Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.01.2007, RV/0228-L/05

Keine betrieblichen Einkünfte bei fehlender Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr


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Miterledigte GZ:
RV/0065-L/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0228-L/05-RS1
Betriebliche Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 liegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in keiner Weise am Markt auftritt, sich am allgemeinen Wirtschaftsleben nicht beteiligt. Fortbildung im Selbststudium über mehrere Jahre ohne Anbieten von Leistungen ist jedenfalls nicht als eine solche Beteiligung zu qualifizieren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch Stb, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Reinhard Schatzl, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001, 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000, 2001 und 2002 werden dahingehend abgeändert, als die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht mit Null, sondern nicht festgesetzt werden.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001 und 2002 werden aufgehoben.

Der Berufung betreffend den Einkommen- und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2003
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe
0,00 €
Umsatzsteuer
0,00 €
abziehbare Vorsteuer
-488,95 €
festgesetzte Gutschrift
-488,95 €
2003
Einkommen
30.530,40 €
Einkommensteuer
8.569,90 €
abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer
-10.403,00 €
Gutschrift
-1.833,10 €

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind auch den dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

In den Berufungsjahren erzielte Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Pension und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form eines Ziviltechnikerbüros. Laut Fragebogen zur Eröffnung eines Betriebes wurde das Ziviltechnikerbüro im Jahr 1996 eröffnet. Folgende Umsätze bzw. Einkünfte wurden daraus in den Jahren 1996 bis 1999 erzielt:


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Jahr
1996
1997
1998
1999
Einnahmen
0,00 S
311.130,00 S
284.970,00 S
405.983,00 S
Einkünfte
-81.514,00 S
225.755,00 S
167.321,00 S
312.497,00 S

Für die Berufungsjahre sind folgende laufenden Einnahmen bzw. Einkünfte erklärt worden:


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Jahr
2000
2001
2002
2003
Einnahmen
0,00 S
0,00 S
0,00 €
0,00 €
Einkünfte
-41.675,00 S
-63.982,00 S
-1.405,51 €
-3.632,01 €

Für das Jahr 2000 wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -41.675,44 S erklärt, Umsätze seien keine erzielt worden, Vorsteuer in Höhe von 2.447,08 S wurde geltend gemacht.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom wurden die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt und die Umsatzsteuer mit 0,00 S festgesetzt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Einkommensteuerbescheid 2000 vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 S festgesetzt.

Am wurde Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2001 eingebracht, worin unter Anderem festgehalten ist, dass Bw. in Pension sei. Er hätte 2000 keine Einnahmen erzielt. Im Jahr 2001 hätte er eine Schulung für Programmierung in C und Netzwerktechnik gemacht. Es würden daher keine positiven Nebeneinkünfte anfallen.

Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 würde in diesem Jahr ein Verlust in Höhe von 63.981,51 S anfallen. Umsätze würden keine erzielt worden sein, Vorsteuer in Höhe von 9.969,58 S wurde geltend gemacht.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid 2001 vom wurde die Umsatzsteuer mit 0,00 € festgesetzt, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Einkommensteuerbescheid 2001 vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 S festgesetzt.

Vorliegend ist eine Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2002 vom , die wie folgt begründet worden ist: Der Berufungswerber sei in Pension, er hätte das Jahr 2001 zur Gänze zur Weiterbildung auf dem Gebiet der Computertechnik verwendet, und hätte daher keine Nebeneinnahmen. Diese Weiterbildung werde sich auch über das Jahr 2002 erstrecken, sodass auch im Jahr 2002 keine Nebeneinkünfte erzielt werden würden.

Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 würde ein Verlust aus der selbständigen Arbeit in Höhe von 1.405,51 € erzielt worden sein. Umsätze würden keine vorliegen, Vorsteuer in Höhe von 123,31 € würde geltend gemacht werden.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom wurde die Umsatzsteuer mit 0,00 € festgesetzt, die beantragten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Einkommensteuerbescheid 2002 vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt ausgeführt: Bw. würde mitteilen, dass er Ende 2003 den Betrieb eingestellt hätte. Trotz intensiver Bemühungen um Aufträge in den Jahren 2002 und 2003 hätten im Hinblick auf die Veränderungen am EDV-Markt, auf dem viele Leute freigeworden seien und daher die Firmen Mitarbeiter aufnehmen würden und nicht im Werkvertrag fremd vergeben würden, keine Aufträge abgeschlossen werden können.

Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 würde ein Verlust in Höhe von 3.632,01 € geltend gemacht werden, zusätzlich wird ein Aufgabeverlust zum in Höhe von 400,00 € geltend gemacht, in Summe somit 4.032,01 €. Umsätze würden keine erzielt worden sein. Vorsteuer in Höhe von 488,95 € werde geltend gemacht.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden durch die Amtspartei folgende Fragen an Bw. gerichtet: Im Schreiben des Berufungswerbers vom werde angeführt, dass der Betrieb Ende 2003 beendet worden sei. Tatsächlich würden bereits ab dem Jahr 2000 keinerlei Einnahmen mehr vorliegen. Somit würde eine effektive Betriebsaufgabe bereits zum zu unterstellen sein. Im Schreiben des Berufungswerbers vom würde dieser anführen, dass er im Jahr 2001 eine Schulung für Programmierung in C und Netzwerktechnik gemacht hätte. Auch für 2002 würden für das gesamte Jahr Weiterbildungsmaßnahmen angekündigt werden. In den Gewinnermittlungen für diese Jahre würden sich jedoch (mit Ausnahme von Fachliteratur) keinerlei Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen finden. Unter Anderem wurde Bw. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: Die angeführten Fortbildungsmaßnahmen seien zu belegen. Es seien Nachweise zu erbringen, dass tatsächlich intensive Bemühungen um Aufträge gemacht worden wären (Schriftverkehr etc.). Weiters hätte eine Überprüfung des Anlageverzeichnisses 2001 ergeben, dass die AfA falsch berechnet worden wäre. Als gesamte AfA seien offensichtlich die Anschaffungskosten für das neu angeschaffte Notebook herangezogen worden.

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Zum Nachweis um tatsächliche Bemühung von Aufträgen und Fortbildungsmaßnahmen würde auf die von Bw. zusammengestellten Unterlagen verwiesen werden. Hinsichtlich der geringwertigen Wirtschaftsgüter würde eine Kopie des Journals beiliegen, auf dem die geringwertigen Wirtschaftsgüter angemerkt seien. Es werde ersucht, beim endgültigen Bescheid den Abschreibungsfehler "Notebook" zu korrigieren.

Beigelegt wurde folgendes Schreiben des Berufungswerbers vom : Begründung zur Büroauflösung: Von 1996 bis 1999 seien Einnahmen aus Aufträgen für die Firma S. erzielt worden. 1999 hätte sich ein Ende ergeben, das Thema Simulation wäre aufgearbeitet gewesen. In den Jahren 2000 bis 2003 hätte Bw. sein Einarbeiten in das Betriebssystem Unix - Linux und Netzwerktechnik intensiviert und seine Kenntnisse in C und Java vervollständigt. Ziel wäre gewesen, Aufträge auf diesen Gebieten annehmen zu können und zwar auf einem Niveau, das etwa ein Uni-Abschluss in Informatik erfordern würde, z.B. Anpassung von Linux für besondere Aufgaben, wie z.B. Echtzeitanwendungen, Treiberprogrammierung oder Verschlüsselungsaufgaben. 2003 hätte er sich vergeblich um Aufträge bemüht. Vermutliche oder offensichtliche Gründe dafür: Die Firmen der IT-Branche hätten sich mit den jetzt wegen der Wirtschaftslage zur Verfügung stehenden Fachleuten eingedeckt und hätten selber darum gekämpft, diese Fachleute weiterbeschäftigen zu können und das niedrige Gehaltsniveau in den neuen EU-Mitgliedsländern scheine viele Firmen dazu zu bringen, Aufträge in diese Länder zu vergeben. Auflistung Suche nach Aufträgen 2003:


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Werbung
Gespräch
Gespräch, Zusendung, Werbung per E-Mail
7. und
Gespräch
Juli 2003
Homepage eingerichtet, laufend erweitert
Werbung und Telefongespräch
Werbung
Telefongespräch und E-Mails
Telefongespräch, danach E-Mails
telefonische Anfrage und E-Mail, mehrere vergebliche Versuche
Werbung und mehrere Telefongespräche
E-Mail, Telefongespräch
Anmeldung beim Netzwerk Jungunternehmer
Telefongespräch
Besuch von zwei Unternehmensberatungsfirmen
Besuch bei Unternehmensberatung

Neben diesen konkreten Versuchen sei bei verschiedenen Gelegenheiten Werbung betrieben worden, wie in Gesprächen auf der Welser Messe, im Bekanntenkreis und im Kreis seiner Maturakollegen. Auch die Homepage hätte keinen Erfolg gebracht. Weiterbildung: Diese sei überwiegend im Selbststudium erfolgt, Mittel wären das Internet und die im Folgenden angeführten Bücher gewesen, die in den Gewinnermittlungen angeführt seien: Computerarchitektur, moderne Betriebssysteme, Linux - Kernel-Programmierung, Advanced Programming in the Unix Environment, Unix - Networkprogramming, Linux Gerätetreiber, C++- Standardbibliothek, Entwurfmuster, Firewalls and Internetsecurity, Java, Java in a Nutshell, Java Swing, Programmieren in C, Compiler design in C, Einführung in die Informatik, C++, und einige Vorlesungen/Seminare an der Uni Linz/Informatik.

Beigelegt wurden Schreiben aus dem Jahr 2003, die die obigen Bemühungen untermauern sollen.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurde die Umsatzsteuer mit 0,00 € festgesetzt. Vorsteuerbeträge wurden keine anerkannt.

Mit gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 € festgesetzt.

Sämtliche obigen Bescheide wurden wie folgt begründet: In der Eigenschaft als Konsulent hätte Bw. bis inkl. 1999 Einkünfte (Einnahmen 1999: 406.000 S) erzielt. Ab 2000 seien keinerlei Einnahmen mehr erzielt worden. Zum gleichen Zeitpunkt sei auch die nichtselbständige Tätigkeit aufgegeben und die Pension angetreten worden. Es seien jedoch in den Folgejahren Verluste aus selbständiger Tätigkeit in folgender Höhe erklärt worden:


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2000
-41.675,00 S
2001
-63.982,00 S
2002
-1.405,51 €
2003
-4.032,01 €
Summe
-13.115,91 €

Die Jahre 2000 bis 2003 seien vorläufig veranlagt worden. Mit sei nunmehr die Betriebsaufgabe erklärt worden. Laut Vorhaltsbeantwortung vom hätte Bw. angegeben, dass in den Jahren 2000 bis 2003 Umschulungsmaßnahmen stattgefunden hätten in der Hoffnung auf neue Aufträge, die sich jedoch nicht ergeben hätten. Ein Nachweis über tatsächliche Umschulungsmaßnahmen hätte nicht erbracht werden können. Auch würden sich in den 2000 bis 2003 geltend gemachten Betriebsausgaben keinerlei nennenswerte Aufwendungen für entsprechende Kurse, EDV-Soft- oder Hardware finden. Nach Ansicht des Finanzamtes hätte nicht glaubhaft gemacht werden können, dass tatsächlich alle entsprechenden Schritte unternommen worden wären, um speziell auf dem sich ständig weiterentwickelnden Gebiet der IT-Branche konkurrenzfähig und somit in der Lage zu sein, weitere Aufträge zu erhalten. Tatsächlich sei auch in den Jahren 2000 bis 2003 kein einziger Auftrag und somit keinerlei Einnahmen erzielt worden. Es sei nach Ansicht des Finanzamtes daher von einer effektiven Betriebsaufgabe zum auszugehen, da ab diesem Zeitpunkt eine Einkunftsquelle nicht mehr gegeben gewesen wäre. Die Verluste, sowie die geltend gemachten Vorsteuern für diese Jahre, hätten daher steuerlich nicht anerkannt werden können.

Mit Schreiben vom wurde Berufung gegen obige Bescheide eingereicht wie folgt: Es werde beantragt, entsprechend den abgegebenen Erklärungen die endgültigen Bescheide zu veranlagen. In der Bescheidbegründung werde akzeptiert, dass bis 1999 die selbständigen Einkünfte, zuletzt mit einem Gewinn von rund 312.000,00 S, versteuert worden wären. Der Bescheid 1999 sei auch endgültig gestellt worden. Ab 2000 werde jedoch keine unternehmerische Tätigkeit angenommen. Es sei mitgeteilt worden, dass nicht glaubhaft gemacht werden habe können, dass tatsächlich alle entsprechenden Schritte unternommen worden wären, um speziell auf dem sich ständig weiterentwickelnden Gebiet der IT-Branche konkurrenzfähig zu sein und weitere Aufträge zu erhalten. Es sei daher die Betriebsaufgabe zum durchgeführt und eine Einkunftsquelle nicht mehr angenommen worden. Damit würde das FA entscheiden, ob jemand eine unternehmerische Tätigkeit ausübe. Dies verhindere unternehmerische Potentiale. Der Berufungswerber hätte mit 58 Jahren die nichtselbständige Tätigkeit beendet, mit dem Ziel, die selbständige Tätigkeit, die sehr erfolgreich gewesen wäre, weiterzuführen. Es sei daher die Entscheidungssituation im Jahr 2000 bis zur Beendigung 2003 heranzuziehen. Bw. wäre dort noch in der berechtigten Erwartung gewesen, dass er S.-Aufträge weiter bekommen würde. Er wäre überzeugt gewesen, den Betrieb sogar ausbauen zu können, sonst würde er nicht die Anstrengungen mit einer eigenen Homepage und den nachgewiesenen Akquisitionen selbst im Jahre 2003 gemacht haben. Wie Dr. Androsch kürzlich in einem Interview in den Oberösterreichischen Nachrichten gesagt hätte, hieße Unternehmer sein, unternehmen und nicht unterlassen. Man müsse auch einem Unternehmer, wie im hier zu beurteilenden Einzelfall, die Entscheidung überlassen, wann er die Betriebsaufgabe durchführe. Im vorliegenden Fall hätte er sich selbst einen Beobachtungszeitraum gegeben und dann die Entscheidung getroffen. Er sei leider mit seinen Bemühungen in eine Zeit gefallen, in der hohe Überkapazitäten im IT-Bereich bestanden hätten.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. durch die Amtspartei abgefertigt: Der Berufungswerber wäre bis 1999 als Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik für die Firma S. tätig gewesen. Es sei die dort ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben und der mit der Firma S. abgeschlossene Vertrag vorzulegen. Hätte Bw. in den Jahren vor 2000 neben seien Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einnahmen der Firma S. noch andere Einnahmen bezogen? Wenn ja, würden die Auftraggeber namentlich ab 1996 bekannt zu geben sein. Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom werde ausgeführt, dass trotz intensiver Bemühungen um Aufträge in den Jahren 2002 und 2003 keine Aufträge abgeschlossen werden hätten können. In der Auflistung Suche nach Aufträgen 2003 seien nur Gespräche, Werbungen, Schreiben aus dem Jahr 2003 enthalten. Um Stellungnahme zu diesem Widerspruch werde ersucht. Warum sei die Homepage erst im Juli 2003 eingerichtet worden, ein halbes Jahr vor endgültiger Betriebsaufgabe? Im Mail vom werde ausgeführt, dass sich Bw. 2003 vergeblich um Aufträge bemüht hätte. Warum seien in den Jahren 2000, 2001 und 2002 keine derartigen Bemühungen unternommen worden? Im selben Mail werde weiters erwähnt, dass Bw. in den Jahren 2000 bis 2003 sein Einarbeiten in das Betriebssystem Unix - Linux und Netzwerktechnik und in C und Java intensiviert hätte. Bereits im Jahr 1995 seien Fachbücher zu diesem Thema (Linux - Kernel-Programmierung, Linux-Handbuch, Unix/Internet, usw.) angeschafft worden. Die Abgabenbehörde gehe davon aus, dass sich Bw. schon viel früher als angegeben mit diesen Themen intensiver auseinandergesetzt hätte. Dies werde auch durch seine eigene Homepage bestätigt, auf der Folgendes zu lesen sei: "Seit 1995 intensive Beschäftigung mit C, C++, Java, Linux, Linux - Kernel-Programmierung, Computerarchitektur". Die Schreiben an bestimmte Stellen würden auf Softwaredienstleistungen gemäß Anlage verweisen. Der Berufungswerber werde ersucht, diese zitierte Anlage nachzureichen.

Mit Schreiben vom wurde ein Schreiben des Berufungswerbers vom wie folgt eingereicht: Zu 1) Von 1996 bis 1999 seien insgesamt vier Aufträge von der Firma S. angenommen worden, die beiden letzten Aufträge von 1999 seien mit Angebot, Auftragserteilung und Rechnungslegung beiliegend dokumentiert worden. Weil die anderen Aufträge davor in ähnlicher Weise abgewickelt worden wären, seien darüber keine Kopien beigelegt worden (könnte natürlich nachgereicht werden). Zu 2) Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Nein. Unselbständig: Lehrer an der HTL. Zu 3) In den Jahren 2000 bis 2003 sei intensive Weiterbildung betrieben worden. 2000 hätte er mit weiteren Aufträgen der Firma S. gerechnet, was sich allerdings als falsch herausgestellt hätte. Zu 4) Erst Mitte 2003 sei absehbar gewesen, dass das Einholen von Aufträgen in dem von ihm angebotenen Tätigkeitsbereich schwierig sei. Er hätte seine Bemühungen verstärkt, unter Anderem mittels einer Homepage. Zu 5) 2000 hätte er mit Aufträgen der Firma S. gerechnet. Als dies fehlgeschlagen sei, hätte er durch Weiterbildung sein anzubietendes Tätigkeitsfeld erweitert. Zu 6) Die Rechentechnik zähle zu den sich am raschesten verändernden Fachgebieten. Von 1995 bis zum Zeitpunkt des Schreibens sei jährlich zumindest eine wesentliche Änderung am Linux - Kernel vorgenommen worden. Um kompetent zu sein, hätte er laufend Weiterbildung betrieben und sich immer weiter in die Kernel-Programmierung eingearbeitet. Er hätte sich auf Linux konzentriert, weil dieses Betriebssystem das zukunftsträchtigste sei, wegen seiner Bekanntheit und seiner Stabilität. Dies würden die hohen Einsatzzahlen im Serverbereich (wesentlich höher als Microsoft-Betriebssysteme) zeigen, im Desktop-Bereich würden die Einsatzzahlen allerdings noch niedrig liegen, würden aber stetig ansteigen. Vor Allem auf dem Gebiet der Treiberentwicklung hätte er gehofft, zu Aufträgen zu kommen. Für spezielle Hardware bestehe hier ein gewisser Markt. Nachdem Linux nicht nur im PC- und im PC-nahen Bereich, sondern auch in speziellen industriellen Anwendungen (Steuer und Regelungstechnik) eingesetzt werde (wegen des offenen Codes und der Stabilität), hätte er Hoffnungen auf diesem Teilgebiet, zumal die Hardware seiner universitären Ausbildung (Elektronik) entspreche. Dieses Tätigkeitsfeld entspreche den ersten drei Zeilen in der Aufzählung der angebotenen Dienste in der Anlage zu 7.. Die weiter angebotenen Dienste in der Anlage zu 7. (Simulationstechnik, Regelungstechnik, Steuerungstechnik, Hardwareentwicklung) würden ebenfalls seiner beruflichen Praxis seit 1970 entsprechen. Leider hätte er Ende 2003 feststellen müssen, dass es im deutschsprachigen Raum wenig Bedarf an den von ihm angebotenen Diensten gegeben hätte. Er wolle darauf hinweisen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Linux und den Betriebssystemen von Microsoft bestehe: Während bei letzteren der Kernelcode streng geheim gehalten werde, sei der Kernelcode bei Linux offensichtlich zugänglich; für spezielle Anwendungen (unter Anderem für Echtzeitanwendungen, emedded systems) könne damit auch der Kernel angepasst werden und im industriellen Bereich werde dies auch gehandhabt, dazu sei natürlich viel Wissen notwendig und dies hätte er 2000 bis 2003 versucht zu vervollständigen. Beigelegt wurden die oben angeführten Aufträge und Auftragsbestätigungen. Beigelegt wurde weiters folgender Auszug aus der Homepage: "Ingenieurbüro Bw.:Wir sind ein kleines, anpassungsfähiges Ingenieurbüro, wir bieten Dienste im Bereich der Softwareentwicklung an:Hardware-Programmierung (Emedded systems - Assembler, C).Softwareentwicklung in C, C++ und Java in technisch-wissenschaftlichem Bereich.Arbeiten an und mit dem Betriebssystem Linux.Digitale Simulationstechnik.Ferner betätigen wir uns auf den Gebieten:digitale Regelungstechnik,Steuerungstechnik - SPS.Im eingeschränkten Umfang auch Hardwareentwicklung.Im eingeschränkten Umfang auch Entwicklung auf dem Gebiet der Mechatronik.Der Chef stellt sich vor:HTL (für höhere technische Lehranstalt) Maschinenbau, Studium der Elektrotechnik/Elektronik und Hochfrequenztechnik.1970 bis 1982 Entwicklungsingenieur bei der Firma S.:Redundante Antennenführungsregelungen; digitale Simulation von Stromrichtern und Antrieben (Programmentwicklung und praktischer Einsatz); Leistungssteller für Bahnantriebe; Beeinflussung der Netzrückwirkungen von Warenantrieben mittels Regelung;Mikroprozessor, Steuerungen für Schildvortriebsmaschinen im Untertagebergbau und Sicherheitssteuerung von groben Aufzügen (Software und Hardwareentwicklung).1982 bis 1998: Lehrer an der HTL, Antriebs- und Regelungstechnik, Steuerungstechnik, Fuzzy-Control.Seit 1996 selbstständig tätig als Ziviltechniker für Elektrotechnik, unter Anderem Planung und Entwicklung von Software für die Firma S., Programmentwicklungen für die Simulation von Anlagen der Leistungselektronik mit Maschinen und Regelungen".

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde die Berufung gegen obige Bescheide als unbegründet abgewiesen. Begründung: Bw. wäre von 1982 bis 1998 Lehrer an der HTL (Antriebs- und Regelungstechnik, Steuerungstechnik, Fuzzy-Control) gewesen. Er wäre 1999 in Pension gegangen. Von 1996 bis 1999 seien von ihm insgesamt vier Aufträge der Firma S. angenommen worden. Er wäre als Konsulent für die Firma S. tätig gewesen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei die Aufgabenbeschreibung über die Consultingtätigkeit für das Simulationsprogramm KOPL ersichtlich: Ausdrucke bei Nullstellensuche, Berücksichtigung von unterschiedlichem Spannungs- und Stromniveau bei der Wegsuche, erste Nullstellen - Problemlösung. Die letzten Einnahmen aus dieser Tätigkeit wären im Jahr 1999 erfolgt. In den Jahren 2000 bis 2003 seien folgende Einnahmen bzw. Verluste erzielt worden:


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2000
2001
2002
2003
Einnahmen
0,00 S
0,00 S
0,00 €
0,00 €
Verluste
41.675,44 S
63.981,51 S
1.405,51 €
3.632,01 €

In den Jahren 1997 bis 1999 seien Einnahmen zwischen cirka 280.000,00 S und 400.000,00 S erzielt worden. Aus den vorliegenden Zahlen werde ersichtlich, dass es zu einem Bruch in der Tätigkeit des Berufungswerbers gekommen sei. Grund dafür sei, dass die Verträge mit der Firma S. ausgelaufen seien und der Berufungswerber sich ein neues Betätigungsfeld bzw. neue Auftraggeber suchen hätte müssen. Diese Einschränkung der bisherigen Betätigung hätte eine Änderung der Bewirtschaftung bewirkt, sodass es aus der Sicht der Abgabenbehörde zu einem Wechsel zu einer Betätigung, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspreche, gekommen sei (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO). Der Berufungswerber hätte in seinen Schreiben mehrmals wiederholt, dass er im Jahr 2000 mit Aufträgen der Firma S. gerechnet hätte. Nachweise, die diese Aussagen bestätigen würden, seien im gesamten Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden. In einem Mail vom hätte der Berufungswerber geschrieben: "Von 1996 bis 1999 wurden Einnahmen aus Aufträgen für die Firma S. erzielt. 1999 ergab sich ein Ende, das Thema Simulation war aufgearbeitet". Aus diesem Satz lasse sich ableiten, dass Bw. selbst mit keinen Aufträgen seitens der Firma S. mehr gerechnet hätte. Der Berufungswerber hätte in seinen Schreiben auch seine intensive Weiterbildung angeführt. Abschlusszeugnisse, Diplome unter Anderem über die absolvierte Weiterbildung seien jedoch nicht vorgelegt worden. In den Jahren 2000, 2001 und 2002 hätte Bw. keine Bemühungen unternommen, um Aufträge zu erhalten, was nicht gerade für ein Streben nach Gewinn spreche. Im vorliegenden Fall seien in den berufungsgegenständlichen Jahren lediglich Betriebsausgaben angefallen, Einnahmen seien keine erzielt worden. Dadurch, dass Bw. hohe Kosten aufgewendet hätte und jedoch keine Einnahmen erzielt hätte, werde schon dokumentiert, dass die Tätigkeit als Hobby, keinesfalls aber um Gewinne zu erzielen betrieben worden wäre. Durch die monatlich zufließenden Pensionseinkünfte wäre es dem Berufungswerber erst möglich gewesen, die in der Lebensführung begründeten Neigungen, Interesse für Programmierung, Netzwerktechniken, usw., fernab von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Somit erkläre sich auch, warum der Berufungswerber in den Jahren 2000 bis 2002 im Vergleich zu Personen, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten handeln würden und nach Gewinn streben müssten, keine Bemühungen gesetzt hätte, um Aufträge zu erhalten. Aufgrund der erwähnten Gründe hätte die Abgabenbehörde mit Ende 1999 eine Betriebsaufgabe angenommen und hätte ab 2000 die ausgeübte Tätigkeit als Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO eingestuft.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den UFS gestellt.

Mit Schreiben vom wurde obiger Vorlageantrag wie folgt näher konkretisiert: In der Begründung der Berufungsvorentscheidung würden die Verluste der Jahre 2000 bis 2003 mit den Einnahmen der Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 280.000,00 S bis 400.000,00 S, die zu einer entsprechend hohen Besteuerung geführt hätten, aber auch betriebswirtschaftlich gleichsam einen Gewinnstock erzeugt hätten, sodass bei jeder objektiven Wirtschaftsführung Strukturanpassungen der Betriebswirtschaft richtig seien, gegenübergestellt. Dies würden auch die LVO und auch der Erlass vorsehen. Somit sei für längstens 5 Kalenderjahre die Umstrukturierung möglich, wobei die Verluste in diesen Jahren 2000 bis 2003 nicht nur betriebswirtschaftlich bei Unterstellung von rationalem Handeln sinnvoll und tragbar wären, sondern auch steuerlich. Für den im hier vorliegenden Einzelfall zu beurteilenden Betrieb wäre es aufgrund der raschen Veränderung im Tätigkeitsbereich notwendig, sich neues Wissen anzueignen, um das sicherlich weiterhin vorhandene Altwissen am Markt zur Wirkung zu bringen. Die Beurteilung, die hier in der Berufungsvorentscheidung vorgenommen worden wäre, sei eine ex-post-Betrachtung. Dies sei nicht richtig, da unternehmerisch immer nur eine ex-ante-Betrachtung von Entscheidungszeitpunkt zu Entscheidungszeitpunkt vorzunehmen sei. Gerade dies werde ja in der angesprochenen Bestimmung mit dem drei- bzw. fünf-Jahreszeitraum der LVO berücksichtigt (siehe Schlager, Das betriebswirtschaftliche Gutachten und die Buchsachverständigentätigkeit in der Krise, Sanierung und Insolvenz, in: Feldbauer - Durstmüller / Schlager, Krisenmanagement, Sanierung und Insolvenz, zweite Auflage, Wien, Seite 786). Es müsse wohl die vorgenommene Wissenserlangung nicht durch neue Diplome belegt werden. Auch der Verfasser dieses Vorlageantrages eigne sich neues Wissen primär etwa über Literatur und Internet an.

Am wurde die obige Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: "1.Für die Jahre 1996 bis 2003 ist detailliert aufzulisten, welche Tätigkeitsbereiche je Jahr jeweils angebotsfähig gewesen sind und welche durch Fortbildungsmaßnahmen im jeweiligen Zeitraum angestrebt waren.

2.Wurden in den Jahren 2000 bis 2002 Leistungen angeboten? Wenn ja, wäre dies durch Angebotslegungen, Schriftverkehr etc. nachzuweisen.Wenn nein, weshalb kam es zu keinen Angebotslegungen? In welcher Form wurde versucht - neben den Fortbildungsaktivitäten - Einnahmen zu erzielen?Der Senat geht davon aus, dass sich ein Bemühen um Weiterbildung sowie das Erzielen von Einnahmen nicht widersprechen. Nehmen Sie dazu ausführlich Stellung!

3.Wurden in den Jahren 1996 bis 1999 - abgesehen von der Firma S. - an potentielle Auftraggeber Angebote gelegt bzw. wurden solche gesucht?

4.Ab welchem Zeitpunkt haben Sie Pensionsbezüge erhalten? Auf welcher Rechtsgrundlage fußt die Pensionierung? Der Pensionsbescheid wäre in Kopie einzureichen.

5.Aus welchen Gründen sind Ihrer Ansicht nach die Verluste in den Jahren 2000 bis 2003 angefallen?

6.Welche Werbemaßnahmen sind in den Jahren 1996 bis 2003 durchgeführt worden?

7.Welche strukturverbessernden Maßnahmen iSd § 2 Abs. 1 Z 6 LVO 1993 - abgesehen von der Ausweitung des Angebotes - wurden in den Jahren 1996 bis 2003 gesetzt?

8.Wie wurde die Vertragsbeziehung mit der S. beendet? Diesbezüglich vorhandener Schriftverkehr wäre einzureichen. Sämtliche ab dem Jahr 1999 an die Firma S. gerichteten Angebote Ihrerseits wären einzureichen. Wann genau wurde das letzte Projekt abgeschlossen? Woraus haben Sie geschlossen, weitere Aufträge zu erhalten?"

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:

zu 1. Angebotene Tätigkeiten und erbrachte Leistungen:


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von 1996 bis 1999
Programmierarbeiten und beratende Tätigkeiten auf dem Gebiet "Simulation von Stromrichteranlagen". Die genaue Beschreibung sei aus den angefügten Angeboten (Kopien) zu ersehen.
1997
Erweiterung des Simulationsprogrammes KOPL für anwenderfreundliche Handhabung abschaltbarer Ventile: Einnahmen 311.130,00 S
1998
Erweiterung des Simulationsprogrammes KOPL - Nullstellensuche - Vorarbeiten Einnahmen: 284.970,00 S
1999
Erweiterung des Simulationsprogrammes KOPL - Ausdrucke bei Nullstellensuche..., Erste Nullstellen... Einnahmen: 405.983,00 S

Fortbildungsmaßnahmen: Für die Arbeiten von 1996 bis 1999 wäre eine Einarbeitung in das Betriebssystem UNIX erforderlich gewesen, weil die oben angeführte Programmierung auf diesem Betriebssystem zu laufen gehabt hätte. Das Einarbeiten sei im Selbststudium anhand von Fachliteratur erfolgt. In den Jahren 1998 und 1999 seien Vorlesungen und Seminare an der Uni Linz besucht worden: Technische Informatik 1 Objektorientierte Programmierung C++ Java. Dies wäre die Vorbereitung für eine später beabsichtigte Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit gewesen. Von 2000 bis 2003 sei eine intensive Weiterbildung im Selbststudium mittels Internet und Fachliteratur erfolgt: A.S. Tanenbaum: Computerarchitektur, 36/01 A.S. Tanenbaum: Modernes Betriebssystem, 10/03 M. Beck: Linux-Kernel-Programmierung, 18/02 W.R.Stevens: Advanced Programming in the UNIX Environment, 15/03 W.R. Stevens: UNIX network programming, 36/01 A.Rubini: LINUX Gerätetreiber, 31/02 S. Kulins: Die C++-Standardbibliothek, 9/99 E. Gamma: Entwurfsmuster, 81/98 W.R. Cheswick: Firewalls and Internetsecurity, 16/03 M Scader: Java, 69/98 D.Flanagan: Java in a nutshell, 67/98 R. Eckstein: Java Swing: 4/99 sowie Kernigan/Ritchie: Programmieren in C A.I. Holub: Compiler Design in C H.P. Gumm: Einführung in die Informatik S.B. Lippmann: C++

zu 2. In den Jahren 2000 - 2002 seien keine Leistungen angeboten worden. Grund: 1999 hätte sich ein Ende für das Thema Simulation bei S. ergeben. Die Zeit 2000 bis 2003 sei dann nur für intensive Weiterbildung verwendet worden, und zwar für das Einarbeiten in das Betriebssystem Unix-Linux und in Netzwerktechnik. Er hätte seine Kenntnisse in C und Java vervollständigt. Ziel wäre gewesen, Aufträge auf diesem Gebiet annehmen zu können und zwar auf einem Niveau, das etwa ein Uni-Abschluss in Informatik erfordern würde, z.B. Anpassung von Linux für besondere Aufgaben, wie z.B. Echtzeitanwendungen, Treiberprogrammierung oder Verschlüsselungsaufgaben. Für dieses Ziel seien die Jahre 2000 bis 2002 als Einarbeitungszeit auf diesem komplexen und stark innovativen Gebiet sicher nicht übertrieben.

zu 3. 1996 nach Eröffnung seines Büros hätte er nach Aufträgen gesucht in Österreich und Deutschland, u.A. bei Fa. B., und Fa. K.. Wegen des zu erwartenden großen Auftragsumfanges der S. seien dann keine weiteren Aufträge anderer Firmen gesucht worden, weil diese Aufträge von S. neben seiner festen Tätigkeit als Lehrer bereits eine volle 7-Tage-Arbeitswoche gebracht hätten.

zu 4. Die vorzeitige Pensionierung sei mit erfolgt, der Pensionsbescheid sei beigelegt. Er hätte die vorzeitige Pensionierung angestrebt, die eine erhebliche Einbuße an Einkommen bedeutet hätte, um sich nur mehr seiner selbständigen Tätigkeit widmen zu können.

zu 5.

Die größten Aufwendungen 2000 bis 2003 wären gewesen: Kammerumlagen, Fachliteratur, Büromaterial, Computer-Hardware (Ersatzteile), Telefonkosten (Internet), Steuerberatung.

zu 6. Auflistung Suche nach Aufträgen 2003: (siehe oben, Schreiben vom )

zu 7. Seine Absicht wäre gewesen, in seine Geschäftstätigkeit seine frühere Ausbildung, seine Berufserfahrung und seine neu erworbenen Fähigkeiten einzubringen und anzubieten (HTL-Matura in Maschinenbau, Hochschulstudium Elektrotechnik und auf diesem Gebiet 12 Jahre unselbständige Berufstätigkeit). Leider hätte er Ende 2003 feststellen müssen, dass es nur für bereits etablierte Unternehmen im IT-Bereich Betätigung gebe, bedingt durch die wirtschaftlich krassen, globalen Veränderungen im IT-Bereich. Er hätte deshalb Ende 2003 die "Notbremse" gezogen und sein Büro aufgelöst. Von Liebhaberei könne also keine Rede sein, schließlich hätte er von 1996 bis 1999 cirka 1 Mio. S Einnahmen erwirtschaftet.

zu 8. Eine ausdrückliche Vertragsbeendigung mit der S. hätte es nicht gegeben, für die Leistungen seien Einzelverträge abgeschlossen worden, das Ende hätte in keiner weiteren Auftragserteilung bestanden. Von seiner Seite sei jedoch versucht worden, auf anderen Gebieten (Automatisierung, Regelungstechnik in Verbindung mit Rechentechnik) Aufträge von S. zu erhalten. Das sei von ihm schon ab 1996 betrieben worden. Wegen struktureller und auch konjunktureller Probleme bei S. sei es zu keinen Aufträgen gekommen. Die Leistungen für S. 1996 bis 1999 seien (jeweils Angebot, Auftragserteilung, Rechnung) bei 1. angeführt und beigelegt.

Beigelegt wurden die Angebotslegungen 1997, 1998 und 1999 an die Firma S. sowie die jeweiligen Auftragserteilungen sowie die Rechnung. Ebenso beigelegt wurde der Pensionsbescheid vom12. Juni 1998 bezüglich des Pensionsantrittes am . Weiters wurden nochmals der oben bereits angeführte Auszug aus der Homepage sowie Schriftstücke eingereicht, die die werbende Tätigkeit im Jahr 2003 untermauern sollen.

Mit Schreiben vom wurden obige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Stellungnahme an die Amtspartei versendet.

In einem Schreiben der Amtspartei vom wurde darauf hingewiesen, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 keinerlei Einnahmen aus der gegenständlichen Tätigkeit erzielt worden wären und auf eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen verzichtet werden würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs.3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. Nach § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur ..... 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22) ......

Nach § 22 EStG 1988 fallen darunter auch Einkünfte als staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker (wie sie der Berufungswerber erzielt hat). Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. Wie auch Doralt (Kommentar zum EStG 1988, § 23 Rz 5) ausgeführt hat, definiert § 23 Z 1 EStG 1988 den Betriebsbegriff für alle betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) und sieht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Auffangtatbestand vor.

Im vorliegenden Fall ist folglich - vor einer Prüfung, ob es sich um Liebhaberei handelt - auf die Frage einzugehen, ob es sich bei der vom Berufungswerber ausgeübten Tätigkeit in den Jahren 2000 bis 2003 grundsätzlich um eine betriebliche handeln kann (siehe auch ).

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 92/15/0092, ausgeführt hat, "ist eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güteraustausches oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im Allgemeinen die grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat." In den Jahren 2000, 2001 und 2002 hat der Berufungswerber unstrittig keine Leistungen angeboten und somit nicht am Markt teilgenommen. Vielmehr hat sich der Berufungswerber nach eigenen Angaben in diesen Jahren im Selbststudium fortgebildet. Ausdrücklich vorgehalten wurde ihm die Ansicht des Senates, dass einer laufenden Fortbildung das Anbieten von Leistungen nicht entgegenstehen würde (mit besonderem Hinweis darauf, dass dieser in den zu prüfenden Jahren bereits in Pension gewesen ist, sich demnach gänzlich der selbständigen Tätigkeit widmen hätte können). Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. Bw. hat keinerlei Versuche unternommen, Entgelte zu erzielen.

Der Senat ist daher der Ansicht, dass auf Grund des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorliegen können. Konkrete Vorbereitungshandlungen, die auf die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind, konnten vom Berufungswerber weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht werden. Folge ist daher, dass solche in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht festzusetzen sind und die Berufung bezüglich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000, 2001 und 2002 als unbegründet abzuweisen war.

Gemäß § 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Wie oben ausgeführt handelt es sich jedoch nicht um eine solche, die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002 war folglich als unbegründet abzuweisen, die Bescheide waren aufzuheben (siehe auch ).

Differenziert zu betrachten ist das Berufungsjahr 2003, da von Bw. in diesem Zeitraum intensive Bemühungen um Aufträge nachgewiesen werden konnten:

Als Einkunftsquellen iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur solche Tätigkeiten anzusehen, die auf Erzielung von Gewinnen bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen. Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen, sind keine Einkunftsquellen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer solchen in Bezug auf die Einkünfte aus dem Ziviltechnikbüro ab dem Jahr 2003.

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0003, ausgeführt hat, ist das nebenberufliche Erbringen von EDV-Dienstleistungen als Tätigkeit iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993 anzusehen. Dieser legt fest, dass "Einkünfte vorliegen bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und- nicht unter Abs. 2 fällt."

Im gegenständlichen Bescheid wurde die Tätigkeit des Berufungswerbers als eine gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1993 eingestuft, wonach "Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen sind." In ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom , 98/15/0144) ist bei der Beurteilung, ob diese vorliegt, nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes ("typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Eine solche Neigung kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei einem Ziviltechnikbüro, das EDV-Dienstleistungen erbringt, nicht unterstellt werden.

Es ist bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 LVO 1993 vorerst die für die Einstufung als Einkunftsquelle wesentliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zu vermuten. Diese Vermutung kann anhand der in § 2 Abs. 1 LVO 1993 genannten objektiven Kriterien widerlegt werden.

Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum).

Der Berufung im Hinblick auf den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003 war daher Folge zugeben, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie die Vorsteuerbeträge wie beantragt anzusetzen.

Beilage: 7 Berechnungsblätter

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte
betrieblich
Markt
Beteiligung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2007/02
ÖStZ 2012/628

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at