Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 02.07.2012, RD/0008-G/12

Entscheidung über Rechtsmittel und Devolutionsantrag

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RD/0008-G/12-RS1
wie RV/1818-W/04-RS1
Gemäß § 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und nicht die des § 311 BAO.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch Haiden Steuerberatung GmbH, 8225 Pöllau, Schloss 1, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuer für 2008 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid für 2008 erging am (= neuer Sachbescheid nach Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO). Laut Bescheidbegründung habe der Devolutionswerber (Dw.) keine stichhaltige Gegenäußerung zum übermittelten Bedenkenvorhalt abgegeben, weshalb die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen werde.

Dagegen richtet sich die Berufung vom .

Betreffend diese Berufung beantragte der Dw. mit Devolutionsantrag vom den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 260 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Ein Devolutionsantrag iSd § 311 BAO (auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz") geht wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz daher ins Leere.

Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG - und nicht unter die des § 311 BAO (vgl. zB , mwN).

Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist zurückzuweisen (vgl. zB Stoll, BAO-Kommentar, 3013).

Da sich der gegenständliche Devolutionsantrag somit als unzulässig erweist, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend noch angemerkt, dass das Finanzamt zwischenzeitig (am ) eine Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2008 erlassen hat.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung
Devolutionsantrag
unzulässig

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at