Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 17.08.2010, RV/2735-W/09

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Muckendorf - Wien) in den Jahren 2006, 2007 und 2008


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Miterledigte GZ:
RV/2734-W/09
RV/2733-W/09


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Rechtssätze
Folgerechtssätze
RV/2735-W/09-RS1
wie RV/1239-W/06-RS9
Bezieht sich eine Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein. Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben war.
RV/2735-W/09-RS2
wie RV/1239-W/06-RS10
Mit Erkenntnis vom , 2006/15/0114 hat der VwGH Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes BGBl. Nr. 624/1995 die maßgebende Wegzeit an hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.
RV/2735-W/09-RS3
wie RV/0617-G/06-RS1
Bei Ermittlung der für die Anerkennung des Pauschalbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG maßgeblichen Fahrzeit ist auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen. Fahrten im Wohnort oder im Studienort sind daher nicht einzurechnen ().
RV/2735-W/09-RS4
wie RV/0160-S/05-RS2
Da bei der Prüfung, ob die günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort und zurück unter einer Stunde zurücklegen, die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 anzuwenden sind (siehe Verordnung BGBl II 449/2001), gelten daher als Punkte von denen die Berechnung der Fahrzeit zu erfolgen haben, der Bahnhof am Wohnort und der Bahnhof am Ausbildungsort.
RV/2735-W/09-RS5
wie RV/1604-W/04-RS1
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II 449/2001 hinsichtlich der Nach­weisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Aus­bildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstiegstellen öffentlicher Ver­kehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maß­gebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzu­ziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem je­weiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.
RV/2735-W/09-RS6
wie RV/0114-G/04-RS1
Liegt ein Studienort innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort und handelt es sich beim Wohnort nicht um eine sogenannte Verordnungsgemeinde, dann ist die Frage, ob der Studienort noch als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gilt, gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu beurteilen. Nach der anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 449/2001 dieser Verordnung sind für die Ermittlung der Fahrzeit die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. auch RV/0334-I/03-RS1)
RV/2735-W/09-RS7
wie RV/4223-W/02-RS4
Da die Verordnung BGBl. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte (und die Entfernung von Ein- und Ausstieggstellen öffentlicher Verkehrsmittel von diesen) abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Fachvorständin Hofrätin Mag. Melitta Schweinberger, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht nicht zu.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 unter anderem den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988.

Das Finanzamt gewährte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom 2., 3. und den Pauschbetrag mit der Begründung nicht, dass die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

"Gem. der geltenden Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, ist eine tägliche Hin- und Rückfahrt vom Schul- bzw. Studienort Wien nach Muckendorf zeitlich gesehen jedenfalls noch zumutbar. Die Begünstigung gem. § 34/8 EStG steht daher nicht zu."

Gegen diese Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 erhob die Bw. mit Schreiben vom 12. und vom Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen.

"Da mein Sohn täglich mindestens 1 Stunde und 30 Minuten für den Weg zur Schule und dieselbe Zeit für die Route nach Hause benötigte und die reine Fahrzeit mit Zug, U-Bahn und Autobus mit Sicherheit über eine Stunde dauerte, berufe ich gegen die Abweisung der Begünstigung.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln die Berufungen als unbegründet ab und führte hierzu aus:

"Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des BM für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 idgF, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 305/1993 , zeitlich noch zumutbar ist ( BGBl. Nr. 604/1993 idF BGBl. II Nr. 296/2004 ; BGBl. Nr. 605/1993 idF BGBl. II Nr. 299/2004 ; BGBl. Nr. 608/1993 idgF BGBl. Ir Nr. 296/2001 und BGBl. Nr. 609/1993 idF BGBl. II Nr. 26/1998 ; die Verordnungstexte sind abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at unter "Bundesgesetzblätter").

Ist der jeweilige Ort bzw. die jeweilige Gemeinde in diesen Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 nicht ausdrücklich angeführt (wie im konkreten Fall), gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt.

Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird. Es wird dabei auf individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Sofern Orte nicht in den Verordnungen enthalten sind, kann daher nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 idgF, auf das Studienförderungsgesetz Bezug nimmt, ist hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Das muss nicht das zweckmäßigste Verkehrsmittel sein ( B 437/86 ). Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort ( 85/12/0247 ).

Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle sein.

Im gegenständlichen Fall ist also die Wegstrecke zwischen den Bahnhöfen Muckendorf-Wipfing (Wohnortgemeinde) und Wien Spittelau (vertretend für die Studienortgemeinde Wien) heranzuziehen. Für diese Wegstrecke werden It. Auskunft über www.wnb.at stets weniger als eine Stunde Fahrzeit benötigt (zw. 06:08 h und 07:49 h Startzeit 33-53 Minuten).

Diese Rechtsauslegung entspricht der Literatur und insbesondere Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates als II. Instanz. Beispielhaft wird die UFS-Entscheidung, RV/2153-W/05 , angeführt (zu finden im link "findok" auf der Homepage des BMF - www.bmf.gv.at). Darin sind eine Reihe weiterer UFS-Entscheidungen genannt, die die Einhelligkeit der Spruchpraxis (auch) der II. Instanz bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:

"Die Schule meines Sohnes befand sich in 1050 Wien, Spengergasse 20. Das heißt, dass er, nachdem er in Spittelau bzw. Heiligenstadt ankam, noch mit der U-Bahn und anschließend mit dem Autobus fahren musste (abgesehen von dem Fußmarsch). Zeitmäßig waren diese Fahrten nicht unter einer Stunde zu meistern.

Die in der Bescheidbegründung angeführte Station "Spittelau" liegt weder in der Ortsmitte, noch befindet sich diese in Schulnähe.

Aus diesen Gründen ersuche ich um Vorlage an den UFS."

Beigeschlossen waren Ausdrucke aus der elektronischen Fahrplanauskunft der ÖBB betreffend die Fahrzeit zwischen Muckendorf-Wipfing und Wien Spengergasse mit Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 8 Minuten und 1 Stunde 17 Minuten.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Vorhalt vom 4. Feber 2010 übermittelte der Unabhängige Finanzsenat der Bw. Ablichtungen der Erkenntnisse , und , eines Ausdrucks aus Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 68 ff. sowie Ausdrucke aus der Fahrplandatenbank HAFAS der ÖBB mit allen Verkehrsverbindungen zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde in der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr für den Winter 2005/2006 und führte aus:

"In den gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob Ihnen in den Jahren 2006 bis 2008 der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der Familienwohnsitz in Muckendorf, einer eigenen Ortsgemeinde, befindet. Ausbildungsort ist Wien.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 , i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 , gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

Die Gemeinde Muckendorf wird in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995 , BGBl. II Nr. 307/1997 , BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004 , nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.

Dies bedeutet aber nicht, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort jedenfalls unzumutbar ist, sondern es sind die tatsächlichen Verbindungen der öffentlichen Verkehrsmittel zu erheben, da nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 , i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 , der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nur dann zusteht, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei diesbezüglich die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden sind.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. ergibt sich folgender Anspruchsprüfungsverlauf bei Ausbildungsstätten innerhalb einer - hier unstrittig vorliegenden - Entfernung von 80 km zum Wohnort:

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Bei einer Entfernung innerhalb von 80 km zum Wohnort ist somit zu unterscheiden:

1. Ist der Ausbildungsort in einer der Verordnungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt:

1.1. Wird in dieser Verordnung auch die Wohnortgemeinde als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zu und von diesem Ausbildungsort zeitlich noch zumutbar ist, besteht die vom Steuerpflichtigen widerlegbare Vermutung, dass die Ausbildungsstätte als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen ist. Der Steuerpflichtige kann aber den Nachweis führen, dass ungeachtet der Nennung der Gemeinde im Berufungszeitraum eine Erreichbarkeit - nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 - nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 70).

1.2. Bezieht sich eine Verordnung auf den Ausbildungsort des Kindes, nennt aber den Wohnort nicht als im Einzugsbereich befindlich, wird zumeist von einer unzumutbaren Fahrzeit auszugehen sein (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 71). Die Abgabenbehörde ist allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist (siehe , zum Ausbildungsort Wien und Wohnort Eisenstadt).

Eine unwiderlegliche Vermutung, dass in einem derartigen Fall eine auswärtige Berufsausbildung vorliegt, besteht nicht. Es wäre auch nicht verständlich, dass zwar im obigen Fall 1.1. der Steuerpflichtige den Nachweis der Unerreichbarkeit führen kann, der Abgabenbehörde die Nachweisführung der Erreichbarkeit aber im gegenteiligen Fall 1.2. verwehrt sein sollte.

2. Ist der Ausbildungsort in keiner Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 genannt, ist nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes , BGBl. Nr. 624/1995 i. d. g. F. zu prüfen, ob die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, wobei ebenfalls die Grundsätze des § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 anzuwenden sind.

Die Begründung allein, Muckendorf werde in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 , BGBl. Nr. 605/1993 , i. d. F. BGBl. Nr. 616/1995 , BGBl. II Nr. 307/1997 , BGBl. II Nr. 295/2001 und BGBl. II Nr. 299/2004 , nicht als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist, reicht nicht daher aus, um den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren.

Es kommt somit darauf an, wie lange das Kind für den jeweiligen Weg zur Ausbildungsstätte benötigt, wobei - wie oben ausgeführt - auf die Wegzeit zwischen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde abzustellen ist.

Mit Erkenntnis 2006/15/0114 hat der Verwaltungsgerichtshof Lehre, Verwaltungspraxis und Spruchpraxis des UFS bestätigt, wonach für die Frage des Vorliegens einer auswärtigen Berufsausbildung im Geltungsbereich der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, BGBl. Nr. 624/1995 , die maßgebende Wegzeit an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Bahnhöfen bzw. Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde zu ermitteln ist, wobei bei Katastralgemeinden auf die jeweilige Ortsgemeinde (und deren zentralen Bahnhof bzw. Haltestelle) abzustellen ist.

Es sind daher nach der im Berufungszeitraum geltenden Rechtslage zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002 ; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 72 ).

Als zentrale Bahnhöfe in Wien sind insbesondere anzusehen: Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord und Wien Südbahnhof (vgl. Wanke a. a. O.), für Buspendler aus dem Burgenland kommt auch Wien Südtiroler Platz in Betracht.

Der Weg zwischen Muckendorf (Bahnhof Muckendorf-Wipfing) und Wien Franz Josefs-Bahnhof ist regelmäßig mit der Bahn in deutlich weniger als einer Stunde zurücklegbar. Beispielsweise sind Fahrplanausdrucke für den Fahrplan 2005/2006 beigeschlossen, die Verhältnisse in den anderen Fahrplanperioden des Berufungszeitraums sind ähnlich.

Nicht in diesen Weg einzurechnen ist die Strecke zwischen Franz Josefs-Bahnhof und der Spengergasse im 5. Bezirk. Die Fahrt mit den innerstädtischen Verkehrsmitteln U-Bahn und Autobus ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bei der Ermittlung des Weges zwischen Wohnort- und Ausbildungsgemeinde nicht zu berücksichtigen.

Im übrigen darf auch auf die ausführliche Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes hingewiesen werden.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen wären daher Ihre Berufungen voraussichtlich als unbegründet abzuweisen.

Bitte geben Sie innerhalb von vier Wochen bekannt, ob Sie Ihre Berufungen aufrecht erhalten oder ob Sie diese zurückziehen möchten. Aus rechtlichen Gründen ist ein Anbringen wie die Zurücknahme einer Berufung oder eines Vorlageantrages derzeit nur schriftlich, mit Telefax, im Wege von FinanzOnline oder persönlich mittels Niederschrift, nicht aber mit E-Mail, zulässig.

Sofern Sie Ihre Berufungen aufrecht erhalten und eine Entscheidung durch den UFS wünschen, legen Sie bitte - unter Beifügung entsprechender Beweismittel (z. B. Fahrplanausdrucke, Stunden-/Vorlesungsplan, ...) - dar, aus welchen Gründen Sie weiterhin der Ansicht sind, die Berufsausbildung sei im Berufungszeitraum im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und der hierzu ergangenen Verordnung außerhalb des Wohnortes erfolgt."

Eine Äußerung zu diesem Vorhalt erfolgte nicht.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001 lautet:

"Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 , BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).

§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten sind.

§ 4. Die Verordnung ist für Zeiträume ab anzuwenden. § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab anzuwenden."

§ 26 Studienförderungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 305 i. d. F. BGBl. I Nr. 46/2007 lautet:

"Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5.088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7.272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar.

(4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung jene Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage zum Studienort diesem gleichgesetzt werden können."

Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht.

Während das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Pauschbetrag zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes erfolge.

Nach den vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen und von der Bw. nicht bestrittenen Feststellungen, befindet sich der Familienwohnsitz in Muckendorf, einer eigenen Ortsgemeinde, und kann der Weg zum und vom weniger als 80 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Grundsätzen des Studienförderungsgesetzes 1992 im Berufungszeitraum unter Tags in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden.

Nahezu alle der zahlreichen Zugsverbindungen zwischen Muckendorf-Wipfing und Wien Franz Josefs-Bahnhof im Berufungszeitraum weisen Fahrzeiten von 36 Minuten auf.

Damit liegt die Fahrzeit zwischen den zentralen Punkten der Wohngemeinde und der Ausbildungsgemeinde deutlich unter einer Stunde.

Zur Rechtslage wird auf die Ausführungen im oben wiedergegebenen Vorhalt vom 4. Feber 2010 sowie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen.

Auf die innerstädtischen Wegzeiten kommt es demnach nicht an.

Die Bw. hat den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats unbeantwortet gelassen und daher keine Umstände vorgetragen, die eine anders lautende Entscheidung nach sich ziehen könnten.

Es waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at