Studienwechsel nach dem dritten Semester; Grundsatz von Treu und Glauben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Formular Beih1 vom beantragte die nunmehrige Bw. beim Finanzamt Braunau Ried Schärding die Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihre Tochter K. (geb. X). Dieser Antrag wurde vom genannten Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde vom Finanzamt auf § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen und festgestellt, dass betreffend der Tochter der Bw. ein "schädlicher Studienwechsel" vorliege. Die Tochter der Bw. habe nämlich nach dem fünften Semester einen Studienwechsel vollzogen wodurch nunmehr die Voraussetzung für eine Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 nicht mehr vorliegen würde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass gerade im Hinblick auf den bereits beabsichtigten Studienwechsel eine Vorsprache beim Finanzamt Braunau erfolgt sei. Dort habe sie von der in der Berufungseingabe namentlich genannten Finanzbediensteten die Auskunft erhalten, dass die Tochter der Bw. das SS 2006 (offenbar gemeint die alte Studienrichtung) nicht mehr inskribieren und im Oktober 2006 das neue Studium beginnen solle. Diese Auskunft erwies sich nachträglich als falsch, was dazu führte, dass das Finanzamt den Antrag der Bw. abgelehnt habe und gleichzeitig nunmehr, die von einer Gewährung der Familienbeihilfe abhängige Halbwaisenpension eingestellt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die eingebrachte Berufung vom ab. In der Begründung verwies das Finanzamt neuerlich auf den erfolgten beihilfenschädlichen Studienwechsel der Tochter der Bw. Mit Schreiben vom wurde eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe beim genannten Finanzamt eingebracht, wodurch gem. § 276 Abs. 3 BAO die eingebrachte Berufung wiederum als unerledigt gilt und nunmehr eine verwaltungsbehördliche Entscheidung vom Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu ergehen hat.
In der Eingabe vom führt die Bw. im Wesentlichen aus, dass ihr bei einer persönlichen Vorsprache bei einer Bediensteten des genannten Finanzamtes folgende Auskunft erteilt worden sei:
"Als wir bei Frau S. waren, um nachzufragen, teilte uns auf die Angabe, dass K. bereits fünf Semester studiert hat, folgendes wortwörtlich mit: Wenn K. das Sommersemester 2006 nicht mehr inskribiert, so ist das in Ordnung. Wenn sie jedoch das Sommersemester noch macht, so ist das ein schädlicher Studienwechsel."
Sinngemäß führt die Bw. zusammengefasst weiter aus, dass es sich bei der Auskunft von der Finanzbediensteten um eine Falschauskunft gehandelt habe. Da jedoch von der Finanzbeamtin die Familienbeihilfe zugesichert worden sei stelle dies eine ausreichende Begründung dar, die Familienbeihilfe auch zu gewähren.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit b) FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
§ 17 Studienförderungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Die Tochter der Bw. begann ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 und wechselte nach vorliegender Aktenlage nach dem fünften Semester der Studienrichtung Architektur (nach eigenen Angaben der Bw. davon zwei Semester an der Universität A. und drei Semester an der Universität B.) auf die Studienrichtung Bio- und Umwelttechnik an der Fachhochschule W.. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe lag daher für die Tochter der Bw. - auf Grund eines erfolgten Studienwechsels nach dem dritten Semester - nicht vor. Von der Bw. wird auch im anhängigen Verfahren bislang nicht behauptet, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall vorliegen würden. Vielmehr bringt die Bw. im Wesentlichen vor, dass durch eine offenbar erfolgte Falschauskunft einer Finanzbediensteten eine Bindungswirkung für die Behörde entstehe und aus diesem Grund eine positive Erledigung ihres Antrages ergehen müsse.
Betreffend dieser im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten unrichtigen Information durch eine Bedienstete des Finanzamtes ist auszuführen, dass es sich bei solchen Auskünften um Wissenserklärungen handelt, welche keine Bescheide darstellen und daher auch keine Bindungswirkung entfalten (vgl. VwGH 94/15/0104 v. ). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 93/14/0101 v. ) unmissverständlich festgestellt, dass die Durchsetzung der Rechtsordnung grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Grundsatz von Treu und Glauben hat. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt demnach nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Im vorliegenden Fall sind die Vorschriften betreffend einen beihilfenschädlichen Studienwechsel (§ 17 Abs 1 Z 2 StudFG) klar und eindeutig, sodass eine ihrem Wortlaut abweichende Auslegung nicht zugänglich ist. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, mangels Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzung zwingend eine Abweisung des Beihilfenbegehrens. Auch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Falle des Vorliegens von Vertrauensschäden für den Steuerpflichtigen, welcher eine "falsche" Auskunft von einer Behörde erhalten hat, eine Durchsetzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nur im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen möglich wäre. Folglich setzt eine solche Nachsicht einen Abgabenanspruch der Behörde voraus, welcher von dieser abgeschrieben werden kann. Keinesfalls kann bei Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben die Nachsicht dazu führen, dass - wie gegenständlich vorliegend - eine Beihilfe gewährt wird.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG) für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht gegeben sind, war die Berufung, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 |
Schlagworte | beihilfenschädlicher Studienwechsel unrichtige Auskunft Treu und Glauben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at