Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 17.12.2007, RV/0197-K/05

PKW-Auslandsleasing

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/15/0109 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. HGH ACL ABR gegen den Bescheid des Finanzamtes UTA betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger Umsatz (20%)
378.499,19 €
Umsatzsteuer 20%
75.699,84 €
Vorsteuern
-44.612,39 €
Zahllast
31.087,45 €

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der Berufungswerber (Bw.) hat einen PKW BMW bei einem Unternehmer, der in Freilassing (Deutschland) sein Unternehmen betreibt, geleast. Die Netto-Leasingraten betrugen im Streitzeitraum zwischen April und Dezember 2003 7.379,28 € (Niederschrift vom über das Ergebnis einer Außenprüfung). Der Bw. hatte in Deutschland Anspruch auf Vergütung der deutschen Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Leasing.

Dass in Bezug auf dieses Leasing der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 lit d des österreichischen UstG 1994 erfüllt ist, ist nicht strittig. Strittig ist jedoch, ob dieser Tatbestand der 6. RL widerspricht.

Es wurde im Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid des österreichischen Finanzamtes vom die Umsatzsteuer 12/2003 für Leistungen und für Eigenverbrauch in Höhe von 7.762,36 € (davon 1.475,85 € auf das o.e. PKW - Leasing von einem deutschen Unternehmer entfallend) angesetzt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung eingelegt.

Mit Bescheid vom wurde der Umsatzsteuerbescheid 2003 erlassen. Die Bemessungsgrundlage für Eigenverbrauch im Zusammenhang mit diesem PKW- Leasing wurde in Höhe von 7.379,28 € angesetzt. Darauf entfiel eine Umsatzsteuerbelastung von 1.475,85 €.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom berufen. Die Eigenverbrauchsbesteuerung dürfe nicht auf Art 17 Abs 7 der 6. Richtlinie gestützt werden. Der Bw. wies insbesondere auf das Cookies World und die Berufungsentscheidung des UFS Linz vom hin (RV/0957-L/04).

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs 1 Z 2 lit d UstG 1994 idF vom - und in der davor geltenden Stammfassung enthält einen Besteuerungstatbestand, der in der 6. EG- Richtlinie nicht vorgesehen ist.

Zwar darf jeder Mitgliedstaat Gegenstände, die der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder eingeführt hat, besteuern (Art 17 Abs 7 der 6. EG- RL), beim hier zu beurteilenden PKW-Auslandsleasing handelt es sich jedoch nicht um einen vom Steuerpflichtigen selbst hergestellten, im Inland erworbenen oder eingeführten Gegenstand. Somit widerspricht § 1 Abs 1 Z 2 lit d UstG 1994 dem klaren Wortlaut der 6. EG- RL.

Zudem wäre eine Besteuerungsmaßnahme, die auf Art 17 Abs 7 der 6. RL gestützt wird, nur zulässig, wenn sie vorübergehender Natur wäre und wenn sie den Zweck hätte, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (EuGH C-155/01 Cookies World).

Diese Bestimmung, mit welcher das PKW- Auslandsleasing als Eigenverbrauch besteuert wird, ist zwischen und ohne zeitliche Befristung in Kraft gewesen. Mit BGBl I 2003/10 wurde diese Bestimmung auch für die Zeit ab dem aufrecht erhalten, jedoch durch eine zeitliche Befristung ergänzt, die zuerst bis laufen sollte. Später, nach Ablauf des Streitzeitraumes wurde diese Befristung bis verlängert (BGBl I 2005/103). Schon die insgesamt lange Geltungsdauer dieser Bestimmung vom bis jedenfalls zum Ablauf des Streitzeitraumes 2003 und darüber hinaus aus heutiger Sicht bis spricht gegen einen vorübergehenden, konjunkturell bedingten Charakter dieser Bestimmung.

Mit Wirksamkeit vom wurde diese Bestimmung aus folgenden Gründen eingeführt: Nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UstG 1994 ist für Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von PKW der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nimmt ein Unternehmer derartige Leistungen in Österreich in Anspruch, ist er mit österreichischer Umsatzsteuer belastet, hat er in Österreich kein Recht zum Vorsteuerabzug. Mit der Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d in der ursprünglichen Fassung sollte nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erreicht werden, dass Unternehmer, die im Ausland derartige Leistungen in Anspruch nehmen, und die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen können, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet werden (Kolacny - Mayer, UstG 1994, 2. Auflage, § 1 Anm. 45 b).

An diesem Regelungszweck hat sich auch durch die Ergänzung des Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UstG 1994 durch die Befristung nichts geändert. Grund für die Aufrechterhaltung der Geltung dieser Bestimmung, ergänzt durch die genannte Befristung, war es, massive Verlagerungen des Inlandsleasings und des Inlandskaufes ins Ausland zu verhindern (Erläuterungen zum Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, DI Prinzhorn u.a. vom , 34/A XXII. GP).

Ohne die Regelung des § 1 Abs 1 Z 2 lit d UstG 1994 wäre die Norm § 12 Abs 2 Z 2 lit b UstG 1994, durch welche der Vorsteuerabzug bei Leistungen im Zusammenhang mit PKW ausgeschlossen wird, in wesentlichen Belangen ihrer Wirkung beraubt. Es waren somit strukturelle Gründe, nicht vorübergehende, konjunkturelle Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, die Eigenverbrauchsbestimmung seit in Geltung zu belassen.

Daher ist diese Bestimmung in der ab für den Streitzeitraum geltenden Fassung ebenso wie diese Bestimmung in ihrer davor geltenden Stammfassung nicht durch die 6. EG- RL gedeckt (Tumpel, ; Cookies World; -C 409/99 Metropol Treuhand und Stadler; RV 0957-L/04). Die Besteuerung des geschilderten Vorganges als Eigenverbrauch ist daher nicht zulässig.

In einer gleichartigen Angelegenheit ist gegen die stattgebende Berufungsentscheidung des eine Amtsbeschwerde (VwGH 2005/14/0032) eingebracht worden. Diese ist nach Ansicht des Referenten ohne Aussicht auf Erfolg, da § 1 Abs 1 Z 2 lit d UstG 1994 dem klaren Wortlaut des Art 17 Abs 7 der 6. Richtlinie widerspricht. Die Entscheidung dieser aussichtslosen Amtsbeschwerde durch den VwGH oder EuGH abzuwarten, würde bedeuten, dass dem Bw. unnötig lange seine Rechte vorenthalten werden würden. Daher wurde kein Bescheid gemäß § 281 BAO erlassen.

Bemessungsgrundlagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger Umsatz laut Finanzamt
385.878,47 €
Minderung durch UFS
-7.379,28 €
Steuerpflichtiger Umsatz (20%) laut UFS
378.499,19 €
Umsatzsteuer 20%
75.699,84 €
Vorsteuern
-44.612,39 €
Zahllast
31.087,45 €

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
PKW
Auslandsleasing
Leasing
Eigenverbrauch
Ausland
Vorsteuer
Cookies World
Konjunktur
Metropol Treuhand
Stadler
Zitiert/besprochen in
ARD 5849/12/2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at