattung des Abgabenrückstandes eine enorme seelische Belastung des Bw und somit geradezu eine enorme Beeinträchtigung seiner Genesung, wenn nicht gar eine Gefährdung seines Lebens dar. Ein derartiger Sachverhalt stelle wohl eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO dar. Es könne auch dem Argument der Gläubigerbevorzugung durch eine Abgabennachsicht insofern nicht gefolgt werden, als die Bankverbindlichkeiten grundbücherlich sicher gestellt seien und somit die Banken durch die Nachsicht in keiner Weise begünstigt würden. Die Lieferantenverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder auch derzeit vorhanden sein mögen, würden aus der laufenden äußerst eingeschränkten Betriebstätigkeit resultieren, wobei ohne Inanspruchnahme dieser Lieferantenleistungen der Weiterbetrieb des Unternehmens nicht möglich wäre. Hätte der Bw nicht die hohen Bankverbindlichkeiten und wäre der Kreditrahmen nicht erschöpft, wäre ihm die Abstattung der Steuerverbindlichkeiten möglich gewesen. Der Bw habe keineswegs eine Persönlichkeitsstruktur derzufolge es ihm egal wäre, ob er seinen Verpflichtungen nachkommen könne oder nicht; er leide äußerst stark unter dem Umstand seiner krankheitsbedingten Zahlungsunfähigkeit. Seine schlechte finanzielle Situation seit über 10 Jahren hänge auch damit zusammen, dass er entgegen den Gepflogenheiten seine Mitarbeiter beim seinerzeitigen Auftragseinbruch nicht nur nicht zum Bezug des Arbeitslosengeldes geschickt habe, sondern die Bezüge und Lohnnebenkosten getragen habe und somit damals dem Staat enorm viel Geld erspart habe. Seine angespannte Finanzlage resultiere keineswegs aus einem persönlichen Verschulden oder aus einem üppigen Lebenswandel, was im Rahmen der Ermessensentscheidung ebenso Berücksichtigung finden möge, wie die Tatsache, dass er unter enormen Arbeitseinsatz und Hintanstellung von Urlaub oder Lebensqualität bis zu seinem Herzinfarkt bestrebt gewesen sei, allen Steuerverpflichtungen nachzukommen, was um so schwieriger gewesen sei, als durch sein schwankendes Einkommen eine, der finanziellen Leistungsfähigkeit inadäquate Steuerbelastung zum Tragen gekommen sei. Es werde ersucht, unter Würdigung der ungünstigen persönlichen Gegebenheiten und des äußerst prekären Gesundheitszustandes die sachliche Unbilligkeit als gegeben zu erachten, da nach Lage des Falles ein Einziehung unzumutbar wäre, nachdem es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff käme. Mit der Einhebung wären unabsehbare wirtschaftliche Folgen und spezielle Belastungseffekte auch im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand verbunden. Es werde ersucht, im Rahmen der Ermessensentscheidung sein stetes Bemühen den steuerlichen Verpflichtungen trotz schlechter finanzieller Lage nachzukommen ebenso zu würdigen wie den Umstand, dass diese Zahlungsschwierigkeiten nicht mutwillig oder schuldhaft herbeigeführt worden seien.

Diese Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz am zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund eines Vorhaltes des Finanzamtes wurde vom Bw abschließend noch am ein Vermögensverzeichnis vorgelegt.

Die Bekanntgabe der darin angeführten Daten hat an der Einschätzung der gegenständlichen Streitfrage durch das Finanzamt nichts geändert.

Hiezu wurde erwogen:

Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Im Fall eines Ansuchens um Nachsicht hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, sondern der Antrag schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. (vgl. , und vom , 97/14/0013).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn (gerade) die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Auch diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert. (, und vom , 98/13/0035, und vom , 2001/15/0033, und vom , 99/15/0161).

Die "sachliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichem Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit also nicht gelegen. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses (zB Konjunkturschwankungen) zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht ebenfalls nicht. Auch Interessen an der Arbeitsplatzsicherung begründen nach der Rechtsprechung noch keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung. (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ 11 und 13 zu § 236, sowie , vom , 2003/13/0156, und vom , 2003/13/0156).

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, und zwar von sich aus, ohne dass es noch gesonderter Aufforderungen bedarf. Es ist Sache des Berufungswerbers, im Nachsichtsverfahren von sich aus initiativ, konkret, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die begehrte Nachsicht gestützt werden kann. (Vgl. , vom , 2002/15/0155, und vom , 2001/14/0022).

Bei der Entscheidung über Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Bei der Berufungserledigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungserledigung maßgebend. (Vgl. , und Ritz, Bundesabgabenordnung, TZ. 19 zu § 236).

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Berufung ersucht wird, unter Würdigung der ungünstigen persönlichen Gegebenheiten und des äußerst prekären Gesundheitszustandes die "sachliche" Unbilligkeit als gegeben zu erachten, da nach Lage des Falles eine Einziehung unzumutbar wäre, nachdem es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff käme. Der Hinweis auf die ungünstige persönliche Lage des Bw zeigt, dass damit der Sache nach "persönliche" Unbilligkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen geltend gemacht wird. Sofern in der Aussage, wonach durch das schwankende Einkommen des Bw eine der finanziellen Leistungsfähigkeit inadäquate Steuerbelastung zum Tragen gekommen sei, ein Hinweis auf eine "sachliche" Unbilligkeit zu sehen sein sollte, so ist dazu festzuhalten dass die Periodenbesteuerung einen wesentlichen Grundsatz des Einkommensteuerrechtes darstellt und zusätzlich ein Tarifstufensystem im Gesetz festgeschrieben gewesen ist, bei dem für jede Einkommensschichtung ein eigener Steuersatz vorgesehen gewesen ist. Die jährlich schwankende Einkommensteuerbelastung resultiert somit unmittelbar aus dem Gesetz und trifft alle Wirtschaftstreibende in ähnlicher Lage und kann daher eine "sachliche" Unbilligkeit nicht rechtfertigen. Das schwankende Einkommen des Bw als solches bzw. der Einbruch der Auftragslage aufgrund eines Konjunktureinbruches in der Autoindustrie kann wiederum als Folge des allgemeinen Unternehmerwagnisses ebenso wenig wie das Bemühen um Erhaltung der Arbeitsplätze der Mitarbeiter - nach den vorstehenden Ausführungen - eine sachliche Unbilligkeit begründen.

Zum Vorliegen einer "persönlichen" Unbilligkeit, welche der Sache nach geltend gemacht worden ist, ist Folgendes auszuführen:

Der Bw, geb., betreibt ein technisches Büro für Maschinenbau, welches er nach dem Inhalt des Veranlagungsaktes im April 1980 eröffnet hat. Nach einer am zu diesem Veranlagungsakt durchgeführten Kontoabfrage beträgt der Abgabenrückstand zu diesem Zeitpunkt € 19.873,37. Laut einem am vom Bw dem Finanzamt vorgelegten Vermögensverzeichnis haben neben nicht besicherten Verbindlichkeiten in Höhe von € 62.900,-- (insbesondere Lieferverbindlichkeiten) zum Stichtag besicherte betriebliche Bankkredite in Höhe von € 146.892,-- und € 31.635,-- (Kontokorr.) und besicherte private Bankverbindlichkeiten in Höhe von € 23.152,-- (zum Stichtag ) bestanden. Die "monatliche Tilgung" dh. offensichtlich die monatliche Belastung für den Bw aus der Tilgung der Bankverbindlichkeiten beträgt in Summe € 2.335,-- (€ 550,-- und € 1.785,--). Die zusätzliche durchschnittliche monatliche Belastung des Bw für Wohnen, Versicherungen und Lebensunterhalt beträgt nach den Angaben des Bw € 2.116,70. Hinsichtlich des von ihm erzielten Einkommens hat der Bw in dem eingereichten Vermögensverzeichnis auf den Veranlagungsakt verwiesen. Laut Einkommensteuerbescheid 2003 haben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2003 € 16.150,88 betragen. Hinsichtlich der Kalenderjahre 2004 und 2005 liegen keine Einkommensteuererklärungen im Veranlagungsakt auf. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2004 wurden mit € 0,-- und für 2005 mit € 2.947,39 (Basis Einkommensteuer 2003) festgesetzt. Laut den Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 haben die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in diesen Jahren S 945.135,-- bzw. € 68.685,64 (2001) und € 56.759,07 (2002) betragen. 2003 hat der Bw einen Herzinfarkt erlitten, welcher den Bw laut den Angaben in der Berufung auch daran gehindert hat seine Berufstätigkeit in der zuvor gegebenen Intensität auszuüben. In seinem Vermögensverzeichnis führt der Bw als einzige Forderung eine unbesicherte Lieferforderung in Höhe von € 21.000. -an. An Vermögenswerten zu erwähnen ist ein Einfamilienhaus in XYZ, welches jeweils zur Hälfte dem Bw und dessen Ehegattin gehört.

Zu diesem Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Bw im vorgelegten Vermögensverzeichnis keine Angaben zu seinem derzeitigen Einkommen macht. Die letzten diesbezüglichen Daten betreffen das Kalenderjahr 2003. Insofern lässt sich nicht hinreichend deutlich erkennen, inwiefern die Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung erfüllt sind und ist somit bereits aus diesen Überlegungen das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu verneinen

Geht man allerdings davon aus, dass aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Bw die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Kalenderjahr 2005 nicht über denen des Kalenderjahres 2003 gelegen sind, so ergibt sich folgende wirtschaftliche Situation des Bw:

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben im Kalenderjahr 2003 € 16.150,88 betragen, dies ergibt durchschnittliche monatliche Einkünfte von rund € 1.346,--. Diesen durchschnittlichen monatlichen Einkünften (in welchen bereits die monatlichen Belastungen aus den betrieblichen Bankverbindlichkeiten Berücksichtigung gefunden haben müssen) stehen laut den Angaben des Bw durchschnittliche monatliche private Ausgaben in Höhe von gesamt € 2.666,70 gegenüber. Daraus lässt sich zweifellos ableiten, dass sich der Bw in einer äußerst angespannten finanziellen Situation befindet.

Setzt man nun aber in einem weiteren Schritt die im Vermögensverzeichnis aufgelisteten langfristigen Bankverbindlichkeiten in Höhe von gesamt 170.044,-- (€ 23.152,-- und € 146.892,--) in Relation zu dem nachzusehenden Betrag von derzeit € 19.873,37, bzw. lt. Ansuchen noch € 25.249,75 so erkennt man, dass der nachzusehende Betrag nicht einmal 15 % der Bankverbindlichkeiten erreicht. Es ist somit nicht ersichtlich, warum gerade die Einbehaltung dieses, nicht einmal 15 % der Bankverbindlichkeiten erreichenden Betrages die wirtschaftliche Existenz des Bw gefährden sollte, wenn daneben um ein Vielfaches mehr an anderen Schulden besteht. Durch das Ausmaß der Gesamtverschuldung (zu den langfristigen Bankverbindlichkeiten kommen laut dem Vermögensverzeichnis ua. noch Schulden aus einem Kontokorrentkredit und aus Lieferverbindlichkeiten) kann die beantragte Abgabennachsicht zu keiner wesentlichen Veränderung oder gar Sanierung des Schuldenstandes führen. Der für die Gewährung einer Abgabennachsicht erforderliche Sanierungseffekt ist somit nicht erkennbar und es ist damit eine "persönliche" Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht gegeben.

Ist das Vorliegen der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Erwähnen wird in diesem Zusammenhang noch, dass von Seiten des Bw auch nicht erklärt wurde, dass die Banken sowie die übrigen Gläubiger zu einem (zumindest teilweisen) Forderungsverzicht bereit wären. Auch bei Vorliegen einer Unbilligkeit könnte nun aber im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich eine allfällige Nachsicht primär zu Lasten der Finanzverwaltung auswirken würde, was eine einseitige Begünstigung anderer Gläubiger darstellen würde. Die Begünstigung der übrigen Gläubiger steht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Abgabennachsicht entgegen.

Insgesamt ist die gegenständliche Berufung somit mangels Vorliegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit als unbegründet abzuweisen. Eine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 236 BAO ist daher ausgeschlossen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Sanierungseffekt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at