Grobes Verschulden bei Überweisungsauftrag am letzten Tag der Respirofrist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Säumniszuschläge in der Gesamthöhe von € 7.035,90, StNr., im Beisein der Schriftführerin nach der am in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden folgende Säumniszuschläge festgesetzt:
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Datum | Abgabe | Bemessungsgrundlage | Betrag |
11/03 - L | 44.674,48 | 893,49 | |
11/03 - DB | 15.520,29 | 310,41 | |
10/03 - U | 291.600,22 | 5.832,00 | |
Summe | 7.035,90 |
Die Bw hat mit Schreiben vom Folgendes vorgebracht:
"Mit Bescheid vom , bei uns eingelangt am , wurde uns für die verspätete Entrichtung von Abgaben ein Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt € 7.035,90 vorgeschrieben.Wir bedauern außerordentlich, dass das Geld bei Ihnen verspätet eingegangen ist, trotz dem wir die Überweisung in der gleichen Art wie in den Vormonaten durchgeführt haben.Wir haben die Bank beauftragt die ELBA Überweisung am durchzuführen (siehe beil. Kopie der Datenträgernachweisliste und des Sendeprotokolls). Irrtümlich wurde diese Überweisung von der Bank verspätet durchgeführt (siehe beil. Schreiben der Bank vom ).Es trifft uns daher kein Verschulden am verspäteten Zahlungseingang bei Ihnen, weshalb wir Sie höflich ersuchen, den vorgeschriebenen Säumniszuschlag wieder gutzuschreiben."
Die Abgbenbehörde I. Instanz hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag rügt die Bw, dass in der Berfungsvorentscheidung lediglich auf § 217 Abs. 1 und § 211 Abs. 2 BAO eingegangen worden sei, während § 217 Abs. 5 und 7 BAO unerwähnt geblieben seien.
Insbesonders wird die letzte Säumnis, welche für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO hinderlich war, in Zweifel gezogen. Die Berechnung des mit Bescheid vom festgesetzten Säumniszuschlages sei der Höhe nach von der Köperschaftsteuervorauszahlung 7-9/03 erfolgt, diese sei jedoch erst am fällig gewesen, während für die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2002 tatsächlich ein Säumniszuschlag hätte verhängt werden müssen, der aber deswegen nicht zu berücksichtigen sei, weil die Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung außerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten gelegen sei, sodass hinsichtlich der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Säumnis jedenfalls § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung hätte gelangen müssen.
Diese Angaben wurden anhand der durchgeführten Buchungen und in telefonischer Abstimmung mit den beiden Verfahrensparteien einer Überprüfung unterzogen, die folgendes Bild ergab:
Mit Buchungstag wurde die KöSt - VZ 07-09/03 mit Fälligkeit im Betrag von € 23.766,00 eingewiesen.
Mit Buchungstag wurde die Überweisung vom gebucht, mit der folgende Abgaben entrichtet worden sind:
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Fälligkeit | Entrichtung | Abgabenart | Betrag |
06/03 - L | 42.879,12 | ||
06/03 - DB | 16.781,88 | ||
06/03 - DZ | 1.661,00 | ||
(Buchungstag ) | 05/03 - U | 350.411,01 | |
Summe | 411.733,01 |
Folgende Fehler sind bei den nachfolgenden Buchungen vom aufgetreten:
Für die KöSt - VZ 07-09/03 hätte gemäß § 210 Abs. 6 BAO eine Nachfrist gesetzt werden müssen.
Stattdessen wurde für einen Umsatzsteuerteilbetrag 05/03 (im Ausmaß des Betrages der Köst-VZ 07-09/03 = 23.766,00) mit Bescheid vom ein Säumniszuschlag in Höhe von € 475,32 (rechtskräftig) festgesetzt.
Gleichzeitig () wurden die Jahresveranlagungen 2002 durchgeführt. Da die Umsatzsteuer eine Nachforderung in Höhe von € 23.492,20 ergab, welche schon am fällig gewesen wäre, hätte ein Säumniszuschlag in Höhe von 469,85 festgesetzt werden müssen, welcher - aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen - nicht festgesetzt worden ist.
Da aber die Fälligkeit der Umsatzsteuerjahresveranlagung 2002 bereits am gegeben war, ist diese Säumigkeit außerhalb der Halbjahresfrist des § 217 Abs. 5 BAO.
Der am rechtskräftig festgesetzte Säumniszuschlag (betreffend U 05/03) in Höhe von € 475,32 darf im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO - weil zu unrecht festgesetzt - nicht herangezogen werden.
Die Überprüfung der weiteren Buchungen ergab jedoch, dass innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO (= innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis) folgende Abgaben verpätet entrichtet worden sind:
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Fälligkeit | Entrichtung | Abgabenart | Betrag |
06/03 - L | 42.879,12 | ||
06/03 - DB | 9.298,44 | ||
05/03 - U | 350.411,01 | ||
Summe | 411.733,01 |
Eintritt der Säumnis war die Entrichtung am . Die vorstehend angeführten Abgaben wurden somit innerhalb der letzten sechs Monate nicht zeitgerecht entrichtet. Zwar wurde ein Säumniszuschlag nicht festgesetzt, weil § 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung gelangte, es ist dies jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung.
Dieser Sachverhalt wurde von beiden Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw ergänzend zu § 217 Abs. 7 BAO ausgeführt:
"Im Grunde und dem Inhalt nach ist der von der Bw selbst gestellte Antrag als ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO zu werten, weil kein grobes Verschulden der Partei vorliegt. Die Abgabenbehörde I. Instanz hat in der BVE nur auf die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages Bezug genommen und ist nicht auf die Verschuldensfrage eingegangen.Wie die Bestätigung der Bank zeigt, ist die Verspätung ausschließlich auf ein Fehlverhalten der Bank zurückzuführen und dadurch ist also die Abgabe einen Tag zu spät entrichtet worden, obwohl der Auftrag rechtzeitig erteilt worden ist.Es geht hier nicht nur um Verschulden, sondern es muss grobes Verschulden vorliegen. Von der Firma ist alles richtig ermittelt worden und es ist auch richtig beauftragt worden. Ich sehe bei der Firma überhaupt kein Verschulden, weil der Fehler nicht bei der Fima lag, sondern bei der Bank, die die Überweisung nicht rechtzeitig durchgeführt hat. Ich möchte auch verweisen auf das Steueraufkommen der Berufungswerberin und dass das immer ohne große Probleme entrichtet worden ist. Ich sehe nicht nur kein grobes, sondern gar kein Verschulden bei der Bw, weil eben der Fehler auswärts verursacht worden ist."
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Zur Frage der Wertung des verfahrensgegenständlichen Antrages vom :
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat das Schreiben vom , in dem die Bw weder eine Bezeichnung verwendet noch sich auf eine konkrete Bestimmung der BAO beruft, aber auf den Bescheid vom betreffend Säumniszuschlag Bezug nimmt, als Berufung gewertet.
Die Bw hat im Schreiben vom ihr mangeldndes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Abgaben darlegt und die Gutschrift des Säumniszuschlages beantragt.
Wenn nun die Abgabenbehörde I. Instanz dieses Schreiben als Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid und nicht nur als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gewertet hat, so kann die Bw dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein. Denn einerseits ist über einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO auch im Berufungsverfahren betreffend Säumniszuschlag abzusprechen und anderseits war es der Bw dadurch möglich, im Rahmen des Berufungsverfahrens auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages zu erheben.
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (), und dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte einbringt, ist im Zweifel kein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt ().
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat mit der Wertung des gegenständlichen Antrages als Berufung im Sinne der Rechtsprechung gehandelt, indem sie der Bw dadurch die weitestgehende Rechtsverteidigungsmöglichkeit eingeräumt hat.
2.) Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Betrag von € 396.081,57 wurde am am Postscheckkonto gutgeschrieben. Die am fälligen Abgaben an Umsatzsteuer 10/2002, an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie an Lohnsteuer 11/03 wurden dadurch nicht zeitgerecht entrichtet. Unter Berücksichtigung der Frist des § 211 Abs. 2 BAO hätte die Gutschrift spätestens am am Konto der empfangsberechtigten Kasse erfolgen müssen.
Die Bw hat ihre Bank am elektronisch angewiesen, am eine Überweisung an das Finanzamt Salzburg-Land in Höhe von € 396.081,57 durchzuführen.
Diese Überweisung wurde von der beauftragten Bank versehentlich verspätet durchgeführt, wie die Bank mit Schreiben vom bestätigt hat. Die Bw hat die Lohnabgaben für den Monat Juni 2003 und die Umsatzsteuer für Mai 2003 mit der Fällgkeit jeweils erst am also nicht zeitgerecht entrichtet, da die Respirofrist bereits am Freitag geendet hatte.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages unterblieb gemäß § 217 Abs. 5 BAO, da der mit Bescheid vom festgesetzte Säumniszuschlag die Umsatzsteuernachforderung für 2001 betraf, deren Fälligkeit bereits am - also außerhalb der sechsmonatigen Frist - eingetreten war, nicht zu berücksichtigen war.
3.) Beweiswürdigung:
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aufgrund der im Abgabenakt (AS 1-3) enthaltenen Kontoauszüge und dem mündlichen Vorbringen der Verfahrensparteien vor und in der Berufungsverhandlung vom zur früheren Säumnis der Bw; sowie der von der Bw bereits mit Antrag vom vorgelegten Unterlagen betreffend elektronische Bankanweisung und Bankbestätigung.
4.) Rechtslage:
Gemäß § 211 Abs. 1 lit. d BAO gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift.
Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß § 211 Abs. 2 BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
5.) Rechtliche Erwägungen:
Im Sinne der dargelegten Rechtsvorschriften ist die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschalges anhand der folgenden Bestimmungen und in dieser Reihenfolge zu prüfen:
§ 211 Abs. 2 BAO (Respirofrist von drei Tagen)
§ 217 Abs. 5 BAO (ausnahmsweise Säumnis von fünf Tagen)
§ 217 Abs. 7 BAO (manglendes grobes Verschulden)
Zu § 211 Abs. 2 BAO:
Die dreitägige Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO kommt u.a. dann zur Anwendung, wenn die Entrichtung einer Abgabenschuld durch Überweisung durch ein Bankinstitut auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse erfolgt.
Die Gutschrift am Postscheckkonto ist erst am erfolgt. Fälligkeitstermin der Abgaben war der Montag, , sodass die dreitägige Respirofrist am Donnerstag, , geendet hatte, da in dieser Woche kein Feiertag lag.
§ 211 Abs. 2 BAO kann daher nicht zur Anwendung gelangen.
Zu § 217 Abs. 5 BAO:
Die Abgaben wurden am ersten Tag, also innerhalb der - an die dreitätige Respirofrist anschließenden - fünftägigen Frist des § 217 Abs. 5 BAO entrichtet. Weitere Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintrittt der Säumnis, alle Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden.
Die Berufung rügt zurecht,
a.) dass für die Umsatzsteuer 05/03 kein Säumniszuschlag hätte verhängt werden dürfen, da für die zuvor eingewiesene Köperschaftsteuervorauszahlung 7-9/03 gemäß § 210 Abs. 6 BAO eine Nachfrist zu setzen gewesen wäre, da diese erst am fällig geworden wäre,
b.) dass stattdessen für die Nachforderung an Umsatzsteuer für 2002 mit Fälligkeit ein Säumniszuschlag hätte verhängt werden müssen (allerdings mit einem anderen Betrag),
c.) dass die Säumnis hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderung 2002 nicht berücksichtigt werden dürfe, da es nicht auf den Zeitpunkt der Festsetzung eines Säumniszuschlages ankomme, sondern ob in den letzten sechs Monaten fällige Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet worden sind. Die Umsatzsteuernachforderung 2002 war aber außerhalb der Frist von sechs Monaten fällig, sodass diese Säumnis für die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz machte aber zurecht geltend, dass der Bw dennoch innerhalb der Frist des § 217 Abs. 5 BAO eine Säumnis vorzuwerfen ist.
Die Überweisung des Betrages von € 411.733,01 ist ebenfalls einen Tag nach Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO () am Postscheckkonto gutgeschrieben worden und somit nicht zeitgerecht entrichtet worden. Die Fälligkeit der Abgaben () lag innerhalb der Frist von sechs Monaten. Dass tatsächlich ein Säumniszuschlag verhängt wird, ist nicht erforderlich.
Damit ist aber die Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO ausgeschlossen.
Zu § 217 Abs. 7 BAO:
Da die Festsetzung des Säumniszuschlages formal zurecht erfolgte, war nunmehr zu prüfen, ob der Bw ein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorzuwerfen ist.
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner, Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll, BAO-Kommentar, 1274, und ).
Diesen Anforderungen wird der Antrag vom gerecht.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinsitut die Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 217, Tz. 46).
Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das Kreditinstitut ().
Im gegenständlichen Fall wurde der Online-Auftrag am erteilt und zudem mit der Anweisung, die Überweisung am , also am letzten Tag der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO durchzuführen. Die Gutschrift am Postscheckkonto erfolgte erst am .
Der Sinn der Bestimmungen über die Respirofrist ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (, , 99/13/0264).
Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag hätte erteilt werden müssen (, , RV/0620-I/02, , RV/1735-W/03, , RV/0844-L/06 und zuletzt , RV/0104-L/07).
Da nach den eigenen Angaben der Bw die Anweisung zur Überweisung erst am erteilt worden ist und zudem mit der weiteren Anweisung, den am fälligen Abgabenbetrag am zur Überweisung zu bringen, ist vom Vorliegen eines groben Verschuldens bei der Bw selbst auszugehen.
Auch wenn die Bank bestätigt hat, dass der Fehler, die Überweisung nicht am durchgeführt zu haben, bei ihr gelegen sei, kann dies das Verhalten der Bw nicht exkulpieren. Sie hat durch den verspätet - also erst nach eingetretener Fälligkeit - erteilten Auftrag und die zusätzliche Anweisung, die Überweisung am letzten Tag der Respirofrist durchzuführen, sich grob fahrlässig verhalten. Denn sie hat Grundprinzipien der Abgabeneinhebung missachtet. Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Aufgrund der Erfahrungen im Geldverkehr hat der Gesetzgeber die Respirofrist geschaffen. Damit verbunden ist aber weder eine Änderung in der Fälligkeit noch die Einräumung einer zusätzlichen Zahlungsfrist. Es bleibt lediglich die bereits eingetretene Verspätung ohne Rechtsfolgen. Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Eine Abgabepflichtige handelt grob fahrlässig, wenn sie diese klare Rechtslage bewusst außer Acht lässt und selbst nur einen Tag für die Banküberweisung einkalkuliert, indem sie die Bank anweist, am letzten Tag der Respirofrist die Überweisung durchzuführen.
Der Bw ist daher vorzuwerfen, dass sie auffallend sorglos vorgegangen ist und die ihr zumutbare und objektiv erforderliche Sorgfalt bei der Einhaltung von Terminen und Fristen außer Acht gelassen hat. Aufgrund dieses Fehlverhaltens, das über den Grad einer leichten Fährlässigkeit hinausgeht, kann sie sich nicht damit exkulpieren, dass der Bank ein Fehler unterlaufen ist, indem diese die Überweisung nicht an dem ihr aufgetragenen Tag durchgeführt hat.
Die Auftragserteilung nach Fälligkeit wäre nur dann nicht schädlich, wenn das Geld tatsächlich rechtzeitig am Postscheckkonto gutgeschrieben worden wäre.
Im Antrag vom wird darauf verwiesen ("trotzdem wir die Überweisung in der gleichen Art wie in den Vormonaten durchgeführt haben"), dass durch die gewählte Vorgangsweise bislang keine Probleme aufgetreten seien. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da bereits im Juli 2003 eine Säumigkeit eingetreten ist, die allerdings zu keiner Festsetzung eines Säumniszuschlages geführt hat, da die Bestimmung betreffend ausnahmsweise Säumnis (§ 217 Abs. 5 BAO) zur Anwendung gelangte.
Das Vorbringen der Bw, es treffe sie im gegenständlichen Falle kein Verschulden, da der Fehler bei einer sonst verläßlichen Bank gelegen sei, berücksichtigt nicht, dass der Bw bereits durch die verspätete - nach Fälligkeit erfolgte - Auftragserteilung und die Art des Auftrages - nämlich die Überweisung am letzten Tag der Respirofrist durchzuführen - wie eben dargestellt ein grobes Verschulden anzulasten ist.
Bei allem Verständnis für die Praxis in den Finanzabteilungen der Firmen, jeden möglichen Zinsvorteil zu lukrieren, kann aber aus rechtlichen Gründen keine andere Beurteilung Platz greifen, da mit der Bestimmung über die Respirofrist kein Hinausschieben der Fälligkeit verbunden ist. Bei einem Auftrag, am letzten Tag der Respirofrist zu überweisen, liegt ein Verschulden der Bw an der verspäteten Gutschrift zweifellos vor (, zur Verschuldensprüfung im Rahmen des § 236 BAO).
Es kann daher auch bei der Prüfung des Verschuldens nach § 217 Abs. 7 BAO keine andere Beurteilung erfolgen (, , RV/0620-I/02, , RV/1735-W/03, , RV/0844-L/06 und zuletzt , RV/0104-L/07).
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Respirofrist grobes Verschulden ausnahmsweise Säumnis. |
Verweise | RV/0620-I/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at