Vorschreibung einer Eingangsabgabenschuld nach Art. 202 ZK iVm Art. 79 Abs. 2 ZollR-DG
Rechtssätze
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ZRV/0140-Z2L/04-RS1 | Mit Urteil vom in der Rechtssache C-414/02 fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Spruch:
"Art. 202 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 79 Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht entgegensteht, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese Regelung voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war."
Daraus folgt, dass § 79 Abs. 2 ZollR-DG im Falle eines vorschriftswidrigen Verbringens einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft insoweit unangewendet zu bleiben hat, als bei dem in den Kreis der Zollschuldner einbezogene Dienstgeber nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften genannten subjektiven Tatbestandselemente vorliegen.
(Fortgesetztes Verfahren ) |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom , GZ. 32305/97, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 30350/97, zugestellt am , wurde der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung der nach Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 79 Abs. 2 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt ATS 770.684,00 (ATS 83.770 an Zoll und ATS 686.914,00 an Einfuhrumsatzsteuer) mitgeteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Als Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den gegenständlichen Waren um Individualanfertigungen von Maschinen für ein türkisches Unternehmen gehandelt habe, die von Anfang an nur zur (abgabenfreien) Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet bestimmt gewesen seien. Der Fahrzeuglenker habe über alle Unterlagen und Voraussetzungen verfügt, um die Ware an der Grenze zu gestellen. Er habe sich in der Schweiz auch über den Ausfuhrvorgang erkundigt. Dennoch habe er die Grenze zwischen der Schweiz und Österreich bzw. der Gemeinschaft passiert, ohne die mitgeführten Waren aktiv zu gestellen, weil er davon ausgegangen sei, er dürfe die Grenze überfahren. Es stelle sich nunmehr die Frage, ob sein allfälliges Fehlverhalten eine eigene Zollschuld auslöse und eine Mithaftung der Beschwerdeführerin nach sich ziehe. Zumal in der Zwischenzeit die Waren nachweislich ordnungsgemäß am Bestimmungsort übergeben worden seien.
Es sei weder nachvollziehbar noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, warum für einen Warenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz ein Zoll vorgeschrieben werde. Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, dass ein nur formales Fehlverhalten schon die Einfuhrabgabenpflicht auslösen könne, finde selbst in der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes keine Bestätigung. Dem entspreche auch Art. 859 ZK-DVO, wonach formalrechtliche Verfehlungen keine Zollschuld entstehen lassen, wenn sie sich auf das Zollverfahren "nicht wirklich ausgewirkt haben".
Vom Zollamt Feldkirch wurde die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 32305/97, als unbegründet abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZolIR-DG auf die Beschwerdeführerin zuträfen, mit dem Ergebnis, dass die für B. als Fahrzeuglenker und Dienstnehmer gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK entstandene Zollschuld zugleich auch für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin entstanden sei.
Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, verwies auf ihre bisherigen Berufungsausführungen und ergänzte im Wesentlichen, dass es sich bei der Vorschreibung der Einfuhrabgaben um die Sanktion eines Formalfehlers und damit - materiell betrachtet - um eine reine Quasi-Strafsanktion als Folge eines Erklärungsfehlers und nicht als Konsequenz eines materiellen Abgabenschuldtatbestandes handle.
Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Zollkodex primärrechtskonform nur so interpretiert werden könne, dass eine materiellrechtlich nie geschuldete Einfuhrabgabenschuld auch durch einen Formalverstoß an der Grenze nicht entstehe. Dagegen treffe der angefochtene Bescheid die Feststellung, dass eine materiell nicht geschuldete Einfuhrabgabenschuld auch dadurch entstehe, wenn jemand an der Grenze die vorgesehene Einfuhrabgaben-Nullerklärung nicht abgebe, ohne für diese Interpretation auch nur eine einzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs benennen zu können. Im angefochtenen Bescheid werde nicht einmal behauptet, dass der Gemeinschaft ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
Der als Beschwerde im Sinne des § 85c ZollR-DG geltende Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde mit Berufungsentscheidung vom unter Hinweis auf § 79 Abs. 2 ZollR-DG als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge der dagegen erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingeleitet und dabei folgende Frage gestellt:
"Wird im Wege des § 79 Abs. 2 ZollR-DG (der eine Zollschuld auch für den Dienstgeber oder Auftraggeber im selben Zeitpunkt entstehen lässt, in dem eine Zollschuld für den Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmens entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat) eine gegenüber Art. 202 Abs. 3 ZK unzulässige und daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Konflikt stehende Ausdehnung des Begriffes des Zollschuldners vorgenommen?"
Mit Urteil vom in der Rechtssache C-414/02 fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgenden Spruch:
"Artikel 202 Absatz 3 des Zollkodex ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des § 79 Abs. 2 ZollR-DG nicht entgegensteht, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat, sofern diese Regelung voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war."
Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom , Zlen. 2004/16/0194, 0195, die Berufungsentscheidung des Berufungssenates IV bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelt, welcher auf Grund des Abgabenrechtsmittel-Reformgesetzes nunmehr als Abgabenbehörde zweiter Instanz für die Erledigung des als Beschwerde im Sinne des § 85c ZollR-DG geltenden Vorlageantrages im fortgesetzten Verfahren zuständig ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Zollschuldner ist nach Art. 202 Abs. 3 leg cit unter anderem die Person, welche die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Verbringer der Waren war im gegenständlichen Fall Herr B. als Lenker des Beförderungsmittels.
§ 79 Abs. 2 ZollR-DG sieht in diesem Fall zwar gleichzeitig auch eine Entstehung einer Zollschuld für den Dienstgeber oder Auftraggeber vor, die für einen Dienstnehmer oder sonstigen Beauftragten eines Unternehmens entstanden ist, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienstgebers oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt hat. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-414/02 vom ist diese Bestimmung jedoch nur insoweit anwendbar, als sie voraussetzt, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war. Es müssen demnach insofern die genannten subjektiven Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich ZK erfüllt sein.
Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch ohne Bedachtnahme auf diese subjektiven Tatbestandselemente auf § 79 Abs. 2 ZollR-DG, der jedoch in diesem Fall aufgrund des oben angeführten Urteils unangewendet zu bleiben hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 79 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | vorschriftswidriges Verbringen Zollschuldner Dienstgeber subjektive Tatbestandselemente |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAD-16138