Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 21.11.2008, RV/0269-G/08

Ausbildung an einer "Teamsportakademie" - verbunden mit der Absolvierung der Realgymnasium-Matura

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Am Schlossfeld 190, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) hat in seiner elektronisch eingebrachten Erklärung zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 ua. die Berücksichtigung des Pauschbetrages gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zur Abgeltung der Mehraufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes beantragt.

Laut Aktenlage besucht dieser nach vier Jahren Hauptschule in Murau seit dem Schuljahr 2007/2008 die Teamsportakademie Kapfenberg (Entfernung vom Wohnort: 125 km), in der ua. "eine professionelle fußballerische Ausbildung mit der Absolvierung der Realgymnasium-Matura verbunden ist" (www.sportnet.at). Dort ist er in einem Internat (monatliche Kosten: 330 €) untergebracht.

Das Finanzamt hat in dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Anerkennung des beantragten Pauschbetrages mit der Begründung versagt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - auch im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung führt der Bw. aus, dass die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes in der Fußballakademie Kapfenberg sehr wohl steuerlich zu berücksichtigen wären, da eine solche Ausbildung im Bezirk Murau (Entfernung vom Wohnort: 10 km) eben nicht möglich sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausübung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Dieser Pauschbetrag soll Unterbringungs- oder höhere Fahrtkosten abdecken (vgl. oder ).

In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001, wird ergänzend ausgeführt:

§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Im gegenständlichen Fall ist der Sohn des Bw. in dem 125 km vom Wohnort entfernten Ausbildungsort in einem (internatsähnlichen) Wohnhaus (http://www.teamsportakademie.com - Unterbringung) untergebracht.

Das Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 der Verordnung mit der Begründung verneint, dass eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit auch im Einzugsbereich des Wohnortes bestehe.

Bei der Auslegung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird nach der Rechtsprechung auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Dies gilt nicht nur für die Ausbildung an einer Hochschule, sondern an einer Schule schlechthin. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 86/14/0137, vom , 86/14/0101, vom , 97/14/0068, und vom , 2003/15/0058). Unterschiedliche Unterrichtsmethodik und spezielle Zielsetzungen reichen nicht aus (Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 81).

Besteht eine öffentliche Schule am Wohnort (bzw. im Einzugsbereich des Wohnortes) des Steuerpflichtigen, müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Besuch als geboten erscheinen lassen (vgl. , worin das Vorliegen besonderer Gründe betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule bejaht worden ist).

In einem weiteren Erkenntnis vom , 95/15/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich ausgeführt, auch in den Fällen die Rechtsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 als vorliegend zu erachten, wenn das Kind neben seiner Berufsausbildung durch die Schule noch eine weitere Berufsausbildung erhält, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit besteht - vorausgesetzt, es ist eine entsprechende Begabung für die außerschulisch zuteil gewordene Ausbildung zu bejahen.

Im vorliegenden Fall sind nun die Ausbildungsziele für den Sohn des Bw. die Absolvierung der Realgymnasium-Maturaunddie professionelle fußballerische Ausbildung in der Teamsportakademie Kapfenberg. Dort werden - neben der vierjährigen Oberstufe - laut Lehrplan drei Vormittags- und fünf Nachmittags-Trainigseinheiten absolviert.

Ziel der Teamsportakademie ("Fußballkonzept") ist es (http://www.teamsportakademie.com), möglichst viele Spieler in die Kampfmannschaft des SV Kapfenberg bzw. der T-Mobile Liga zu bringen. Die Teamsportakademie Kapfenberg nimmt pro Jahrgang 12 Feldspieler auf. Die aufgenommenen Spieler erhalten eine Spielgarantie für die kommenden drei Jahre und sind mindestens 60% der gespielten Minuten im Einsatz. Dieses in Österreich noch einzigartige Modell hat sich bei Ajax Amsterdam bzw. dem AS Monaco seit Jahren bestens bewährt und prägt entscheidend die Ausbildungsphilosophie in Kapfenberg.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur kann nun gegenständlichenfalls nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Vergleichbarkeit der Schulen - jener im Einzugsbereich des Wohnortes gelegenen (BORG Murau) mit jener außerhalb des Einzugsbereiches (BRG Kapfenberg) gelegenen - hinsichtlich des Ausbildungszieles "Reifeprüfung" zweifelsohne gegeben ist.

Es sind daher - um aus § 1 der Verordnung einen Anspruch auf einen steuerfreien Betrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 ableiten zu können - darüberhinaus "besondere Gründe" erforderlich, die eben einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis vom , 91/14/0085, worin der VwGH dies zB betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule bejaht hat).

Der Unabhängige Finanzsenat kann nun nicht finden, dass sich das zu beurteilende Ausbildungskonzept (Kombination zweier Berufsausbildungen) etwa von jenem einer Schihandelsschule so grundlegend unterscheidet, dass hier eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht wäre. Somit ist auch im gegenständlichen Berufungsfall das Vorliegen "besonderer Gründe", die eben einen auswärtigen Schulbesuch (Berufsausbildung) als geboten erscheinen lassen, zu bejahen.

Dazu kommt weiters, dass sich wohl auch eine fußballerische Begabung des Sohnes nicht in Abrede stellen lässt (vgl. nochmals ), wenn er es in einem, mehrere Etappen umfassenden Auswahlverfahren, geschafft hat, bei einer Vielzahl von Bewerbern zu den pro Jahrgang aufgenommenen 12 Jungendlichen gehört zu haben (http://www.teamsportakademie.com - Aufnahmekriterien).

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher dem Berufungsbegehren - wie im Spruch ersichtlich - Rechnung zu tragen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Auswärtige Berufsausbildung
Teamsportakademie
Realgymnasium
Einzugsbereich
Gleichwertigkeit
Ausbildungsziele

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at