Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.01.2007, RV/0493-W/02

Liebhaberei bei Weinbau und Schweinezucht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0493-W/02-RS1
Wird eine ihrer Art erwerbstypische Tätigkeit von ihrem Umfang her gesehen nicht erwerbstypisch ausgeübt, ist diese Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu subsumieren.
RV/0493-W/02-RS2
Bilden mehrere Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, sind diese Betätigungsfelder gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Edith Dornhofer, 2353 Guntramsdorf, Spechtgasse 2a, vom und gegen die gemäß § 200 Abs 2 BAO idgF endgültigen Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1994 () und die Bescheide des Finanzamtes Baden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1995 - 1996 () entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist bis Jänner 2002 Inhaber des Rauchfangkehrerbetriebes für die Kehrgebiete gewesen; aus dieser Tätigkeit stammen die im ggstl. Berufungsverfahren nicht strittigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die im gegenständlichen Berufungsverfahren strittigen Einkünfte des Bw. sind die aus dem Weinbaubetrieb und der Schweinezucht stammenden Einkünfte, die vom Finanzamt zu steuerlich unbeachtlichen Einkünften aus "Liebhabereibetätigungen" erklärt worden sind.

I. Angefochtene Bescheide; Streitjahre:

I.I. Streitjahr 1994:

Am hat das Finanzamt den gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1994 erlassen und hat die Abweichungen von der Steuererklärung in der gesondert erstellten Bescheidbegründung wie folgt begründet:

"Gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, als nicht gewerbliche oder berufliche Tätigkeit und somit als nicht unternehmerisch. Die Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern sind nicht abzugsfähig."

Am hat das Finanzamt den gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Einkommensteuerbescheid 1994 erlassen und hat die Abweichungen von der Steuererklärung wie folgt begründet:

"Betätigungen gem. § 1 Abs. 2 LiebhabereiVO, die in absehbarer Zeit keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwarten lassen, stellen keine einkommensteuerlich beachtliche Einkunftsquelle dar. Der erklärte Verlust aus Land- und Forstwirtschaft / selbständiger Arbeit / Gewerbebetrieb / Vermietung und Verpachtung konnte daher nicht anerkannt werden."

Den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 hat der steuerliche Vertreter des Bw. angefochten (Berufung, ); seine Anfechtungserklärung lautet:

"Im Fall meines Klienten handelt es sich sowohl beim Weinbau als auch bei der Schweinezucht absolut nicht um Freizeitbeschäftigungen. Vielmehr kam es durch die immer schlechter werdenden Preise und die immer strenger werdenden Auflagen zu dieser misslichen Ertragslage. Antrag: Ich beantrage die Anerkennung der beiden Betriebe - Weinbau und Schweinezucht - weiterhin als Einkunftsquelle".

I.II. Streitjahr 1995, Streitjahr 1996:

Am hat das Finanzamt die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 erlassen und hat im Begründungsteil der Bescheide auf eine gesondert erstellte Bescheidbegründung verwiesen.

Die am erstellte Bescheidbegründung betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 stimmt inhaltlich mit der gesondert erstellten Bescheidbegründung betreffend Umsatzsteuer 1994 überein.

Am hat das Finanzamt die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996 erlassen; der Begründungsteil dieser Bescheide stimmt inhaltlich mit dem Begründungsteil des Einkommensteuerbescheides 1994 überein.

Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 hat der Bw. mit der Berufung () angefochten; seine Anfechtungserklärung stimmt inhaltlich mit der Anfechtungserklärung der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1994 überein.

II. Vorhalteverfahren/Finanzamt:

Nach Einbringung der Berufungen hat das Finanzamt ein Vorhalteverfahren durchgeführt; die Antworten auf die damals gestellten Fragen lauten:

  • Frage 1 (Dokumentation der Einkunftsquelleneigenschaft der Land- und Forstwirtschaft und der Schweinezucht durch Vorlage detaillierter Prognoserechnungen Jahrgangsweise bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses):

Der Bw. habe durch die Bearbeitung der Weingärten keine vorzeitige Alterspension beziehen können.

Durch den Verfall des Weinpreises und der 0,5 Promille-Grenze habe der Bw. keinen Pächter finden können.

Er habe die Weingärten auch nicht verkaufen können, da aus den v.a. Gründen (Verfall des Weinpreises, Promille-Grenze) keine Nachfrage nach Weingärten bestehe.

Auch habe der Bw. die Weingärten aus Zeitgründen nicht so intensiv pflegen können wie dies Weinhauer üblicherweise tun sollen.

Da der Bw. erst ab 2000 Pension beziehen könne, habe er bis seinen Rauchfangkehrerbetrieb weiter führen müssen.

  • Frage 2 (Bekanntgabe der genauen Umstände betreffend den Forstbetrieb bzw. den Aufgabezeitpunkt der Rauchfangkehrertätigkeit):

Die Schweinezucht sei ab 1989 vom Weinbau durch die Betriebsprüfung getrennt worden.

Der Bw. habe die Schweinezucht 1997 aufgegeben, da der Fleischpreis verfallen sei und die Auflagen gewaltiger geworden seien.

Früher habe der Bw. die Schweine mit Abfällen der Gastronomie füttern dürfen; infolge einer Gesetzesänderung habe er einen Spezialofen gebraucht, um dieses Futter aufzubereiten.

Es habe für den Transport der Schweine neue Bestimmungen gegeben, sodass der Bw. die Schweine mit seinem LKW nicht mehr transportieren habe dürfen.

Bw.: "Auch wenn in den letzten Jahren keine Gesamtgewinne erzielt werden konnten, war es bestimmt kein Vergnügen, die Schweine zu mästen. Die Landwirtschaft leidet schwer unter der Konkurrenz und unter den ständig steigenden Auflagen."

In den Jahren 1988 bis 1990 sei der Weinbaubetrieb mit einem positiven Ergebnis veranlagt worden. Die Weinpreise seien ab 1991 ständig gefallen und der Bw. habe aus Zeit- und Gesundheitsgründen seine Weingärten immer weniger bearbeitet.

Derzeit könne der Bw. seinen vorhandenen Wein nicht mehr vermarkten. Er habe sich bemüht, Absatzchancen und neue Märkte für seinen Wein zu finden. Vor Jahren habe er sogar versucht, nach Brasilien zu exportieren. Jedoch sei die Fracht auf dem Transport gestohlen worden und er habe keine Folgegeschäfte mehr abschließen können.

Da er den liegenden Wein nicht habe vermarkten können, habe er im letzten Jahr nichts geerntet.

Verpachten oder Verkaufen scheide aus den in der Fragenbeantwortung 1 angeführten Gründen aus.

Ein Großteil des Verlustes sei durch die Abschreibung des Traktors verursacht worden. Es könne niemand auf die Idee kommen, dass der Bw. mit dem Traktor Vergnügungsfahrten unternehme.

Der Bw. sei im Herbst 1991 gezwungen gewesen, einen neuen Traktor anzuschaffen, da der alte Traktor kaputt geworden sei.

Da die Verluste durch den Preisverfall und die verstärkten Auflagen der Landwirtschaft verursacht seien, ersucht der Bw. von der Beurteilung als steuerliche Liebhaberei Abstand zu nehmen.

III. Berufungsvorentscheidung:

Am hat das Finanzamt über die Berufungen vom und mit Berufungsvorentscheidung entschieden; die Abweisung des Berufungsbegehrens ist wie folgt begründet worden:

"Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von 2,22 ha Weingärten (jährliche Erlöse zwischen ATS 7.000,00 und ATS 17.000,00) und der Aufzucht und dem Verkauf von Schweinen (jährliche Erlöse von etwa ATS 20.000,00), fallen in Ansehung der erwirtschafteten Verluste im Streitzeitraum unter § 1 (2) LiebVO. Der VwGH hat sowohl betreffend Landwirtschaft () wie auch betreffend Tierzucht () das Vorliegen von Liebhaberei bejaht. Dies gilt umso mehr, als es sich um Tätigkeiten von geringem Umfang handelt, welche neben einer Erwerbsquelle ausgeübt werden und welche typischerweise auf eine in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (obwohl für die Landwirtschaft wie auch für die Tierzucht gilt, dass derartige Beschäftigungen im geringen Umfang und neben einer Erwerbsquelle ausgeübt nach der Verkehrsauffassung als Hobby gelten und keinen erwerbswirtschaftlichen Charakter haben). Die konkrete subjektive Sicht des Steuerpflichtigen ist daher unbeachtlich; ob die Tätigkeit subjektiv als "schwere Arbeit" empfunden wird, spielt keine Rolle. Es sei darauf hingewiesen, dass viele Freizeitaktivitäten auch objektiv mit körperlichen Belastungen einhergehen (diverse Sportarten etc.).

Tätigkeiten, welche unter § 1 (2) LiebVO fallen, sind im Falle des Auftretens von Verlusten Liebhaberei, wenn nicht innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamterfolg erwirtschaftet werden kann. Dies erscheint bei kumulierten Verlusten von 1988 bis 1996 aus beiden Tätigkeiten von insgesamt ATS 775.054,00 schlechthin ausgeschlossen, weil neun Jahre bereits an der Grenze zur Absehbarkeit liegen und somit längstens bis zum Jahr 1999 (12 Jahre) ein Gesamterfolg vorliegen müsste. Dies wird jedoch nicht einmal behauptet; die Schweinezucht wurde bereits 1997 aufgegeben und für die Landwirtschaft werden bis 1997 Verluste von ATS 60.000,00 pro Jahr prognostiziert.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Änderung der Bewirtschaftung, wie sie für die Zeit nach dem absehbaren Pensionsantritt angekündigt wurde, dazu führen könnte, dass sich die Tätigkeit im Weinbau zu einer Einkunftsquelle wandelt. Wird etwa dazu übergegangen, die Ernte einzubringen und Wein zu produzieren und kann dann innerhalb absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuss dokumentiert werden, so wäre ab Änderung der Bewirtschaftung eine Einkunftsquelle gegeben".

Die Berufungsvorentscheidung ist am zugestellt worden.

Am hat der Bw. beantragt, die Vorlageantragsfrist bis zu verlängern.

IV. Vorlageantrag:

Die Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit dem am eingebrachten Vorlageantrag angefochten; seine Berufungsausführungen hat der Bw. im Vorlageantrag weder ergänzt noch abgeändert.

V. Aus den die Jahre 1993ff umfassenden Veranlagungsakten:

  • Aktenvermerk, :

Der Rauchfangkehrerbetrieb wird vom Standort G aus betrieben.

  • Aktenvermerk ():

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet sich in T; die do. Anschrift gibt der Bw. im Meldezettel als "weiteren Wohnsitz" an.

  • Betriebsprüfungsbericht, (Prüfungszeitraum: 1988 - 1990):

Tz 16a: Die vom Steuerberater des Bw. der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft zugeordneten Einkünfte aus Schweinezucht werden den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

  • Vorschaurechnung ():

Auf das - vom Finanzamt offenbar telefonisch gestellte - Ersuchen, eine Prognoserechnung für den Weinbau und die Schweinezucht vorzulegen, hat der Bw. wie folgt geantwortet:

Der Bw. habe 1992 aus seiner Schweinezucht ein etwa ausgeglichenes Ergebnis erzielt; 1997 werde er einen Gewinn von ca. ATS 10.000,00 aus der Schweinezucht versteuern. Derzeit mästet der Bw. aus Zeitgründen keine Schweine.

Der Bw. ist 63 Jahre alt und trage sich deshalb mit dem Gedanken, den Rauchfangkehrerbetrieb zu verkaufen und sich mehr auf die Schweinezucht und den Weinbau zu konzentrieren.

Der Bw. könne keine vorzeitige Alterspension beziehen, solange er noch aktive Einkünfte aus dem Weinbau und der Schweinezucht habe. Dieses Problem stelle sich nur bis zu seinem 65. Geburtstag, denn die Alterspension ab 65 Jahren stehe ihm unabhängig von einer Beschäftigung zu.

Beim Weinbau habe der Bw. das Problem, dass er im Rauchfangkehrerbetrieb allein arbeitet und in diesem alle von ihm geforderten Arbeiten erfüllen müsse.

Als Rauchfangkehrer stehe er unter Vertragszwang; sollte er eine Arbeit nicht rechtzeitig erledigen, hafte er für eventuell auftretende Schäden. Aus diesem Grund lasse er derzeit die Weintrauben an den Weinstöcken hängen, da er keine Zeit habe, sie zu ernten.

Sobald der Bw. seinen Rauchfangkehrerbetrieb verkauft hat, werde er seine Trauben ernten und auch zu Wein verarbeiten.

1997 habe der Bw. die wenigen Trauben, die er gelesen hat, sofort verkauft, da ihm die Weinerzeugung aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei.

Der Bw. verfüge über 2,22 ha ertragsfähige Weingartenfläche. In den Jahren 1996 und 1997 werde er negative Einkünfte iHv ca. ATS - 60.000,00 erklären.

Weinbau und Schweinezucht sind nach Meinung des Bw. Einkunftsquellen mit Gewinnerzielungsabsicht; jedoch sei die Gewinnerzielung in den letzten Jahren immer schwieriger geworden.

Durch die nahe liegende Aufgabe des Rauchfangkehrerbetriebes innerhalb der nächsten 2 ½ Jahre werde der Bw. Weinbau und Schweinezucht in die Gewinnzone führen.

Unter der Annahme, dass der Bw. seinen Rauchfangkehrerbetrieb erst mit 65 Jahren (= Anfang 2000) schließt und danach pro Jahr ATS 30.000,00 Gewinn aus der Schweinezucht erzielt, sei nach fünf Jahren ein positiver Gesamterfolg gegeben.

Bw.: "Beim Weinbau müsste ein Gesamtüberschuss spätestens nach zehn Jahren zu erzielen sein".

Abschließend ersucht der Bw. um Anerkennung von Weinbau und Schweinezucht als Einkunftsquelle und begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass es sich dabei - objektiv gesehen - um schwere Arbeit und nicht um ein Hobby handle.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bw. (1993):

Weinbau:

Schweinezucht:

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Schweinezucht befindet sich nicht im Veranlagungsakt.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bw. (1994-1996):

Weinbau:

Schweinezucht:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bw. (1997-1999):

Weinbau:

Schweinezucht:

Die Schweinezucht hat der Bw. Ende 1997 beendet: Nach den Anmerkungen zu der für das Jahr 1998 erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind die Anlagegüter/Schweinezucht als unverkäuflich zu betrachten.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen des Bw. (2000-2003):

Weinbau:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Rauchfangkehrer) in den Streitjahren:

Über die Berufung wurde erwogen:

Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind Umsätze, Vorsteuern und (negativen) Einkünfte aus den Jahren 1994 - 1996, die lt. Bw. aus einer einzigen "Einkunftsquelle" - der Einkunftsquelle "Weinbau und Schweinezucht" - stammen; lt. Finanzamt aus zwei "Liebhabereibetätigungen", der Liebhabereibetätigung "Weinbau" und der Liebhabereibetätigung "Schweinezucht".

  • I. Rechtslage:

Die im ggstl. Berufungsfall anzuwendenden Rechtsgrundlagen sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, das Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 und die Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. 1993/33.

  • I.I. Rechtslage/Umsatzsteuer:

  • Umsatzsteuerpflichtig im Sinne des § 1 UStG 1994 idgF sind Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

  • "Unternehmer" im Sinne des § 1 UStG 1994 idgF ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 1 UStG 1994 idgF [1. Satz]).

  • Eine Tätigkeit gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sondern als "Liebhaberei", wenn sie auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF).

  • Die Legaldefinition für die "Liebhaberei"-Betätigung im Sinne des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF ist in § 6 LVO enthalten: Nach § 6 LVO liegt "Liebhaberei" im Sinne des § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 idgF bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO vor; Betätigungen gemäß § 1 Abs 1 LVO sind nicht als "Liebhaberei" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen.

  • Eine Tätigkeit, die nach § 6 LVO "Liebhaberei" ist, ist ex lege keine unternehmerische Tätigkeit; Entgelte für Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer; ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

  • Die Entscheidung, ob "Liebhaberei" vorliegt oder nicht, muss im Bereich der Umsatzsteuer sofort getroffen werden; die Miteinbeziehung von vergangenen Zeiträumen und der zukünftigen Entwicklung in die Entscheidung ist zulässig (Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 2, Anm. 46).

  • Die Entscheidung, ob "Liebhaberei" vorliegt oder nicht, ist für jede organisatorisch (wirtschaftlich) in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Tätigkeit gesondert zu treffen.

  • Umsatzsteuerrechtlich kann eine unternehmerische Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn die einkommensteuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall doch zu "Liebhaberei" führt (Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 2, Anm. 52).

  • I.II. Rechtslage/Einkommensteuer:

  • I.II.I. Rechtslage/Einkommensteuerpflichtige Einkünfte:

  • Einkommensteuerpflichtig sind Einkünfte aus Einkunftsquellen.

  • "Einkunftsquellen" im Sinne des § 1 Abs 1 LVO sind Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter § 1 Abs 2 LVO fallen.

  • Die "Absicht" - einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen - ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

  • Die "Absicht" - einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen - muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein.

  • Fallen bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 1 LVO Verluste an, sind für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechende "objektive Umstände":

  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs 1 Z 1 LVO),

  • Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen (§ 2 Abs 1 Z 2 LVO),

  • Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird (§ 2 Abs 1 Z 3 LVO),

  • marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen (§ 2 Abs 1 Z 4 LVO),

  • marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung (§ 2 Abs 1 Z 5 LVO),

  • Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - bspw. Rationalisierungsmaßnahmen - (§ 2 Abs 1 Z 6 LVO).

  • I.II.II. Rechtslage/Nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte:

  • Nicht einkommensteuerpflichtig sind Einkünfte aus Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO.

  • Eine Liebhabereibetätigung und keine Einkunftsquelle liegt bspw. vor, wenn aus einer Tätigkeit - die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete, Neigung zurückzuführen ist - Verluste entstehen (§ 1 Abs 2 Z 2 LVO).

  • Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO sind Betätigungen mit Liebhabereivermutung; die Liebhabereivermutung ist durch Glaubhaftmachen - dass die Erzielung eines Gesamtgewinns in einem absehbaren Zeitraum zu erwarten ist - widerlegbar.

Gemäß § 2 Abs 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

Wird die Liebhabereivermutung nicht widerlegt, ist "Liebhaberei" so lange anzunehmen, bis die Art der Bewirtschaftung oder die Tätigkeit geändert wird.

  • I.II.III. Rechtslage/Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus der planmäßigen Nutzung der Naturkräfte zur Erzeugung und Verwertung von lebenden pflanzlichen und tierischen Produkten.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer über die Eigenversorgung und über eine Liebhabereibetätigung hinaus gehend land- und forstwirtschaftliches Vermögen selbst bewirtschaftet.

Eine Einkunftsquelle "Land- und Forstwirtschaft" liegt nur dann vor, wenn der Betrieb nach land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird und wenn auch objektiv - d.h. nach Lage und Größe des Betriebes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, tatsächliche Bewirtschaftungsweise - die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, MSA EStG [], § 21 Anm 1 - 4).

II. Entscheidungsgrundlagen:

Über die im ggstl. Berufungsverfahren strittigen Umsätze, Vorsteuern und (negativen) Einkünfte ist festzustellen, dass sie aus Weinbau und Schweinezucht - und damit aus einer aus mehreren Betätigungsfeldern bestehende Tätigkeit - stammen.

Nach der in Pkt. I. der Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage ist bei einer aus mehreren Betätigungsfeldern bestehende Tätigkeit zu prüfen, ob diese Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit bilden.

Bilden mehrere Betätigungsfelder eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, sind diese Betätigungsfelder gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen; bilden diese Betätigungsfelder keine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, ist die Eignung, Einkunftsquelle zu sein, für jedes Betätigungsfeld gesondert zu prüfen.

In der ggstl. Berufungssache ist daher vorweg darüber zu entscheiden, ob Weinbau und Schweinezucht eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit bilden und deshalb gemeinsam auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen sind oder ob sie keine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit bilden und deshalb gesondert auf ihre Eignung, Einkunftsquelle zu sein, zu prüfen sind.

Eine aus Weinbau und Schweinezucht bestehende wirtschaftliche (organisatorische) Einheit ist aus folgenden Gründen auszuschließen:

"Weinbau" ist die planmäßige Nutzung des Bodens zur Gewinnung von Weintrauben und deren Verarbeitung zu Wein; mit "Weinbau" wird ein pflanzlicher Rohstoff gewonnen. "Schweinezucht" ist die planmäßige Paarung und Verwertung von Schweinen; mit "Schweinezucht" wird ein tierischer Rohstoff gewonnen. Die Erzeugung eines pflanzlichen und eines tierischen Rohstoffes bildet bspw. eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, wenn der pflanzliche Rohstoff - und/oder die bei seiner Erzeugung entstehende (Abfall-)Produkte - bei der Erzeugung des tierischen Rohstoffes verwendbar ist; seine Erzeugung bildet auch dann eine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit, wenn der tierische Rohstoff - und/oder die bei seiner Erzeugung entstehende (Abfall-)Produkte - bei der Erzeugung des pflanzlichen Rohstoffes verwendbar ist. Die aus dem Weinbau gewonnenen Erzeugnisse sind aber die für die Fütterung von Schweinen ungeeigneten Weintrauben und Weine; die aus der Schweinezucht stammenden Erzeugnisse sind die im Weinbau nicht verwendbaren Schweine. Auch ist davon auszugehen, dass der Bw. seine Weinstöcke nicht mit Schweinemist gedüngt hat, da er nach seinen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Torfmull zugekauft hat und der Zukauf von Düngermitteln dann nicht erforderlich ist, wenn Düngermittel aus eigenen Beständen vorhanden sind.

Entscheidungsgrundlage des Unabhängigen Finanzsenates ist: Weinbau und Schweinezucht bilden keine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit.

Ausgehend von der Entscheidungsgrundlage, dass Weinbau und Schweinezucht keine wirtschaftliche (organisatorische) Einheit sind, ist die Entscheidung, ob eine "Liebhaberei"- Betätigung vorliegt oder nicht, für den Weinbau ohne Berücksichtigung der Schweinezucht und für die Schweinezucht ohne Berücksichtigung des Weinbaus zu treffen.

II.I. Weinbau:

  • Über den Weinbau ist aus den Veranlagungsakten festzustellen:

Der Beginn der Weinbautätigkeit des Bw. ist aus den Veranlagungsakten nicht feststellbar. Aus Tz 16a des Betriebsprüfungsberichtes () ist iVm dem Vorbringen - 1988 bis 1990 seien die Einkünfte positiv gewesen - auf eine (spätestens) 1988 beginnende Tätigkeit zu schließen.

Aus den Veranlagungsakten sind die aus dieser Tätigkeit stammenden Einkünfte ab dem Jahr 1993 feststellbar: Die Einkünfte ab dem Jahr 1993 sind Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren, da nicht feststellbare Daten nicht Entscheidungsgrundlage sein können.

Nach den für die Jahre 1993ff erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betragen die aus dem Weinbau stammenden Einkünfte:

Die Weinbautätigkeit hat der Bw. Ende/2003 aufgegeben: Aus den für den Weinbau eingereichten (und im Veranlagungsakt sich befindenden) Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1993 - 2003 ist festzustellen, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen gewesen sind und dass der Bw. in den Jahren 1993 - 2003 Werbungskostenüberschüsse iHv insgesamt ATS 314.198,15 aus dem Weinbau erwirtschaftet hat.

Aus den Veranlagungsakten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die v.a. Angaben des Bw. über die Einkünfte aus dem Weinbau unrichtig und/oder unvollständig sind; es spricht daher nichts dagegen, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1993 - 2003 als Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.

In den vor bzw. nach Einbringung der Berufung durchgeführten Vorhalteverfahren/Finanzamt hat der Bw. vorgebracht: Für den Weinbau stehen dem Bw. 2,22 ha Weingärten zur Verfügung; die er wegen des als Hauptberuf und als Ein-Mann- Betrieb ausgeübten Rauchfangkehrergewerbes und aus Gesundheitsgründen im Vergleich zu anderen Weinhauern nicht so intensiv habe pflegen können. Der Bw. ernte keine Weintrauben; er beabsichtige, nach Verkauf seines Rauchfangkehrerbetriebes die Weintrauben zu ernten und zu Wein zu verarbeiten:

Der Unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Bw. über die Größe seiner Weingärten und den Umfang seiner Weinbautätigkeit der Wahrheit entsprechen, zumal diese Aussagen nicht in Widerspruch zu den aus der Weinbautätigkeit erzielten Netto-Einnahmen stehen. Es spricht daher nichts dagegen, diese Aussagen als Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die für die Jahre 1993 - 2003 erklärten Werbungskostenüberschüsse und die Aussagen des Bw. über den Umfang seiner Weinbautätigkeit sind Entscheidungsgrundlagen im ggstl. Berufungsverfahren.

  • Über die Einkunftsquelleneignung/Weinbau ist festzustellen:

Weintraubenanbau und Weinerzeugung sind grundsätzlich Tätigkeiten, die nach ihrer Art als Erwerbsquelle geeignet sind.

Erwerbstypisches Verhalten eines Weinhauers ist eine Weinbautätigkeit, die von ihrem Umfang und Zeitaufwand her gesehen auf die Erzielung eines (Gesamt-)Gewinnes oder (Gesamt-)Einnahmenüberschusses gerichtet ist: Maßstab für die Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 1 - 6 LVO ist daher der Weinhauer, der sich seinem Weinanbau und der Weinerzeugung in dem Umfang und mit dem Zeitaufwand widmet, der erforderlich ist, damit mit den Weinbauerträgen ein (Gesamt-)gewinn oder (Gesamt-)Einnahmenüberschuss erzielbar ist.

Nach seiner Aussage - er habe seine Weingärten aus Zeit- und Gesundheitsgründen im Vergleich zu anderen Weinhauern nicht "so intensiv pflegen können" - hat der Bw. die nach ihrer Art an sich erwerbstypische Weinbautätigkeit dem Umfang nach nicht erwerbstypisch ausgeübt.

Wird eine ihrer Art erwerbstypische Tätigkeit von ihrem Umfang her gesehen nicht erwerbstypisch ausgeübt, ist diese Tätigkeit unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO zu subsumieren: Dies deshalb, weil unter die in § 1 Abs 2 LVO aufgezählten Liebhaberei-Tatbestände außer Hobbys auch die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich von ihrem Umfang her gesehen für eine private Nutzung eignen, subsumierbar ist.

Sachverhaltsbezogen und in Anwendung der v.a. Rechtslage ist die vom Bw. dem Umfang nach nicht erwerbstypisch ausgeübte, Weinbautätigkeit unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO zu subsumieren.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Der Weinbau ist eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 LVO.

  • Die bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO vermutete Liebhaberei-Betätigung hat der Bw. nicht widerlegt:

  • Eine - die Liebhabereivermutung widerlegende - Prognoserechnung/Weinbau hat der Bw. nicht vorgelegt, obwohl er dazu im Vorhalteverfahren/Finanzamt aufgefordert worden ist. Der Bw. hat daher nie glaubhaft gemacht, dass er innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen hätte können. Die fehlende Prognoserechnung ist für den Unabhängigen Finanzsenat auch ein Indiz dafür, dass sich der Bw. nie ernsthaft und zielstrebig mit der Frage - mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben bewirkt werden könne - auseinander gesetzt hat.

  • Einen - die Liebhabereivermutung widerlegenden - Einnahmenüberschuss hat der Bw. nicht erzielt: Die in den Veranlagungsakten sich befindenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen umfassen die Jahre 1993 - 2003 und damit einen Zeitraum von zwanzig Jahren; die darin erklärten Einkünfte ergeben im Zeitpunkt der Beendigung der Weinbautätigkeit keinen Einnahmen-, sondern einen Werbungskostenüberschuss iHv insgesamt ATS 314.198,15. Seine Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen lassen auch nicht erkennen, dass sich der Bw. ernsthaft und zielstrebig mit der Frage - mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben bewirkt werden könne - auseinander gesetzt hat: Nach diesen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen hat der Bw. ausschließlich Ausgaben getätigt, die auf eine gleich bleibende Bewirtschaftungsart schließen lassen; bei objektiver Betrachtungsweise ist daher nach diesen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen iVm der fehlenden Prognoserechnung erwiesen, dass der Bw. seinen Weinbaubetrieb nicht als Erwerbsquelle konzipiert hat.

  • Werbungskostenüberschüsse verursachende, in vergleichbaren Betrieben nicht eintretende und daher die Liebhabereivermutung widerlegende, "besondere Umstände" liegen nicht vor:

  • Für den Bw. ist insb. der Traktorankauf die Ursache für die Werbungskostenüberschüsse gewesen: Dass ein nicht mehr funktionierender Traktor durch einen neuen Traktor ersetzt wird, gehört zum "normalen" Geschäftsbetrieb/Weinbau. Der Traktorankauf ist daher - unabhängig von einem ohne Traktorankauf positiven oder negativem (Gesamt-)Betriebsergebnis - nicht jener besondere, die Liebhabereivermutung/Weinbau widerlegende, Umstand gewesen, der bewirkt hat, dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Weinhauern keinen Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.

  • Für den Bw. sind - abgesehen vom Traktorankauf - schlechter werdende Preise und immer strenger werdende Auflagen - bspw. die Einführung von Promillegrenzen - die Ursache für seine "missliche Ertragslage" gewesen (Bw. in der Berufung): Durch den Preisverfall bei Wein und durch gesetzliche Auflagen bewirkte Umsatzrückgänge sind Ereignisse, die nicht ausschließlich bei einem Weinhauer sondern bei allen Weinhauern eintreten; sie sind daher keine besonderen, die Liebhabereivermutung widerlegende, Umstände.

  • Die Liebhabereivermutung widerlegendes, Werbungskostenüberschüsse verursachendes, marktgerechtes Verhalten liegt nicht vor:

  • Marktgerechtem Verhalten eines Weinhauers entspricht eine Weinbautätigkeit, die in einem, zur Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen erforderlichen Umfang ausgeübt wird. Der Bw. hat aber seine Weinbautätigkeit aus Zeit- und Gesundheitsgründen ständig reduziert, sodass sich seine Netto-Einnahmen aus dem Verkauf von Weintrauben und/oder Wein von ATS 16.949,08 (1994) auf ATS 0,00 (ab 1998) vermindert haben. Die Ausgaben aus dem Weinbau hat der Bw. - ungeachtet der ständig sinkenden Netto-Einnahmen - nur unwesentlich vermindert; bspw. hat der Bw. 1998 ATS 83.813,63 ausgegeben, um Wein im Wert von ATS 2.340,00 aus dem Weinbaubetrieb entnehmen zu können und diesen Wein hat der Bw. nicht verkauft, sondern hat den Wein für den Eigenverbrauch entnommen.

  • Auch iZm der Erschließung neuer Absatzmärkte hat sich der Bw. nicht marktgerecht verhalten: Marktgerechtes Verhalten nach der gescheiterten Erschließung eines Absatzmarktes ist, einen anderen Absatzmarkt zu erschließen. Die Erschließung neuer Absatzmärkte setzt eine Projektplanung und mit dieser Projektplanung in Verbindung stehende Ausgaben voraus. Ausgaben für die Erschließung neuer Absatzmärkte sind in den im Veranlagungsakt sich befindenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen nicht enthalten, sodass davon auszugehen ist, dass der Bw. nach der gescheiterten Erschließung des Absatzmarktes Brasilien nicht versucht hat, außerhalb der Landesgrenzen Brasiliens gelegene Absatzmärkte zu erschließen.

  • Die marktgerechtem Verhalten widersprechende, fehlende Zielstrebigkeit, einen gewinnbringenden Weinbaubetrieb zu errichten, ergibt sich auch daraus, dass der Bw. - eigenen Angaben zufolge - durch seinen Hauptberuf zeitlich in einem Ausmaß beansprucht wird, dass er sich erst nach der Aufgabe des Rauchfangkehrerbetriebes in dem Umfang mit dem Weinbau beschäftigen kann, der - nach Einschätzung des Bw. - erforderlich ist, um den Weinbau in die Gewinnzone zu führen. Unter dem Gesichtspunkt der starken Beanspruchung durch seinen Hauptberuf stellt sich der Weinbau als sinnvolle Freizeitbeschäftigung dar und hat - ungeachtet der damit verbundenen "schweren Arbeit" - dennoch Erholungswert, da der Bw. seine Weingärten nur mit geringem Zeitaufwand bewirtschaftet und deshalb seine eigene Arbeitskraft für den Weinbau nur geringfügig in Anspruch nimmt.

  • Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach dieser Sach- und Beweislage erwiesen, dass der Weinbau eine Freizeitbeschäftigung des Bw. ist.

  • Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Da der Weinbau eine unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO fallende Tätigkeit ist und der Bw. die Liebhabereivermutung nicht widerlegt hat, sind die mit dem Weinbau in Zusammenhang stehenden Umsätze nicht zu versteuern, steht für die auf Ausgaben aus dem Weinbau entfallende Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nicht zu und die Einkünfte aus Weinbau gehören nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.

  • Das Berufungsbegehren, den Weinbau nicht als "Liebhaberei" - Betätigung zu beurteilen, ist abzuweisen.

II.II. Schweinezucht:

Über die Schweinezucht ist aus den Veranlagungsakten festzustellen:

Der Beginn der Schweinezucht des Bw. ist aus den Veranlagungsakten nicht feststellbar. Aus Tz 16a des Betriebsprüfungsberichtes () ist iVm dem Vorbringen, die Schweinezucht sei ab 1989 vom Weinbau getrennt worden, auf eine (spätestens) 1989 beginnende Tätigkeit zu schließen.

Aus den Veranlagungsakten sind die aus der Schweinezucht stammenden Einkünfte ab dem Jahr 1994 feststellbar. Die Einkünfte ab dem Jahr 1994 sind Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren, da nicht feststellbare Daten nicht Entscheidungsgrundlage sein können.

Nach den für die Jahre 1994ff erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen betragen die aus der Schweinezucht stammenden Einkünfte:

Die Schweinezucht hat der Bw. Ende/1997 aufgegeben: Aus den für die Schweinezucht eingereichten (und im Veranlagungsakt sich befindenden) Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1994 - 1997 ist festzustellen, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen gewesen sind und dass der Bw. in den Jahren 1994 - 1997 Werbungskostenüberschüsse iHv insgesamt ATS 101.223,71 aus der Schweinezucht erwirtschaftet hat.

Aus den Veranlagungsakten haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die v.a. Angaben des Bw. über die Einkünfte aus der Schweinezucht unrichtig und/oder unvollständig sind; es spricht daher nichts dagegen, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1994 - 1997 als Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.

In den vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren hat der Bw. vorgebracht: Aus Zeit- und Gesundheitsgründen mäste der Bw. derzeit keine Schweine; nach Verkauf seines Rauchfangkehrerbetriebes werde sich der Bw. nicht nur auf den Weinbau sondern auch auf die Schweinezucht konzentrieren:

Der Unabhängige Finanzsenat ist davon überzeugt, dass die Aussagen des Bw. über den Umfang seiner Schweinezucht der Wahrheit entsprechen, zumal diese Aussagen nicht in Widerspruch zu den aus der Schweinezucht erzielten Netto-Einnahmen stehen. Es spricht daher nichts dagegen, diese Aussagen als Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren zu verwenden.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Aussage des Bw. über den Umfang seiner Schweinezucht und die vom Bw. für die Jahre 1994 - 1997 erklärten Werbungskostenüberschüsse sind Entscheidungsgrundlagen im ggstl. Berufungsverfahren.

Über die Einkunftsquelleneignung/Schweinezucht ist festzustellen:

Die Schweinezucht ist grundsätzlich eine Tätigkeit, die nach ihrer Art als Erwerbsquelle geeignet ist.

Erwerbstypisches Verhalten eines Schweinezüchters ist die Aufzucht von Schweinen, die in einem auf die Erzielung eines (Gesamt-)Gewinnes oder (Gesamt-)Einnahmenüberschusses gerichteten Umfang erfolgt: Maßstab für die Kriterienprüfung nach § 2 Abs 1 Z 1 - 6 LVO ist daher der Schweinezüchter, der Schweine aufzieht und sich dieser Tätigkeit in dem Umfang und mit dem Zeitaufwand widmet, der erforderlich ist, damit aus den Erträgen/Schweinezucht ein (Gesamt-)Gewinn oder (Gesamt-)Einnahmenüberschuss erzielbar ist.

Nach seiner Aussage - er habe aus Zeit- und Gesundheitsgründen keine Schweine mästen können; er werde sich nach der Aufgabe des Rauchfangkehrerbetriebes neben dem Weinbau auch auf die Schweinezucht konzentrieren - hat der Bw. die nach ihrer Art an sich erwerbstypische Schweinezucht nicht erwerbstypisch ausgeübt:

Sachverhaltsbezogen und in Anwendung der in Pkt. II.I. der Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage ist die vom Bw. ihrem Umfang nach nicht erwerbstypisch ausgeübte Schweinezucht unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO zu subsumieren.

Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die Schweinezucht ist eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 LVO.

Der Bw. hat die Liebhabereivermutung/Schweinzucht nicht widerlegt:

Eine - die Liebhabereivermutung widerlegende - Prognoserechnung/Schweinezucht hat der Bw. nicht vorgelegt, obwohl er dazu im Vorhalteverfahren/Finanzamt aufgefordert worden ist; er hat daher nie glaubhaft gemacht, dass er innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen hätte können. Die fehlende Prognoserechnung ist für den Unabhängigen Finanzsenat auch ein Indiz dafür, dass sich der Bw. - auch bei der Schweinezucht - nie ernsthaft und zielstrebig mit der Frage - mit welchen Maßnahmen eine Steigerung der Einnahmen bei gleichzeitiger Reduktion der Ausgaben bewirkt werden könne - auseinander gesetzt hat.

Einen - die Liebhabereivermutung widerlegenden - Einnahmenüberschuss hat der Bw. nicht erzielt: Die in den Veranlagungsakten sich befindenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen umfassen die Jahre 1994 - 1997; die darin erklärten Einkünfte ergeben im Zeitpunkt der Beendigung der Schweinezucht (Ende/1997) einen Werbungskostenüberschuss iHv insgesamt ATS 101.223,71. Nach diesen Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen hat der Bw. ausschließlich Ausgaben getätigt, die auf eine gleich bleibende Bewirtschaftungsart schließen lassen. Für den Unabhängigen Finanzsenat sind diese Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen iVm der fehlenden Prognoserechnung Indizien dafür, dass der Bw. sich nicht ernsthaft und zielstrebig mit der gewinnorientierten Führung eines Schweinezuchtbetriebes auseinandergesetzt hat. Auch hat der Bw. allein dadurch, dass er durch Nichtmästen von Schweinen eine wesentliche Tätigkeit eines Schweinezüchters eingestellt hat, seine Schweinezucht nicht als Erwerbsquelle konzipiert.

Für den Bw. sind Traktorankauf, Konkurrenzdruck, schlechter werdende Preise und immer strenger werdende Auflagen - insb. die Verbote, Schweine mit Abfällen aus der Gastronomie zu füttern und mit dem Lkw zu transportieren - die Ursache für seine "missliche Ertragslage" gewesen (Bw. in der Berufung): Dass ein nicht mehr funktionierender Traktor durch einen neuen Traktor ersetzt wird, gehört zum "normalen" Geschäftsbetrieb/Schweinezucht, weshalb dieser Traktorankauf - unabhängig von einem ohne Traktorankauf positiven oder negativem (Gesamt-)Betriebsergebnis - nicht jener besondere, die Liebhabereivermutung/Schweinezucht widerlegende, Umstand gewesen ist, der bewirkt hat, dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Schweinezüchtern keinen Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.

Durch Konkurrenzdruck, durch den Preisverfall bei Schweinefleisch und durch gesetzliche Auflagen bewirkte Umsatzrückgänge sind Ereignisse, die nicht ausschließlich bei einem bestimmten Schweinezüchter sondern bei allen Schweinezüchtern eintreten: Der Konkurrenzdruck, der Preisverfall bei Schweinefleisch und die v.a. Verbote sind daher auch nicht jene besonderen, die Liebhabereivermutung/Schweinezucht widerlegende, Umstände gewesen, die bewirkt haben, dass der Bw. im Gegensatz zu anderen Schweinezüchtern keinen Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielen konnte.

Dass der Bw. die für Schweinezüchter wesentliche Geschäftsgrundlage - d.i. das Mästen von Schweinen - aus Zeit- und Gesundheitsgründen aufgegeben hat, widerspricht dem marktgerechten Verhalten eines Schweinezüchters; weshalb die Liebhabereivermutung/Schweinezucht durch das nicht marktgerechte Verhalten des Bw. nicht widerlegt sondern bestätigt wird.

Die Aufgabe seiner wesentlichen Geschäftsgrundlage "Mästen von Schweinen" spricht außerdem dafür, dass der Bw. seine Schweinezucht - ungeachtet der damit verbundenen "schweren Arbeit" - mit minimalem Zeit- und Arbeitskraftaufwand betrieben hat, sodass auch dieser Betätigung der Erholungswert nicht abzusprechen ist.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nach dieser Sach- und Beweislage erwiesen, dass die Schweinezucht eine Freizeitbeschäftigung des Bw. ist.

  • Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Da die Schweinezucht eine unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO fallende Tätigkeit ist und der Bw. die Liebhabereivermutung nicht widerlegt hat, sind die mit der Schweinezucht in Zusammenhang stehenden Umsätze nicht zu versteuern, steht für die auf Ausgaben aus der Schweinezucht entfallende Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nicht zu und die Einkünfte aus der Schweinezucht gehören nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.

Das Berufungsbegehren, die Schweinezucht nicht als "Liebhaberei" - Betätigung zu beurteilen, ist abzuweisen.

III. Streitpunkt/Zuordnung von Weinbau und Schweinezucht zu verschiedenen Einkunftsarten:

Die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart ist entscheidungsrelevant, wenn eine Betätigung eine Einkunftsquelle darstellt; sie ist irrelevant, wenn diese Betätigung eine Liebhaberei-Betätigung ist.

Im ggstl. Berufungsfall hat der Unabhängige Finanzsenat entschieden, dass Weinbau und Schweinezucht steuerlich unbeachtliche Liebhaberei-Betätigungen sind.

Der Unabhängige Finanzsenat musste daher über den Streitpunkt/Zuordnung von Weinbau und Schweinezucht zu verschiedenen Einkunftsarten nicht entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Liebhaberei
Einkunftsquellen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at