Berufungsverfahren betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0122-L/05-RS1 | Die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebietes sind hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse) für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. Die Schätzung erfolgt durch Vergleich mit den in mehreren (Teil)Verordnungen kundgemachten Vergleichsflächen der Bundes- und Landesmusterstücke. Die in einer öffentlichen Bekanntmachung für die jeweilige Katastralgemeinde aufgelegten Bodenschätzungsergebnisse, welche in den Schätzungskarten dargestellt und in den Schätzungsbüchern beschrieben werden, sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO.
Im Rechtsmittelverfahren gegen solche Bescheide ist vor Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Landesschätzungsbeirat zu hören. Um die von den Berufungswerbern gegen die von der amtlichen Bodenschätzung angenommenen natürlichen Ertragsbedingungen vorgebrachten Einwendungen überprüfen zu können, wird in der Regel ein Lokalaugenschein notwendig sein, bei welchem die fachkundigen Mitglieder des Landesschätzungsbeirates auch mittels Bohrproben einen Vergleich zwischen den strittigen Flächen und den vergleichbaren Bundes- und Landesmusterstücken vornehmen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A und der I Bw, Landwirte in Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung in der Katastralgemeinde H, Ortsgemeinde L, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A und I Bw waren Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit in der KG H , Ortsgemeinde L , gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Mit Übergabevertrag vom übergaben die Berufungswerber den Betrieb an ihren Sohn N Bw, welcher als nunmehriger Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gegenständlichen Verfahren als Rechtsnachfolger anzusehen ist.
Die in der Katastralgemeinde H gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden im Jahr 1954 erstmalig der Bodenschätzung unterzogen. Die rechtskräftigen Ergebnisse der Erstschätzung wurden im Jahr 2001 gem. § 2 BoSchätzG überprüft. Dabei kam es zu einer Abänderung der Bodenklassen, wobei sich die Wertzahlen im Durchschnitt erhöht haben. Das Ergebnis der Überprüfung, welches in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten festgehalten wurde, wurde in der Zeit vom 14. Oktober bis zum im Gemeindeamt L und im Finanzamt Freistadt zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. In der öffentlichen Bekanntmachung über die Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme wurde darauf hingewiesen, dass die zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 BAO sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe dieser Feststellung mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt gilt.
Gegen diesen gesonderten Feststellungsbescheid betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung erhoben A und I Bw mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und wandten sich gegen die Bodenschätzungsergebnisse hinsichtlich der Grundstücke Nr. 1/2, 1/5 und 2. In der Begründung führten sie aus, dass ihrer Meinung nach das raue Klima zu wenig berücksichtigt worden sei. Außerdem seien bei der Erhebung feuchte Wiesen unberücksichtigt geblieben.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (als Nachfolgebehörde des Finanzamtes Freistadt) wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Finanzamt aufgrund des Berufungsbegehrens im Rahmen eines Lokalaugenscheines Ermittlungen durchgeführt habe. Die dabei erhobenen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) seien mit den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Bundes- und Landesmusterstücken verglichen worden und die Wertzahlen der streitgegenständlichen Klassenflächen auf Grund dieses Vergleichs abgeleitet worden. Dabei hätten sich die im angefochtenen Bescheid festgestellten Wertzahlen als zutreffend ergeben.
Mit Eingabe vom beantragte N Bw, Sohn der Berufungswerber und seit der Übergabe Alleineigentümer der strittigen Flächen, die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Begründung führte er aus, dass sein Betrieb im Becken der M liege und im Vollerwerb bewirtschaftet werde. Von der ca. 47 ha großen Eigentumsfläche entfielen 34 ha auf die landwirtschaftliche Nutzfläche, die aus 17 ha Ackerfläche und 17 ha Grünland bestehe. Auf der Ackerfläche werde Silomais, Getreide und Feldfutter angebaut. Im Mbecken sei im Vergleich zu angrenzenden Lagen eine stärkere Frostgefährdung vorhanden. Dies äußere sich durch eine Kaltluftseebildung entlang der M, welche wiederum den Kaltluftzufluss bzw. den Kaltluftstau begünstige. Dieses Lokalklima führe im Frühjahr und im Herbst zu starken Frostschäden. Zum Beispiel hätten sie bereits im September 2004 den ersten Frost gehabt und es sei der Silomais frostgeschädigt worden. Ein bis zwei Kilometer nördlich Richtung Dorf L sei zu diesem Zeitpunkt noch kein Frost gewesen. Die lokale Frostgefährdung führe speziell bei den Ackerflächen zu Ertragseinbußen. Der Silomais werde im Frühjahr durch Spätfröste und im Herbst durch Frühfröste beinahe alle Jahre geschädigt. Das Getreide werde durch Spätfröste im Frühjahr zumeist ohne Schneelage stark geschädigt. Es werde daher ersucht, diese lokalen Klimaverhältnisse unter dem Titel "Frostgefährdung" bei der Bodenschätzung durch einen Abschlag zu berücksichtigen.
Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr legte die Berufung am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates und zur Vorbereitung der Anhörung des Landesschätzungsbeirates informierte sich der technische Leiter der Bodenschätzung am an Ort und Stelle über die natürlichen Ertragsbedingungen der gegenständlichen Flächen. Bei der Begehung der Grundstücke, bei der auch Bohrproben entnommen wurden, war der Sohn der Berufungswerber anwesend und bezeichnete die Grundstücke 1/3, 1/5 und den östlichen Teil des Grundstückes 2 als frostgefährdet. Als feuchte Wiesen bezeichnete er die Klassenflächen bzw. die Sonderflächen 180, 180a und 190.
Am fand ein Lokalaugenschein statt, bei welchem die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates, der Sohn der Berufungswerber sowie der zuständige Referent des Unabhängigen Finanzsenates teilnahmen. Dabei wurden wiederum die natürlichen Ertragsbedingungen der Streitflächen überprüft. Die Begehung der berufungsgegenständlichen Grundstücke erfolgte anhand der Schätzungskarte des Finanzamtes. Im Verlauf der Begehung wurden die festgestellten Bodenklassen überprüft und stichprobenweise Bodenproben entnommen. Die entnommenen Bohrproben wurden von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates mit den maßgeblichen Musterstücken verglichen. Der Sohn der Berufungswerber zeigte den Beiratsmitgliedern die aus seiner Sicht von Frosteinwirkungen betroffenen Flächen. Es handelte sich dabei um die bereits erwähnten Grundstücke 1/3, 1/5 und den östlichen Teil des Grundstückes 2. Weiters brachte er vor, dass er Gemeinden kenne, wie z.B. K, die wesentlich günstigere klimatische Bedingungen hätten als sein Betrieb, die Hektarsätze dort aber viel niedriger seien.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl.Nr. 233, (BoSchätzG) sind die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
Die Bodenschätzung umfasst nach Abs. 2 die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme), die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
Im Zusammenhang mit der gemäß § 2 Abs. 1 BoSchätzG durchzuführenden Überprüfung der Musterstücke sind nach Abs. 2 dieses Paragraphen auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen. Ergibt eine solche Überprüfung nach Abs. 2, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern (Abs. 3).
Während eine nachhaltige Änderung eine solche ist, die nicht nur vorübergehender Natur ist und welche eine Reihe von Jahren anhält, bedingt eine wesentliche Änderung eine entsprechende betragsmäßige Abweichung der nunmehrigen von den bisherigen Wertzahlen. Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Bodenschätzungsergebnisse und der dadurch bedingten steuerlichen Auswirkungen ist bereits eine Wertabweichung von rund 2 % - bezogen auf kongruente Klassenflächen - zu den bisherigen Wertzahlen als wesentlich anzusehen.
Nach § 5 Abs. 1 und 4 BoSchätzG dienen als Vergleichsflächen der Bodenschätzung die Bundes- und Landesmusterstücke. Diese Musterstücke sind nach ihrer durch die natürlichen Ertragsbedingungen bewirkten Ertragsfähigkeit zueinander ins Verhältnis zu setzen. Dieses Verhältnis ist in einem Hundertsatz (Wertzahl) auszudrücken. Die ertragsfähigste Bodenfläche erhält die Wertzahl 100 (Abs. 3). Die Ergebnisse der Schätzung der Bundesmusterstücke und der Landesmusterstücke sind vom Bundesminister für Finanzen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen (Abs. 5).
Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Auflegung der Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme) wurden drei Teilkundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Die erwähnten Kundmachungen erfolgten in der 1. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/97, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , in der 2. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/99, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , und in der 3. Teilkundmachung BMfF GZ. 08 550/1-IV/8/00, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am .
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind nach § 6 BoSchätzG unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke zu schätzen.
Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind gemäß § 7 BoSchätzG nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen dem Ackerland oder dem Grünland (und dabei jeweils den im Einzelnen bezeichneten Kulturarten) zuzuordnen.
Nach § 8 Abs. 1 BoSchätzG sind bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und die Entstehungsart und beim Grünland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe, die Klimastufe und die Wasserverhältnisse, zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 2 BoSchätzG sind für das Ackerland zwei Wertzahlen (Bodenzahl und Ackerzahl) festzustellen. Die Bodenzahl hat die durch die Verschiedenheit der Bodenbeschaffenheit im Zusammenhang mit den Grundwasserverhältnissen bedingten Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung, der klimatischen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von den Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Ackerzahl zu berücksichtigen.
Nach § 8 Abs. 3 BoSchätzG sind für das Grünland ebenfalls zwei Wertzahlen (Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl) festzustellen. Die Grünlandgrundzahl hat die auf Grund der Beurteilung von Boden-, Klima- und Wasserverhältnissen sich ergebenden Ertragsunterschiede zum Ausdruck zu bringen, wobei für das ganze Bundesgebiet Einheitlichkeit der Geländegestaltung und der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu unterstellen ist. Abweichungen von der Unterstellung bezüglich der Geländegestaltung sowie die Beurteilung anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten sind in der Grünlandzahl zu berücksichtigen.
Nach § 9 BoSchätzG sind die zu schätzenden Bodenflächen durch den Schätzungsausschuss an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
Nach § 11 BoSchätzG sind die Ergebnisse der Bodenschätzung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Diese sind jene Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach der Beschaffenheit, der Ertragsfähigkeit und der Abgrenzung getroffen und in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegt sind (Abs. 2).
Bei der Bewertung der Bodenflächen der Musterstücke wurde jeweils die natürliche Ertragsfähigkeit zu Grunde gelegt und diese durch Wertzahlen zum Ausdruck gebracht. Es handelt sich hiebei um Verhältniszahlen von 1 bis 100, wobei die ertragsfähigste Bodenfläche die Wertzahl 100 erhielt.
Bei Zugrundelegung einheitlicher klimatischer Verhältnisse (14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit 19° C, Jahreswärmesumme 3100°, Jahresniederschlagsmenge 600 mm), einheitlicher Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitlicher (ertragsneutraler) wirtschaftlicher Ertragsbedingungen ist für das Ackerland unter Berücksichtigung der Bodenart, der Entstehung, der Zustandsstufe und der Wasserverhältnisse die Bodenzahl festzustellen. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung und der klimatischen Verhältnisse (Standardklima) sowie allenfalls von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Bodenzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Ackerzahl.
Beim Grünland werden ebenfalls zwei Wertzahlen festgestellt. Nach der Beurteilung der Boden-, Klima- und Wasserverhältnisse ergibt sich die Grünlandgrundzahl, wobei einheitliche Geländeverhältnisse (ebene bis schwach geneigte Lage) und einheitliche (ertragsneutraler) wirtschaftliche Ertragsbedingungen unterstellt werden. Abweichungen von diesen Unterstellungen bezüglich der Geländegestaltung sowie anderer von der Natur gegebenen Besonderheiten (Hochwasserschäden, Waldschatten und dgl.) werden durch Zu- oder Abrechnungen in Prozenten zur oder von der Grünlandgrundzahl berücksichtigt. Die so ermittelte Zahl ist die Grünlandzahl.
Aus den im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücken (siehe die oben erwähnten Teilkundmachungen) geht hervor, dass - auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit derselben vielfältige Klassenbezeichnungen mit Bodenzahlen bis 100 und Grünlandgrundzahlen bis 82 festgestellt wurden und sich für die einzelnen Bodenklassen Wertzahlspannen ergeben. Die Wertzahlspannen sind in den für die Schätzung der Musterstücke entwickelten Schätzungsrahmen ausgewiesen.
Hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse sind vor allem die Mittelwerte der Jahrestemperatur, der 14 Uhr-Temperatur in der Vegetationszeit, der Jahreswärmesumme und der Jahresniederschlagsmenge ausschlaggebend. Die Daten dieser regionalklimatischen Kenngrößen basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990, die mittels Fehlerprüfverfahren und Interpolationen zu möglichst homogenen und vollständigen Reihen aufbereitet wurden. Diese Datensätze stellen die Eingangsgrößen dar, die mit Hilfe eines digitalen Höhenmodells (500 m mal 500 m Raster) verarbeitet wurden und eine mesokalige Differenzierung erlauben. Über die Verschneidung mit Gemeindegrenzen ergeben sich daraus ortsspezifische Datensätze, die die Klimagrundlage für die Bodenschätzung darstellen.
Um die Gleichmäßigkeit der Schätzung in einer Gemeinde zu sichern, werden bei Beginn der Überprüfungsarbeiten Vergleichsstücke ausgewählt. Es handelt sich dabei um Vergleichsbodenflächen, die in Bezug auf Bodenbeschaffenheit, Klima- Gelände- und Wasserverhältnisse für das zu schätzende Gemeindegebiet kennzeichnend sind. Sie werden unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Bundes- und Landesmusterstücke beschrieben und eingewertet.
Alle übrigen Flächen der Gemeinde werden durch Vergleich mit den Musterstücken und den Vergleichsstücken geschätzt. Dazu werden in regelmäßigen Abständen Bohrproben aus den Bodenflächen entnommen und an Ort und Stelle beurteilt. Die Schätzungsergebnisse werden in den Schätzungskarten und Schätzungsbüchern dargestellt. Bodenflächen gleicher Klasse werden zu Klassenflächen zusammengefasst. Die Klassenflächen werden fortlaufend nummeriert und enthalten neben der Bezeichnung der Klasse auch die durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen (gewogenes Mittel aus den Wertzahlen der entnommenen Bohrproben) und die daraus - unter Berücksichtigung der nicht in den Grundzahlen enthaltenen Einflüsse auf die Ertragsfähigkeit - abgeleiteten Acker bzw. Grünlandzahlen. Ergeben sich innerhalb einer Klasse zusammenhängende Flächen, die sich hinsichtlich ihrer durchschnittlichen Boden- und Grünlandgrundzahlen wesentlich voneinander unterscheiden, so wird die Klassenfläche in Klassenabschnitte zerlegt. Abweichungen innerhalb einer Klassenfläche auf Grund von Besonderheiten (Waldschatten, abweichende Geländeverhältnisse, Überschwemmungen, Rutschungen und dgl.) werden in Sonderflächen berücksichtigt.
Lage der berufungsgegenständlichen Grundstücke
Die berufungsgegenständlichen Grundstücke liegen im westlichen Teil des Mtales und erstrecken sich vom äußeren Rand des Talbodens allmählich ansteigend über eine Seehöhe von rund 625 bis 680 m. Sie sind überwiegend geneigt (2 bis 14° Ost, Nord) und werden teilweise von Waldflächen begrenzt. Der Talboden selbst gliedert sich in die direkt an die M angrenzende Austufe (ca. 610 m Seehöhe) und in die unmittelbar daran anschließenden höher gelegenen Terrassenflächen (ca. 620 - 625 m Seehöhe).
Klimatische Verhältnisse
Die zu unterstellenden Klimadaten basieren auf den Grundlagen der amtlichen Klimamessstellen aus dem Zeitraum 1961 bis 1990 und werden mit dem Klimaberechnungsmodell, welches auch bei der Schätzung der rechtsverbindlich kundgemachten Musterstücke angewendet wurde, ermittelt.
Demnach sind in der KG H für
den Seehöhenbereich von 600 bis 700 m folgende Regionalklimawerte zu
unterstellen:
14 Uhr Temperatur in der Vegetationszeit: 16,4 bis
17,1° C, Jahresmitteltemperatur: 6,4 bis 6,8° C, Wintertemperatur: -2,6
bis -2,8 °C, Wärmesumme 2320 bis 2490° C, Klimastufe:
c 1/ c 2, Jahresniederschlagsmenge: 690 bis 720 mm.
Was das Lokalklima anlangt, wird im Mtal aufgrund der von ca. 625 bis über 700 m ansteigenden, hügeligen Talflanken der Zustrom und die Ansammlung von Kaltluft im Talbodenbereich begünstigt, womit auch eine Frostgefährdung gegeben ist. Naturgemäß ist diese auf der tiefstgelegenen Fläche (Austufe, 610 m) am stärksten und nimmt mit zunehmender Seehöhe ab.
Dem Einwand, wonach es Gemeinden
gebe, die wesentlich günstigere klimatische Bedingungen hätten als der
berufungsgegenständliche Betrieb, die Hektarsätze dort aber viel
niedriger seien, ist zu entgegen:
1. Neben den klimatischen
Verhältnissen hängen die natürlichen Ertragsbedingungen auch von
der Bodenbeschaffenheit, der Geländegestaltung und den
Wasserverhältnissen ab (s. § 32 Abs. 3 Z 1 BewG
und § 1 Abs. 2 Z 2 BoSchätzG ). Neben den
natürlichen Ertragsbedingungen sind auch die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen für die Ermittlung des der Einheitsbewertung zugrunde zu
legenden Hektarsatzes von Bedeutung (s. § 32 Abs. 3 Z 2
BewG).
2. Nach § 5 BoSchätzG dienen als
Vergleichsflächen der Bodenschätzung ausschließlich die mit
Verordnung kundgemachten Bundes- und Landesmusterstücke. Andere
Vergleichsflächen können aufgrund der eindeutigen gesetzlichen
Bestimmung nicht herangezogen werden.
Abschlag für Frostgefährdung
Zur geltend gemachten Frostgefährdung der Grundstücke 1/3, 1/5 und den östlichen Teil des Grundstückes 2 steht aufgrund der vorhandenen Klimadaten sowie der an Ort und Stelle durchgeführten Besichtigungen fest, dass diese Flächen außerhalb der Austufe liegen, sich über den Seehöhenbereich von rund 625 bis 650 m erstrecken und im Norden und im Süden von großen Waldflächen begrenzt sind. Die Frostgefährdung ist im westlichen Teil der Parzelle 1/5 auslaufend, was einer Seehöhe von ca. 640 bis 650 m entspricht. Bei dem am durchgeführten Lokalaugenschein befanden die Mitglieder des Landesschätzungsbeirates im Verlauf der Begehung, dass der im Norden vorgelagerte Wald (Grst. 4) das Mikroklima der anschließenden Grundstücke (1/3, 1/5 und 2 Teil) positiv beeinflusst (Schutz vor Nordwind), dass aber aufgrund der Nähe zum Talboden Frostgefährdung besteht.
Für diese Frostgefährdung wurde bei der Schätzung kein Abschlag gegeben, es wurde aber bei allen Klassenflächen ein Windabschlag von 1 bis 2% gegeben. Dieser Windabschlag entspricht nicht den vergleichbaren Musterstücken, weil dieser bei den Musterstücken des Mühl- und Waldviertels nur auf den windexponierten Hochebenen sowie bei Rücken- und Kuppenlagen, die auch den kalten Nordwinden ausgesetzt sind, gegeben wurde. Bei den berufungsgegenständlichen Flächen handelt es sich nicht um exponierte Lagen, weshalb der Windabschlag zumindest bei den tiefer gelegenen Grundstücken, die zum überwiegenden Teil durch den im Norden vorgelagerten Wald geschützt sind (Grst. 1/3, 1/5, 2 Teil), zu streichen ist.
Es ist aber auf diesen Flächen ein Frostabschlag zu geben. Das Gebiet, in welchem sich die KG Hiltschen befindet, weist nach der Karte über die Frostgefährdung im Klimahandbuch der Österreichischen Bodenschätzung (s. Teil 1, Seite 130) <=15 Frosttage auf. Erst weiter im Osten nimmt die Anzahl der Frosttage zu. Die Frostgefährdung besteht im Zuzug von Kaltluft aus Richtung Ost bzw. Nordost. Bei den gegebenen topografischen und klimatischen Verhältnissen ist daher im Vergleich zu den Bundesmusterstücken Nr. 65 (Pierbach) und 85 (Putzleinsdorf) der Frostabschlag mit 2 % beim Ackerland und 1 % beim Grünland (Einstufung als "frostgefährdet") festzusetzen. Bei den Schätzungsergebnissen (Klassen und Wertzahlen) ergeben sich damit keine Änderungen (Ersatz des Abschlages für Wind durch einen Abschlag für Frostgefährdung).
Bodenverhältnisse
Hinsichtlich des bodenbildenden Materials handelt es sich neben Granitgesteinen, aus denen durchlässige, mittel- bis tiefgründige Felsbraunerden hervorgegangen sind [Bodenart lehmiger Sand (lS) und lehmiger Sand auf Gesteinszersatz (lS/Gz)], auch um tiefgründige, alte kristalline Verwitterungsdecken [Bodenart stark lehmiger Sand (SL) auf tonigem Untergrund (T)], die zur Bildung von Wasser stauenden Pseudogleyen und pseudovergleyten Braunerden geführt haben.
Bei dem am
durchgeführten Lokalaugenschein wurden im Verlauf der Begehung die
festgestellten Bodenklassen überprüft. Hierzu wurden stichprobenweise
Bodenproben entnommen und mit den folgenden maßgeblichen Bundes- und
Landesmusterstücken verglichen:
BMSt 84 (SL 4 V) 47/44 (KG
Hofkirchen
BMSt 86 (SL/LT,Gz 5 DV) 40/39 (St. Martin)
BMSt 64
(lS/Gz 5 V) 27/26 (KG Mötlas)
BMSt 85 (lS III b 2) 35/34
(Putzleinsdorf)
BMSt 65 (L IV b 4) 16/11 W (KG Pierbach)
LMSt
29 (lS,Schu 4 V) 34/32 (Altenberg)
LMSt 27 (lS 5 V) 33/31 (KG
Schenkenfelden)
Die von den Mitgliedern des Landesschätzungsbeirates im Rahmen des Lokalaugenscheines am mittels Bohrstichen begutachteten Bodenproben ergaben, dass die ausgewiesenen Bodenklassen sowie die Boden- und Grünlandgrundzahlen im richtigen Verhältnis zu den maßgeblichen Musterstücken stehen. Die Beschreibungen der angeführten fünf Bundesmusterstücke und der zwei Landesmusterstücke sind der Beilage zu dieser Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Wasserverhältnisse
Die bei der Erstschätzung im Jahr 1954 noch als feuchte bis nasse Wiesen (Wasserstufe 3 und 4) ausgewiesenen Flächen wurden zwischenzeitlich entwässert, sodass sich die Wasserverhältnisse durchwegs verbessert haben (nunmehr Wasserstufe 2). In diesem Zusammenhang ist es teilweise zu einer Verbesserung der Zustandsstufen gekommen.
In der Berufung wird eingewendet, dass bei der Erhebungfeuchte Wiesenunberücksichtigt geblieben seien. Über Ersuchen des technischen Leiters der Bodenschätzung bei der am durchgeführten Vorerhebung zeigte der Sohn der Berufungswerber diese feuchten Wiesenin der Natur auf und gab dabei die Klassenflächen bzw. Sonderflächen 180, 180a und 190 an. Bei den Klassenflächen 180 und 180a handelt es sich um Waldrandflächen. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am wurden Bohrproben entnommen, die der Sohn der Berufungswerber selbst auswählen konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass einzelne Nassstellen direkt am Waldrand auftreten, die aber sowohl bei der Durchschnittsbildung der Wertzahlen als auch im Waldabschlag berücksichtigt worden sind. Die in der Klassenfläche 190 vom Sohn der Berufungswerber ausgewählte Probe entsprach ebenfalls dem in der Schätzungskarte ausgewiesenen Durchschnitt.
Zusammenfassung
Da sich aus den angeführten Gründen bei den Schätzungsergebnissen (Klassen und Wertzahlen) keine Änderungen ergeben, konnte eine Abänderung der Schätzungskarte unterbleiben. Das Schätzungsbuch war nur insoweit zu berichtigen, als der Abschlag für Wind durch einen Abschlag für Frostgefährdung zu ersetzen war. Zum besseren Verständnis werden die Beschreibungen der maßgeblichen Bundes- und Landesmusterstücken, ein Abkürzungsverzeichnis für Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung, ein Abkürzungsverzeichnis für bodenkundliche Profilbeschreibung und die Ackerschätzungs- und Grünlandschätzungsrahmen angeschlossen.
Da die im angefochtenen Bescheid erfolgten Feststellungen betreffend die Ergebnisse der Bodenschätzung unverändert geblieben sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Beilagen :
Auszug aus dem Schätzungsbuch
Abkürzungsverzeichnis für
Bodentypenbezeichnung und Profilbeschreibung
Abkürzungsverzeichnis
für bodenkundliche Profilbeschreibungen
Ackerschätzungs- und
Grünlandschätzungsrahmen
Beschreibungen von fünf Bundes-
und zwei Landesmusterstücken
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 5 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 8 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 9 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bundesmusterstücke Landesmusterstücke Frostabschlag Windabschlag Klimadaten Klimamessstelle Klassenfläche Sonderfläche |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at