Sonstiger Bescheid, UFSS vom 16.01.2007, RV/0622-S/06

Zurückweisung mangels rechtswirksamer Zustellung


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Miterledigte GZ:
RV/0674-S/06

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K***E***, Adresse1, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte, 5400 Hallein, Salzgasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Susanne FISCHER, vom betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1997 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom (Zustellung ) über die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1997 vom .

Das Rechtsmittel wurde vom zuständigen Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung am an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Der streitgegenständliche Antrag wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers (kurz Bw.) WT*** eingebracht. Dieser berief sich zwar darauf, dass er im Auftrag seines Klienten tätig werde, nicht aber auf seine Zustellvollmacht.

Aufgrund eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenats erklärten die nunmehrigen Vertreter,

  • dass ihnen nunmehr Zustellvollmacht erteilt worden sei und beriefen sich ausdrücklich auf diese. Sie gaben an, dass ihr Vorgänger (WT***) über keine Zustellvollmacht verfügt habe.

  • Sie gaben weiters bekannt, dass der Bw. den "Originalbescheid" niemals in Händen gehalten habe, da ihm der Steuerberater nur eine Kopie übermittelt hatte, und schlossen daraus, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides "rechtswidrig" erfolgt sei.

Der Unabhängige Finanzsenat folgt der Rechtsansicht der nunmehrigen steuerlichen Vertreter: Es ist erwiesen, dass der ehemalige steuerliche Vertreter über keine Zustellvollmacht verfügte und dass das bekämpfte Schriftstück dem Bw. tatsächlich nie zugekommen ist. Die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes durch die Übermittlung einer Ablichtung reicht nicht aus (so etwa ).

Daraus ergibt sich, dass das bekämpfte Schriftstück keine rechtlichen Wirkungen entfalten konnte und damit auch nicht mittels Berufung bekämpft werden kann (). Das Rechtsmittel war in der Folge als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung
Zustellvollmacht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at